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Urteil

11 K 3258/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland ist. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04. August 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine am 05.06.1975 geborene türkische Staatsangehörige, gelangte im Jahr 1992 im Wege des Ehegattennachzuges in die Bundesrepublik Deutschland. Aus der Ehe gingen in der Folgezeit zwei Kinder hervor. Am 07.08.1995 erteilte das Landeseinwohneramt Berlin der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 2 Am 27.07.2000 sprach der Ehemann der Klägerin in Begleitung der Klägerin selbst bei der damals zuständigen Ausländerbehörde Berlin vor und erklärte, die Klägerin wolle die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen. Der Mitarbeiter der Ausländerbehörde fertigte hierüber einen Aktenvermerk in deutscher Sprache, den die Klägerin unterzeichnete. Am 28.07.2000 flog die Klägerin in die Türkei. 3 Die Klägerin gelangte am 06.02.2001 mittels eines Dienstpasses der türkischen Republik (sog. "Grüner Reisepass") wieder ins Bundesgebiet und meldete sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Nachdem Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestanden, wandte sich der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter dem 13.03.2001 an die Ausländerbehörde Berlin und teilte mit, der mittlerweile von ihr geschiedene Ehemann halte ihren Reisepass zurück. Sie selbst sei Ende Juli 2000 besuchsweise in die Türkei gereist. Vor dieser Abreise habe sie gegenüber der Ausländerbehörde Berlin eine Erklärung unterzeichnet, über deren Bedeutung sie sich bis heute nicht im Klaren sei. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie sei seinerzeit vom geschiedenen Ehemann und dessen Familie bedroht worden und habe die Erklärung unter diesem Druck unterzeichnet. Sofern es sich bei dem unterzeichneten Schriftstück um einen Verzicht auf die Aufenthaltserlaubnis gehandelt haben sollte, so werde die Erklärung nunmehr angefochten. 4 Im Anschluss beantragte die Klägerin zunächst die Wiedererteilung, hilfsweise die Neuerteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, die Klägerin sei durch ihren Ehemann zwangsweise von ihren Kindern "entfernt" worden, der sie nun auch daran hindern wolle, zu ihren Kindern zurück nach Deutschland zurückzukehren. 5 Mit Schreiben vom 01.06.2001 teilte die Beklagte daraufhin den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, nach ihrer Ansicht sei die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 AuslG erloschen. Zwar komme möglicherweise die Wiedererteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht. Die visumsfreie Einreise mit einem amtlichen türkischen Reisepass sei insoweit aber gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG schädlich und ein Visumsverfahren müsse wohl nachgeholt werden. 6 Im Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten am 27.06.2001 erläuterte die Klägerin, wie es zu der Türkeireise im Juli 2000 gekommen sei. Ihr sei seinerzeit überhaupt nicht klar gewesen, was sie dort bei der Ausländerbehörde unterschreibe. Bei der Reise selbst habe die Schwiegermutter sie in die Türkei begleitet und auch ihren Pass verwahrt. Bei deren Rückkehr habe diese dann den Pass mitgenommen unter dem Vorwand, dass sie beim Ausländeramt noch etwas melden müsse. Sie selbst habe sobald als möglich nach Deutschland zurückkehren wollen und auch schon ein Flugticket gehabt. Sie sei dann aber erkrankt und die Rückkehr habe sich verzögert. Es gebe erhebliche Streitigkeiten wegen des Sorgerechts und des Umgangsrechts der Kinder mit der Familie ihres geschiedenen Ehemannes. 7 Die Klägerin legte zwischenzeitlich das in der Türkei ergangene Scheidungsurteil nebst deutscher Übersetzung bei der Beklagten vor. Danach wurde ihre Ehe auf Antrag des Ehemannes vom 21.06.2000 bereits mit Urteil vom 19.07.2000 durch das Landgericht von Gazi Osman Pasa geschieden. Darin heißt es, die Parteien lebten seit 1, 2 Monaten getrennt und somit sei die Ehe nicht mehr zu retten. Sie hätten sich gemeinsam für die Scheidung entschieden und beiderseits keine Anwaltskosten geltend machen. Ein für die Klägerin im Termin auftretender Prozessbevollmächtigter erklärte ausweislich dieses Scheidungsurteils, die Klägerin wolle ebenfalls die Scheidung. Neben dem Ausspruch der Ehescheidung wurde zugleich das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder auf den Vater übertragen. Nach beiderseitigem Rechtsmittelverzicht erlangte dieses Urteil ebenfalls bereits am 19.07.2000 Rechtskraft. 8 Am 11.09.2001 legte die Klägerin der Beklagten eine Abschrift eines Antrages an das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vor. Darin begehrt sie die Feststellung ihres weiterhin bestehenden Sorgerechtes für die gemeinsamen Kinder, hilfsweise dessen Übertragung an sie. In diesem Antragsschriftsatz wird ausführlich zu den Umständen der Türkeireise der Klägerin Stellung genommen. Danach habe die Klägerin während der Ehezeit selbst keine Außenkontakte haben dürfen, sei vielmehr vom Ehemann während dessen Abwesenheit in der Ehewohnung eingesperrt worden. Sie habe daher seinerzeit kein Deutsch verstanden. Bei der Vorsprache beim Ausländeramt Berlin am 27.07.2000 habe der (zu diesem Zeitpunkt schon von ihr geschiedene) Ehemann gedolmetscht und zu unrecht der zuständigen Sachbearbeiterin erklärt, die Klägerin wolle dauerhaft das Bundesgebiet verlassen. Entsprechend habe diese Sachbearbeiterin dann einen Vermerk gefertigt, den die Klägerin unterzeichnet habe. Die an den (geschiedenen) Ehemann der Klägerin übergebene Grenzübertrittsbescheinigung habe dieser gemeinsam mit ihrem Reisepass seiner Mutter ausgehändigt, die die Klägerin in die Türkei begleitet habe. Nach der Einreise in die Türkei habe die Schwiegermutter den Pass an sich genommen und zurück nach Deutschland gebracht. Erst als die Klägerin im September 2000 ihre Rückreise geplant habe, und die Schwiegermutter die Herausgabe des Passes endgültig verweigert habe, habe sie die Schwierigkeiten realisiert. Mit Hilfe ihrer Eltern habe sie dann einen Diplomatenpass erlangen können. Der für den 25.01.2001 gebuchte Rückflug habe aber wegen einer akuten Erkrankung storniert werden müssen. Erst am 06.02.2001 sei ihr die Wiedereinreise ins Bundesgebiet gelungen. 