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Urteil

2 K 580/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Glocken im Kirchturm der evangelischen Kirche in A. in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 5.59 Uhr morgens zwecks Zeitangabe (Stundenschlag) zu läuten oder läuten zu lassen, solange nicht durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Beurteilungspegel von kurzzeitigen Geräuschspitzen in einem Dorf-/Mischgebiet von 65 dB(A) nachts bei der Wohnung des Klägers in der Kirchgasse ... eingehalten wird, und bis die Einhaltung dieses Wertes durch eine Messung des Landratsamts L. - Fachbereich Gewerbeaufsicht - oder einer Stelle nach § 26 BImSchG gegenüber dem Kläger nachgewiesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den nächtlichen Stundenschlag vom Kirchturm der beklagten Kirchengemeinde. 2 Er wohnt ca. 30 m vom Kirchturm entfernt. Sein Schlafzimmerfenster geht in Richtung der Schallerzeugung. Der Stundenschlag erfolgt jeweils zur Viertelstunde, ein-, zwei- oder dreimal. Die volle Stunde wird zunächst mit vier Glockenschlägen angekündigt, darauf folgen die Stundenschläge. 3 Der Kläger hatte sich bereits in den Jahren 2000/2001 durch den Stundenschlag in seiner Nachtruhe gestört gefühlt. Die Beklagte trug den Bedenken damals Rechnung und stellte den nächtlichen Stundenschlag ein. Im Amtsblatt der Gemeinde vom 25.3.2004 kündigte die Beklagte an, dass künftig die Glocken im Kirchturm wieder 24 Stunden durchschlagen würden. Es sei eine Restaurierung des Glockenstuhls durchgeführt worden. Spezialgeschmiedete Klöppel und Eichenholzjoche hätten den Klang der Glocken nunmehr runder und wärmer gemacht. Sie habe sich zu dieser Entscheidung durchgerungen, weil sie davon überzeugt sei, dass gerade die Alten und Kranken, die nachts wach lägen, den Genuss ihrer Kirche wieder hören können sollten. 4 Mit Schreiben vom 31.3.2004 forderte daraufhin der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten auf, die Wiedereinführung des nächtlichen Stundenschlags zu unterlassen, da es für ihn unzumutbar sei, wieder den Glockenschlägen nachts ausgesetzt zu sein. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 2.4.2004, dass der nächtliche Stundenschlag durch umfangreiche Arbeiten am Glockenstuhl künftig den Grenzwerten der TA Lärm entspreche und daher rechtmäßig wieder eingeführt werde. Am 14.5.2004 hat die Beklagte den nächtlichen Stundenschlag wieder eingeführt. 5 Am 26.5.2004 hat der Kläger beim Amtsgericht M. Klage erhoben. Diese hat er nach ergebnislos durchgeführter außergerichtlicher Schlichtungsverhandlung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Stundenschlag entspreche nicht den Immissionsrichtwerten in der Verwaltungsvorschrift entsprechend § 48 BImSchG. Darüber hinaus seien diese Werte nicht maßgeblich im Hinblick auf die besondere Belästigungssituation zu seinem Nachteil. Die Glocken hätten bislang nicht geläutet. Dies nun anders zu gestalten, sei für ihn unzumutbar. Er werde in seiner Nachtruhe erheblich beeinträchtigt. Jeder Bürger könne sich zu jeder Zeit und damit auch nachts über eigene Uhren kundig machen, wie spät es sei. Dazu bedürfe es nicht des nächtlichen Stundenschlags. Da der Lärm die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtige, habe ihn die Beklagte zu unterbinden bzw. zu unterlassen. Der Beklagten sei der Lärm entsprechend § 906 BGB zu verbieten. Sie könne sich auch nicht auf § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB berufen. 6 Mit Beschluss vom 18.1.2005 hat das Amtsgericht M. auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers den Rechtsstreit zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und ihn an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Klagebegehren betreffe eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn der nächtliche Stundenschlag, gegen den sich der Kläger wende, habe im vorliegenden Fall auch einen sakralen Zweck und betreffe insoweit das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Hierüber könne deshalb nur auf der Grundlage der den Kirchen verliehenen öffentlichen Gewalt entschieden werden. Der sakrale Zweck folge aus der Erklärung des Pfarrers der Beklagten, wonach der Glockenschlag nicht nur die Funktion habe, die Zeit mitzuteilen, sondern auch insbesondere den Älteren und Pflegebedürftigen, die in der Nähe wohnten und nachts Schlafstörungen hätten, die Nähe der Kirche zu vermitteln. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Glocken im Kirchturm der evangelischen Kirche in A. in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.05 Uhr morgens zwecks Zeitangabe (Stundenschlag) zu läuten oder läuten zu lassen; 9 hilfsweise, 10 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Glocken im Kirchturm der evangelischen Kirche in A. in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.05 Uhr morgens zwecks Zeitangabe (Stundenschlag) zu läuten oder läuten zu lassen, solange nicht durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Immissionsrichtwert als Beurteilungspegel für kurzzeitige Geräuschspitzen in einem Dorf-/Mischgebiet von 65 dB(A) nachts bei der Wohnung des Klägers in der Kirchgasse XX eingehalten wird, und bis die Einhaltung dieses Wertes durch eine Messung des Landratsamts L. - Fachbereich Gewerbeaufsicht - gegenüber dem Kläger nachgewiesen ist. 11 Außerdem beantragt der Kläger, 12 den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils entsprechend der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten abgegebenen Prozesserklärung. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage im Hauptantrag und im Hilfsantrag abzuweisen. 15 Außerdem tritt sie dem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils entgegen, weil die abgegebene prozessuale Erklärung weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag übereinstimme und damit kein Anerkenntnis sein könne. 16 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, da er nach Abs. 2 dieser Norm i.V.m. § 906 Abs. 1 BGB zur Duldung verpflichtet sei. Richtig sei, dass sie die Glocken im Kirchturm zu den angegebenen Zeiten läuten lasse. Die davon ausgehende Beeinträchtigung sei jedoch unwesentlich, da die Werte der TA Lärm - 65 dB(A) bei Nacht - infolge von Umbaumaßnahmen am Kirchturm eingehalten würden. Es sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Werte der TA Lärm im Hinblick auf eine angebliche „besondere Belästigungssituation zum Nachteil des Klägers“ nicht einschlägig sein sollten. 