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Urteil

6 K 4873/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 02.12.2004 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Tatbestand 1 Der Kläger, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Abschiebehaft. 2 Der Kläger reiste 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die von ihm gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 26.09.1994 erhobene Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 17.05.1995 - A 19 K .../94 -). Das Verfahren ist seit 29.06.1995 rechtskräftig abgeschlossen. 3 Die für den 21.04.1998 vorgesehene Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, weil der Kläger untergetaucht war. 4 Auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ordnete das AG Böblingen mit Beschluss vom 08.05.1998 gegen den Kläger Abschiebehaft bis 08.08.1998 an. Daraufhin wurde der Kläger in die JVA Rottenburg verbracht. Die sofortige Beschwerde des Klägers wies das LG Stuttgart mit Beschluss vom 08.06.1998 zurück. Auch die sofortige weitere Beschwerde des Klägers war erfolglos (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.07.1998 - 8 W .../98 -). 5 Auf den Asylfolgeantrag des Klägers vom 12.05.1998 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15.05.1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das hiergegen vom Kläger angestrengte Eilverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 24.06.1998 - A 4 K .../98 -). 6 Mit Schriftsatz vom 01.07.1998 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Abschiebehaft aufzuheben, weil Abschiebungen auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft JAT nicht mehr möglich seien. 7 Laut einer internen Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.07.1998 sollte die Abschiebehaft des Klägers wegen der stornierten Flugtermine beendet werden. Tatsächlich erfolgte die Entlassung des Klägers jedoch erst am 24.07.1998, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der JVA Rottenburg eine entsprechende Mitteilung übersandt hatte. 8 Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte keinen Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 22.06.1999 - A 4 K .../99 -). Auch die im Asylfolgverfahren anhängige Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.09.1999 - A 4 K .../98 - ab. Die Entscheidung ist seit 22.10.1999 rechtskräftig. 9 In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, ermittelte das Regierungspräsidium Stuttgart die bei der geplanten Abschiebung entstandenen Polizeikosten. 10 Mit Leistungsbescheid vom 02.12.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - die vom Kläger zu erstattenden Kosten für den Abschiebeversuch vom 21.04.1998 sowie für die Abschiebehaft während der Zeit vom 08.05.1998 bis zum 24.07.1998 auf insgesamt 5.787,67 EUR fest. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 11 a. Polizeikosten der PD Böblingen für den Transport zur JVA Rottenburg 353,42 EUR b. Kosten der Abschiebehaft (77 Tage a 70,09 EUR) 5.396,93 EUR c. Passersatzpapier 37,32 EUR 12 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ausländer habe nach § 82 Abs. 1 AuslG die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AuslG. Die Abschiebung sei rechtmäßig und erforderlich gewesen, weil der Kläger trotz rechtskräftiger/vollziehbarer Ausreisepflicht die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen habe. Die Kostentragungspflicht setze nicht voraus, dass die Abschiebung tatsächlich erfolgreich durchgeführt worden sei. Der Kläger müsse als Veranlasser für diese Kosten aufkommen. Es spreche nichts dafür, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung zu einer unzumutbaren, unverhältnismäßigen und die individuelle Leistungsfähigkeit übersteigenden Belastung führe. 13 Am 10.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ein eventueller Anspruch sei jedenfalls verwirkt, weil der Beklagte länger als sechs Jahre untätig geblieben sei. Nachdem die Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt worden sei, könne kein Kostenersatz verlangt werden. Zudem wäre eine Abschiebung auch schon zum Zeitpunkt seiner Festnahme wegen des Vernichtungsfeldzugs der serbischen Regierung gegen die Albaner rechtswidrig gewesen. Zudem habe sich der Beklagte vor Erlass des Leistungsbescheids in keiner Weise über seine persönliche und familiäre Situation informiert. Er habe Frau und Kind, ein zweites Kind werde erwartet. Er sei arbeitslos und beziehe ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.059.- EUR. Seine deutsche Ehefrau sei geringfügig beschäftigt und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 250.- EUR. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage pro Tag der Abschiebehaft 70,09 EUR erhoben werden dürften. Außerdem habe der zuständige Sachbearbeiter bereits am 06.07.1998 die Weisung erhalten, die Abschiebehaft zu beenden. Die Anweisung sei jedoch erst am 24.07.1998 weitergeleitet worden. Für diese rechtswidrige Maßnahme könnten nicht auch noch Kosten verlangt werden. Auch seien die übrigen Kosten nicht nachgewiesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -vom 02.12.2004 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er hält die Anforderung der Kosten für rechtmäßig. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 21 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid war § 81 Abs. 1 AuslG. Danach werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei den hier streitigen, im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung entstandenen Kosten handelt es sich um „Auslagen“ i. S. d. § 81 Abs. 1 AuslG. Hinsichtlich des Kostenschuldners enthielt § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung § 83 AuslG spezialgesetzliche Regelungen. Hiernach war bestimmt, dass der Ausländer die Kosten zu tragen hat, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen (§ 82 Abs. 1 AuslG). Diese Kosten umfassen insbesondere die Beförderungskosten für den Ausländer, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 AuslG). 