Urteil
8 K 4719/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschließen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den Abschluss einer Vereinbarung über einen Eingliederungszuschlag zur Pflegevergütung mit dem seit 01.01.2005 hierfür zuständigen Beklagten. 2 Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1990 in ... ein Pflege- und Behindertenheim mit 138 Plätzen als zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Es handelt sich überwiegend um Personen, die älter als 60 Jahre sind und die aus psychiatrischen Krankenhäusern als nicht mehr eingliederungsfähig und dauerhaft pflegebedürftig in eine Pflegeeinrichtung entlassen werden und einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung bedürfen. 3 Hinsichtlich der Pflegemaßnahmen verfügt die Klägerin auf der Grundlage des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI in der Fassung vom 09.07.2002 über einen Versorgungsvertrag für alle 138 Heimplätze mit den Landesverbänden der Pflegekassen, der in der noch gültigen Fassung vom 27.01.2000 stammt und die Grundlage für eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den darin bezeichneten Landesverbänden der Pflegekassen nach § 85 SGB XI darstellt. Damit werden abschließend Leistungen nach dem SGB XI vergütet, d.h. solche, die zum Ausgleich von Ausgaben im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 SGB XI dienen. 4 Für die Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben, haben die Klägerin und der frühere Landeswohlfahrtsverband ... - zuletzt am 30.07.2003 für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004 - eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geschlossen und für 40 Plätze der Pflegestufe 0 eine Pflegevergütung vom EUR 34,86 je Berechnungstag vereinbart. 5 Bei den psychisch erkrankten Personen sieht die Klägerin über die reinen Pflegeleistungen hinausgehend einen ergänzenden Bedarf an intensiver Tagesstrukturierung bis zu eingliederungsspezifischen Maßnahmen für erforderlich an, um erheblichen Verhaltensauffälligkeiten vorzubeugen. Hierfür bietet die Einrichtung betreuende Leistungen wie Gesprächstherapien, Gedächtnistraining, Vorlesen aus Tageszeitungen, Tanz und Gymnastik, Ausflüge und wöchentliche Einkaufsfahrten sowie Aktivierungstraining bei Demenz- und Alzheimererkrankten an. 6 Mit Schreiben vom 15.05.2000 erklärte sich der frühere Landeswohlfahrtsverband ... zunächst bereit, der Klägerin für zusätzliche psycho-soziale Tagesbetreuung für 53 Bewohner, die nicht in Stufe 1 bis 3 eingestuft sind, einen Zuschlag pro Tag und Bewohner in Höhe von ca. EUR 3,20 zu vergüten. Nach Abschluss der Vereinbarung vom 30.07.2003 stellte der Landeswohlfahrtsverband ... die Zahlung dieses Zuschlags mit Wirkung ab dem 01.09.2003 jedoch wieder ein. 7 Die Klägerin forderte daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2003 vom Landeswohlfahrtsverband ... den Abschluss einer Vereinbarung über einen Eingliederungszuschlag zur Pflegevergütung. Hierüber wurde am 22.04.2004 ergebnislos verhandelt. Die Klägerin bezifferte - mit Schreiben vom 30.05.2004 - den geforderten Zuschlag auf 14,33 EUR pro Tag (= EUR 7,81 Maßnahmepauschale + EUR 6,52 Investitionsbetrag). Dies lehnte der Landeswohlfahrtsverband ... nach umfangreichem Schriftwechsel mit Schreiben vom 17.06.2004 endgültig ab. 8 Am 12.07.2004 rief die Klägerin die Schiedsstelle gemäß § 94 BSHG für Baden-Württemberg an. Dazu machte sie geltend: Mit den vereinbarten Pflegevergütungen seien die ergänzend zu den Pflege- und Unterkunftsleistungen erbrachten Leistungen der Arbeitstherapie nicht abgegolten. Die vereinbarten Personalschlüssel und auch die Personalmengen seien nur auf Hilfeleistungen nach § 68 BSHG abgestellt, jedoch nicht auf Eingliederungshilfen, die durch Arbeitstherapien und arbeitstherapieähnliche Leistungen erbracht würden. Der Landeswohlfahrtsverband ... habe den im Mai 2000 angebotenen Eingliederungszuschlag auch tatsächlich erbracht, womit das Vorliegen einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93a Abs. 1 BSHG dargetan und die Schiedsstelle zuständig sei. 9 Der Landeswohlfahrtsverband ... vertrat in dem Schiedsverfahren die Auffassung, die Schiedsstelle sei nicht zuständig. Es fehle für die gesonderte Abrechnung eines Eingliederungszuschlags an einer Leistungsvereinbarung. Die Klägerin betreibe eine Einrichtung im Sinne de SGB XI, für die der Rahmenvertrag zu § 75 SGB XI die Personalbandbreiten voll ausschöpfe. Beim Abschluss der Pflegevergütungsvereinbarung sei für die Pflegestufe 0 der landesweit einvernehmlich festgelegte Personalschlüssel von 1:4,47 angewandt worden. Daher sei für einen Zuschlag zur Pflegevergütung kein Raum. Deshalb scheide auch die Neubewertung der Investitionskostenpauschale aus. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 bestehe nicht mehr. Bei den 2003 geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem SGB XI sei für die Pflegestufe 0 eine Pflegevergütung vereinbart worden, in die der bis dahin gewährte Zuschlag aufgenommen worden sei, deshalb seien die Zahlungen zum 31.08.2003 auch eingestellt worden. 