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Beschluss

10 K 4596/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.12.2005 gegen den Bescheid der ...-Schule vom 15.12.2005 wird bis zum Ende des Schuljahrs 2005/2006 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der 1995 geborene, aus S. stammende Antragsteller besuchte vom 22.03.2004 bis zum 31.10.2004 die vierte Klasse der Stammgruppe 2 der TALENTA-Grundschule in .... Er musste diese Schule aber wegen seines problematischen Verhaltens insbesondere gegenüber Klassenkameraden wieder verlassen. Danach war er ab November 2004 Schüler der Jahrgangsstufe 4 der ...-Grundschule in ... (Bayern). Laut seinem Zwischenzeugnis vom 18.02.2005 (Deutsch: 3; Mathematik: 3; Heimat- und Sachunterricht: 5) zeigte er sich als eigenwilliger, leicht ablenkbarer und häufig aggressiv reagierender Schüler. Dieses Zeugnis wurde von einem der beiden Elternteile erst am 11.05.2005 gegengezeichnet. Das Jahreszeugnis vom 29.07.2005 (Deutsch: befriedigend; Mathematik: befriedigend; Heimat- und Sachunterricht: mangelhaft) bezeichnet ihn als „wenig rücksichtsvoll“, sein häusliches Arbeiten als nicht immer gewissenhaft und zuverlässig und seine mündliche Mitarbeit als erheblichen Schwankungen unterworfen. Nach dem bereits am 02.05.2005 erteilten Übertrittszeugnis war der für einen Übergang auf eine weiterführende Schule maßgebliche Durchschnitt aus den Noten für Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde 3,66. Die ...-Grundschule erklärte ihn daher als - lediglich - für den Besuch einer Hauptschule geeignet. Ein danach am 06.06., 07.06. und 08.06.2005 vom Antragsteller absolvierter Probeunterricht an der staatlichen Realschule ... (Bayern) wurde in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils mit der Note 4 bewertet. Damit konnte der Antragsteller auch auf diesem Wege die Berechtigung, an einer bayerischen Realschule aufgenommen zu werden, nicht erlangen (vgl. Schreiben der staatlichen Realschule ... an die Eltern des Antragstellers vom 08.06.2005). 2 Am 22.03.2005 beantragte wohl die Mutter des Antragstellers bei der ... -Schule in S. (Baden-Württemberg) dessen Aufnahme in die Realschule. Auf dem Aufnahmeantrag ist vermerkt, die Grundschulempfehlung werde nachgereicht. 3 An einem nicht mehr exakt feststellbaren Tag kurz vor den Pfingstferien, d.h. in der ersten Maihälfte, erließ die ...-Schule einen „Aufnahmebescheid“ und erklärte darin, der Antragsteller sei in die Klasse 5 der Realschule aufgenommen worden. Auf dem selben Blatt ist weiter vermerkt, eine Grundschulempfehlung sei vorgelegt worden. Nach Mitteilung der Schule kann das Schulverwaltungsprogramm einen Aufnahmebescheid nur ausdrucken, wenn das Feld „vorgelegt wurde: die Grundschulempfehlung“ oder eines der beiden anderen Felder („die gemeinsame Bildungsempfehlung“, „der Prüfungsbescheid“) angekreuzt ist. Standardeinstellung sei das Ankreuzen des Feldes „Grundschulempfehlung“. 4 Nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen Bescheide der ...-Realschule vom 05.10.2005 und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 14.10.2005 stattgegeben hatte (vgl. seinen ersten Antrag vom 07.11.2005 und den dazu ergangenen Beschluss des VG Stuttgart vom 24.11.2005 - 10 K 3782/05 -), erließ die Realschule am 15.12.2005 einen weiteren förmlichen Bescheid, in dem sie den genannten Aufnahmebescheid zurücknahm. Die Aufnahme des Antragstellers in die Realschule sei rechtswidrig erfolgt, denn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Auch das Jahreszeugnis vom 29.07.2005 hätte eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Realschule nicht erwarten lassen. Gleiches gelte für die aktuellen Leistungen des Antragstellers, wie sie sich insbesondere aus dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 15.11.2005 ergäben (vgl. Verweis im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.12.2005 an den Bevollmächtigten des Antragstellers). In nahezu allen Fächern seien die Leistungen des Antragstellers “nicht ausreichend für den Besuch der Realschule“. In seinem eigenen Interesse sei es erforderlich, ihn einem für ihn angemessenen Lernort zuzuweisen. Zudem müssten aus Gründen der Gleichbehandlung rechtswidrige Aufnahmeverfügungen zurückgenommen werden, sofern keine besonderen Umstände eine andere Entscheidung rechtfertigten. Dies sei nicht der Fall. Zur Rücknahme sei die Schule „in besonderem Maße verpflichtet“, weil die Eltern wider besseres Wissen den Anschein erweckt hätten, der Antragsteller werde die Voraussetzungen für einen Zugang zur Realschule erfüllen, und den tatsächlichen Stand der Dinge nicht von sich aus offen gelegt hätten. