Beschluss
10 K 3224/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der im Jahre 1983 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 5.9.2005, durch die ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, M und L entzogen wurde. 2 Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet. 3 Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung entgegen der Ansicht des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH BW, B.v. 25.8.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, S. 165; B.v. 31.1.1984 - 3142/83 -, NVwZ 1985, S. 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Antragsgegners. Auch ist aus der Begründung der Verfügung ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. 4 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. 5 Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. 6 Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Dagegen berührt der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 7 Nach diesen Maßstäben dürfte es an der Fahreignung des Antragstellers fehlen. Dieser wurde am 5.2.2005 als Beifahrer von der Polizei kontrolliert. Der Antragsteller gab sich als Fahrzeughalter zu erkennen. Der Fahrer war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und stand außerdem unter Alkohol- und BTM-Einfluss. Beim Antragsteller wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die Untersuchung einer dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Berichts des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Tübingen vom 8.2.2005 einen Blutalkoholgehalt von 1,39 ‰. Das Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Tübingen vom 18.2.2005 ergab einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden. Die gaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung ergab eine Konzentration von 9,1 ng/ml THC, 5,4 ng/ml THC-OH und 78 ng/ml THC-COOH. 8 Allein diese Feststellungen dürften für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichend sein. Ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert bzw. zum Zeitpunkt des Vorfalls konsumiert hat, kann dahingestellt bleiben. Zwar kann anhand der beim Antragsteller durch die Blutuntersuchung festgestellten Werte für THC und seine Abbauprodukte THC-OH und THC-COOH auf die Intensität und die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden (so VGH BW, B.v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, NZV 2004, 215). Die Blutprobe des Antragstellers weist auch mit 78 ng/ml eine erhebliche THC-COOH-Konzentration auf. Allerdings ist umstritten, ob von einer THC-COOH-Konzentration absolute Rückschlüsse auf eine regelmäßig Einnahme zulässig sind (vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1/5). Darüber hinaus besteht in Literatur und Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, ab welcher THC-COOH-Konzentration von einer regelmäßigen Einnahme ausgegangen werden kann. Zum Teil wird bei der Feststellung von 150 ng/ml THC-COOH anlässlich einer Blutuntersuchung auf regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v. 11.7.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899 m.w.N., insbesondere auf Dalrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Blutalkohol 2000, 39 ff.; Gehrmann, NZV 2002, 202/206). Demgegenüber wird für den Rückschluss auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis als ausreichend angesehen, wenn aufgrund einer Blutanalyse ein Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH festgestellt wurde (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 7.1.2003 - 19 B 1249/02 -, ZfSch 2003, 427; OVG Saarlouis, B.v. 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, ZfSch 2003, 44 m.w.N., insbesondere auf Himmelreich, DAR 2002, 26 ff; Geiger, a.a.O., S. 4/5 mit Hinweis auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). 9 Beim Antragsteller dürfte aber gelegentlicher Cannabiskonsum und Parallelkonsum von Alkohol vorliegen mit der Folge, dass er gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein dürfte. Die erhobenen Befunde sprechen dafür, dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Zudem stand der Antragsteller zum Zeitpunkt des Vorfalls am 5.2.2005 zusätzlich unter erheblichem Alkoholeinfluss. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,39 ‰ und die deutliche Konzentration von THC (9,1 ng/ml) belegen, dass ein Mischkonsum stattgefunden hat. 10 Damit dürfte der Antragsteller am 5.2.2005 i.S.d. Anlage 4 Nr. 9.2.2 der FeV zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet gewesen sein. Soweit der Antragsteller einwenden lässt, der Vorfall belege gerade, dass er zwischen Konsum und Fahren trennen könne, wird übersehen, dass nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht nur das fehlende Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zur Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers führt, sondern auch der (Parallel-)Konsum von Alkohol und Cannabis. 11 Danach dürfte die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits ohne Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig gewesen sein (vgl. VGH BW, B.v. 7.3.2003 - 10 S 323/03 -, VBlBW 2003, 358). § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Diese Vorschriften dürften auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabiskonsum und Fahreignung (B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96-, NJW 2002, 2378) anzuwenden sein. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Bedeutung des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für die Fahreignung nicht geäußert. 12 Soweit die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen hat, weil dieser sich geweigert hat, ein von ihr gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist dies unschädlich, da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt. 13 Zudem dürfte auch diese Anordnung nicht zu beanstanden sein. Mit dieser wurde dem Antragsteller die Gelegenheit eingeräumt, seine Behauptung, er werde kein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss führen, in geeigneter Weise zu belegen. Dabei darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist. 14 Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein. Denn der Antragsteller hat das mit Schreiben des Antragsgegners vom 2.3.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. 15 Die Gutachtenanforderung dürfte auch zu Recht erfolgt sein. Zwar dürfte hier voraussichtlich nicht § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV einschlägig sein, da der Parallelkonsum von Alkohol und Cannabis feststehen dürfte, so dass keine Zweifel an der Nichteignung des Antragstellers bestehen dürften. Dies hindert die Fahrerlaubnisbehörde aber nicht daran, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann anzuordnen, wenn gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in entsprechender Anwendung zu klären ist, ob der Betroffene von Betäubungsmitteln noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Diese Fallgestaltung dürfte hier vorliegen. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dürfte gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren entsprechend anwendbar sein (vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1/5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; offen gelassen von OVG Bremen, B.v. 8.3.2000, NJW 2000, 2438/2439) und dahin auszulegen sein, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung dann angeordnet werden muss, wenn in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine frühere Abhängigkeit des Betreffenden bekannt geworden ist oder feststeht, dass dieser, ohne abhängig zu sein, Drogen in einer Weise und Intensität konsumiert hat, die nach Maßgabe der Anlage 4 zur FeV zur Nichteignung führen (vgl. Geiger, VBlBW 2004, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). 16 Die Anordnung des Sofortvollzuges dürfte ebenfalls nicht unverhältnismäßig sein. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Existenz des Betroffenen eintreten kann (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug, Bd.II - Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 120, 201 m.w.N.). Der Antragsgegner ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.