10 Mit Beschluss vom 20.09.2004 lehnte die Schiedsstelle den Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens als unzulässig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gegenstand der Vereinbarung aus 2003 zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband ... sei nicht die Vergütung für eine qualifizierte arbeitstherapeutische Betreuung. Jedoch habe diese Vereinbarung aus 2003 mit der Vereinbarung der Pflegevergütung für die Pflegestufe 0 den bisherigen Zuschlag integriert und damit die Vereinbarung von 2000 - unabhängig von deren Rechtswirksamkeit - ersetzt und damit gegenstandslos gemacht. Damit fehle es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung für arbeitstherapeutische Leistungen, so dass die Prüfungs- und Schlichtungskompetenz der Schiedsstelle nicht gegeben sei. 11 Am 29.11.2004 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. sie macht geltend: Der Hauptantrag sei begründet, die Zuständigkeit der Schiedsstelle sei gegeben, weil es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 5 SGB XI handele und die Leistungsinhalte bereits durch verschiedene Vereinbarungen definiert worden seien. Entsprechend dem vom OVG Thüringen entschiedenen Fall sei zwischen den Beteiligten auf der Grundlage des Strukturerhebungsbogens von 1995 eine Versorgungsvereinbarung geschlossen worden, so dass als Leistungsinhalt die Pflege des besonders umschriebenen Bewohnerklientels, ebenso wie die Beschäftigung der von diesem benötigten Therapeuten anzusehen sei. Somit bedürfe es keiner gesonderten Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Hilfsweise sei der Beklagte jedoch zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach dieser Vorschrift verpflichtet, die dem besonderen Bewohnerklientel entspreche und als Leistung die besonderen Betreuungsmaßnahmen der Eingliederungshilfe umfasse. Der Klägerin sei seit langem ein Auftrag zur adäquaten Versorgung dieses Personenkreises erteilt worden. Die Haltung des Landeswohlfahrtsverbandes ... widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr auf das Fehlen entsprechender Vereinbarungen berufe. Soweit die Schiedsstelle keinen Streit über Leistungsvereinbarungen mehr schlichten dürfe, sei das Verwaltungsgericht unmittelbar anzurufen. Bedenken seien gegen die bisher geleistete Eingliederungshilfe nicht erhoben worden, die Klägerin gehe deshalb davon aus, dass das beschriebene Betreuungsangebot und die dafür genutzten Flächen den Grundsätzen nach § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII entsprächen. Entgegen der Meinung des Beklagten stehe § 82 Abs. 1 SGB XI der gewünschten Vereinbarung nicht entgehen. Die Leistungen gingen über die nach SGB XI hinaus und seien, wenn nicht als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII, als Hilfen für andere Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 SGB XII anzusehen, die gemäß § 75 Abs. 5 S. 1 SGB XII gesondert zu vergüten seien. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. den Schiedsspruch vom 20.09.2004 aufzuheben 14 2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschließen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er bringt vor: Seit 01.01.2005 seien die Aufgaben der Eingliederungshilfe auf den Landkreis ... übergegangen und dieser sei richtiger Klagegegner. Dessen Interessen würden aufgrund einer Vereinbarung im vorliegenden Verfahren vom KVJS vertreten. Der Schiedsspruch sei rechtmäßig. Unstreitig fehle es an einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII; es seien auch keine Neuverhandlungen zur bestehenden Vergütungsvereinbarung vom 30.07.2003 gefordert worden. Die Klägerin könne auch keine Leistungsvereinbarung verlangen. Die Gewährung des geforderten Eingliederungshilfezuschlags sei nach dem System des SGB XI und XII nicht möglich. Der bestehende Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vom 01.02.2000 betreffe ausschließlich pflegerische vollstationäre Leistungen nach dem SGB XI. Die Klägerin könne auch keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII fordern, weil sie keine Eingliederungshilfeeinrichtung sei und fachlich auch keine Eingliederungshilfeleistungen nach § 54 SGB XII anbiete. Deshalb finde auch die Entscheidung des OVG Thüringen keine Anwendung. Die zusätzliche Vergütung der Eingliederungshilfe widerspreche auch § 82 Abs. 1 SGB XI, der bestimmte Entgeltbestandteile für Pflegeheime vorsehe und abschließend sei. Zudem seien Arbeitstherapie und soziale Betreuung auch in der Vergütung nach SGB XI mit enthalten, wie sich aus § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XI und § 1 Abs. 3 d), 3) des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI ergebe. Schließlich verfüge die Einrichtung nicht über eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen und seien die beabsichtigten arbeitstherapeutischen Maßnahmen weder konkret beschrieben, noch in ein abgestuftes Konzept für eine Tagesbetreuung eingebunden, die eine Beurteilung nach SGB XII ermöglichen würde. 18 Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag - teilweise - begründet. I. 20 Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages gegeben. Zwar sind seit der Neuregelung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 77 Abs.1 S.3 SGB XII). Die Klage wurde jedoch bereits am 29.11.2004 erhoben, weshalb es nach § 17 GVG bei der damals bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verbleibt. 21 Soweit infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 01.07.2004 die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die Landkreise übergegangen sind (vgl. dazu Art. 122) und zudem die Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst wurden (vgl. Art. 177), liegt eine sog. Kommunale Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben u.a. der Behindertenhilfe nach dem SGB XII vom 29.10.2004 vor, mit welcher dem nach Art. 178 VRG neu gegründeten KVJS im Rahmen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII) die Wahrnehmung der Aufgaben im Auftrag und im Namen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Verhandlungen, dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 78 SGB XII einschließlich ... der Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren übertragen worden ist (s.. Abschnitt II § 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch für Verfahren, die Leistungen für die Zeit vor dem 31.12.2004 betreffen (vgl. Art. 177 §§ 2, 12 Abs. 2 und 3 VRG). Daher ist der KVJS für den in vollem Umfange passiv legitimierten beklagten Landkreis Ostalbkreis vertretungsbefugt. II. 22 Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 20.