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei deshalb geboten, weil der bewusste Vortrag unvollständiger oder unwahrer Angaben - auch im Interesse rechtstreuer Eltern - nicht hingenommen werden könne und der Druck, unter dem der Antragsteller stehe, von ihm auch im Interesse seiner Mitschüler genommen werden müsse. Dies sei erforderlich, um verbale und körperliche Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber seinen Mitschülern zu verhindern und ihm ein erfolgreiches Lernen zu ermöglichen. 5 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 30.12.2005 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, und zugleich beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Diesem Antrag ist der Antragsgegner entgegengetreten. 6 Aktuell stellt sich die Situation des Antragstellers hinsichtlich seiner schulischen Leistungen wie seines Verhaltens im Wesentlichen wie folgt dar: 7 In den Hauptfächern Deutsch, Englisch und Mathematik bewerteten die Lehrer seine Leistungen am 15.11.2005 mit ausreichend bis mangelhaft (Deutsch), nicht mehr ausreichend (Englisch) und befriedigend bis ausreichend (Mathematik). Die Deutschlehrerin betrachtet z. Zt. auch seine verbale Ausdrucksfähigkeit als nicht ausreichend. In Deutsch hat der Antragsteller bisher für einen Aufsatz die Note 4-5 (18.11.05) und für ein Diktat die Note 2,7 (19.01.2006) erhalten. Die mündlichen Leistungen in Englisch bewegen sich zwischen den Noten 3 und 4. Für den ersten Englischtest erhielt er die Note 3 (25.11.05), für Kurztests - bisher fünf Tests - u.a. die Noten 2-3 und zuletzt einmal die Note 1, aber auch einmal die Note 3-4. In Mathematik zeigt der Antragsteller gute schriftliche (zwei Arbeiten, je Note 1,7) und gute bis befriedigende mündliche Leistungen. Allerdings wird sein Arbeitsverhalten mit knapp ausreichend bewertet. 8 Auch in den Nebenfächern bewerteten die Fachlehrer die Leistungen des Antragstellers am 15.11.2005 als schwach: naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA): schlechter als ausreichend; Erdkunde, Wirtschaft, Gemeinschaftskunde (EWA): mangelhaft bis ungenügend; informationstechnische Grundbildung (ITG): Umgang mit dem Computer gewöhnt bei „deutlicher Affinität“ zu Kampfbildern; Kunst: motorische Schwierigkeiten, nicht altersgemäß; in Sport eher schwerfällig. Aktuell geben die Fachlehrer dazu an: Bei einer Wiederholungsarbeit mit dem Stoff der beiden vorangegangenen Stunden am 11.11.2005 im Fach EWG habe der Antragsteller als einziger die Note 6 erhalten. Für Heftführung habe er im selben Fach gleichfalls eine 6 erhalten, denn er habe sein Heft nicht abgegeben. Hierzu lässt der Antragsteller vortragen, er sei - wie sich aus einem ärztlichen Attest ergebe - jedenfalls während der Stunde vom 08.11. beim Arzt gewesen. Das Heft habe er dabei gehabt, jedoch nicht abgeben können, weil er einen Musiktest habe wegen Krankheit nachschreiben müssen. Die Neigung zu Kampfbildern wird vom Antragsteller und seinen Eltern nachdrücklich bestritten. Zum Verhalten im Fach Sport wird auf seine Erkrankungen (eingewachsene, mit erheblichen Schmerzen verbundene Warzen; starker Husten) verwiesen. 9 Zu seinem Verhalten stellten die Fachlehrer am 15.11.2005 fest, er sei - weil unter erheblichem Druck stehend - verbal und körperlich aggressiv. Auch falle es ihm schwer, seine Dinge ordentlich zu erledigen. Er habe in der Klasse signifikant am meisten „Smileys“ wegen vergessener Materialien bzw. Hausaufgaben oder wegen Störens verbraucht. Dies bestätigt die Klassenlehrerin am 15.01.06 und ergänzt, der Antragsteller habe bisher 9 Klassenbucheinträge, davon vier, weil er andere Schüler beschimpft, beleidigt oder geschlagen habe. Wegen seines Verhaltens habe er mehrfach umgesetzt werden müssen. Von einer Fachlehrerin erhielt er eine Strafarbeit, weil er sie aus Frechheit wiederholt mit dem Namen einer anderen Fachlehrerin angeredet habe. Nach Angaben der Religionslehrerin habe der Antragsteller vor dem Unterricht einmal mit einem Stuhl auf einen Mitschüler losgehen wollen. Hierzu gibt die Mutter des Antragstellers an, der andere Schüler habe ihn angegriffen. Die Sache sei vor dem Schulleiter geklärt worden und der andere Schüler habe sich beim Antragsteller entschuldigt. 