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Beschluss

2 K 3143/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22.08.2005 wird angeordnet, soweit das nordwestlich gelegene Mehrfamilienhaus „C“ mit den Wohnungen 4, 5, 6, 16, 17, 32 und 33 betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt vier Fünftel der Gerichtskosten und vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin trägt ein Fünftel der Gerichtskosten und ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.09.2005 gegen die baurechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.08.2005 anzuordnen, mit der diese der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung von 7 Mehrfamilienwohnhäusern (bestehend aus den 5 Gebäuden C, D, E, A und B) mit 43 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück ...-Platz 1-6, Flst. Nr. ... in ... erteilt hat. 2 Der Antrag ist zulässig. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann der betroffene Nachbar gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden. 3 Der Antrag, der sich nach seinem Wortlaut und der Begründung ausdrücklich gegen das Gesamtvorhaben richtet, ist jedoch nur teilweise, nämlich hinsichtlich des nordwestlich gelegenen, unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Hauses „C“ mit den Wohnungen 4, 5, 6, 16, 17, 32 und 33 begründet. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, von der baurechtlichen Entscheidung der Antragsgegnerin sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Denn insoweit spricht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin erfolgreich sein wird. Das Haus „C“ hält nämlich gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragstellerin voraussichtlich nicht den nachbarschützenden Teil der notwendigen Abstandsflächentiefe ein. Damit verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen eine Vorschrift, die jedenfalls auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt ist (sog. drittschützende Vorschrift). 4 Das Gebäude „C“ hält an der nördlichen Ecke einen Grenzabstand zum Grundstück der Antragstellerin von lediglich 3,23 m ein. Dies wäre nur dann ausreichend, wenn entweder nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LBO für das geplante Bauvorhaben die geringeren Abstandsflächentiefen für ein „Besonderes Wohngebiet“ heranzuziehen wären (1.), oder wenn die nachträglich am 27.09.2005 in die Bauvorlagen für diesen Bereich aufgenommene - zusätzliche - Aufschüttung des Geländes um 0,8 m bei der Berechnung der nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefe zu berücksichtigen wäre (2.). Beides ist nicht der Fall. Dies ergibt sich aus Folgendem: 5 1. Es kann offen bleiben, ob der nur das Baugrundstück umfassende vorhabenbezogene Bebauungsplan für das Gebiet „...-Platz“ verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, etwaige Formfehler inzwischen geheilt sind oder das Vorhaben der Beigeladenen gegebenenfalls nach § 33 BauGB zulässig ist. Der Bebauungsplan ist nämlich jedenfalls hinsichtlich der Gebietsfestsetzung „Besonderes Wohngebiet“ voraussichtlich unwirksam. 6 Gemäß § 4 a Abs. 1 BauNVO sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Abs. 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall wohl nicht vor. Es fehlt zunächst an einem überwiegend bebauten Gebiet. Der auf das frühere Feuerwehrareal begrenzte Bebauungsplan sieht nämlich gerade nicht eine Entwicklung im Rahmen einer bestehenden Bebauung, sondern eine Überplanung unter Abbruch der vorhandenen Gebäude bis auf den Turm des früheren Feuerwehrgerätehauses vor. Da die Möglichkeit einer Festsetzung als „Besonderes Wohngebiet“ stets ein gerade auf das Plangebiet bezogenes Entwicklungsgebot voraussetzt, kommt eine solche Festsetzung für ein weitgehend neu zu bebauendes Plangebiet - wie hier - von vornherein nicht in Betracht (Vgl. zur Entstehungsgeschichte und Begründung Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, RN 6.1 Zu § 4 a). Hinzu kommt, dass die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets nach der Rechtsprechung dann nicht zulässig ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO vorliegen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24.01.1992 - 4 B 228/91 -). Diese Voraussetzungen dürften für die Bebauung des Plangebiets bei 7 Mehrfamilienhäusern mit 2 Gewerbeeinheiten (nach den Plänen wohl ein Laden und eine Gastwirtschaft) vorliegen. Die Festsetzung „Besonderes Wohngebiet“ ist daher unwirksam. 7 Eine Qualifizierung des Plangebiets als „Besonderes Wohngebiet“ kann auch nicht über § 34 Abs. 2 BauGB erfolgen, da wegen des Entwicklungsgebots eine Anwendung des § 4 a BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.1991 - 8 S 1553/91 -). Dies führt dazu, dass die spezielle Bestimmung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei deren Anwendung der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche (nach § 5 Abs. 7 Satz 3, 2. Alt. LBO; 0,2 der Wandhöhe) ohne weiteres, insbesondere ohne die Berücksichtigung von Geländeveränderungen, eingehalten wäre, nicht eingreift. 