Urteil
12 K 5442/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 18.06.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinsichtlich des Widerspruches des Klägers vom 22.06.2004 notwendig war. Tatbestand 1 Der am 15.07.1964 geborene, im Ortsteil B. lebende Kläger, ein gelernter (arbeitsloser) Einzelhandelskaufmann, hatte im Jahr 2000 einen Autounfall und leidet seither an Lähmungen mit Sturzgefahr (inkomplette Halbseitenlähmung links, hirnorganisches Psychosyndrom, Gebrauchseinschränkung des Beines rechts), sodass seine Bewegungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Er ist nach dem Bescheidentwurf des Versorgungsamts Stuttgart vom 11.07.2002 sowie seinen eignen Angaben derzeit mit einem GdB von 80 % schwer behindert (mit den Merkzeichen B = Ständige Begleitung des Menschen mit Behinderung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig; aG = Der Mensch mit Behinderung ist außergewöhnlich gehbehindert; G = Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert). Laut Aktenvermerk der Stadt Waiblingen vom 11.03.2004 kann sich der Kläger in seiner Wohnung frei bewegen. Außer Haus benutzt er zur Sicherheit einen Gehwagen und fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. dem Taxi, wenn es ihm nicht so gut geht. Seine Eltern wohnen ebenfalls in B.; zu ihnen hat er losen Kontakt. Seit 2003 bezieht der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 2 Unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme Dr. R., Waiblingen, wonach es sich bei dem Kläger um einen körperlich schwer Behinderten handelt, bei dem aufgrund eines ernsten inneren Leidens lebensbedrohende Situationen entstehen können, beantragte der Kläger am 29.12.2003 als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft die Erstattung folgender Beträge bereits angefallener Internetkosten: Bereitstellung = EUR 151,51.- (T-ISDN xxl 51,56.- und T-DSL 99,94.-) sowie monatliche Kosten seit Februar 2003 in Höhe von EUR 61,15.- (T-ISDN Standardanschluss 31,27.-, T-DSL 12,98.- und DSL-Flat 16,90.-). Laut Aktenvermerk der Stadt Waiblingen vom 17.06.2004 betrug zum damaligen Zeitpunkt die Grundgebühr für ein Standardtelefon EUR 18,28.-. Der ISDN-Anschluss kostete EUR 27,37.-; er sei für die Internetnutzung über den PC erforderlich. Der Zusatz T-DSL beschleunige die Internetnutzung. Der DSL-Flattarif werde von Vielnutzern gewählt; ansonsten koste die Internetnutzung EUR 0,22.-/Minute (= 13,20.-/Stunde). 3 Mit Bescheid vom 18.06.2004 wurde von dem Beklagten die Übernahme der Internetkosten abgelehnt. Als Eingliederungshilfe könnten zwar Hilfsmittel zur Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse erstattet werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich sei. Allerdings sei immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar. ISDN und Internetkosten könnten nach diesen Grundsätzen vom Sozialhilfeträger nicht übernommen werden. Der Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004 hiergegen wurde bislang nicht verbeschieden. 4 Am 30.12.2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm die Internetkosten als Eingliederungshilfe bewilligt werden müssen. 5 Er beantragt, 6 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 18.06.2004 zu verpflichten, ihm die beantragten Internetkosten zu bewilligen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. 10 In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ergänzend vor, dass er das Internet derzeit insbesondere zu Informationszwecken sowie zum E-Mailverkehr mit seinen Familienangehörigen nutze, die allesamt über Internetanschlüsse verfügten. Von seinen sieben Geschwistern lebten drei in Brasilien, auf den Philippinen bzw. in der Nähe von Leipzig; mit ihnen könne er nur auf diesem Weg guten Kontakt halten. Nachdem sich seine Gehbehinderung in der letzten Zeit verschlechtert habe, könne er nur noch mit Hilfe des Gehwagens aus der Wohnung gehen. Oft komme es jedoch vor, dass er die Wohnung am Tag überhaupt nicht verlasse. Denn in dem kleinen Ort, in dem er lebe, habe er eigentlich nur zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Die Familie versorge ihn auch mit Essen. Seine Internet-Flatrate bei der Telekom koste derzeit monatlich nur noch EUR 10.-. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die bei gezogenen Akten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004 bis zum heutigen Tag ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden wurde. 13 Die Klage ist - dem Grunde nach - auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.06.2004 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG ein Anspruch auf Übernahme der - günstigsten - Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 14 Gemäß § 39 Abs. 1 BSHG ist Personen, die - wie der Kläger - nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach Absatz 3 der Norm ist es u. a. Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. 15 In Anbetracht der Tatsache, dass heute nicht nur Behörden (vgl. etwa den Internetauftritt des Beklagten unter http://www.rems-murr-kreis.de/) und Firmen zunehmend das Internet nutzen, um mit Bürgern bzw. Kunden in Kontakt zu treten, sondern auch immer mehr Privatpersonen über einen Internetzugang verfügen (zwischenzeitlich nutzen 73 % der Männer und 57 % der Frauen in Deutschland einen Internetzugang; vgl. Presseinformation der Forschungsgruppe Wahlen vom 11.01.2006), ist das Internet heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel im Sinne der §§ 39, 40 BSHG, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben in der Gemeinschaft“ teilzunehmen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 17.05.2001 - 6 K 148/99 -; juris). Insbesondere der auch kostengünstige E-Mailverkehr ergänzt in weiten Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost. 16 Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürfen schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden. Zudem ermöglicht es diesem Personenkreis gerade die Benutzung des Internets, mit Nichtbehinderten in Kontakt zu treten, ohne dass diese von der Behinderung Kenntnis erlangen müssen, was so etwa im persönlichen Kontakt kaum möglich ist. Der Umgang mit dem Internet ist demnach eine wichtige Ergänzung der sonstigen sozialen Kontakte, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten - zumindest „virtuell“ - in die Gesellschaft einzugliedern (in diesem Sinne auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.01.2002 - 2 O 63/01 -). 