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). 23 Da es sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, BVerwGE 116, S.78;), richtet sich die Begründetheit der Klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, mithin nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). 24 Die Schiedsstelle hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 94 BSHG zurecht als unzulässig abgelehnt, da es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband ... als Rechtsvorgänger des Beklagten nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG fehlt. 25 Gemäß § 93b Abs.2 S.1 BSHG ist die Schiedsstelle nur zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 BSHG nicht zustande kommt. § 93a Abs.2 BSHG regelt ausschließlich die Vereinbarung über die konkrete Vergütung einer bestimmten Leistung. Dieser Vergütungsvereinbarung geht jedoch nach der gesetzlichen Konzeption des § 93 BSHG zunächst eine Vereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger darüber voraus, dass die in Rede stehenden Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG). Wird bereits hierüber keine Einigkeit erzielt, ist die Schiedsstelle zu einer Entscheidung nicht berufen. Ihr obliegt es vielmehr lediglich, im Ausgleich der verschiedenen Interessen von Einrichtung und Sozialhilfeträger angemessene Vergütungssätze festzulegen, nicht jedoch darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung von der Einrichtung überhaupt erbracht werden soll. Fehlt es bereits an einer Leistungsvereinbarung, so ist nicht die Schiedsstelle, sondern direkt das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. A., - LPK-BSHG -, Anhang zu § 93d, Rn.18). 26 Eine Vereinbarung über die Erbringung der von der Klägerin als Eingliederungshilfen bezeichneten Leistungen liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung – wie die Klägerin meint - durch das Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 18.05.2000 und den von diesem in der Folgezeit geleisteten Zahlungen begründet worden ist. Denn diese Abrede ist jedenfalls durch die neue Vereinbarung vom 13.08.2003 einvernehmlich aufgehoben worden. Dabei wurde ein neuer Personalschlüssel von 1:4,47 und damit eine Reduzierung der zu gewährenden Leistungen des früheren Landeswohlfahrtsverbandes ... bzw. nunmehr des Beklagten festgelegt. Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass hierin Leistungen der Eingliederungshilfe nicht enthalten waren, weil ansonsten ein weit höherer Personalschlüssel hätte vereinbart werden müssen. Dies wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten. 27 Die Leistungsvereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere kann sich die Klägerin für diese Auffassung nicht auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 10.12.2003 (FEVS 55, 484) berufen. Das OVG hatte entschieden, dass für die Pflicht zur Vergütung von Aufwendungen nach § 93 Abs.7 S.4 BSHG der Abschluss einer eigenen Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG dann nicht erforderlich sei, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung gehe, die bereits kraft der in § 93 Abs.7 S.1 BSHG enthaltenen Verweisung auf die §§ 84 ff. SGB XI per Gesetz (v.a. den dort geregelten Pflegesätzen) genauer definiert seien und im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger erbracht würden. In diesem Fall bestehe für eine ausdrückliche Vereinbarung kein Regelungsbedarf mehr, da die Leistungsbeschreibung in §§ 84 ff. SGB XI die vertragliche Leistungsvereinbarung ersetze. 28 Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es im vorliegenden Fall einer Leistungsvereinbarung nicht bedurft hätte. Denn nach dem klägerischem Vortrag geht es gerade nicht um Leistungen nach SGB XI, sondern um solche nach SGB XII. Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass die Eingliederungsmaßnahmen über den Rahmen des SGB XI hinausgingen. Die vorhandene Beschreibung der Leistungen nach SGB XI kann daher in keinem Fall eine solche nach SGB XII ersetzen. In diesem Sinne verweist auch das OVG Thüringen (aaO.) darauf, dass die Ersetzungsfunktion dann scheitere, wenn nicht Leistungen nach dem SGB XI, sondern weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG in Rede stünden. Ähnlich liegt der Fall hier. - Im Übrigen ließe sich aus einer Leistungsbeschreibung nach SGB XI auch nichts hinsichtlich derjenigen Heimbewohner mit der Pflegestufe 0 entnehmen, die zwar möglicherweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht jedoch Pflegeleistungen nach dem SGB XI erhalten. Schließlich kommt hinzu, dass es jedenfalls an der einvernehmlichen Erbringung solcher Leistungen fehlt. Hierüber besteht vielmehr seit geraumer Zeit Streit zwischen den Beteiligten. Die Ersetzung einer vertraglichen Abrede durch gesetzliche Regelungen kann aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Einvernehmen darüber besteht, das die Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (OVG Thüringen, aaO), woran es hier jedoch fehlt. III. 29 Im Hilfsantrag ist die Klage jedoch überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung im Grundsatz verlangen. 