9 Die Beklagte wartete zunächst das Ergebnis dieses Familienrechtsverfahrens ab. 10 Im Juli 2002 legte die Klägerin der Beklagten einen neu ausgestellten regulären türkischen Reisepass vor. 11 Nachdem der Beklagten schließlich der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 08.05.2003 vorgelegt wurde, mit dem der Klägerin ein Umgangsrecht zu ihren Kindern jeweils am ersten Samstag eines jeden Monats eingeräumt wurde, wies die Beklagte die Klägerin im Rahmen einer Vorsprache, bei der festgestellt wurde, dass die Klägerin nach wie vor keine guten Deutschkenntnisse habe, darauf hin, das Umgangsrecht würde zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wohl nicht ausreichen. 12 Bei einer Vorsprache am 27.08.2003 legte die Klägerin der Beklagten zwei Bescheinigungen aus der Türkei nebst deutscher Übersetzung vor. Danach bestätigte das Staatskrankenhaus von Agri, dass die Klägerin am 24.01.2001 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, wobei hohes Fieber und eine Gastroenteritis festgestellt worden sei. Die Klägerin sei zunächst stationär aufgenommen worden und sieben Tage Ruhe seien verordnet worden. In einer weiteren Bescheinigung bestätigte das Verkaufsbüro der Turkish Airlines von Agri, dass die Klägerin über dieses Büro für den 25.01.2001 einen Flug über Istanbul nach Stuttgart gebucht hatte. Wegen Erkrankung habe die Klägerin diesen Flug nicht antreten können und die Reservierung sei durch dieses Büro storniert worden. 13 Mit Bescheid vom 10.05.2004 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung heißt es u. a., die vormalige unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin sei gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG erloschen. Die Klägerin habe gegenüber dem Landeseinwohnermeldeamt Berlin erklärt, die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen zu wollen. Damit liege die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor. Im Übrigen habe sich die Klägerin aber auch länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Die Klägerin sei am 28.07.2000 in die Türkei gereist und erst am 06.02.2001 nach Deutschland zurückgekehrt. Ob tatsächlich zunächst für den 25.01.2001 ein Rückflug gebucht worden sei, könne nicht beurteilt werden. Die Klägerin hätte sich aber vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG mit der Ausländerbehörde bzw. einer deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen müssen, um eine längere Frist zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lägen im Übrigen nicht vor. 14 Die Klägerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 01.07.2004 umfangreich begründete. Darin heißt es u. a., die Klägerin sei von ihrem damals bereits geschiedenen Ehemann getäuscht worden über die Bedeutung ihrer Unterschrift über das Schriftstück, das sie auf der Ausländerbehörde in Berlin unterschrieben habe. Die Klägerin habe nie und nimmer auf ihre Rechte aus der Aufenthaltserlaubnis verzichtet, geschweige denn dies jemals gewollt. Die unredlichen Aktivitäten des Ehemannes hätten allein dem Zweck gedient, sich der geschiedenen Ehefrau ein für allemal zu entledigen und auch Kontakte der Mutter zu den Kindern zu verhindern. Mit der Unterschrift der Klägerin sei daher kein Verzicht auf die Rechte aus der Aufenthaltserlaubnis erfolgt. Der betrügerische Ehemann habe der Klägerin auch nicht gesagt, dass die Klägerin nun für immer in der Türkei bleiben solle, wohl wissend, dass die Klägerin hierzu gar nicht bereit gewesen wäre. Die Klägerin habe immer die Absicht gehabt, sich auf Dauer weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Dementsprechend habe sich die Klägerin auch unverzüglich wieder um ihre Rückkehr nach Deutschland gekümmert. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wird auf die angegriffene Verfügung der Beklagten verwiesen. 16 Die Klägerin hat am 12.08.2004 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung erweiterte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin habe niemals die Absicht gehabt, ihre Kinder in Deutschland zu verlassen und endgültig aus Deutschland auszureisen. Sie sei das Opfer eines Komplotts des ehemaligen Ehemannes und dessen Mutter geworden. Von diesen sei sie über die Bedeutung ihrer Unterschrift unter das Schriftstück, dass sie auf der Ausländerbehörde in Berlin unterschrieben habe, getäuscht worden. Die Klägerin habe seinerzeit keinerlei Deutschkenntnisse gehabt. Die Ausländerbehörde habe angesichts des erkennbaren Interessenkonflikts auch nicht dulden dürfen, dass der geschiedene Ehemann als Dolmetscher für die Klägerin auftritt. Zwischenzeitlich sei diese Erklärung gegenüber dem Ausländeramt in Berlin auch angefochten worden. Daher sei die ursprüngliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht erloschen. Dies gelte auch mit Blick auf die 6-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Die Klägerin habe ursprünglich für den 25.01.2001, mithin zwei Tage vor Ablauf dieser Frist, einen Rückflug nach Stuttgart gebucht. Diesen habe sie aber wegen der Erkrankung absagen müssen. Als sie Deutschland dann wieder erreicht habe, sei diese Frist lediglich um 10 Tage überschritten gewesen. 17 Die Klägerin beantragt nunmehr, 18 festzustellen, dass die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland ist, sowie 19 den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.08.2004 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angegriffene Verfügung. Jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sei die vormalige Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin erloschen. Die in dieser Vorschrift genannte 6-Monats-Frist sei eine Ausschlussfrist, die zwingend zur Folge habe, dass ein Überschreiten, aus welchem Grund auch immer, zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung führt. 