22 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Erstattung von Abschiebungskosten eine tatsächlich erfolgreich durchgeführte Abschiebung voraussetzt, oder ob auch Kosten für eine geplante Abschiebung verlangt werden können, zu deren Vollzug es nicht gekommen ist. Nicht geklärt werden muss auch die Frage, ob die gegen den Kläger geltend gemachten Kosten in der jeweils festgesetzten Höhe in Ansatz gebracht werden konnten. Es spricht vieles dafür, dass die für die verspätete Entlassung aus der Abschiebehaft in Rechnung gestellten Kosten durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind und deshalb nicht erhoben werden durften (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG, § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG). Hinzu kommt, dass in den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 70,09 EUR pro Tag auch Kosten enthalten sein dürften, welche Abschiebungshäftlinge nicht betreffen (vgl. im Prozesskostenhilfe-Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2005 - 13 S 1919/05 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). 23 Der angefochtene Leistungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde dem Kläger die bei der Vorbereitung der geplanten Abschiebung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt hat, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranzuziehen hatte oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen konnte, war nicht in § 82 geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Stelle ausnahmslos verpflichtet gewesen wäre, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Da die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sind, ist die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, NVwZ 1999, 779 = InfAuslR 1999, 182). Der Verpflichtete ist dabei im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es entsprechender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell überprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252). 24 Im vorliegenden Fall hat sich die Ausländerbehörde mit der wirtschaftlichen Lage des Klägers in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat den Kläger vielmehr nicht einmal zu dem beabsichtigten Leistungsbescheid angehört, sondern hat ihm, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, nahezu 6 ½ Jahre nach der Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft Kosten in beträchtlicher Höhe in Rechnung gestellt. Wäre rechtzeitig die individuelle Leistungsfähigkeit des Klägers überprüft worden, so hätte sich herausgestellt, dass er - wie er mit seiner Klage vorgetragen hat - Arbeitslosengeld bezieht und mit Ehefrau und Kind in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls sind der Ausländerbehörde infolge der fehlenden Anhörung entgangen. Dies machte den Leistungsbescheid rechtsfehlerhaft und führt zu dessen Aufhebung. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 21 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid war § 81 Abs. 1 AuslG. Danach werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei den hier streitigen, im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung entstandenen Kosten handelt es sich um „Auslagen“ i. S. d. § 81 Abs. 1 AuslG. Hinsichtlich des Kostenschuldners enthielt § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung § 83 AuslG spezialgesetzliche Regelungen. Hiernach war bestimmt, dass der Ausländer die Kosten zu tragen hat, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen (§ 82 Abs. 1 AuslG). Diese Kosten umfassen insbesondere die Beförderungskosten für den Ausländer, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 AuslG). 22 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Erstattung von Abschiebungskosten eine tatsächlich erfolgreich durchgeführte Abschiebung voraussetzt, oder ob auch Kosten für eine geplante Abschiebung verlangt werden können, zu deren Vollzug es nicht gekommen ist. Nicht geklärt werden muss auch die Frage, ob die gegen den Kläger geltend gemachten Kosten in der jeweils festgesetzten Höhe in Ansatz gebracht werden konnten. Es spricht vieles dafür, dass die für die verspätete Entlassung aus der Abschiebehaft in Rechnung gestellten Kosten durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind und deshalb nicht erhoben werden durften (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG, § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG). Hinzu kommt, dass in den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 70,09 EUR pro Tag auch Kosten enthalten sein dürften, welche Abschiebungshäftlinge nicht betreffen (vgl. im Prozesskostenhilfe-Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2005 - 13 S 1919/05 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). 23 Der angefochtene Leistungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde dem Kläger die bei der Vorbereitung der geplanten Abschiebung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt hat, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranzuziehen hatte oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen konnte, war nicht in § 82 geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Stelle ausnahmslos verpflichtet gewesen wäre, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Da die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sind, ist die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, NVwZ 1999, 779 = InfAuslR 1999, 182). Der Verpflichtete ist dabei im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es entsprechender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell überprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252). 24 Im vorliegenden Fall hat sich die Ausländerbehörde mit der wirtschaftlichen Lage des Klägers in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat den Kläger vielmehr nicht einmal zu dem beabsichtigten Leistungsbescheid angehört, sondern hat ihm, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, nahezu 6 ½ Jahre nach der Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft Kosten in beträchtlicher Höhe in Rechnung gestellt. Wäre rechtzeitig die individuelle Leistungsfähigkeit des Klägers überprüft worden, so hätte sich herausgestellt, dass er - wie er mit seiner Klage vorgetragen hat - Arbeitslosengeld bezieht und mit Ehefrau und Kind in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls sind der Ausländerbehörde infolge der fehlenden Anhörung entgangen. Dies machte den Leistungsbescheid rechtsfehlerhaft und führt zu dessen Aufhebung. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.