30 Dabei ist Gegenstand der Klage kein Neubescheidungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die eingeklagte Leistung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt. 31 Da die erstrebte Vereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen werden soll, kommt es für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist somit das SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung. 32 Allerdings ergibt sich dieser Anspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat der Landeswohlfahrtsverband ... ab Mai 2000 Eingliederungsmaßnahmen der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 18.05.2000 vergütet. Jedoch wurde diese Vereinbarung einvernehmlich durch die am 13.08.2003 geschlossene abgelöst, wobei darüber Klarheit bestand, dass in der insoweit neu vereinbarten Vergütung ein Zuschlag für Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr enthalten war. Es war daher beiden Parteien auch infolge der folgenden, umfassenden Auseinandersetzungen klar, dass seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin nicht mehr im gegenseitigen Einverständnis erbracht wurden. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer den geltend gemachten Vertrauenstatbestand selbst beseitigt und infolgedessen weiß, dass sein Vertrauen keine Grundlage mehr hat. 33 Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung ist demnach § 75 Abs. 3 SGB XII. Danach kann die Einrichtung eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger nur verlangen, wenn mit diesem oder seinem Verband Vereinbarungen über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehen. Dem Sozialhilfeträger steht allerdings die Entscheidung, ob er derartige Vereinbarungen eingehen will, nicht frei. Vielmehr folgt aus § 75 Abs. 2 SGB XII, dass die Vorschrift auch im Interesse der Einrichtungsträger besteht; daraus folgt ein subjektives öffentliches Recht auf eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993, BVerwGE 94, S.202, 204; Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, S.56; vgl. auch LPK BSHG, aaO., Anm. 21 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinausgehend wird teilweise vertreten, dass dieses Ermessen in aller Regel auf Null reduziert ist und somit ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LPK BSHG, aaO., Anm. 22 mit weiteren Nachweisen). 34 Die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für den Abschluss einer Leistungs vereinbarung sind gegeben. Insbesondere erbringt die Klägerin mit der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Waschküchengruppe Leistungen, die der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuzuordnen und daher vom Beklagten grundsätzlich außerhalb der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Sozialhilfe zu vergüten sind. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. 35 Einer Leistungsvereinbarung steht zunächst nicht die Regelung des § 82 SGB XI entgegen, in der festgelegt ist, für welche Leistungen Pflegeeinrichtungen eine Vergütung nach dem SGB XI beanspruchen können. Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht abschließend. Vielmehr stehen nach § 13 Abs.3 S.3 SGB XI die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ausdrücklich neben den Leistungen der Pflegeversicherung und können somit keinesfalls durch sie ausgeschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.4.2003, FEVS 55, 184; VG Osnabrück, Urteil vom 17.6.1999, 4 A 17/98). Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung vielmehr ausdrücklich aufgehoben (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997, FEVS 48, S.305). 36 Auch ist eine Leistungsvereinbarung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI und keine Einrichtung im Sinne der §§ 75 Abs.1, 13 Abs.2 SGB XII ist. Aus den SGB XI und XII ergibt sich nicht, dass Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe nicht in ein und derselben Einrichtung erbracht werden können. Vielmehr zeigt sich an §§ 55 SGB XII, 43a SGB XI dass der Gesetzgeber hiervon in vielen Fällen sogar ausgeht. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei ihr in erster Linie um eine Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs.2 SGB XI handelt. Es erscheint gerade aus medizinischer Sicht als sinnvoll und geboten, dass unterschiedliche Leistungen zugunsten desselben Patienten von ein und derselben Einrichtung erbracht werden, weil auf diese Weise ein maximaler Behandlungserfolg erzielt werden kann (SG Itzehoe, Urteil vom 11.9.2002, RdLH 2002, 158). Es ist daher einer Einrichtung nicht verwehrt, sowohl Leistungen nach SGB XI als auch nach SGB XII zu erbringen und diese auch vergütet zu verlangen. 37 Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand, die Klägerin erbringe materiell keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, es handle sich vielmehr um Maßnahmen der sozialen Betreuung im Sinne des § 82 Abs.1 S.2 SGB XI, die mit der Vergütung nach SGB XI abgegolten seien. 