Urteil
17 K 1903/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Oberfinanzdirektion K. vom 29.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Beamter im mittleren Dienst (Zollsekretär). Am 26.04.1991 heiratete er. Er hat zwei Kinder, die 1992 bzw. 1995 geboren wurden. Am 12.02.2002 wurde die Ehe geschieden. Ab 01.11.2002 leistete er keine Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau mehr. Bis zum 31.08.2004 erhielt er den Familienzuschlag der Stufe 2 1. Am 23.07.2004 hörte ihn die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung des Familienzuschlags der Stufe 1 an. Er äußerte sich dahin, er habe an verschiedene Stellen Mitteilungen über die Scheidung geschickt. Die Kinder seien bei ihm mindestens alle 14 Tage das gesamte Wochenende und sonst auch häufig, aber unregelmäßig. 3 Mit Bescheid vom 29.11.2004 forderte die Oberfinanzdirektion K. 2.361,37 EUR an überzahlten Bezügen für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 31.08.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 hätten ab November 2002 nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt mehr geleistet. Die Kinder seien nicht mindestens 2 Tage in der Woche inklusive einer Übernachtung bei ihm. Das Fehlen der Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 sei für ihn offensichtlich gewesen. Ratenzahlung werde unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt. 4 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, er habe den Arbeitgeber sofort über die Scheidung informiert. Auch aus der geänderten Steuerklasse habe sich für die Beklagte ergeben, dass er von seiner früheren Ehefrau getrennt gelebt habe. Da er seinen Mitteilungspflichten nachgekommen sei, sei er nicht zur weiteren Überprüfung der Gehaltszahlungen verpflichtet gewesen. Für die Beklagte habe sich die Tatsache der Scheidung auch aus der Übertragung von Versorgungsanwartschaften ergeben. An der Überzahlung treffe allein die Beklagte ein Verschulden. Gleichzeitig legte er seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 - zugestellt am 12.05.2005 - wies die Oberfinanzdirektion K. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger hätte die die Bezüge anweisende Stelle informieren müssen, da der Familienzuschlag unter dem Status "verheiratet" gewährt worden sei. Aus der Eintragung der Lohnsteuerklasse 2 habe sich nicht auf die Scheidung zurückschließen lassen. Im Übrigen sei die Eintragung der Lohnsteuerklasse 2 vor der Scheidung erfolgt. Kenntnis von der Scheidung habe ausschließlich das Versorgungsreferat der Oberfinanzdirektion P. besessen. An das Besoldungsreferat sei nicht das gesamte Scheidungsurteil übersandt worden. Schließlich wurde auf das Angebot der Ratenzahlung im Ausgangsbescheid verwiesen. 6 Am 13.06.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, er habe keine Kenntnisse von den genauen Voraussetzungen gehabt, unter denen der Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde. Das Scheidungsurteil habe er umgehend seinem Arbeitgeber übergeben. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Oberfinanzdirektion K. vom 29.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 17.10.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 14 Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 BBesG für den Erlass einer Rückforderung vorlagen. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich schon deshalb fehlerhaft, weil die Oberfinanzdirektion K. die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung in rechtsfehlerhafter Weise getroffen hat. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung kann in der Gewährung angemessener Teilzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68). Dabei genügt ein bloßes In-Aussicht-Stellen von Raten nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.1995 - 2 A 10176/95 - <juris>). Es muss vielmehr verbindlich über die Bewilligung von Ratenzahlungen und deren Höhe entschieden werden (HessVGH, Urt. v. 27.06.1990, ZBR 1993, 218; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.1990 - 4 S 955/89 - <juris> und BVerwG, Urt. v. 08.10.1998, DVBl 1999, 322). 