17 Die Kammer hat nach Eingang der vom Amtsgericht verwiesenen Klage das Landratsamt L. - Fachbereich Bauen und Immissionsschutz - bei dem seit Herbst 2004 in derselben Sache eine Lärmbeschwerde anhängig ist, als Fachbehörde beteiligt. Dieses hat ein Schreiben vom 9.11.2005 an den Pfarrer der Beteiligten zu den Gerichtsakten gegeben. Danach teilt das Landratsamt der Beklagten mit, dass bereits eine vom damals noch selbständigen Gewerbeaufsichtsamt durchgeführte Lärmmessung in der Nacht vom 24. auf den 25.11.2004 gezeigt gehabt habe, dass die Glockenschläge zur Nachtzeit die Grenzwerte nicht einhielten. Trotz der inzwischen durch eine Fachfirma durchgeführten Schallminderungsmaßnahmen könne der Wert von 65 dB(A) bis heute nicht eingehalten werden. Bei der letzten Messung durch den Fachbereich Gewerbeaufsicht am 7.10.2005 sei beim Stundenvorschlag ein Spitzenpegel von 71 bis 74 dB(A) und beim ersten Stundenschlag von 69 bis 74 dB(A) ermittelt worden. Der Zeitschlag sei danach immer noch zu laut und damit für die Anwohner belästigend. 18 Nachdem die Erörterung der Lärmsituation in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung von Vertretern des Landratsamts L. - Fachbereich Bauen und Immissionsschutz und Fachbereich Gewerbeaufsicht - ergeben hatte, dass der Richtwert der TA Lärm für nächtliche Geräuschspitzen beim nächtlichen Stundenschlag derzeit nicht eingehalten wird, erklärte die Beklagte, dass sie den nächtlichen Stundenschlag (22.01 Uhr bis 05.59) ab heute Nacht (21.12.2005) einstellen werde und erst wieder aufnehmen werde, wenn durch eine Messung des Landratsamts L. - Fachbereich Gewerbeaufsicht - die Einhaltung des Richtwerts nachgewiesen werde. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vom Landratsamt vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Es kann offen bleiben, ob das AG M. zutreffend angenommen hat, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und deshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Verweisungsbeschluss ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Bindungswirkung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei extremen Rechtsverstößen als möglich angesehen (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 17 Rn. 39 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28.01.1994 (7 B 198.93, NJW 1994, 956) die Entscheidung der Vorinstanz nicht beanstandet, die den Verwaltungsrechtsweg für eine Nachbarklage gegen das Zeitschlagen von Kirchenglocken verneint hatte, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handele, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei. Entscheidungserheblich hatte das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Glocken beim nichtsakralen Zeitschlagen nur dann angenommen werden könne, wenn auch diese Art ihrer Nutzung vom Widmungszweck der Glocken umfasst werde. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts im Blick auf das Vorbringen der dort beklagten Kirchengemeinde verneint, wonach es sich beim Zeitschlagen der Glocken nach ihrem Selbstverständnis nicht um eine ihrem Sonderstatus zuzurechnende Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb eines sakralen Widmungszwecks handele. Demgegenüber stellt das AG M. in seinem Verweisungsbeschluss auf den auch sakralen Zweck ab, den die beklagte Kirchengemeinde dem Zeitschlagen ihrer Glocken beimisst. Ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.1994 (a. a. O.) so zu verstehen, dass der Widmungszweck der Glocken nicht objektiv zu beurteilen ist, sondern von der subjektiven Einschätzung der jeweiligen Kirchengemeinde abhängt, dann ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt bei dieser Sach- und Rechtslage kein die Bindungswirkung durchbrechender extremer Rechtsverstoß vor. Im Übrigen führt, wie noch darzulegen ist, der rechtliche Maßstab im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zum selben Ergebnis wie der nach §§ 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197). 21 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Sie ist mit dem Hauptantrag unbegründet (1.) und mit dem Hilfsantrag überwiegend begründet (2.). Einer Entscheidung über den auf den Hilfsantrag bezogenen weiteren Antrag auf Erlass eines Teilanerkenntnisurteils bedarf es nicht (3.). 22 Der Kläger macht - wenn der Unterlassungsanspruch dem öffentlichen Recht unterfällt - einen nachbarlichen Abwehranspruch gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage geltend. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch können entweder der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch sein. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt in ständiger Rechtsprechung offen, welche dieser Rechtsgrundlage einem solchen Anspruch, der rechtlich anerkannt ist, zugrunde zu legen ist. Denn der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms bleibt jeweils der gleiche. Er ergibt sich aus § 22 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, a. a. O., Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen (hier in der Form von Geräuschen), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unterfällt der Unterlassungsanspruch des Klägers dem Zivilrecht, findet er seine Rechtsgrundlage unmittelbar in §§ 1004, 906 BGB. Auch insoweit ist der Maßstab der Beurteilung der Zumutbarkeit derselbe, denn es besteht kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen und damit deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gegenüber der „Nachbarschaft“ im Ansatz bestimmen, nämlich einerseits die Wesentlichkeit und andererseits die Erheblichkeit, unterschiedlich auszulegen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87, a. a. O.) Dementsprechend verweist inzwischen auch § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ausdrücklich auf den Maßstab des öffentlichen Immissionsschutzrechts. 23 1. Der Hauptantrag ist nach den Erläuterungen des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen, dass der Kläger primär eine (unbedingte) Unterlassung des nächtlichen Stundenschlags durch die Kirchenglocken unabhängig davon begehrt, ob dieser die Werte der TA Lärm einhält, weil jegliches nächtliche Zeitschlagen allein schon wegen der Lage seiner Wohnung in der Nähe des Kirchturms eine besondere unzumutbare Belästigungssituation darstelle (a). Daneben hält der Kläger einen Unterlassungsanspruch auch dann für gegeben, wenn der lediglich im Hilfsantrag von ihm als maßgeblich bezeichnete Immissionsrichtwert für Beurteilungspegel von kurzzeitigen Geräuschspitzen in einem Dorf-/Mischgebiet von 65 dB(A) eingehalten sein sollte, da er diesen Immissionsrichtwert der TA Lärm, der nach seiner Auffassung auf vereinzelte Spitzenwerte abstellt, nicht für geeignet hält, das Zeitschlagen der Kirchturmuhr, das in regelmäßigen Abständen über die gesamte Nachtzeit hinweg nur Geräuschspitzen erzeuge, sachgerecht zu beurteilen (b). Unter beiden Gesichtspunkten ist der Hauptantrag nicht begründet. 