23 Die Klägerin hat am 05.11.2004 erneut das Verwaltungsgericht angerufen und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere zu den Abläufen der damaligen Türkeireise. Ergänzend wurde vorgetragen, die Klägerin habe unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Deutschland auch mit (deutscher) polizeilicher Hilfe versucht, ihren ursprünglichen türkischen Reisepass zurückzuerlangen. Sie habe wegen des Verdachts der Urkundenunterschlagung Strafanzeige erstattet. Daraufhin sei auch tatsächlich bei den ehemaligen Schwiegereltern eine Hausdurchsuchung erfolgt. Der türkische Reisepass habe allerdings nicht aufgefunden werden können. 24 Mit Beschluss vom 01.03.2005 (11 K 4374/04) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der in der Verfügung der Beklagten vom 10.05.2004 enthaltenen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung ist dort ausgeführt, es sei nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin (als Niederlassungserlaubnis) fortbestehe. 25 In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin ergänzend u. a. vor, das Verhältnis zu ihren Kindern habe sich inzwischen stark verbessert. Das Umgangsrecht sei nunmehr auf 14-tägigen Besuch ausgeweitet. Die Kinder würden sich sehr darüber freuen. Die Kinder seien sich inzwischen sicher, dass sie, die Mutter, sie nicht verlassen würde. Sie nehme immer den Nachtzug nach Berlin. Der Zug komme gegen 7.00 Uhr dort an und ab 10.00 Uhr gelte dann das Umgangsrecht. In ihrer Ehe habe es schon frührer Probleme gegeben und der Ehemann habe von ihr verlangt, sie solle weggehen. Sie habe aber niemals ihre Kinder verlassen wollen. Die Probleme seien von ihrer Schwiegermutter ausgegangen. Ihr Mann habe immer gesagt, nach ihrer Religion müsse er zuallererst seinen Eltern folgen. Eine Frau könne man schließlich immer wieder finden. 26 Als sie schließlich auf den bekannten Umwegen nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe sie in Berlin versucht, Kontakt zu ihren Kindern aufzunehmen. Sie sei in die Schule gegangen und habe die Schulleiterin angefleht, ihre Kinder sehen zu dürfen. Die Schulleiterin habe gesagt, dass sei rechtlich sehr problematisch, habe aber verstanden, um was es gehe. Die habe dann zugelassen, dass man es wie ein zufälliges Zusammentreffen arrangiert habe. Das sei einen Monat nach ihrer Rückkehr nach Deutschland gewesen. Sie liebe ihre Kinder über alles. 27 Beim Flug in die Türkei seinerzeit hätten sie, die Klägerin und die Schwiegermutter, viele Taschen mit Geschenken für Angehörige als Handgepäck dabei gehabt. Für das übrige Gepäck habe sie einen Koffer gehabt, der sei aufgegeben worden. Darin seien die Kleidungsstücke gewesen, die man als Urlaubssachen für einige Wochen benötige. Auf Frage des Gerichts, ob sie bei dieser Reise ihren ganzen Besitz mit sich geführt habe, oder ob etwas in Berlin zurückgeblieben sei, äußerte die Klägerin spontan, ihre ganze Mitgift sei in Berlin zurückgeblieben. Auch sonst seien alle ihre Sachen dageblieben, also persönliche Dinge wie Kinderfotos usw.. Sie hätte am Flughafen getobt, wenn sie gemerkt hätte, dass man sie für immer in die Türkei hätte bringen und von ihren Kindern trennen wollen. Die Familie des Ehemannes habe aber immer nur gesagt, es habe in letzter Zeit so viel Stress gegeben und sie solle erst einmal in Urlaub fliegen. Sie selbst habe tatsächlich von der Scheidung erst in der Türkei erfahren. Dabei habe sie es noch nicht einmal selbst erfahren. Ihr Onkel arbeite als hoher Beamter bei der Staatsanwaltschaft. Der habe erfahren, dass sie im Personenstandsregister als geschieden eingetragen sei und ihr dies dann erzählt. Sie habe alles versucht, um nach Deutschland zurückzukehren, aber wegen des fehlenden Reisepasses, den ihre Schwiegermutter ihr weggenommen habe, habe es viele Probleme gegeben. Bei der Vorsprache beim Ausländeramt in Berlin vor ihrer Ausreise habe ihr Ehemann erzählt, es müsse etwas "übertragen" werden. Es sei damals auch so gewesen, dass wenn die Familie etwas gesagt habe, dann habe sie das befolgen müssen. Sie sei damals völlig unfrei gewesen. Selbst wenn sie gefragt hätte, was das alles konkret zu bedeuten hätte, hätte man ihr damals nicht die Wahrheit gesagt. Sie hätte auch selbst nicht geglaubt, dass ihr Ehemann zu so etwas fähig sei, also eine Mutter von ihren Kindern zu trennen. Das sei das Schlimmste. Sie habe in den Jahren davor, während ihrer Ehe, im Grunde immer alles akzeptiert, nur wegen ihrer Kinder. Sie habe nicht einmal das Haus verlassen dürfen. Inzwischen sei es so, dass im Rahmen des 2-wöchigen Umgangsrechts sie nun sogar mehr mit ihren Kindern unternehmen könne, als früher. Sie könnten gemeinsam ins Kino gehen oder auch einmal in ein Restaurant. Sie sei trotz der Reglementierung und der angespannten finanziellen Situation nicht mehr so eingeengt wie früher. 28 Die Erkrankung damals in der Türkei sei wohl auch wegen des damaligen Stresses eingetreten. Sie habe eine schwere Magen-Darm-Erkrankung gehabt. Sie sei zunächst stationär ins Krankenhaus aufgenommen worden und habe Infusionen erhalten. Die Ärzte hätten ihr ein striktes Reiseverbot verordnet. Eigentlich sei die Rückreise schon organisiert gewesen, man habe sie dann aber verschieben müssen. Nach ihrer Krankenhauseinweisung sei ihr Vater in das Büro von Turkish Airlines gegangen und habe umgebucht. Er habe dann auch eine Umbuchungs-Gebühr bezahlen müssen. Auch im Februar, als sie die Reise dann tatsächlich angetreten habe, sei sie noch nicht ganz gesund gewesen. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im vorangegangenen Eilverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen. Entscheidungsgründe 30 1. a) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Der Besitz oder Nicht-Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis. Wegen der Vielzahl der hiervon abhängigen Wirkungen hat die Klägerin auch, wie es § 43 Abs. 1 VwGO erfordert, ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung dieser von ihr in Anspruch genommenen Rechtsstellung, insbesondere nachdem die Beklagte sie aktuell als ausreisepflichtig betrachtet. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des nun erhobenen Feststellungsantrags hier auch nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht darauf verwiesen, die von ihr erstrebte Klärung (allein) durch eine Klage gegen die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung (dazu 2.) herbeizuführen, denn das nun erhobene Feststellungsbegehren hat durch seine im Falle eines Urteils hiervon ausgehende Bindungswirkung für und gegen alle einen weitergehenden Rechtsschutz zum Inhalt und wird deswegen durch die Möglichkeit einer solchen Verpflichtungs- und Leistungsklage nicht ausgeschlossen. 31 b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist nach wie vor in Besitz ihrer vom Land Berlin am 07.08.1995 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. nunmehr, nach der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, in Besitz einer Niederlassungserlaubnis, so dass das Gericht die begehrte Feststellung treffen musste. 32 Mit den Beteiligten ist davon auszugehen, dass ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin allein nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Betracht kommt. Ein anderweitiger Erlöschenstatbestand scheidet hier aus. 33 aa) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (heute: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) ist eine frühere Aufenthaltsgenehmigung erloschen, wenn ein Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen nach Abs. 1 a, Abs. 1 b bzw. Abs. 2 dieser Norm abgesehen. Diese Voraussetzungen liegen zwar objektiv vor. Die Klägerin hat Deutschland am 28.07.2000 verlassen und ist erst wieder am 06.02.2001 eingereist, ohne dass die Ausländerbehörde zuvor eine längere Frist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bestimmt hätte. Gleichwohl ist ein Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach dieser Vorschrift ausnahmsweise nicht eingetreten. 34 Für die rechtliche Beurteilung dessen legt das Gericht die Angaben der Klägerin hierzu zu Grunde. Die Klägerin hat durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die Klägerin hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Sie hat nachvollziehbar dargestellt, wie sie – wohl hervorgerufen durch den enormen persönlichen Stress, unter dem sie seinerzeit stand – am Tag vor der geplanten und bereits gebuchten Rückreise nach Deutschland mit einer akuten Gastroentritis einen Zusammenbruch erlitt und stationär ins örtliche Krankenhaus von Agri aufgenommen werden musste. Diese Angaben der Klägerin decken sich auch mit der vorgelegten Bescheinigung, wonach ihr für den 25.01.2001 gebuchter Rückflug nach Deutschland durch die Turkish Airlines umgebucht werden musste und mit der Bestätigung des Krankenhauses Agri. Dass die Klägerin insoweit erfundene Angaben gemacht oder aber fingierte Bescheinigungen vorgelegt haben könnte schließt das Gericht nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung aus. 35 Die Rechtsfrage, ob "subjektive Elemente" oder die Rückkehr behindernde "äußere Einflüsse" beim Tatbestand des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis infolge sechsmonatigen Auslandsaufenthalts ohne von der Ausländerbehörde eingeräumte Rückkehrfrist (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) beachtlich sind, wird von Rechtsprechung (OVG Berlin, Beschl. v. 01.07.1998 - 8 N 32.98 -, zit. nach <juris>; OVG Münster, Beschl. v. 04. 08.2004 - 18 B 2264/03 -, AuAS 2004, 266-267) und Literatur (vgl. etwa von der Weiden in GK-AuslG § 44 Rdnr. 41 ff.) unter Hinweis auf den Gesetzestext zwar mehrheitlich so beantwortet, dass solches in diesem Zusammenhang unerheblich sei. Dem vermag sich der Berichterstatter in dieser Absolutheit aber nicht anzuschließen. Als Begründung wird in Rechtsprechung und Literatur insoweit nämlich angegeben, der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit in Abs. 3 der Vorschrift (heute § 51 Abs. 4 AufenthG), bei der Ausländerbehörde eine Fristverlängerung zu beantragen, für Härtefälle ausreichend Vorsorge getroffen. Gerade dies ist, wie das vorliegende Geschehen zeigt, aber nicht immer der Fall. Hatte ein ins Ausland gereister Ausländer keinen Anlass, eine Fristverlängerung nach § 44 Abs. 3 AuslG bei der Ausländerbehörde zu beantragen, da eine Rückkehr innerhalb der Sechs-Monats-Frist geplant und bereits vorbereitet war, und konnte er wegen eines gravierenden unverschuldeten Hindernisses wie hier einer Krankenhauseinweisung sowohl diese Rückkehrabsicht nicht verwirklichen als auch einen Antrag an die Ausländerbehörde - sei es per Telefax o.ä. - nicht mehr innerhalb dieser 6-Monats-Frist absetzen, so erscheint es unvertretbar, ihn gleichwohl mit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts zu „bestrafen“. Dementsprechend hat der Hessische VGH (Beschl. v. 16.03.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454-458 = EzAR 019 Nr 12) darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zwar eine Ausschlussfrist darstellt, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist, weshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO keine Anwendung finden. Soweit gesetzliche Spezialvorschriften - wie hier - fehlen, können jedoch außergewöhnliche Härten im Rechtsverkehr über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) gemildert werden. Die Verwaltungsrechtsprechung wendet das hier zum Ausdruck gebrachte allgemeine Rechtsprinzip ausnahmsweise auch auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen an. Voraussetzung für eine solche sog. "Nachsichtgewährung" ist, dass die Fristüberschreitung geringfügig ist und unter Würdigung der Bedeutung der Frist höherwertige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - VIII C 35.73 -, DÖV 1975, 137, m.w.N.). So liegt es hier. Mit nur 9 Tagen bis zur erfolgten Rückkehr der Klägerin nach Deutschland ist die tatsächliche Fristüberschreitung äußerst gering. Angesichts der „Schuldlosigkeit“ der Klägerin und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Frist, die lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift darstellen soll (Renner, AuslR, 7. Aufl. § 44 AuslG Rz 11), der aber darüber hinaus kein eigenständiges Gewicht zukommt, die eine konsequente Beachtung zwingend erforderlich machte, ist vorliegend eine „Nachsicht“ im oben dargestellten Sinn geboten. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist daher nicht durch ihren Auslandsaufenthalt von sechs Monaten und 9 Tagen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. 36 bb) Die Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin ist aber auch nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erloschen. Gemäß dieser Vorschrift erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Diese Vorschrift setzt zum einen eine tatsächliche Ausreise voraus. Daneben genügt es, wenn diese Ausreise - im Sinne eines subjektiven Elementes - aus einem Grund erfolgt, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist. Ein solcher Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - , Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4 zur früheren Rechtslage; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, EzAR 019 Nr. 13). Dabei kommt es allein auf den Zeitpunkt der Ausreise an. Reist ein Ausländer mit der Absicht der endgültigen Rückkehr ins Heimatland aus, erlischt seine Aufenthaltsgenehmigung unmittelbar. Sie lebt dann auch nicht wieder auf, wenn der Betreffende „anderen Sinnes“ wird und (alsbald) in die Bundesrepublik zurückkehrt. 37 Welche Motivation einer erfolgten Ausreise zugrunde lag, ob also der (subjektive) Ausreisegrund seiner (objektiven) Natur nach nicht nur vorübergehend ist, lässt sich stets nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, aus objektiven Umständen (Abmeldung, Kündigungen, Reisegepäck etc.) oder aber aus hierzu abgegebenen Erklärungen des Ausländers herleiten. Die Summe der hierzu vorliegenden Erkenntnisse lassen aber zur Überzeugung des Gerichts nicht den Schluss zu, die Klägerin habe im Sommer 2000 Deutschland endgültig verlassen wollen, weshalb ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Antritt dieser Reise erloschen sein könnte. 38 Soweit die Beklagte in der Vergangenheit hierzu zunächst auf eine von der Klägerin abgegebene schriftliche Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde Berlin abstellte, wonach sie die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen wolle (Blatt 32, Rückseite, d. Ausl.Akte), führt dies hier nicht weiter. Diese „Erklärung“ ist in ihrem Bedeutungsgehalt nämlich wertlos. Die Klägerin spricht, auch heute noch, nahezu kein deutsch. Auch sämtliche Vorsprachen der Klägerin bei der Beklagten in der Vergangenheit sowie der Gang der mündlichen Verhandlung wurden gedolmetscht. Die maßgebliche schriftliche Erklärung in den Ausländerakten ist aber nicht etwa auf türkisch abgegeben, von der Klägerin unterzeichnet und daran anschließend als Aktenvermerk auf deutsch übersetzt worden. Vielmehr wurde eine angeblich abgegebene Erklärung der Klägerin von den Bediensteten der Ausländerbehörde in Berlin auf deutsch niedergeschrieben und sodann von der Klägerin unterschrieben. Dass die Klägerin dabei nicht selbst erkennen konnte, was sie da unterschrieb, liegt angesichts ihrer fehlenden Sprachkenntnisse auf der Hand. Maßgeblich ist also, ob bei dieser Vorsprache die geführten Verhandlungen und - vor allem - die abgegebenen Erklärungen korrekt übersetzt wurden. Darüber findet sich in der Ausländerakte aber keinerlei Hinweis. Es ist noch nicht einmal erwähnt, dass - wie es die Klägerin schildert - ihr wenige Tage zuvor von ihr geschiedener Ehemann als „Dolmetscher“ zugegen war. Jedenfalls hätte dieser, schon auf Grund seines handgreiflichen Interesses, sich seiner (deutschen) Unterhaltspflichten zu entziehen, als Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht herangezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 1 VwVfG; vgl. zur Pflicht der Behörde auch bei mündlichen Unterredungen unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs einen notwendigen Dolmetscher hinzuzuziehen, Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 23 Rz. 2 m.w.N.). Aus dieser Erklärung kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG daher nicht gefolgert werden. 39 Nichts anderes gilt mit Blick auf den Stempel „ungültig“, den die Ausländerbehörde Berlin ausweislich desselben Aktenvermerks auf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin in deren Pass angebracht hat, bzw. mit Blick auf die der Klägerin ebenfalls seinerzeit ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung, die tatsächlich nach Verlassen der Bundesrepublik am 28.07.2000 zu den Ausländerakten gelangte. Dass der Klägerin die Bedeutung dieser ebenfalls in deutscher Sprache gehaltenen Verwaltungsvorgänge bekannt gewesen sein könnte, bzw. dass sie insoweit unter Zuhilfenahme eines geeigneten Übersetzers ordnungsgemäß instruiert worden wäre, ist aus denselben Gründen nicht ersichtlich. Im übrigen gilt auch insoweit, dass das Gericht die Schilderung der Klägerin zu den damaligen Vorgängen aus denselben Gründen wie vorstehend für in vollem Umfang glaubwürdig hält. Die Darstellung der Klägerin, sie sei quasi einem „Komplott“ ihres geschiedenen Ehemannes und der Ex-Schwiegermutter zum Opfer gefallen, die sich ihrer hätten „entledigen“ wollen, ihre Ex-Schwiegermutter habe ihren Pass seinerzeit „verwahrt“ und nicht wieder an sie herausgegeben und auch die Grenzübertrittsbescheinigung habe sie selbst nie in Händen gehalten, ist danach ebenfalls glaubhaft. Schließlich spricht auch die von der Klägerin bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Deutschland Anfang 2001 veranlasste (polizeiliche) Hausdurchsuchung bei den Ex-Schwiegereltern, wegen eines Verdachts der Urkundenunterdrückung, für die Glaubwürdigkeit dieses Vortrags. Dass die Klägerin insoweit ein „Theaterstück“ inszeniert haben könnte, um ihre Darstellung des Sachverhalts zu unterstreichen, hält das Gericht für gänzlich ausgeschlossen. 