38 Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe ist nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. Während die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter hat, dient die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Steht dieser Zweck im Vordergrund, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.1997, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2001, NVwZ-RR 2001, S.449; VGH München, Urteil vom 11.10.2001, RdLH 2002, 102). Legt man diese Maßstäbe an die im klägerischen Antrag enthaltenen Leistungen der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Aktivitäten der Waschküchengruppe an, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs.2 Nr.3 und 7, 58 SGB IX, auf die § 54 Abs.1 SGB XII verweist. Nach dem klägerischen Vortrag, dem der Bevollmächtigte des Beklagten nicht widersprochen hat, sollen den Bewohnern mit den genannten Maßnahmen vor allem soziale Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere besteht das Ziel der Maßnahmen darin, für die Betroffenen ein berufsähnliches Umfeld zu schaffen, in dem ihnen eine feste Tagestrukturierung vorgegeben wird. Die Bewohner sind insofern verpflichtet, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und kontinuierlich zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die Arbeits- und Beschäftigungstherapie als auch für die Waschküchengruppe. Beschäftigungstherapie und Waschküchengruppe unterscheiden sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Zielsetzung der Maßnahme, sondern einzig in der Art der von den Bewohnern verlangten Tätigkeit. Die insofern hergestellten Erzeugnisse bzw. erledigten Aufgaben kommen in beiden Fällen der Einrichtung selbst (wirtschaftlich) zugute, während im Bereich der Arbeitstherapie die hergestellten Produkte wirtschaftlich verwertet (verkauft) werden, was die Berufsähnlichkeit der Maßnahme noch unterstreicht. Alle drei genannten Maßnahmen haben daher nicht bewahrenden Charakter, sondern sollen vor allem die Eingliederung der Bewohner in die Gesellschaft sicherstellen. Es handelt sich daher um Maßnahmen der Eingliederungshilfe. 39 Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht durch die gewährte Vergütung für Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI abgegolten. Zwar bestimmt § 2 Abs.1 SGB XI, dass dem Pflegebedürftigen darin zu helfen ist, ein selbst bestimmtes Leben zu führen und seine körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiederzuerlangen. In § 82 Abs.1 S.2 SGB XI ist darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auch die soziale Betreuung beinhalten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle über die rein medizinische und pflegerische Betreuung hinausgehende Angebote hiermit abgegolten wären, denn in diesem Fall würde die Regelung des § 13 Abs.3 S.3 SGB XI keinen Sinn machen, wonach Eingliederungshilfe gerade neben Leistungen nach SGB XI gewährt werden kann. Insofern können die Leistungen der sozialen Betreuung nach § 82 Abs.1 S.2 SGB XI nur den Bereich der Behebung augenblicklich bestehender Defizite erfassen, die durch punktuelle Hilfeleistung und mit vergleichsweise geringem Organisations-, Sach- und Personalaufwand beseitigt werden können, während die Eingliederungshilfe in einem höheren Maße zukunftsorientiert und deshalb regelmäßig auch mit größerem Aufwand verbunden ist. Dies wird auch deutlich durch § 1 Abs.1 e) des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.07.2002, auf dessen Grundlage die Klägerin über einen Versorgungsvertrag für Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verfügt. Hier ist die „soziale Betreuung“ näher konkretisiert. Die Rede ist etwa von der Sozialanamnese bei Einzug des Bewohners, der Beratung in persönlichen Angelegenheiten sowie bei Ämter- und Behördenkontakten, der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern oder der Begleitung ehrenamtlicher Helfer. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Bewältigung gegenwärtiger punktueller Probleme aufweisen und weniger im Sinne der Vermittlung grundlegender sozialer Fähigkeiten zukunftsorientiert sind. Gerade Letzteres steht aber bei allen drei genannten Angeboten der Klägerin im Vordergrund. Insbesondere die angestrebte Berufsähnlichkeit und das hiermit verbundene Bündel von erforderlichen und vermittelten Fähigkeiten lassen diese Angebote aus dem Kreis der sozialen Betreuung im Sinne des SGB XI herausfallen, zumal hierfür ein nicht unerheblicher Organisations- und Personalaufwand erforderlich ist. Sie sind daher zusätzlich nach SGB XII zu vergüten. Der Beklagte ist zum Abschluss einer hierfür erforderlichen Leistungsvereinbarung verpflichtet. 40 Die Klägerin kann somit vom Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung verlangen, mangels Spruchreife im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage allerdings nur nach Maßgabe dieser Entscheidung und der sie tragenden Gründe. Danach steht fest, dass die Klägerin nach dem SGB XII gesondert zu vergütende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Behinderte anbietet. Ob diese Leistungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII), ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die weiterhin notwendigen Vereinbarungen über die Vergütung dieser Leistungen sowie für die Qualitätsstandards sowie die Kontrollmöglichkeiten getroffen werden, die sämtlich Voraussetzungen für den nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vergütungsanspruch sind. 41 Damit konnte die Klage insgesamt nur teilweise Erfolg haben. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Gründe 19 Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag - teilweise - begründet. I. 20 Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages gegeben. Zwar sind seit der Neuregelung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 77 Abs.1 S.3 SGB XII). Die Klage wurde jedoch bereits am 29.11.2004 erhoben, weshalb es nach § 17 GVG bei der damals bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verbleibt. 