15 Diesen Maßstäben genügen die angefochtenen Bescheide nicht. Der Ausgangsbescheid vom 29.11.2004 enthielt als Billigkeitsentscheidung folgende Ausführungen: "Sollte Ihnen die Rückzahlung in einer Summe aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sein, räume ich Ihnen aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein. Die Ratenzahlung ist schriftlich zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass eine Ratenzahlung in höchstens 15 Raten zu tilgen ist." Diese Ausführungen beinhalteten ihrem Wortlaut nach nicht die Gewährung von Ratenzahlungen. Denn eine Ratenzahlung musste zuerst schriftlich beantragt werden. Die Billigkeitsentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 ging darüber nicht hinaus. Dort wurde ausgeführt: "Als Billigkeitsmaßnahme kann allenfalls Ratenzahlung in Betracht gezogen werden. Diese wurde dem Wf bereits in der Verfügung vom 29.11.2004 offeriert." Dir Formulierung "in Betracht gezogen" zeigt ebenso wie der Verweis auf den Ausgangsbescheid vom 29.11.2004, dass auch durch den Widerspruchsbescheid keine Ratenzahlung eingeräumt wurde. Darüber hinaus fehlt es an der Festlegung der Anzahl und Höhe der Raten. Es hätte aber Veranlassung bestanden, dem Kläger (konkrete) Ratenzahlungen einzuräumen, nachdem er im Widerspruchsschreiben vom 20.12.2004 seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hatte und der Oberfinanzdirektion K. die Höhe der Bezüge des Klägers ohnehin bekannt war. 16 Darüber hinausgehende Billigkeitserwägungen enthielten die angefochtenen Bescheide nicht. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 18 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 13 Die zulässige Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 14 Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 BBesG für den Erlass einer Rückforderung vorlagen. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich schon deshalb fehlerhaft, weil die Oberfinanzdirektion K. die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung in rechtsfehlerhafter Weise getroffen hat. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung kann in der Gewährung angemessener Teilzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68). Dabei genügt ein bloßes In-Aussicht-Stellen von Raten nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.1995 - 2 A 10176/95 - <juris>). Es muss vielmehr verbindlich über die Bewilligung von Ratenzahlungen und deren Höhe entschieden werden (HessVGH, Urt. v. 27.06.1990, ZBR 1993, 218; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.1990 - 4 S 955/89 - <juris> und BVerwG, Urt. v. 08.10.1998, DVBl 1999, 322). 15 Diesen Maßstäben genügen die angefochtenen Bescheide nicht. Der Ausgangsbescheid vom 29.11.2004 enthielt als Billigkeitsentscheidung folgende Ausführungen: "Sollte Ihnen die Rückzahlung in einer Summe aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sein, räume ich Ihnen aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein. Die Ratenzahlung ist schriftlich zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass eine Ratenzahlung in höchstens 15 Raten zu tilgen ist." Diese Ausführungen beinhalteten ihrem Wortlaut nach nicht die Gewährung von Ratenzahlungen. Denn eine Ratenzahlung musste zuerst schriftlich beantragt werden. Die Billigkeitsentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 ging darüber nicht hinaus. Dort wurde ausgeführt: "Als Billigkeitsmaßnahme kann allenfalls Ratenzahlung in Betracht gezogen werden. Diese wurde dem Wf bereits in der Verfügung vom 29.11.2004 offeriert." Dir Formulierung "in Betracht gezogen" zeigt ebenso wie der Verweis auf den Ausgangsbescheid vom 29.11.2004, dass auch durch den Widerspruchsbescheid keine Ratenzahlung eingeräumt wurde. Darüber hinaus fehlt es an der Festlegung der Anzahl und Höhe der Raten. Es hätte aber Veranlassung bestanden, dem Kläger (konkrete) Ratenzahlungen einzuräumen, nachdem er im Widerspruchsschreiben vom 20.12.2004 seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hatte und der Oberfinanzdirektion K. die Höhe der Bezüge des Klägers ohnehin bekannt war. 16 Darüber hinausgehende Billigkeitserwägungen enthielten die angefochtenen Bescheide nicht. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 18 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.