24 a. Der Kläger hat keinen Abwehranspruch dahin, dass die Beklagte das Zeitschlagen ihrer Kirchenglocken unabhängig davon unterlässt, ob die auf sein Wohngrundstück einwirkenden Geräuschimmissionen nach dem in Konkretisierung der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG ergangenen technischen Regelwerk zumutbar sind. Denn das Schlagwerk der Kirchturmuhr ist eine Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG , die - da sie nicht genehmigungspflichtig ist - den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügen muss (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163). Die Grundpflichten dieser Bestimmung gelten nämlich, was Geräuschimmissionen anbelangt, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auch für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Diese Pflichten sind deshalb als Inhalt eines für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 2 WRV auch auf Geräuschimmissionen anwendbar, die durch kirchliches Glockenläuten verursacht werden (BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62). Dieser Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG entspricht die Berechtigung, solche Immissionen auf die Nachbarschaft einwirken lassen zu dürfen, die sich im Rahmen dieser Anforderungen halten. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die vom Stundenschlag der Kirchturmuhr hervorgerufenen Immissionen insoweit schlechter behandelt werden sollten als sonstige Immissionen, die durch gewerbliche oder nichtgewerbliche Nutzungen in der Nachbarschaft erzeugt werden. Dem Gesichtspunkt der besonderen Nähe zum Kirchturm, aus der der Kläger eine die generelle Unzumutbarkeit des nächtlichen Stundenschlags begründende besondere Belastungssituation ableitet, wird bei sachgerechter Anwendung des technischen Regelwerks hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger kann eine generelle Unzumutbarkeit auch nicht daraus herleiten, dass es des nächtlichen Zeitschlagens nicht mehr bedürfe, weil jeder Bürger sich durch eigene Uhren über die Zeit informieren könne. Denn die Erforderlichkeit einer Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist nicht nach dem subjektiven Maßstab des Klägers beurteilen; die Beurteilung obliegt vielmehr allein dem Betreiber. Dieser muss nur, wenn er die Pflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht erfüllt - insbesondere also, wenn der Betrieb der Anlage durch diese Bestimmung nicht zugelassene schädliche Umwelteinwirkungen erzeugt - Einschränkungen des Betriebs bis hin zu einem Betriebsverbot am gewählten Standort hinnehmen (vgl. Jarass, Komm. zum BImSchG, 6. Aufl., 2005, § 22 Rn. 35 ff.). Dem ist im Rahmen des Hilfsantrags näher nachzugehen. 25 b. Der Kläger hat auch keinen Abwehranspruch dahin, dass die Beklagte das nächtliche Zeitschlagen ihrer Kirchenglocken selbst dann unterlässt, wenn die dadurch entstehenden Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert der TA Lärm für den Beurteilungspegel in einem Dorf-/Mischgebiet von 45 dB(A) nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Denn dieser auf den Maximalpegel von kurzzeitigen Geräuschspitzen bezogene Immissionsrichtwert von 65 dB(A) ist für eine sachgerechte Bewertung der Zumutbarkeit des Zeitschlagens von Kirchenglocken geeignet. 26 Zur Beantwortung der Frage, ob das nächtliche Zeitschlagen eine schädliche Umwelteinwirkung (hier: erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft) im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt, bedarf es weiterer konkretisierender Bestimmungen. Abzustellen ist hierbei auf die TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl S. 503), die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift ergangen ist. Diese findet grundsätzlich auch auf den Betrieb von bereits bestehenden, nicht genehmigungsbedürftigen öffentlichen oder gemeinnützigen Anlagen Anwendung mit Ausnahme von - hier nicht vorliegenden - „Anlagen für soziale Zwecke“ im Sinne von Unterbringungs- und Betreuungseinrichtungen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003, UPR 2004, 154). Die TA Lärm unterscheidet in Nr. 6.1 für die dort festgelegten Gebietstypen zweierlei Immissionsrichtwerte, und zwar einerseits für den aus dem zeitlichen Mittelwert des Schalldruckpegels (Mittelungspegel Nr. 2.7) gebildeten Beurteilungspegel (2.10) und andererseits für die Maximalwerte des Schalldruckpegels von kurzzeitigen Geräuschspitzen (Maximalpegel Nr. 2.8). Beide Werte müssen grundsätzlich eingehalten sein. Wird auch nur einer der Werte überschritten, so liegen im Regelfall schädliche Umwelteinwirkungen vor. Allerdings kann den beiden Werten je nach Art und Dauer der Geräuscheinwirkung ein unterschiedliches Gewicht zukommen. Für die Zumutbarkeit eines regelmäßigen Glockenschlages ist - weil es um die Lästigkeit nächtlicher Einzelgeräusche geht und für die schlafstörende Wirkung solcher Einzelgeräusche vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend ist - nach allgemeiner Auffassung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit der Einzelgeräusche und damit auf den Maximalpegel (Nr. 2.8 TA Lärm) und den diesem zugeordneten Immissionsrichtwert abzustellen. Dagegen besitzt der Mittelungspegel (Nr. 2.7 TA Lärm), der auf die am stärksten belastete Nachtstunde bezogen ist (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm), hier nur eine sehr geringe Aussagekraft. Deshalb kann auf die Bildung eines Mittelungspegels und des auf diesen bezogenen Beurteilungspegels (Nr. 2.10 TA Lärm) von vornherein verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003, a. a. O.). Damit kommt vorliegend auch dem diesem Pegel zugeordneten Immissionsrichtwert keine Bedeutung zu. 27 Die danach von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Geeignetheit des Maximalpegels für kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 2.8 TA Lärm und damit die Maßgeblichkeit des diesem in Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zugeordneten Immissionsrichtwerts (hier: 65 dB(A)) zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung des nächtlichen Zeitschlagens von Kirchenglocken hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage stellen können. Er hat auch keinen konstruktiven Vorschlag für einen zur Bewertung des Zeitschlagens besser geeigneten Geräuschpegel machen können. Im Übrigen würde selbst dann, wenn entgegen der Rechtsprechung beim nächtlichen Zeitschlagen maßgeblich auf den aus dem Mittelungspegel gebildeten Beurteilungspegel (Nr. 2.10 TA Lärm) für die am stärksten belastete Nachtstunde von 45 dB(A) abzustellen wäre, dies nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen, wenn der Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) durch das nächtliche Zeitschlagen eingehalten wäre. Denn nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Fachbereichs Gewerbeaufsicht beim Landratsamt L. in der mündlichen Verhandlung ist wegen der geringen Fremdgeräuschpegel (Hintergrundgeräusche) von kleiner 30 dB(A) und von 35 dB(A) zur Nachtzeit am Messort vor dem Wohngrundstück des Klägers (Messberichte über die Messungen vom 07.10.2005 und vom 24./25.11.2004) davon auszugehen, dass bei Einhalten des Immissionsrichtwerts für den Maximalpegel auch derjenige für den am Mittelungspegel orientierten Beurteilungspegel nicht überschritten wäre. 28 2. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag überwiegend Erfolg. 29 Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an diesem Antrag ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Erklärung abgeben hat, dass sie den nächtlichen Stundenschlag (22.01 Uhr bis 05.59) ab heute Nacht (21.12.2005) einstellen werde und erst wieder aufnehmen werde, wenn durch eine Messung des Landratsamts L. - Fachbereich Gewerbeaufsicht - die Einhaltung des maßgeblichen Richtwerts der TA Lärm für nächtliche Geräuschspitzen nachgewiesen werde. Durch diese Erklärung hat sich der Rechtsstreit, soweit er Gegenstand des Hilfsantrags ist, nicht in der Hauptsache erledigt. Denn der Zeitraum, den die Beklagte in dieser Erklärung als Nachtzeit ansieht (22.01 Uhr bis 05.59 Uhr) deckt sich nicht mit dem vom Kläger im Hilfsantrag angegebenen Zeitraum (22.00 Uhr bis 06.05 Uhr). Es ist deshalb eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag zu treffen. 30 a. Der Kläger hat einen Abwehranspruch nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung zum Hilfsantrag. 31 In den Ausführungen zum Hauptantrag ist bereits bejaht worden, dass der Beurteilung der Zumutbarkeit des nächtlichen Zeitschlagens die Werte der TA Lärm zugrunde zu legen sind und dass auf den Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 2.8 TA Lärm abzustellen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass maßgeblicher Immissionsrichtwert derjenige für kurzzeitige Geräuschspitzen in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 TA Lärm ist, der eine Überschreitung des Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von 45 dB(A) nachts um 20 dB(A), also insgesamt 65 dB(A), zulässt. Die Kammer teilt diese Auffassung. Dieser Immissionsrichtwert wird nach dem Ergebnis der vom Fachbereich Gewerbeaufsicht des Landratsamts L. am 07.10.2005 durchgeführten Messung auch unter Berücksichtigung eines Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm überschritten. Nach dem Messbericht vom 24.10.2005 betrug bei der in der Zeit von 22.59 Uhr bis 23.01 Uhr durchgeführten Messung der Spitzenpegel für den Stundenvorschlag 71 bis 74 dB(A) und der Spitzenpegel für den Stundenschlag 69 bis 74 dB(A). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Messung sachgerecht durchgeführt worden ist. Auch keiner der Beteiligten hat in der mündlichen Verhandlung die Messung beanstandet. 32 Allein die Überschreitung des von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) hat allerdings nach der Rechtsprechung noch nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Geräuschbelastung durch den nächtlichen Stundenschlag eine dem Kläger nicht zumutbare erhebliche Belästigung bzw. wesentliche Beeinträchtigung darstellt, die er nach § 906 Abs. 1 BGB unmittelbar oder analog unter Anwendung des Maßstabs der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG nicht dulden muss. Vielmehr unterliegt die Frage, wann Geräusche die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich belästigen und damit die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten einer Einzelbeurteilung, bei der etwa auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz oder die allgemeine Akzeptanz im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen müssen (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, a. a. O. m. w. N.). Bezüglich des Zeitschlagens von Kirchenglocken führt jedoch eine solche wertende Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht dazu, dass betroffene Nachbarn höhere als die durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vorgegebenen Geräuschimmissionen dulden müssen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt: 33 „Allein unter Berufung auf die „traditionelle Präsenz“ der Kirche, die sich im regelmäßigen Glockenzeitschlag ausdrückt, kann jedenfalls heute den Nachbarn zur Nachtzeit kein stärkerer Lärm angesonnen werden, als sie nach der allgemeinen Schutzwürdigkeit des von ihnen bewohnten Gebiets üblicherweise hinzunehmen hätten. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass Kirchen traditionell im Ortskern errichtet werden und ihre Turmuhren häufig ... von jeher nachts schlagen. Zwar können solche Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit für die soziale Adäquanz und damit für die Zumutbarkeit höherer Lärmimmissionen durchaus bedeutsam sein. Um Störungen der Nachtruhe zu rechtfertigen, reichen diese für das Zeitschlagen von Kirchturmuhren regelmäßig geltenden Begleitumstände jedoch nicht aus. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die mit dem Glockenschlag bezweckte Zeitansage gleichzeitig einen Hinweis auf die Zeitlichkeit des Menschen gibt, darf nicht übersehen werden, dass das Glockengeläut seine Funktion als Zeitansage unter den heutigen Lebensbedingungen praktisch verloren hat. Das nichtsakrale Glockenschlagen kann deshalb auch nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten. Vielmehr erschöpft sich seine Bedeutung ähnlich wie beim Stundenschlag von Rathausuhren im wesentlichen in der Erhaltung einer Tradition, die jedenfalls in der Nachtzeit so lange keine höheren Duldungspflichten der Nachbarschaft im Verhältnis zu vergleichbarem gewerblichen Lärm begründen kann, als keine besonderen örtlichen Umstände hinzutreten, die ihm eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Bedeutung verleihen. Zu denken wäre beispielsweise an ein besonderes, weit über die Grenzen des Ortes hinaus bekanntes Geläut oder eine spezifische Prägung der Gemeinde durch die Kirche, die eine stärkere kirchliche Präsenz auch zur Nachtzeit akzeptabel erscheinen lassen könnten.