21 Soweit infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 01.07.2004 die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die Landkreise übergegangen sind (vgl. dazu Art. 122) und zudem die Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst wurden (vgl. Art. 177), liegt eine sog. Kommunale Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben u.a. der Behindertenhilfe nach dem SGB XII vom 29.10.2004 vor, mit welcher dem nach Art. 178 VRG neu gegründeten KVJS im Rahmen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII) die Wahrnehmung der Aufgaben im Auftrag und im Namen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Verhandlungen, dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 78 SGB XII einschließlich ... der Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren übertragen worden ist (s.. Abschnitt II § 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch für Verfahren, die Leistungen für die Zeit vor dem 31.12.2004 betreffen (vgl. Art. 177 §§ 2, 12 Abs. 2 und 3 VRG). Daher ist der KVJS für den in vollem Umfange passiv legitimierten beklagten Landkreis Ostalbkreis vertretungsbefugt. II. 22 Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 20.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). 23 Da es sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, BVerwGE 116, S.78;), richtet sich die Begründetheit der Klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, mithin nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). 24 Die Schiedsstelle hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 94 BSHG zurecht als unzulässig abgelehnt, da es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband ... als Rechtsvorgänger des Beklagten nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG fehlt. 25 Gemäß § 93b Abs.2 S.1 BSHG ist die Schiedsstelle nur zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 BSHG nicht zustande kommt. § 93a Abs.2 BSHG regelt ausschließlich die Vereinbarung über die konkrete Vergütung einer bestimmten Leistung. Dieser Vergütungsvereinbarung geht jedoch nach der gesetzlichen Konzeption des § 93 BSHG zunächst eine Vereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger darüber voraus, dass die in Rede stehenden Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG). Wird bereits hierüber keine Einigkeit erzielt, ist die Schiedsstelle zu einer Entscheidung nicht berufen. Ihr obliegt es vielmehr lediglich, im Ausgleich der verschiedenen Interessen von Einrichtung und Sozialhilfeträger angemessene Vergütungssätze festzulegen, nicht jedoch darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung von der Einrichtung überhaupt erbracht werden soll. Fehlt es bereits an einer Leistungsvereinbarung, so ist nicht die Schiedsstelle, sondern direkt das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. A., - LPK-BSHG -, Anhang zu § 93d, Rn.18). 26 Eine Vereinbarung über die Erbringung der von der Klägerin als Eingliederungshilfen bezeichneten Leistungen liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung – wie die Klägerin meint - durch das Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 18.05.2000 und den von diesem in der Folgezeit geleisteten Zahlungen begründet worden ist. Denn diese Abrede ist jedenfalls durch die neue Vereinbarung vom 13.08.2003 einvernehmlich aufgehoben worden. Dabei wurde ein neuer Personalschlüssel von 1:4,47 und damit eine Reduzierung der zu gewährenden Leistungen des früheren Landeswohlfahrtsverbandes ... bzw. nunmehr des Beklagten festgelegt. Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass hierin Leistungen der Eingliederungshilfe nicht enthalten waren, weil ansonsten ein weit höherer Personalschlüssel hätte vereinbart werden müssen. Dies wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten. 27 Die Leistungsvereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere kann sich die Klägerin für diese Auffassung nicht auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 10.12.2003 (FEVS 55, 484) berufen. Das OVG hatte entschieden, dass für die Pflicht zur Vergütung von Aufwendungen nach § 93 Abs.7 S.4 BSHG der Abschluss einer eigenen Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG dann nicht erforderlich sei, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung gehe, die bereits kraft der in § 93 Abs.7 S.1 BSHG enthaltenen Verweisung auf die §§ 84 ff. SGB XI per Gesetz (v.a. den dort geregelten Pflegesätzen) genauer definiert seien und im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger erbracht würden. In diesem Fall bestehe für eine ausdrückliche Vereinbarung kein Regelungsbedarf mehr, da die Leistungsbeschreibung in §§ 84 ff. SGB XI die vertragliche Leistungsvereinbarung ersetze. 28 Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es im vorliegenden Fall einer Leistungsvereinbarung nicht bedurft hätte. Denn nach dem klägerischem Vortrag geht es gerade nicht um Leistungen nach SGB XI, sondern um solche nach SGB XII. Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass die Eingliederungsmaßnahmen über den Rahmen des SGB XI hinausgingen. Die vorhandene Beschreibung der Leistungen nach SGB XI kann daher in keinem Fall eine solche nach SGB XII ersetzen. In diesem Sinne verweist auch das OVG Thüringen (aaO.) darauf, dass die Ersetzungsfunktion dann scheitere, wenn nicht Leistungen nach dem SGB XI, sondern weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG in Rede stünden. Ähnlich liegt der Fall hier. - Im Übrigen ließe sich aus einer Leistungsbeschreibung nach SGB XI auch nichts hinsichtlich derjenigen Heimbewohner mit der Pflegestufe 0 entnehmen, die zwar möglicherweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht jedoch Pflegeleistungen nach dem SGB XI erhalten. Schließlich kommt hinzu, dass es jedenfalls an der einvernehmlichen Erbringung solcher Leistungen fehlt. Hierüber besteht vielmehr seit geraumer Zeit Streit zwischen den Beteiligten. Die Ersetzung einer vertraglichen Abrede durch gesetzliche Regelungen kann aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Einvernehmen darüber besteht, das die Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (OVG Thüringen, aaO), woran es hier jedoch fehlt. III. 29 Im Hilfsantrag ist die Klage jedoch überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung im Grundsatz verlangen. 