40 Fehlt es daher an einer entsprechenden aussagekräftigen Erklärung oder an einem insoweit aussagekräftigen Verhalten der Klägerin zu der Frage einer endgültigen Ausreisemotivation im Zeitpunkt ihres Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, so sind auch keine sonstigen objektiven Umstände ersichtlich, die auf ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hindeuten. Die Klägerin hat auf entsprechende Nachfrage des Gerichts auch insoweit glaubhaft geschildert, dass sie keinerlei persönliche Habe – über die für einen Urlaub notwendigen Utensilien hinaus - auf dieser Reise mit sich geführt habe. Spontan äußerte sie in der mündlichen Verhandlung, ihre ganze Mitgift sei ja in Berlin zurückgeblieben, ebenso persönliche Gegenstände wie Kinderfotos u.ä. Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, wie sehr die Klägerin an ihren beiden Kindern hängt. Die Annahme, die Klägerin habe im Juli 2000 die Bundesrepublik Deutschland endgültig verlassen wollen, scheidet zur Überzeugung des Gerichts daher aus. 41 2. Daraus folgt schließlich zugleich, dass auch die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 10.05.2004 begründet ist. Diese Verfügung und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid stellen sich als rechtswidrig dar und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 AuslG). 42 Soweit die Klägerin in dieser Verfügung unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aufgefordert wird, ergibt sich dies aus dem festgestellten Besitz einer Niederlassungserlaubnis (vgl. oben) ohne weiteres. Die Klägerin ist nicht ausreisepflichtig. Aber auch soweit sich die Klägerin damit gegen die Versagung der Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsgenehmigung (Ziff. 1 der Verf. Vom 10.05.2004) wendet, ist ihre Klage erfolgreich. Zwar hat die Klägerin angesichts des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis für die (nochmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Bescheidungsinteresse, so dass eine entsprechende Ablehnung an sich nicht als rechtswidrig angesehen werden könnte. Durch die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wird im Regelfall aber eine vollziehbare Ausreisepflicht begründet (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Um den Rechtsschein einer solchen Ausreisepflicht zu hindern, war zur Klarstellung daher die Verfügung vom 10.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2004 insgesamt aufzuheben. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Gründe 30 1. a) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Der Besitz oder Nicht-Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis. Wegen der Vielzahl der hiervon abhängigen Wirkungen hat die Klägerin auch, wie es § 43 Abs. 1 VwGO erfordert, ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung dieser von ihr in Anspruch genommenen Rechtsstellung, insbesondere nachdem die Beklagte sie aktuell als ausreisepflichtig betrachtet. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des nun erhobenen Feststellungsantrags hier auch nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht darauf verwiesen, die von ihr erstrebte Klärung (allein) durch eine Klage gegen die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung (dazu 2.) herbeizuführen, denn das nun erhobene Feststellungsbegehren hat durch seine im Falle eines Urteils hiervon ausgehende Bindungswirkung für und gegen alle einen weitergehenden Rechtsschutz zum Inhalt und wird deswegen durch die Möglichkeit einer solchen Verpflichtungs- und Leistungsklage nicht ausgeschlossen. 31 b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist nach wie vor in Besitz ihrer vom Land Berlin am 07.08.1995 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. nunmehr, nach der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, in Besitz einer Niederlassungserlaubnis, so dass das Gericht die begehrte Feststellung treffen musste. 32 Mit den Beteiligten ist davon auszugehen, dass ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin allein nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Betracht kommt. Ein anderweitiger Erlöschenstatbestand scheidet hier aus. 33 aa) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (heute: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) ist eine frühere Aufenthaltsgenehmigung erloschen, wenn ein Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen nach Abs. 1 a, Abs. 1 b bzw. Abs. 2 dieser Norm abgesehen. Diese Voraussetzungen liegen zwar objektiv vor. Die Klägerin hat Deutschland am 28.07.2000 verlassen und ist erst wieder am 06.02.2001 eingereist, ohne dass die Ausländerbehörde zuvor eine längere Frist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bestimmt hätte. Gleichwohl ist ein Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach dieser Vorschrift ausnahmsweise nicht eingetreten. 