8 2. Damit ist die allgemeine Abstandstiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO maßgeblich. Der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe (nach § 5 Abs. 7 Satz 3, 1. Alt. LBO; 0,4 der Wandhöhe) dürfte danach nicht eingehalten sein. Nach § 5 Abs. 4 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgeblich. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Gebäudeecken; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. 9 Ausgehend von dieser Vorschrift kommt die Antragsgegnerin in ihrer Abstandsflächenberechnung für das Gebäude „C“ an der der Antragstellerin zugewandten Seite an der südlichen Gebäudeecke auf eine Wandhöhe von 8,49 m und an der nördlichen Gebäudeecke von 7,69 m. Dabei berücksichtigt sie für die Geländeoberfläche nicht nur die schon in den ursprünglichen Planunterlagen vom 20.05.2005 vorgenommene Veränderung der Geländehöhe von ca. 1 m an der südlichen Gebäudeecke und von ca. 1,5 m an der nördlichen Gebäudeecke, sondern auch eine zusätzliche in einer nachträglichen Änderung der Bauvorlagen enthaltene Anböschung von 80 cm an der nördlichen Geländeecke. Die aufgrund dieser Wandhöhen von der Antragsgegnerin - hilfsweise - nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO ermittelte Abstandsflächentiefe von 3,23 m, die der Grenzabstand zum Grundstück der Antragstellerin gerade noch einhält, dürfte fehlerhaft sein. Es kann dahinstehen, ob der ursprüngliche, vollständig unveränderte Geländeverlauf bei der Bemessung der Abstandsflächen zugrundezulegen ist. Jedenfalls muss die im Nachtrag vom 29.07.2005 enthaltene zusätzliche Anböschung bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.05.1998 - 8 S 864/98 -; vorgehend Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -) sind bei der Ermittlung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden. Ein solcher rechtfertigender Grund für die geplante zusätzliche Geländeaufschüttung entsprechend der Änderung der Bauvorlagen vom 29.07.2005 ist nicht zu erkennen. Während die Veränderung der Geländeoberfläche nach den ursprünglichen Bauvorlagen damit gerechtfertigt werden könnte, dass bei der Errichtung des Bauvorhabens eine ebene Fläche entstehen soll, handelt es sich bei der Anböschung an der nördlichen Ecke des Gebäudes C um eine vom Geländeablauf im gesamten Areal abweichende Geländehöhe, die nur 50 cm unterhalb der in diesem Bereich befindlichen Fenster endet. Bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass sie nur deshalb vorgenommen wurde, um die Abstandsflächen, auf deren Nichteinhaltung die Antragstellerin sich schon im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung berufen hatte, zu verändern. Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. Eine Mittelung der Wandhöhen ist dann nicht mehr erforderlich, da sie auf beiden Seiten 8,49 m betragen. Nach § 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Ziff. 1 LBO beträgt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen 0,4 der Wandhöhe. Ausgehend davon wäre ein Grenzabstand von 3,396 m einzuhalten. Tatsächlich hält das Haus „C“ nur einen Grenzabstand von 3,23 m zum Grundstück der Antragstellerin ein. Damit ist die angefochtene Baugenehmigung bezüglich des Gebäudes „C“ wegen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften rechtswidrig ist und verletzt dadurch auch nachbarschützende Rechte der Antragstellerin. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. 10 Dagegen ist der Antrag hinsichtlich der übrigen vier in der Baugenehmigung enthaltenen Gebäude unbegründet. Auch wenn die Antragsgegnerin alle fünf Gebäude mit einer einheitlichen Entscheidung genehmigt hat, ist der Streitgegenstand und damit auch das Anordnungsinteresse der Antragstellerin insoweit teilbar. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beigeladene die übrigen Gebäude ohne das Haus „C“ nicht verwirklichen könnte oder wollte. 11 Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Bauakten ist eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin durch die baurechtliche Zulassung der Gebäude D, E, A und B angesichts der großen Entfernung ihres Grundstücks weder ersichtlich, noch hat sie dazu etwas vorgetragen. Allein die Unwirksamkeit der Gebietsfestsetzung des dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplans begründet keine unmittelbare, ein nachbarschützendes Recht begründende Betroffenheit der nicht im Plangebiet wohnenden Antragstellerin. Da der Widerspruch der Antragstellerin insoweit aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, haben bei der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hier die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausführung des zugelassenen Bauvorhabens Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustands. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer geht dabei davon aus, dass das Obsiegen hinsichtlich des Hauses „C“ bei fünf selbständigen Gebäuden mit einem Fünftel zu bewerten ist. 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.