10 Dem Gericht liegt die den Vorgang betreffende Akte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen sowie auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. 11 II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der ... -Schule vom 15.12.2005 hat teilweise Erfolg. Die Möglichkeit der aus dem Tenor ersichtlichen Befristung ist in § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO eröffnet. 12 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432). Allerdings indiziert auch ein offensichtlich rechtmäßiger Bescheid für sich genommen noch kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Dieses ist vielmehr gesondert konkret festzustellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 -13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Interesse an einer angemessenen Beschulung des Antragstellers auch Teil des öffentlichen Interesses und dabei von erheblichem Gewicht ist. Anders als bei anderen Bescheiden können hier, wo es um die schulische Zukunft des Betroffenen geht, die individuellen Folgen der Entscheidung für den Betroffenen nicht nur unter dem Aspekt der Berücksichtigung seiner eigenen Interessen gewichtet, sondern müssen zugleich auch als, möglicherweise der Anordnung eines Sofortvollzugs widersprechendes, öffentliches Interesse beachtet werden. Dies ergibt sich aus der öffentlichen Schulpflicht und dem Anspruch der Schüler auf angemessene „Beschulung“ (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 LV, § 1 Abs. 1 SchulG). 13 Die vorläufige Bewertung der Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe des Antragstellers und die eigene Ermessensentscheidung des Gerichts hinsichtlich der Folgen dieser Bewertung für das Vollziehungsinteresse (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 152 f.) führen dazu, dass einerseits einiges für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht, andererseits aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der behördlichen Maßnahme im konkreten Fall für die Zeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres nicht als überwiegend anzusehen ist, sodass dem Antrag insoweit teilweise stattgegeben wird. Dies ergibt sich aus folgendem: 14 Es dürfte zutreffen, dass der Aufnahmebescheid vom Mai 2005 zu Unrecht ergangen ist, also ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG vorliegt. Unstreitig hat der Antragsteller keine Realschulempfehlung nach bayerischem Landesrecht erhalten. Die entsprechenden Mitteilungen im Schulübertrittszeugnis vom 02.05.2005 und im Schreiben der Staatlichen Realschule ... vom 08.06.2005 werden vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen. Auch die analoge Anwendung von § 17 des so genannten Hamburger Abkommens über die wechselseitige länderübergreifende Anerkennung von schulischen Prüfungen vom 24.05.1967 (GBl. 1967, 74, geändert durch Gesetz vom 11.04.1972, GBl. 1972, 126) auf die für einen Übergang von der Grundschule auf die Realschule oder das Gymnasium erforderlichen Qualifikationen dürfte ungeachtet der in den Bundesländern sehr unterschiedlichen Regelungen der Übergangsmöglichkeiten auf weiterführende Schulen wohl keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Zudem spricht alles dafür, dass der Antragsteller auch die in Baden-Württemberg geltenden Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Realschule nach §§ 4 bis 10 der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (AVO) nicht erfüllt hat. Eine Aufnahmeprüfung nach §§ 6-10 AVO hat der Antragsteller nicht abgelegt. Auch eine gemeinsame Bildungsempfehlung (§ 5 AVO) existiert nicht. Zwar hat der Antragsteller mit den Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik (jeweils Note 3) eine der Voraussetzungen für eine Grundschulempfehlung für die Realschule nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AVO erfüllt, es dürften aber die weiteren, in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AVO genannten Anforderungen fehlen. Die beiden Zeugnisse vom 02.05.2005 (Übertrittszeugnis) und vom 29.07.2005 (Jahreszeugnis) lassen deutliche Defizite im Lern- und Arbeitsverhalten, in der Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen in den übrigen Fächern und auch in seiner bisherigen Entwicklung erkennen. Damit dürfte eine Rücknahme des Aufnahmebescheids in der Form einer Ermessensentscheidung zulässig sein, denn die Voraussetzungen einer so genannten Ermessensreduktion auf Null, nämlich die Annahme, dass jede andere Entscheidung rechtlich fehlerhaft wäre, dürfte nicht vorliegen. 