“ 34 Es ist zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass derartige besonderen örtlichen Umstände vorliegend nicht gegeben sind. Im Übrigen hat die Beklagte durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Erklärung, wonach sie bereit ist, den nächtlichen Stundenschlag in dem dort bezeichneten zeitlichen Rahmen vorläufig einzustellen, ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Zeitschlagen von Kirchenglocken der Immissionsrichtwert der TA Lärm auch im Rahmen einer bewertenden Gesamtbetrachtung letztlich ausschließlich maßgeblich ist, akzeptiert. Damit ist der nächtliche Stundenschlag, wie er Gegenstand der Messung am 07.10.2005 gewesen ist, eine den Kläger erheblich beeinträchtigende Geräuscheinwirkung und damit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Bei derzeitiger Einschätzung ist diese schädliche Umwelteinwirkung auch nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die Beklagte und die Vertreter des Landratsamts davon ausgehen, dass bei Hinzuziehung eines anderen Glockenfachbetriebs - der die Glockensanierung bislang betreuende Fachbetrieb ist in Insolvenz geraten - und gegebenenfalls unter Einschaltung des Glockensachverständigen der evangelischen Kirche weitere Schallminderungsmaßnahmen getroffenen werden können, durch die der maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) eingehalten werden kann. Dies begründet den Anspruch des Klägers, dass die Beklagte den nächtlichen Stundenschlag so lange unterlässt, bis sie die Einhaltung des Wertes durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sicherstellt und durch Messung einer fachkundigen unabhängigen Stelle nachweist. 35 b. Ohne Erfolg bleibt der Hilfsantrag allerdings insoweit, als er auch den Stundenschlag um 6.00 Uhr morgens als noch zur Nachtzeit gehörend ansieht. Die Dauer der Nachtzeit hat die TA Lärm - entsprechend normativer Regelungen in anderen Rechtsbereichen (etwa § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 9 Abs. 2 LVwVG) - für ihren Anwendungsbereich ausdrücklich in Nr. 6.4 bestimmt. Sie dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr. Da die vollen Stundenschläge der Kirchturmuhr nicht nur die Zeit anzeigen, sondern ihnen auch die Funktion zukommt, den Zeitrahmen einer Stunde zu begrenzen, stellt sich die Frage, ob die den Zeitrahmen der Nachtzeit insgesamt begrenzenden vollen Stundenschläge um 22.00 Uhr und 06.00 Uhr der Tag- oder der Nachtzeit zuzuordnen sind. Da die Beteiligten - wie Hilfsantrag und Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zeigen - insoweit unterschiedliche Vorstellungen haben, bedarf auch diese Frage einer Entscheidung. Die Kammer hält es insoweit für sachgerecht darauf abzustellen, ob die jeweiligen Stundenschläge, die selbst eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen, faktisch noch innerhalb der zu Ende gehenden oder schon in der beginnenden neuen Stunde erfolgen. Wie der Vertreter des Fachbereichs Gewerbeaufsicht des Landratsamts, der die Schallmessungen selbst durchgeführt, ausgewertet und beurteilt hat, in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, beginnt der volle Stundenschlag einschließlich Vorschlag erst mit Beginn der neuen Stunde. Dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Damit ist der volle Stundenschlag um 22.00 Uhr entgegen der Auffassung der Beklagten bereits der Nachtzeit zuzurechnen, derjenige um 06.00 Uhr entgegen der Auffassung des Klägers bereits der Tagzeit. 36 3. Einer Entscheidung über den auf den Hilfsantrag bezogenen weiteren Antrag auf Erlass eines Teilanerkenntnisurteils wegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen vorläufigen Einstellung des nächtlichen Stundenschlags bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht, da dem Titulierungsinteresse, auf das sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung berufen hatte, bereits durch die Sachentscheidung über den Hilfsantrag Rechnung getragen ist. Im Übrigen deckt sich - wie schon im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für den Hilfsantrag dargelegt - das Begehren im Hilfsantrag nicht mit der Erklärung der Beklagten. Es kann deshalb dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 307 ZPO über § 173 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung findet (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990 - 5 S 2776/89; Guttenberg, VBlBW 1992, 244). 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Kammer bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten als hälftig. Gründe 20 Es kann offen bleiben, ob das AG M. zutreffend angenommen hat, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und deshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Verweisungsbeschluss ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Bindungswirkung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei extremen Rechtsverstößen als möglich angesehen (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 17 Rn. 39 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28.01.1994 (7 B 198.93, NJW 1994, 956) die Entscheidung der Vorinstanz nicht beanstandet, die den Verwaltungsrechtsweg für eine Nachbarklage gegen das Zeitschlagen von Kirchenglocken verneint hatte, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handele, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei. Entscheidungserheblich hatte das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Glocken beim nichtsakralen Zeitschlagen nur dann angenommen werden könne, wenn auch diese Art ihrer Nutzung vom Widmungszweck der Glocken umfasst werde. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts im Blick auf das Vorbringen der dort beklagten Kirchengemeinde verneint, wonach es sich beim Zeitschlagen der Glocken nach ihrem Selbstverständnis nicht um eine ihrem Sonderstatus zuzurechnende Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb eines sakralen Widmungszwecks handele. Demgegenüber stellt das AG M. in seinem Verweisungsbeschluss auf den auch sakralen Zweck ab, den die beklagte Kirchengemeinde dem Zeitschlagen ihrer Glocken beimisst. Ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.1994 (a. a. O.) so zu verstehen, dass der Widmungszweck der Glocken nicht objektiv zu beurteilen ist, sondern von der subjektiven Einschätzung der jeweiligen Kirchengemeinde abhängt, dann ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt bei dieser Sach- und Rechtslage kein die Bindungswirkung durchbrechender extremer Rechtsverstoß vor. Im Übrigen führt, wie noch darzulegen ist, der rechtliche Maßstab im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zum selben Ergebnis wie der nach §§ 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197). 21 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Sie ist mit dem Hauptantrag unbegründet (1.) und mit dem Hilfsantrag überwiegend begründet (2.). Einer Entscheidung über den auf den Hilfsantrag bezogenen weiteren Antrag auf Erlass eines Teilanerkenntnisurteils bedarf es nicht (3.). 22 Der Kläger macht - wenn der Unterlassungsanspruch dem öffentlichen Recht unterfällt - einen nachbarlichen Abwehranspruch gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage geltend. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch können entweder der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch sein. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt in ständiger Rechtsprechung offen, welche dieser Rechtsgrundlage einem solchen Anspruch, der rechtlich anerkannt ist, zugrunde zu legen ist. Denn der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms bleibt jeweils der gleiche. Er ergibt sich aus § 22 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, a. a. O., Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen (hier in der Form von Geräuschen), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unterfällt der Unterlassungsanspruch des Klägers dem Zivilrecht, findet er seine Rechtsgrundlage unmittelbar in §§ 1004, 906 BGB. Auch insoweit ist der Maßstab der Beurteilung der Zumutbarkeit derselbe, denn es besteht kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen und damit deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gegenüber der „Nachbarschaft“ im Ansatz bestimmen, nämlich einerseits die Wesentlichkeit und andererseits die Erheblichkeit, unterschiedlich auszulegen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87, a. a. O.) Dementsprechend verweist inzwischen auch § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ausdrücklich auf den Maßstab des öffentlichen Immissionsschutzrechts. 23 1. Der Hauptantrag ist nach den Erläuterungen des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen, dass der Kläger primär eine (unbedingte) Unterlassung des nächtlichen Stundenschlags durch die Kirchenglocken unabhängig davon begehrt, ob dieser die Werte der TA Lärm einhält, weil jegliches nächtliche Zeitschlagen allein schon wegen der Lage seiner Wohnung in der Nähe des Kirchturms eine besondere unzumutbare Belästigungssituation darstelle (a). Daneben hält der Kläger einen Unterlassungsanspruch auch dann für gegeben, wenn der lediglich im Hilfsantrag von ihm als maßgeblich bezeichnete Immissionsrichtwert für Beurteilungspegel von kurzzeitigen Geräuschspitzen in einem Dorf-/Mischgebiet von 65 dB(A) eingehalten sein sollte, da er diesen Immissionsrichtwert der TA Lärm, der nach seiner Auffassung auf vereinzelte Spitzenwerte abstellt, nicht für geeignet hält, das Zeitschlagen der Kirchturmuhr, das in regelmäßigen Abständen über die gesamte Nachtzeit hinweg nur Geräuschspitzen erzeuge, sachgerecht zu beurteilen (b). Unter beiden Gesichtspunkten ist der Hauptantrag nicht begründet. 24 a. Der Kläger hat keinen Abwehranspruch dahin, dass die Beklagte das Zeitschlagen ihrer Kirchenglocken unabhängig davon unterlässt, ob die auf sein Wohngrundstück einwirkenden Geräuschimmissionen nach dem in Konkretisierung der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG ergangenen technischen Regelwerk zumutbar sind. Denn das Schlagwerk der Kirchturmuhr ist eine Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG , die - da sie nicht genehmigungspflichtig ist - den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügen muss (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163). Die Grundpflichten dieser Bestimmung gelten nämlich, was Geräuschimmissionen anbelangt, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auch für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Diese Pflichten sind deshalb als Inhalt eines für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 2 WRV auch auf Geräuschimmissionen anwendbar, die durch kirchliches Glockenläuten verursacht werden (BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62). Dieser Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG entspricht die Berechtigung, solche Immissionen auf die Nachbarschaft einwirken lassen zu dürfen, die sich im Rahmen dieser Anforderungen halten. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die vom Stundenschlag der Kirchturmuhr hervorgerufenen Immissionen insoweit schlechter behandelt werden sollten als sonstige Immissionen, die durch gewerbliche oder nichtgewerbliche Nutzungen in der Nachbarschaft erzeugt werden. Dem Gesichtspunkt der besonderen Nähe zum Kirchturm, aus der der Kläger eine die generelle Unzumutbarkeit des nächtlichen Stundenschlags begründende besondere Belastungssituation ableitet, wird bei sachgerechter Anwendung des technischen Regelwerks hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger kann eine generelle Unzumutbarkeit auch nicht daraus herleiten, dass es des nächtlichen Zeitschlagens nicht mehr bedürfe, weil jeder Bürger sich durch eigene Uhren über die Zeit informieren könne. Denn die Erforderlichkeit einer Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist nicht nach dem subjektiven Maßstab des Klägers beurteilen; die Beurteilung obliegt vielmehr allein dem Betreiber. Dieser muss nur, wenn er die Pflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht erfüllt - insbesondere also, wenn der Betrieb der Anlage durch diese Bestimmung nicht zugelassene schädliche Umwelteinwirkungen erzeugt - Einschränkungen des Betriebs bis hin zu einem Betriebsverbot am gewählten Standort hinnehmen (vgl. Jarass, Komm. zum BImSchG, 6. Aufl., 2005, § 22 Rn. 35 ff.). Dem ist im Rahmen des Hilfsantrags näher nachzugehen. 25 b. Der Kläger hat auch keinen Abwehranspruch dahin, dass die Beklagte das nächtliche Zeitschlagen ihrer Kirchenglocken selbst dann unterlässt, wenn die dadurch entstehenden Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert der TA Lärm für den Beurteilungspegel in einem Dorf-/Mischgebiet von 45 dB(A) nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Denn dieser auf den Maximalpegel von kurzzeitigen Geräuschspitzen bezogene Immissionsrichtwert von 65 dB(A) ist für eine sachgerechte Bewertung der Zumutbarkeit des Zeitschlagens von Kirchenglocken geeignet. 