Urteil
12 K 2469/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei seit mindestens 18 Monaten andauernder Aussetzung der Abschiebung kann nach §25 Abs.5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zuerkannt werden.
• Unverschuldetes Hinauszögern der Ausreise liegt vor, wenn gesundheitliche Abschiebungshindernisse (z. B. schwere psychische Erkrankung mit Suizidalität) die Ausreise unzumutbar machen.
• Art.8 EMRK schützt bei hinreichender Integration das Privat- und Familienleben und kann die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßigen Eingriff verhindern.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG wegen langjähriger Abschiebungsaussetzung und familiärer Schutzbedürftigkeit • Bei seit mindestens 18 Monaten andauernder Aussetzung der Abschiebung kann nach §25 Abs.5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zuerkannt werden. • Unverschuldetes Hinauszögern der Ausreise liegt vor, wenn gesundheitliche Abschiebungshindernisse (z. B. schwere psychische Erkrankung mit Suizidalität) die Ausreise unzumutbar machen. • Art.8 EMRK schützt bei hinreichender Integration das Privat- und Familienleben und kann die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßigen Eingriff verhindern. Ein verheiratetes Ehepaar türkischer Staatsangehörigkeit mit fünf in Deutschland lebenden Kindern war nach 1994 abgelehnten Asylverfahren seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Familie erhielt über Jahre Duldungen; eine Abschiebung wurde seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt, weil bei der Mutter schwere psychische Erkrankung und Suizidalität festgestellt wurden. Die Ausländerbehörde lehnte 2004 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab mit der Begründung, die Familie könne Pässe beschaffen und in die Türkei ausreisen. Die Kläger führten dagegen an, die Passbeschaffung sei wegen Verfahrensvoraussetzungen und dem Verhalten des türkischen Konsulats gescheitert; zudem sei die Abschiebung wegen Gesundheits- und Familienrechtsgründen unzumutbar. Die Verwaltungsgerichte wurden angerufen; die Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG und beriefen sich subsidiär auf Art.8 EMRK. • Anwendbares Recht: Die Ansprüche sind nach dem zum 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz zu prüfen; §25 Abs.5 AufenthG ist einschlägig. • Tatbestandsmerkmale §25 Abs.5 AufenthG: Die Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig; die Abschiebung ist seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt; die Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unzumutbar und nicht dem Verschulden der Betroffenen zuzurechnen. • Gesundheitliche Gründe: Die Mutter leidet an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und an Suizidalität; dies begründet ein Abschiebungshindernis und rechtfertigt die Annahme, dass eine Abschiebung unzumutbar wäre. • Familienschutz und Art.6 GG: Trennung der intakten Großfamilie wäre verfassungsrechtlich problematisch, so dass eine isolierte Abschiebung von Angehörigen unzulässig ist. • Art.8 EMRK: Für die Kinder (geb. 1987–1992) ist der Schutzbereich des Art.8 eröffnet (faktische Inländer, umfassende Integration); bei den Eltern greift Art.8 über den Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff durch Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis wäre nicht verhältnismäßig. • Ermessen und Gesetzeszweck: §25 Abs.5 Satz2 AufenthG gebietet bei lang andauernden Kettenduldungen grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; entgegenstehende atypische Sonderfälle sind nicht ersichtlich. • Passpflicht irrelevant: Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen und familiären Schutzbedürftigkeit kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage der Passbeschaffung nach §§3,5 AufenthG an. Die Klagen sind erfolgreich; die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums werden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gemäß §25 Abs.5 AufenthG zu erteilen, da die Abschiebung seit länger als 18 Monaten ausgesetzt ist, die Mutter an einer schweren psychischen Erkrankung mit Suizidalität leidet und die Familie als Ganzen vor Trennung geschützt werden muss. Art.8 EMRK stützt diese Entscheidung für die in Deutschland integrierten Kinder und damit auch für den Familienverbund der Eltern. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.