15 Als Ermessenserwägungen enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen zum für den Antragsteller angemessenen Lernort, zur erforderlichen Gleichbehandlung all jener, die zu Unrecht Aufnahmebescheide erhalten haben, sowie zu einer angemessenen Reaktion auf das Verhalten der Eltern des Antragstellers. Ob diese Erwägungen geeignet sind, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bezogen auf den dann maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu tragen, ist zur Zeit offen. Angesichts der aktuell vorliegenden Noten des Antragstellers ist eine klare Bestimmung des angemessenen Lernorts - noch dazu in der Form einer Prognose auf den Zeitpunkt eines künftigen Widerspruchsbescheids - nur schwer möglich. Heute kann wohl nicht mehr gesagt werden, dass der Antragsteller in der Realschule eindeutig fehl am Platze sei. Dagegen sprechen seine Leistungen in Mathematik und Englisch. Auch in Deutsch könnte jedenfalls ein „ausreichend“ für den Antragsteller erreichbar sein. Auch wenn sein Arbeitsverhalten und sein Verhalten gegenüber Mitschülern unbefriedigend sein sollten, so spricht doch wenig dafür, dass die Ursache dafür im Übergang auf die falsche Schule zu suchen wäre. Denn ein wenig angepasstes und aggressives Verhalten wurde dem Antragsteller bereits bei seinem Weggang von der TALENTA-Grundschule und auch in den Zeugnissen der ...-Grundschule in ... (Bayern) bescheinigt. Die Abwägung zwischen der Gleichbehandlung aller Fälle entsprechend dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Aspekt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes andererseits (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 48 Rdnr. 135) legt die Annahme nahe, dass es ein schützenswertes Vertrauen nicht gibt und das Verhalten der Eltern grundsätzlich dem Antragsteller auch zuzurechnen ist. Unabhängig davon, wie das Verhalten der Eltern des Antragstellers zwischen März 2005 und November 2005 letztlich zu würdigen sein wird, war ihnen doch jedenfalls stets bekannt und bewusst, dass der Antragsteller die Qualifikation für einen Übergang von der Grundschule auf die Realschule zu keinem Zeitpunkt besessen hat. Daher kann durch eine Rücknahme des Aufnahmebescheids vom Mai 2005, von dem die Eltern des Antragstellers wussten, dass er ergangen ist, ohne dass eine entsprechende Empfehlung einer Grundschule tatsächlich vorlag, auch kein Vertrauen zerstört werden. Dieses Bewusstsein muss sich der Antragsteller - wenn er es nicht selbst gleichfalls hatte - nach allgemeinen Regeln schon deshalb zurechnen lassen, weil die Eltern seine gesetzlichen Vertreter sind (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 48 Rdnrn 114, 120). Es ist daher unerheblich, ob der Antragsteller selbst darauf vertraut hat, in der ...-Realschule bleiben zu können. Allerdings ist im konkreten Fall der Rücknahme einer Zugangsentscheidung zu einer bestimmten Schulart zusätzlich zu beachten, dass die Entscheidung auch im Hinblick auf den Anspruch des Betroffenen auf angemessene schulische Bildung gerechtfertigt sein muss. Das führt dazu, dass der Aspekt des Vertrauensschutzes an Gewicht abnimmt und das - auch öffentliche - Interesse an angemessener Beschulung als einer wesentlichen staatlichen Aufgabe zunimmt. Dabei ist bei einer Rücknahmeentscheidung auch zu bedenken, dass letzterer Gesichtspunkt nicht nur über die „multilaterale Versetzungsordnung“ sondern möglicherweise auch über einen Ermessensanspruch auf Wiederaufnahme des Rücknahmeverfahrens (§ 51 LVwVfG) zur Geltung gebracht werden kann. So betrachtet gewinnen die schulischen Leistungen des Antragstellers ein eigenes Gewicht, über dessen Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung derzeit noch nicht eindeutig entschieden werden kann. Daher ist diese Entscheidung zur Zeit noch offen. 16 Formal ist die von der ...