26 Zur Beantwortung der Frage, ob das nächtliche Zeitschlagen eine schädliche Umwelteinwirkung (hier: erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft) im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt, bedarf es weiterer konkretisierender Bestimmungen. Abzustellen ist hierbei auf die TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl S. 503), die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift ergangen ist. Diese findet grundsätzlich auch auf den Betrieb von bereits bestehenden, nicht genehmigungsbedürftigen öffentlichen oder gemeinnützigen Anlagen Anwendung mit Ausnahme von - hier nicht vorliegenden - „Anlagen für soziale Zwecke“ im Sinne von Unterbringungs- und Betreuungseinrichtungen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003, UPR 2004, 154). Die TA Lärm unterscheidet in Nr. 6.1 für die dort festgelegten Gebietstypen zweierlei Immissionsrichtwerte, und zwar einerseits für den aus dem zeitlichen Mittelwert des Schalldruckpegels (Mittelungspegel Nr. 2.7) gebildeten Beurteilungspegel (2.10) und andererseits für die Maximalwerte des Schalldruckpegels von kurzzeitigen Geräuschspitzen (Maximalpegel Nr. 2.8). Beide Werte müssen grundsätzlich eingehalten sein. Wird auch nur einer der Werte überschritten, so liegen im Regelfall schädliche Umwelteinwirkungen vor. Allerdings kann den beiden Werten je nach Art und Dauer der Geräuscheinwirkung ein unterschiedliches Gewicht zukommen. Für die Zumutbarkeit eines regelmäßigen Glockenschlages ist - weil es um die Lästigkeit nächtlicher Einzelgeräusche geht und für die schlafstörende Wirkung solcher Einzelgeräusche vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend ist - nach allgemeiner Auffassung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit der Einzelgeräusche und damit auf den Maximalpegel (Nr. 2.8 TA Lärm) und den diesem zugeordneten Immissionsrichtwert abzustellen. Dagegen besitzt der Mittelungspegel (Nr. 2.7 TA Lärm), der auf die am stärksten belastete Nachtstunde bezogen ist (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm), hier nur eine sehr geringe Aussagekraft. Deshalb kann auf die Bildung eines Mittelungspegels und des auf diesen bezogenen Beurteilungspegels (Nr. 2.10 TA Lärm) von vornherein verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003, a. a. O.). Damit kommt vorliegend auch dem diesem Pegel zugeordneten Immissionsrichtwert keine Bedeutung zu. 27 Die danach von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Geeignetheit des Maximalpegels für kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 2.8 TA Lärm und damit die Maßgeblichkeit des diesem in Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zugeordneten Immissionsrichtwerts (hier: 65 dB(A)) zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung des nächtlichen Zeitschlagens von Kirchenglocken hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage stellen können. Er hat auch keinen konstruktiven Vorschlag für einen zur Bewertung des Zeitschlagens besser geeigneten Geräuschpegel machen können. Im Übrigen würde selbst dann, wenn entgegen der Rechtsprechung beim nächtlichen Zeitschlagen maßgeblich auf den aus dem Mittelungspegel gebildeten Beurteilungspegel (Nr. 2.10 TA Lärm) für die am stärksten belastete Nachtstunde von 45 dB(A) abzustellen wäre, dies nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen, wenn der Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) durch das nächtliche Zeitschlagen eingehalten wäre. Denn nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Fachbereichs Gewerbeaufsicht beim Landratsamt L. in der mündlichen Verhandlung ist wegen der geringen Fremdgeräuschpegel (Hintergrundgeräusche) von kleiner 30 dB(A) und von 35 dB(A) zur Nachtzeit am Messort vor dem Wohngrundstück des Klägers (Messberichte über die Messungen vom 07.10.2005 und vom 24./25.11.2004) davon auszugehen, dass bei Einhalten des Immissionsrichtwerts für den Maximalpegel auch derjenige für den am Mittelungspegel orientierten Beurteilungspegel nicht überschritten wäre. 28 2. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag überwiegend Erfolg. 29 Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an diesem Antrag ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Erklärung abgeben hat, dass sie den nächtlichen Stundenschlag (22.01 Uhr bis 05.59) ab heute Nacht (21.12.2005) einstellen werde und erst wieder aufnehmen werde, wenn durch eine Messung des Landratsamts L. - Fachbereich Gewerbeaufsicht - die Einhaltung des maßgeblichen Richtwerts der TA Lärm für nächtliche Geräuschspitzen nachgewiesen werde. Durch diese Erklärung hat sich der Rechtsstreit, soweit er Gegenstand des Hilfsantrags ist, nicht in der Hauptsache erledigt. Denn der Zeitraum, den die Beklagte in dieser Erklärung als Nachtzeit ansieht (22.01 Uhr bis 05.59 Uhr) deckt sich nicht mit dem vom Kläger im Hilfsantrag angegebenen Zeitraum (22.00 Uhr bis 06.05 Uhr). Es ist deshalb eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag zu treffen. 30 a. Der Kläger hat einen Abwehranspruch nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung zum Hilfsantrag. 31 In den Ausführungen zum Hauptantrag ist bereits bejaht worden, dass der Beurteilung der Zumutbarkeit des nächtlichen Zeitschlagens die Werte der TA Lärm zugrunde zu legen sind und dass auf den Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 2.8 TA Lärm abzustellen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass maßgeblicher Immissionsrichtwert derjenige für kurzzeitige Geräuschspitzen in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 TA Lärm ist, der eine Überschreitung des Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von 45 dB(A) nachts um 20 dB(A), also insgesamt 65 dB(A), zulässt. Die Kammer teilt diese Auffassung. Dieser Immissionsrichtwert wird nach dem Ergebnis der vom Fachbereich Gewerbeaufsicht des Landratsamts L. am 07.10.2005 durchgeführten Messung auch unter Berücksichtigung eines Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm überschritten. Nach dem Messbericht vom 24.10.2005 betrug bei der in der Zeit von 22.59 Uhr bis 23.01 Uhr durchgeführten Messung der Spitzenpegel für den Stundenvorschlag 71 bis 74 dB(A) und der Spitzenpegel für den Stundenschlag 69 bis 74 dB(A). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Messung sachgerecht durchgeführt worden ist. Auch keiner der Beteiligten hat in der mündlichen Verhandlung die Messung beanstandet. 32 Allein die Überschreitung des von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) hat allerdings nach der Rechtsprechung noch nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Geräuschbelastung durch den nächtlichen Stundenschlag eine dem Kläger nicht zumutbare erhebliche Belästigung bzw. wesentliche Beeinträchtigung darstellt, die er nach § 906 Abs. 1 BGB unmittelbar oder analog unter Anwendung des Maßstabs der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG nicht dulden muss. Vielmehr unterliegt die Frage, wann Geräusche die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich belästigen und damit die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten einer Einzelbeurteilung, bei der etwa auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz oder die allgemeine Akzeptanz im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen müssen (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, a. a. O. m. w. N.). Bezüglich des Zeitschlagens von Kirchenglocken führt jedoch eine solche wertende Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht dazu, dass betroffene Nachbarn höhere als die durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vorgegebenen Geräuschimmissionen dulden müssen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt: 33 „Allein unter Berufung auf die „traditionelle Präsenz“ der Kirche, die sich im regelmäßigen Glockenzeitschlag ausdrückt, kann jedenfalls heute den Nachbarn zur Nachtzeit kein stärkerer Lärm angesonnen werden, als sie nach der allgemeinen Schutzwürdigkeit des von ihnen bewohnten Gebiets üblicherweise hinzunehmen hätten. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass Kirchen traditionell im Ortskern errichtet werden und ihre Turmuhren häufig ... von jeher nachts schlagen. Zwar können solche Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit für die soziale Adäquanz und damit für die Zumutbarkeit höherer Lärmimmissionen durchaus bedeutsam sein. Um Störungen der Nachtruhe zu rechtfertigen, reichen diese für das Zeitschlagen von Kirchturmuhren regelmäßig geltenden Begleitumstände jedoch nicht aus. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die mit dem Glockenschlag bezweckte Zeitansage gleichzeitig einen Hinweis auf die Zeitlichkeit des Menschen gibt, darf nicht übersehen werden, dass das Glockengeläut seine Funktion als Zeitansage unter den heutigen Lebensbedingungen praktisch verloren hat. Das nichtsakrale Glockenschlagen kann deshalb auch nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten. Vielmehr erschöpft sich seine Bedeutung ähnlich wie beim Stundenschlag von Rathausuhren im wesentlichen in der Erhaltung einer Tradition, die jedenfalls in der Nachtzeit so lange keine höheren Duldungspflichten der Nachbarschaft im Verhältnis zu vergleichbarem gewerblichen Lärm begründen kann, als keine besonderen örtlichen Umstände hinzutreten, die ihm eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Bedeutung verleihen. Zu denken wäre beispielsweise an ein besonderes, weit über die Grenzen des Ortes hinaus bekanntes Geläut oder eine spezifische Prägung der Gemeinde durch die Kirche, die eine stärkere kirchliche Präsenz auch zur Nachtzeit akzeptabel erscheinen lassen könnten.“ 34 Es ist zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass derartige besonderen örtlichen Umstände vorliegend nicht gegeben sind. Im Übrigen hat die Beklagte durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Erklärung, wonach sie bereit ist, den nächtlichen Stundenschlag in dem dort bezeichneten zeitlichen Rahmen vorläufig einzustellen, ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Zeitschlagen von Kirchenglocken der Immissionsrichtwert der TA Lärm auch im Rahmen einer bewertenden Gesamtbetrachtung letztlich ausschließlich maßgeblich ist, akzeptiert. Damit ist der nächtliche Stundenschlag, wie er Gegenstand der Messung am 07.10.2005 gewesen ist, eine den Kläger erheblich beeinträchtigende Geräuscheinwirkung und damit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Bei derzeitiger Einschätzung ist diese schädliche Umwelteinwirkung auch nach dem Stand der Technik vermeidbar (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die Beklagte und die Vertreter des Landratsamts davon ausgehen, dass bei Hinzuziehung eines anderen Glockenfachbetriebs - der die Glockensanierung bislang betreuende Fachbetrieb ist in Insolvenz geraten - und gegebenenfalls unter Einschaltung des Glockensachverständigen der evangelischen Kirche weitere Schallminderungsmaßnahmen getroffenen werden können, durch die der maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) eingehalten werden kann. Dies begründet den Anspruch des Klägers, dass die Beklagte den nächtlichen Stundenschlag so lange unterlässt, bis sie die Einhaltung des Wertes durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sicherstellt und durch Messung einer fachkundigen unabhängigen Stelle nachweist. 35 b. Ohne Erfolg bleibt der Hilfsantrag allerdings insoweit, als er auch den Stundenschlag um 6.00 Uhr morgens als noch zur Nachtzeit gehörend ansieht. Die Dauer der Nachtzeit hat die TA Lärm - entsprechend normativer Regelungen in anderen Rechtsbereichen (etwa § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 9 Abs. 2 LVwVG) - für ihren Anwendungsbereich ausdrücklich in Nr. 6.4 bestimmt. Sie dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr. Da die vollen Stundenschläge der Kirchturmuhr nicht nur die Zeit anzeigen, sondern ihnen auch die Funktion zukommt, den Zeitrahmen einer Stunde zu begrenzen, stellt sich die Frage, ob die den Zeitrahmen der Nachtzeit insgesamt begrenzenden vollen Stundenschläge um 22.00 Uhr und 06.00 Uhr der Tag- oder der Nachtzeit zuzuordnen sind. Da die Beteiligten - wie Hilfsantrag und Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zeigen - insoweit unterschiedliche Vorstellungen haben, bedarf auch diese Frage einer Entscheidung. Die Kammer hält es insoweit für sachgerecht darauf abzustellen, ob die jeweiligen Stundenschläge, die selbst eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen, faktisch noch innerhalb der zu Ende gehenden oder schon in der beginnenden neuen Stunde erfolgen. Wie der Vertreter des Fachbereichs Gewerbeaufsicht des Landratsamts, der die Schallmessungen selbst durchgeführt, ausgewertet und beurteilt hat, in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, beginnt der volle Stundenschlag einschließlich Vorschlag erst mit Beginn der neuen Stunde. Dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Damit ist der volle Stundenschlag um 22.00 Uhr entgegen der Auffassung der Beklagten bereits der Nachtzeit zuzurechnen, derjenige um 06.00 Uhr entgegen der Auffassung des Klägers bereits der Tagzeit. 36 3. Einer Entscheidung über den auf den Hilfsantrag bezogenen weiteren Antrag auf Erlass eines Teilanerkenntnisurteils wegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen vorläufigen Einstellung des nächtlichen Stundenschlags bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht, da dem Titulierungsinteresse, auf das sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung berufen hatte, bereits durch die Sachentscheidung über den Hilfsantrag Rechnung getragen ist. Im Übrigen deckt sich - wie schon im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für den Hilfsantrag dargelegt - das Begehren im Hilfsantrag nicht mit der Erklärung der Beklagten. Es kann deshalb dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 307 ZPO über § 173 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung findet (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990 - 5 S 2776/89; Guttenberg, VBlBW 1992, 244). 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Kammer bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten als hälftig.