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Beschluss

5 K 2948/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragsgegners, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.05.2005 (5 K 4958/04) abzuändern und den Antrag der Antragsteller vom 15.12.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 2 Der Abänderungsantrag ist nicht zulässig. Der Beschluss vom 24.05.2005 ist mangels Erschöpfung seiner zeitlichen Reichweite nicht (mehr) abänderbar. 3 Für die Abänderung einer nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 123 RdNr. 64; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 123 RdNr. 177; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RdNr. 35; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 u. 493/95 -, InfAuslR 1995, 251; OVG Berlin, Beschl. v. 01.04.1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1094; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, DVBl. 2002, 355 <Ls.>) ist von vornherein nur dann Raum, so lange die (eingeschränkte) materielle Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen wurde, noch andauert. Eine einstweilige Anordnung entfaltet ungeachtet der zeitlichen Reichweite der getroffenen Regelung - sei es durch eine ausdrückliche und bestimmte Befristung, sei es durch einen unbestimmten zeitlichen Begriff wie hier im Beschluss vom 24.05.2005 - 5 K 4958/04 -(„vorläufige“ Untersagung der Abschiebung) - nur so lange Wirkungen, als das der einstweiligen Anordnung zugrunde liegende Hauptsacheverfahren seinerseits noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist oder sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat. Denn die einstweilige Anordnung beinhaltet nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern bewirkt die abschließende und endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes (vgl. Schoch, a.a.O., § 123 RdNr. 168; BFH, Beschl. v. 18.12.1991 - II B 112/91 -, NVwZ 1993, 607; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.10.1974 - XV D 51/74 -, NJW 1975, 992). Streitgegenstand im Anordnungsverfahren ist nicht das zu sichernde Recht oder das zu regelnde Rechtsverhältnis, um das es im Hauptsacheverfahren (Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren) geht, sondern nur die Gestaltung der vorläufigen Sicherung oder Regelung. Daher können Entscheidungen im Anordnungsverfahren auch keine Rechtskraftwirkungen für die Entscheidungen in der Hauptsache entfalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.10.1974, a.a.O.). 4 Der Antragsgegner hat im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass das der einstweiligen Anordnung vom 24.05.2005 zugrundeliegende Hauptsacheverfahren noch nicht bestandskräftig ist oder mangels Bestandskraft sich noch nicht erledigt hat. Den Antragstellern sind auf die Weisung des Regierungspräsidiums ... mit Schreiben vom 12.07.2005 an die Stadt ... als untere Ausländerbehörde am 19.07.2005 bis zum 18.10.2005 befristete Duldungen (begünstigende Verwaltungsakte, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2005, § 60 a RdNr. 30) mit - belastenden - Nebenbestimmungen (räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf das Land Baden-Württemberg; Wohnsitznahme im Gebiet der Stadt ...; bezüglich der Antragstellerin Nr. 1 zusätzlich das Verbot einer Erwerbstätigkeit) erteilt worden. Hierüber ist der Antragstellerin Nr. 1 entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG, § 58 Nr. 2 AufenthV i.V.m. den Anlagen D 2 a und D 2 b) eine Bescheinigung mit der Seriennummer ... des Klebeetiketts der Bundesdruckerei (es ist auf S. 5 des Trägervordrucks - Anlage D 2 b zu § 58 Nr. 2 AufenthV - angebracht) ausgestellt worden. Es spricht alles dafür, dass die für drei Monate befristeten Duldungen von Amts wegen erteilt wurden, was zulässig ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 60 a RdNr. 64). Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden, dass die Antragsteller weder vor noch nach Erlass des Beschlusses vom 24.05.2005, dessen Rechtskraft am 25.06.2005 eintrat, beim Antragsgegner oder bei der unteren Ausländerbehörde Duldungen mit dreimonatiger Befristung beantragt haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.06.2005 gegenüber dem Regierungspräsidium ... „nochmals um Mitteilung (bat), ob die Bezirksstelle sich bereit erklärt, wiederum eine Duldung bis zum Abschluss des Asylverfahrens (der Antragstellerin Nr. 3) und der Wiederaufnahmeverfahren (der Antragstellerin Nr. 1 und des Antragstellers Nr. 2) zu erteilen“, richtet sich dieses Begehren auf Erteilung von Duldungen mit auflösenden Bedingungen. Dieses Begehren haben die Antragsteller nach der getroffenen Duldungsentscheidung vom 12.07./19.07.2005 allem Anschein nach nicht weiter verfolgt; sie haben offensichtlich hiergegen keine Rechtsbehelfe ergriffen mit dem Ziel, ihnen anstatt auf drei Monate befristete Duldungen solche mit auflösenden Bedingungen der genannten Art oder Duldungen mit einem Geltungszeitraum von mehr als drei Monaten zu erteilen. 5 Den vom Regierungspräsidium ... mit der Abänderungsschrift vom 31.08.2005 vorgelegten ausländerrechtlichen Akten der höheren Ausländerbehörde kann nicht entnommen werden, ob den am 19.07.2005 erteilten Duldungen samt Nebenbestimmungen eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde; hierzu haben die Beteiligten im vorliegenden Verfahren auch nichts ausgeführt. Sollte dies der Fall gewesen und überdies die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt sein, wären die Duldungen einschließlich der Nebenbestimmungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidungen gegenüber den Antragstellern bestandskräftig geworden. Für den Fall, dass keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, hätten sich die Duldungen vom 19.07.2005 jedenfalls durch Ablauf der Befristung am 18.10.2005 erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). Soweit den Antragstellern wiederum im Auftrag des Regierungspräsidiums ... am 07.10.2005 von der Stadt ... bis zum 18.01.2006 befristete Duldungen (Nr. ... des Klebeetiketts der Bundesdruckerei - Anlage D 2 a zu § 58 Nr. 2 AufenthV) erteilt wurden (auch insoweit lässt sich den vorliegenden ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums ... keine Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, desgleichen nicht aus dem Vorbringen der Beteiligten), handelt es sich - ungeachtet der Frage, ob dieser Vorgang als Verlängerung oder als Erneuerung zu qualifizieren ist (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 60 a RdNr. 30) - um ein neues Verwaltungsverfahren und damit um ein neues Hauptsacheverfahren, welches nicht mehr zu dem mit Beschluss vom 24.05.2005 entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehört. Sowohl die Verlängerung als auch die Erneuerung einer Duldung setzen das weitere Vorliegen von Aussetzungsgründen voraus, was jeweils in einem neuen Verwaltungsverfahren auf Verlängerung oder Erneuerung der Duldung festzustellen ist (für eine Erneuerung könnte hier sprechen, dass die Stadt ... einen neuen, mit dem Datum des 07.10.2005 versehenen Trägervordruck verwendet und auf dessen Seite 6 in der Rubrik „Erstausstellung“ die Seriennummer ... des neuen Klebeetiketts eingetragen hat, obwohl nach dem Text zur Anlage D 2 b u § 58 Nr. 2 AufenthV bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden dürfen, wofür auf Seite 6 des Trägervordrucks die Rubriken „1. Verlängerung“ und „2. Verlängerung“ vorgesehen sind, in die die jeweilige Seriennummer des neuen Klebeetiketts einzutragen und jede dieser Eintragungen mit einem Dienstsiegel zu bestätigen ist). Feste Fristen der Geltungsdauer von Duldungen sind im Aufenthaltsgesetz außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 a Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorgesehen (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG mit einer Soll-Höchstfrist von einem Jahr und der Möglichkeit der anschließenden Erneuerung der Duldung). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Erneuerungen der Duldungen am 07.10.2005 um weitere drei Monate als in einem eigenständigen, neuen Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidungen, die in keinem akzessorischen Verhältnis zu dem mit Beschluss vom 24.05.2005 entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stehen. 6 Hat sich nach alledem die zeitliche Reichweite des Beschlusses vom 24.05.2005 erschöpft, bliebe gleichfalls von vornherein kein Raum für eine an sich im Wege einer Analogie zu § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO mögliche Änderung des Beschlusses von Amts wegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2001, a.a.O.). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.