34 Für die rechtliche Beurteilung dessen legt das Gericht die Angaben der Klägerin hierzu zu Grunde. Die Klägerin hat durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die Klägerin hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Sie hat nachvollziehbar dargestellt, wie sie – wohl hervorgerufen durch den enormen persönlichen Stress, unter dem sie seinerzeit stand – am Tag vor der geplanten und bereits gebuchten Rückreise nach Deutschland mit einer akuten Gastroentritis einen Zusammenbruch erlitt und stationär ins örtliche Krankenhaus von Agri aufgenommen werden musste. Diese Angaben der Klägerin decken sich auch mit der vorgelegten Bescheinigung, wonach ihr für den 25.01.2001 gebuchter Rückflug nach Deutschland durch die Turkish Airlines umgebucht werden musste und mit der Bestätigung des Krankenhauses Agri. Dass die Klägerin insoweit erfundene Angaben gemacht oder aber fingierte Bescheinigungen vorgelegt haben könnte schließt das Gericht nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung aus. 35 Die Rechtsfrage, ob "subjektive Elemente" oder die Rückkehr behindernde "äußere Einflüsse" beim Tatbestand des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis infolge sechsmonatigen Auslandsaufenthalts ohne von der Ausländerbehörde eingeräumte Rückkehrfrist (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) beachtlich sind, wird von Rechtsprechung (OVG Berlin, Beschl. v. 01.07.1998 - 8 N 32.98 -, zit. nach <juris>; OVG Münster, Beschl. v. 04. 08.2004 - 18 B 2264/03 -, AuAS 2004, 266-267) und Literatur (vgl. etwa von der Weiden in GK-AuslG § 44 Rdnr. 41 ff.) unter Hinweis auf den Gesetzestext zwar mehrheitlich so beantwortet, dass solches in diesem Zusammenhang unerheblich sei. Dem vermag sich der Berichterstatter in dieser Absolutheit aber nicht anzuschließen. Als Begründung wird in Rechtsprechung und Literatur insoweit nämlich angegeben, der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit in Abs. 3 der Vorschrift (heute § 51 Abs. 4 AufenthG), bei der Ausländerbehörde eine Fristverlängerung zu beantragen, für Härtefälle ausreichend Vorsorge getroffen. Gerade dies ist, wie das vorliegende Geschehen zeigt, aber nicht immer der Fall. Hatte ein ins Ausland gereister Ausländer keinen Anlass, eine Fristverlängerung nach § 44 Abs. 3 AuslG bei der Ausländerbehörde zu beantragen, da eine Rückkehr innerhalb der Sechs-Monats-Frist geplant und bereits vorbereitet war, und konnte er wegen eines gravierenden unverschuldeten Hindernisses wie hier einer Krankenhauseinweisung sowohl diese Rückkehrabsicht nicht verwirklichen als auch einen Antrag an die Ausländerbehörde - sei es per Telefax o.ä. - nicht mehr innerhalb dieser 6-Monats-Frist absetzen, so erscheint es unvertretbar, ihn gleichwohl mit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts zu „bestrafen“. Dementsprechend hat der Hessische VGH (Beschl. v. 16.03.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454-458 = EzAR 019 Nr 12) darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zwar eine Ausschlussfrist darstellt, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist, weshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO keine Anwendung finden. Soweit gesetzliche Spezialvorschriften - wie hier - fehlen, können jedoch außergewöhnliche Härten im Rechtsverkehr über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) gemildert werden. Die Verwaltungsrechtsprechung wendet das hier zum Ausdruck gebrachte allgemeine Rechtsprinzip ausnahmsweise auch auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen an. Voraussetzung für eine solche sog. "Nachsichtgewährung" ist, dass die Fristüberschreitung geringfügig ist und unter Würdigung der Bedeutung der Frist höherwertige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - VIII C 35.73 -, DÖV 1975, 137, m.w.N.). So liegt es hier. Mit nur 9 Tagen bis zur erfolgten Rückkehr der Klägerin nach Deutschland ist die tatsächliche Fristüberschreitung äußerst gering. Angesichts der „Schuldlosigkeit“ der Klägerin und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Frist, die lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift darstellen soll (Renner, AuslR, 7. Aufl. § 44 AuslG Rz 11), der aber darüber hinaus kein eigenständiges Gewicht zukommt, die eine konsequente Beachtung zwingend erforderlich machte, ist vorliegend eine „Nachsicht“ im oben dargestellten Sinn geboten. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist daher nicht durch ihren Auslandsaufenthalt von sechs Monaten und 9 Tagen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. 36 bb) Die Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin ist aber auch nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erloschen. Gemäß dieser Vorschrift erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Diese Vorschrift setzt zum einen eine tatsächliche Ausreise voraus. Daneben genügt es, wenn diese Ausreise - im Sinne eines subjektiven Elementes - aus einem Grund erfolgt, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist. Ein solcher Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - , Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4 zur früheren Rechtslage; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, EzAR 019 Nr. 13). Dabei kommt es allein auf den Zeitpunkt der Ausreise an. Reist ein Ausländer mit der Absicht der endgültigen Rückkehr ins Heimatland aus, erlischt seine Aufenthaltsgenehmigung unmittelbar. Sie lebt dann auch nicht wieder auf, wenn der Betreffende „anderen Sinnes“ wird und (alsbald) in die Bundesrepublik zurückkehrt. 37 Welche Motivation einer erfolgten Ausreise zugrunde lag, ob also der (subjektive) Ausreisegrund seiner (objektiven) Natur nach nicht nur vorübergehend ist, lässt sich stets nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, aus objektiven Umständen (Abmeldung, Kündigungen, Reisegepäck etc.) oder aber aus hierzu abgegebenen Erklärungen des Ausländers herleiten. Die Summe der hierzu vorliegenden Erkenntnisse lassen aber zur Überzeugung des Gerichts nicht den Schluss zu, die Klägerin habe im Sommer 2000 Deutschland endgültig verlassen wollen, weshalb ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Antritt dieser Reise erloschen sein könnte. 