-Realschule angeordnete sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Der Sofortvollzug ist entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO als Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs mit dem Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses gesondert begründet worden. Auch wenn es hierbei wiederum um die Frage nach dem geeigneten Lernort für den Antragsteller und um das Verhalten seiner Eltern geht, so genügt diese Begründung doch den an sie zu stellenden Anforderungen, zumal es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2005 - 10 S 2095/05 - m. Nachw. zur st. Rspr.). 17 Materiell würde das Gericht bei der ihm zukommenden eigenständigen Ermessensentscheidung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610 und VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ein sofortiges Vollzugsinteresse dann uneingeschränkt bestätigen, wenn die Rücknahme des Aufnahmebescheids offensichtlich rechtmäßig wäre, weil dann eine Umsetzung dieser für die künftige schulische Ausbildung des Antragstellers wichtigen Entscheidung keinen Aufschub duldete, zumal es bei der angemessene schulischen Förderung des Betroffenen - wie ausgeführt - auch um die Wahrung eines öffentlichen Interesses geht. Da jedoch - wie gleichfalls ausgeführt - die Frage nach der angemessenen künftigen schulischen Ausbildung nicht klar zu beantworten ist und daher auch die Rücknahmeentscheidung nicht „offensichtlich“ rechtmäßig ist, kann auch ein sofortiges Vollziehungsinteresse nicht allein auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gestützt werden. Dagegen spricht auch, dass der Antragsteller in den letzten beiden Jahren dreimal die Schule gewechselt hat (März 2004: Talenta-Schule in Nordrhein-Westfalen, Oktober 2004: ... -Grundschule in Bayern; September 2005: Realschule) und ihm ein weiterer Wechsel in der Mitte eines Schuljahres nur dann zuzumuten ist, wenn es mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit dann auch bei diesem Schulwechsel bleibt. Schließlich bleibt auch hinsichtlich der Anordnung bzw. Beseitigung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der am 15.12.2005 verfügten Rücknahme der Aufnahme des Antragstellers in die Realschule der einer - noch ausstehenden - Widerspruchsentscheidung ist, so dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung - insbesondere auch hinsichtlich der beiden im öffentlichen Interesse liegenden Aspekte der Beseitigung einer rechtswidrigen Entscheidung einerseits und der Angemessenheit der Beschulung des Betroffenen andererseits - nur prognostisch sein kann. 18 Dies alles führt dazu, dass das Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung vom 15.12.2005 derzeit und bis zum Ende des laufenden Schuljahres nicht überwiegt. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt genießt nach Ansicht des Gerichts das Interesse an der Fortsetzung des bisherigen Schulbesuchs durch den Antragsteller Vorrang vor der sofortigen Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ihres Handelns. Dies ist nicht nur im persönlichen Interesse des Antragstellers an einem Verbleiben in seiner Klasse sondern ermöglicht zugleich auch eine umfassende Beantwortung der Frage, ob der Besuch der Realschule die dem Antragsteller angemessene Form der Beschulung ist, und dient damit auch und vor allem einem öffentlichen Interesse. Demgegenüber muss das gleichfalls öffentliche Interesse an einer sofortigen Korrektur eines auf rechtswidrige Weise erlangten Status zurücktreten. 19 Aus dem Ausgeführten ergibt sich gleichzeitig, dass für die Zeit nach Beendigung des laufenden Schuljahres nach dem gegenwärtigen Sachstand ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Rücknahmeverfügung gegeben sein dürfte. Eine Prognose, dass entgegen der bisherigen Haltung der Schule mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Realschule die für den Antragsteller angemessene Schulart ist und dies trotz Nichterfüllung der normativen Zugangsvoraussetzungen für die Realschule zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung führen dürfte, kann jedenfalls derzeit nicht getroffen werden. Gleichwohl muss zum Ende des laufenden Schuljahres entschieden sein, welche Schule der Antragsteller künftig besuchen wird. Deshalb wird der Antrag abgelehnt, soweit er die Zeit nach Beendigung des laufenden Schuljahres betrifft. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.