30 Dabei ist Gegenstand der Klage kein Neubescheidungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die eingeklagte Leistung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt. 31 Da die erstrebte Vereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen werden soll, kommt es für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist somit das SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung. 32 Allerdings ergibt sich dieser Anspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat der Landeswohlfahrtsverband ... ab Mai 2000 Eingliederungsmaßnahmen der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 18.05.2000 vergütet. Jedoch wurde diese Vereinbarung einvernehmlich durch die am 13.08.2003 geschlossene abgelöst, wobei darüber Klarheit bestand, dass in der insoweit neu vereinbarten Vergütung ein Zuschlag für Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr enthalten war. Es war daher beiden Parteien auch infolge der folgenden, umfassenden Auseinandersetzungen klar, dass seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin nicht mehr im gegenseitigen Einverständnis erbracht wurden. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer den geltend gemachten Vertrauenstatbestand selbst beseitigt und infolgedessen weiß, dass sein Vertrauen keine Grundlage mehr hat. 33 Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung ist demnach § 75 Abs. 3 SGB XII. Danach kann die Einrichtung eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger nur verlangen, wenn mit diesem oder seinem Verband Vereinbarungen über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehen. Dem Sozialhilfeträger steht allerdings die Entscheidung, ob er derartige Vereinbarungen eingehen will, nicht frei. Vielmehr folgt aus § 75 Abs. 2 SGB XII, dass die Vorschrift auch im Interesse der Einrichtungsträger besteht; daraus folgt ein subjektives öffentliches Recht auf eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993, BVerwGE 94, S.202, 204; Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, S.56; vgl. auch LPK BSHG, aaO., Anm. 21 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinausgehend wird teilweise vertreten, dass dieses Ermessen in aller Regel auf Null reduziert ist und somit ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LPK BSHG, aaO., Anm. 22 mit weiteren Nachweisen). 34 Die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für den Abschluss einer Leistungs vereinbarung sind gegeben. Insbesondere erbringt die Klägerin mit der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Waschküchengruppe Leistungen, die der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuzuordnen und daher vom Beklagten grundsätzlich außerhalb der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Sozialhilfe zu vergüten sind. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. 35 Einer Leistungsvereinbarung steht zunächst nicht die Regelung des § 82 SGB XI entgegen, in der festgelegt ist, für welche Leistungen Pflegeeinrichtungen eine Vergütung nach dem SGB XI beanspruchen können. Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht abschließend. Vielmehr stehen nach § 13 Abs.3 S.3 SGB XI die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ausdrücklich neben den Leistungen der Pflegeversicherung und können somit keinesfalls durch sie ausgeschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.4.2003, FEVS 55, 184; VG Osnabrück, Urteil vom 17.6.1999, 4 A 17/98). Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung vielmehr ausdrücklich aufgehoben (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997, FEVS 48, S.305). 36 Auch ist eine Leistungsvereinbarung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI und keine Einrichtung im Sinne der §§ 75 Abs.1, 13 Abs.2 SGB XII ist. Aus den SGB XI und XII ergibt sich nicht, dass Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe nicht in ein und derselben Einrichtung erbracht werden können. Vielmehr zeigt sich an §§ 55 SGB XII, 43a SGB XI dass der Gesetzgeber hiervon in vielen Fällen sogar ausgeht. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei ihr in erster Linie um eine Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs.2 SGB XI handelt. Es erscheint gerade aus medizinischer Sicht als sinnvoll und geboten, dass unterschiedliche Leistungen zugunsten desselben Patienten von ein und derselben Einrichtung erbracht werden, weil auf diese Weise ein maximaler Behandlungserfolg erzielt werden kann (SG Itzehoe, Urteil vom 11.9.2002, RdLH 2002, 158). Es ist daher einer Einrichtung nicht verwehrt, sowohl Leistungen nach SGB XI als auch nach SGB XII zu erbringen und diese auch vergütet zu verlangen. 37 Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand, die Klägerin erbringe materiell keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, es handle sich vielmehr um Maßnahmen der sozialen Betreuung im Sinne des § 82 Abs.1 S.2 SGB XI, die mit der Vergütung nach SGB XI abgegolten seien. 