17 Unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Klägers, der seine Wohnung, wenn auch nur mit Mühe, verlassen kann sowie beim Abstellen auf das Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, die im Rahmen der Sozialhilfe insbesondere als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, kann von dem Kläger jedoch nicht der Ersatz des kostspieligen T-ISDN und T-DSL-Internetzugangs verlangt werden. Ein Anspruch besteht vielmehr nur auf Erstattung des günstigsten Internetanschlusses, der 2003 möglicherweise für EUR 27,37.- zu erhalten war, und auf die günstigste Möglichkeit des Internetzugangs für täglich ca. 1 Stunde bzw. für maximal 30 Stunden im Monat. Denn mehr Zeit ist insbesondere zur Abwicklung eines durchschnittlichen E-Mailverkehrs nicht erforderlich und deshalb sozialhilferechtlich auch nicht erstattungsfähig. Sollte eine monatliche Flatrate billiger sein als 30 Stunden Einzelabrechnung, wofür Vieles spricht, ist wiederum diese günstigere Möglichkeit zu bewilligen. Da der Rechtsstreit bezüglich der Kostenhöhe nicht spruchreif ist, war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Bescheidungsurteil zu fällen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, nachdem der Kläger nur teilweise obsiegt. Für das Verfahren werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben. Aufgrund der unklaren Rechtslage war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2005 - 12 K 2199/04). Gründe 12 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers vom 22.06.2004 bis zum heutigen Tag ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden wurde. 13 Die Klage ist - dem Grunde nach - auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.06.2004 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG ein Anspruch auf Übernahme der - günstigsten - Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr für 30 Internetstunden zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 14 Gemäß § 39 Abs. 1 BSHG ist Personen, die - wie der Kläger - nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach Absatz 3 der Norm ist es u. a. Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. 15 In Anbetracht der Tatsache, dass heute nicht nur Behörden (vgl. etwa den Internetauftritt des Beklagten unter http://www.rems-murr-kreis.de/) und Firmen zunehmend das Internet nutzen, um mit Bürgern bzw. Kunden in Kontakt zu treten, sondern auch immer mehr Privatpersonen über einen Internetzugang verfügen (zwischenzeitlich nutzen 73 % der Männer und 57 % der Frauen in Deutschland einen Internetzugang; vgl. Presseinformation der Forschungsgruppe Wahlen vom 11.01.2006), ist das Internet heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel im Sinne der §§ 39, 40 BSHG, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben in der Gemeinschaft“ teilzunehmen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 17.05.2001 - 6 K 148/99 -; juris). Insbesondere der auch kostengünstige E-Mailverkehr ergänzt in weiten Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost. 16 Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürfen schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden. Zudem ermöglicht es diesem Personenkreis gerade die Benutzung des Internets, mit Nichtbehinderten in Kontakt zu treten, ohne dass diese von der Behinderung Kenntnis erlangen müssen, was so etwa im persönlichen Kontakt kaum möglich ist. Der Umgang mit dem Internet ist demnach eine wichtige Ergänzung der sonstigen sozialen Kontakte, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten - zumindest „virtuell“ - in die Gesellschaft einzugliedern (in diesem Sinne auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.01.2002 - 2 O 63/01 -). 17 Unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Klägers, der seine Wohnung, wenn auch nur mit Mühe, verlassen kann sowie beim Abstellen auf das Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, die im Rahmen der Sozialhilfe insbesondere als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, kann von dem Kläger jedoch nicht der Ersatz des kostspieligen T-ISDN und T-DSL-Internetzugangs verlangt werden. Ein Anspruch besteht vielmehr nur auf Erstattung des günstigsten Internetanschlusses, der 2003 möglicherweise für EUR 27,37.- zu erhalten war, und auf die günstigste Möglichkeit des Internetzugangs für täglich ca. 1 Stunde bzw. für maximal 30 Stunden im Monat. Denn mehr Zeit ist insbesondere zur Abwicklung eines durchschnittlichen E-Mailverkehrs nicht erforderlich und deshalb sozialhilferechtlich auch nicht erstattungsfähig. Sollte eine monatliche Flatrate billiger sein als 30 Stunden Einzelabrechnung, wofür Vieles spricht, ist wiederum diese günstigere Möglichkeit zu bewilligen. Da der Rechtsstreit bezüglich der Kostenhöhe nicht spruchreif ist, war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Bescheidungsurteil zu fällen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, nachdem der Kläger nur teilweise obsiegt. Für das Verfahren werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben. Aufgrund der unklaren Rechtslage war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2005 - 12 K 2199/04).