38 Soweit die Beklagte in der Vergangenheit hierzu zunächst auf eine von der Klägerin abgegebene schriftliche Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde Berlin abstellte, wonach sie die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen wolle (Blatt 32, Rückseite, d. Ausl.Akte), führt dies hier nicht weiter. Diese „Erklärung“ ist in ihrem Bedeutungsgehalt nämlich wertlos. Die Klägerin spricht, auch heute noch, nahezu kein deutsch. Auch sämtliche Vorsprachen der Klägerin bei der Beklagten in der Vergangenheit sowie der Gang der mündlichen Verhandlung wurden gedolmetscht. Die maßgebliche schriftliche Erklärung in den Ausländerakten ist aber nicht etwa auf türkisch abgegeben, von der Klägerin unterzeichnet und daran anschließend als Aktenvermerk auf deutsch übersetzt worden. Vielmehr wurde eine angeblich abgegebene Erklärung der Klägerin von den Bediensteten der Ausländerbehörde in Berlin auf deutsch niedergeschrieben und sodann von der Klägerin unterschrieben. Dass die Klägerin dabei nicht selbst erkennen konnte, was sie da unterschrieb, liegt angesichts ihrer fehlenden Sprachkenntnisse auf der Hand. Maßgeblich ist also, ob bei dieser Vorsprache die geführten Verhandlungen und - vor allem - die abgegebenen Erklärungen korrekt übersetzt wurden. Darüber findet sich in der Ausländerakte aber keinerlei Hinweis. Es ist noch nicht einmal erwähnt, dass - wie es die Klägerin schildert - ihr wenige Tage zuvor von ihr geschiedener Ehemann als „Dolmetscher“ zugegen war. Jedenfalls hätte dieser, schon auf Grund seines handgreiflichen Interesses, sich seiner (deutschen) Unterhaltspflichten zu entziehen, als Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht herangezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 1 VwVfG; vgl. zur Pflicht der Behörde auch bei mündlichen Unterredungen unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs einen notwendigen Dolmetscher hinzuzuziehen, Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 23 Rz. 2 m.w.N.). Aus dieser Erklärung kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG daher nicht gefolgert werden. 39 Nichts anderes gilt mit Blick auf den Stempel „ungültig“, den die Ausländerbehörde Berlin ausweislich desselben Aktenvermerks auf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin in deren Pass angebracht hat, bzw. mit Blick auf die der Klägerin ebenfalls seinerzeit ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung, die tatsächlich nach Verlassen der Bundesrepublik am 28.07.2000 zu den Ausländerakten gelangte. Dass der Klägerin die Bedeutung dieser ebenfalls in deutscher Sprache gehaltenen Verwaltungsvorgänge bekannt gewesen sein könnte, bzw. dass sie insoweit unter Zuhilfenahme eines geeigneten Übersetzers ordnungsgemäß instruiert worden wäre, ist aus denselben Gründen nicht ersichtlich. Im übrigen gilt auch insoweit, dass das Gericht die Schilderung der Klägerin zu den damaligen Vorgängen aus denselben Gründen wie vorstehend für in vollem Umfang glaubwürdig hält. Die Darstellung der Klägerin, sie sei quasi einem „Komplott“ ihres geschiedenen Ehemannes und der Ex-Schwiegermutter zum Opfer gefallen, die sich ihrer hätten „entledigen“ wollen, ihre Ex-Schwiegermutter habe ihren Pass seinerzeit „verwahrt“ und nicht wieder an sie herausgegeben und auch die Grenzübertrittsbescheinigung habe sie selbst nie in Händen gehalten, ist danach ebenfalls glaubhaft. Schließlich spricht auch die von der Klägerin bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Deutschland Anfang 2001 veranlasste (polizeiliche) Hausdurchsuchung bei den Ex-Schwiegereltern, wegen eines Verdachts der Urkundenunterdrückung, für die Glaubwürdigkeit dieses Vortrags. Dass die Klägerin insoweit ein „Theaterstück“ inszeniert haben könnte, um ihre Darstellung des Sachverhalts zu unterstreichen, hält das Gericht für gänzlich ausgeschlossen. 40 Fehlt es daher an einer entsprechenden aussagekräftigen Erklärung oder an einem insoweit aussagekräftigen Verhalten der Klägerin zu der Frage einer endgültigen Ausreisemotivation im Zeitpunkt ihres Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, so sind auch keine sonstigen objektiven Umstände ersichtlich, die auf ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hindeuten. Die Klägerin hat auf entsprechende Nachfrage des Gerichts auch insoweit glaubhaft geschildert, dass sie keinerlei persönliche Habe – über die für einen Urlaub notwendigen Utensilien hinaus - auf dieser Reise mit sich geführt habe. Spontan äußerte sie in der mündlichen Verhandlung, ihre ganze Mitgift sei ja in Berlin zurückgeblieben, ebenso persönliche Gegenstände wie Kinderfotos u.ä. Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, wie sehr die Klägerin an ihren beiden Kindern hängt. Die Annahme, die Klägerin habe im Juli 2000 die Bundesrepublik Deutschland endgültig verlassen wollen, scheidet zur Überzeugung des Gerichts daher aus. 41 2. Daraus folgt schließlich zugleich, dass auch die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 10.05.2004 begründet ist. Diese Verfügung und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid stellen sich als rechtswidrig dar und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 AuslG). 42 Soweit die Klägerin in dieser Verfügung unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aufgefordert wird, ergibt sich dies aus dem festgestellten Besitz einer Niederlassungserlaubnis (vgl. oben) ohne weiteres. Die Klägerin ist nicht ausreisepflichtig. Aber auch soweit sich die Klägerin damit gegen die Versagung der Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsgenehmigung (Ziff. 1 der Verf. Vom 10.05.2004) wendet, ist ihre Klage erfolgreich. Zwar hat die Klägerin angesichts des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis für die (nochmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Bescheidungsinteresse, so dass eine entsprechende Ablehnung an sich nicht als rechtswidrig angesehen werden könnte. Durch die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wird im Regelfall aber eine vollziehbare Ausreisepflicht begründet (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Um den Rechtsschein einer solchen Ausreisepflicht zu hindern, war zur Klarstellung daher die Verfügung vom 10.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2004 insgesamt aufzuheben. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).