38 Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe ist nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. Während die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter hat, dient die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Steht dieser Zweck im Vordergrund, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.1997, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2001, NVwZ-RR 2001, S.449; VGH München, Urteil vom 11.10.2001, RdLH 2002, 102). Legt man diese Maßstäbe an die im klägerischen Antrag enthaltenen Leistungen der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Aktivitäten der Waschküchengruppe an, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs.2 Nr.3 und 7, 58 SGB IX, auf die § 54 Abs.1 SGB XII verweist. Nach dem klägerischen Vortrag, dem der Bevollmächtigte des Beklagten nicht widersprochen hat, sollen den Bewohnern mit den genannten Maßnahmen vor allem soziale Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere besteht das Ziel der Maßnahmen darin, für die Betroffenen ein berufsähnliches Umfeld zu schaffen, in dem ihnen eine feste Tagestrukturierung vorgegeben wird. Die Bewohner sind insofern verpflichtet, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und kontinuierlich zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die Arbeits- und Beschäftigungstherapie als auch für die Waschküchengruppe. Beschäftigungstherapie und Waschküchengruppe unterscheiden sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Zielsetzung der Maßnahme, sondern einzig in der Art der von den Bewohnern verlangten Tätigkeit. Die insofern hergestellten Erzeugnisse bzw. erledigten Aufgaben kommen in beiden Fällen der Einrichtung selbst (wirtschaftlich) zugute, während im Bereich der Arbeitstherapie die hergestellten Produkte wirtschaftlich verwertet (verkauft) werden, was die Berufsähnlichkeit der Maßnahme noch unterstreicht. Alle drei genannten Maßnahmen haben daher nicht bewahrenden Charakter, sondern sollen vor allem die Eingliederung der Bewohner in die Gesellschaft sicherstellen. Es handelt sich daher um Maßnahmen der Eingliederungshilfe. 39 Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht durch die gewährte Vergütung für Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI abgegolten. Zwar bestimmt § 2 Abs.1 SGB XI, dass dem Pflegebedürftigen darin zu helfen ist, ein selbst bestimmtes Leben zu führen und seine körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiederzuerlangen. In § 82 Abs.1 S.2 SGB XI ist darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auch die soziale Betreuung beinhalten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle über die rein medizinische und pflegerische Betreuung hinausgehende Angebote hiermit abgegolten wären, denn in diesem Fall würde die Regelung des § 13 Abs.3 S.3 SGB XI keinen Sinn machen, wonach Eingliederungshilfe gerade neben Leistungen nach SGB XI gewährt werden kann. Insofern können die Leistungen der sozialen Betreuung nach § 82 Abs.1 S.2 SGB XI nur den Bereich der Behebung augenblicklich bestehender Defizite erfassen, die durch punktuelle Hilfeleistung und mit vergleichsweise geringem Organisations-, Sach- und Personalaufwand beseitigt werden können, während die Eingliederungshilfe in einem höheren Maße zukunftsorientiert und deshalb regelmäßig auch mit größerem Aufwand verbunden ist. Dies wird auch deutlich durch § 1 Abs.1 e) des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.07.2002, auf dessen Grundlage die Klägerin über einen Versorgungsvertrag für Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verfügt. Hier ist die „soziale Betreuung“ näher konkretisiert. Die Rede ist etwa von der Sozialanamnese bei Einzug des Bewohners, der Beratung in persönlichen Angelegenheiten sowie bei Ämter- und Behördenkontakten, der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern oder der Begleitung ehrenamtlicher Helfer. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Bewältigung gegenwärtiger punktueller Probleme aufweisen und weniger im Sinne der Vermittlung grundlegender sozialer Fähigkeiten zukunftsorientiert sind. Gerade Letzteres steht aber bei allen drei genannten Angeboten der Klägerin im Vordergrund. Insbesondere die angestrebte Berufsähnlichkeit und das hiermit verbundene Bündel von erforderlichen und vermittelten Fähigkeiten lassen diese Angebote aus dem Kreis der sozialen Betreuung im Sinne des SGB XI herausfallen, zumal hierfür ein nicht unerheblicher Organisations- und Personalaufwand erforderlich ist. Sie sind daher zusätzlich nach SGB XII zu vergüten. Der Beklagte ist zum Abschluss einer hierfür erforderlichen Leistungsvereinbarung verpflichtet. 40 Die Klägerin kann somit vom Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung verlangen, mangels Spruchreife im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage allerdings nur nach Maßgabe dieser Entscheidung und der sie tragenden Gründe. Danach steht fest, dass die Klägerin nach dem SGB XII gesondert zu vergütende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Behinderte anbietet. Ob diese Leistungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII), ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die weiterhin notwendigen Vereinbarungen über die Vergütung dieser Leistungen sowie für die Qualitätsstandards sowie die Kontrollmöglichkeiten getroffen werden, die sämtlich Voraussetzungen für den nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vergütungsanspruch sind. 41 Damit konnte die Klage insgesamt nur teilweise Erfolg haben. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.