OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 2382/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Hundesteuerpflicht des Klägers für einen von diesem im Rahmen seiner Nebenerwerbslandwirtschaft gehaltenen Hund. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines nunmehr ca. 2-jährigen Schäfer-/Sennerhund-Mischlings. Gestützt auf ihre Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Kirchheim unter Teck i. d. F. v. 14.11.2001 (- HStS -) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2003 für dieses Tier für das Steuerjahr 2004 Hundesteuer i. H. v. EUR 96,00 fest. Hiergegen legte der Kläger am 07.01.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliege nur das Halten von Hunden einer Steuerpflicht, soweit dieses nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen diene. Gerade dies sei aber der Fall. Er betreibe in Nebenerwerbslandwirtschaft einen Aussiedlerhof im Außenbereich. Er bewirtschafte dort 32 Hektar Nutzfläche und halte 300 Legehennen, deren Eier direkt ab Hof verkauft würden. Daneben gehe er einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Firma B. nach. Aufgrund der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs trage dieser aber in erheblichem Maß zum Lebensunterhalt der Familie bei. Der nun zur Hundesteuer veranlagte Wachhund werde im Hofbereich in einem Zwinger gehalten, der Nachts einen Zugang zum Innern sämtlicher Wirtschaftsgebäude habe. Nur so könne tagsüber und in der Nacht die Sicherung der Hofstelle und die Sicherung der Gebäude gewährleistet werden. Der Hund habe damit ausschließlich die Funktion eines Wachhundes für den landwirtschaftlichen Betrieb. Auch das Finanzamt anerkenne die Kosten für Hundefutter sowie Tierarzt als Betriebsausgabe. Der Wachhund sei auch aufgrund der konkreten räumlichen Situation von Nöten, da sich das Betriebsgelände im Außenbereich befinde und ohne eine Sicherung der landwirtschaftliche Betrieb kaum möglich wäre. 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004, zugestellt am 13.05.2004, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliege das Halten von Hunden der Steuerpflicht, soweit dies nicht ausschließlich die Einnahmeerzielung unterstütze. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Hundehaltung Inhalt einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften sei. Als wesentliches Merkmal komme es auf eine dauerhaft angelegte Betätigung, die ausschließlich Erwerbszwecken diene, an. Es reiche daher zur Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift nicht aus, wenn die Hundehaltung im Rahmen eines Nebenerwerbsbetriebes erfolge. Bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb könne nicht von der Ausschließlichkeit der Einnahmeerzielung ausgegangen werden, da durch den Steuergegenstand keine erheblichen Einnahmen erzielt würden. Im konkreten Fall des Klägers ergebe sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden, dass im Jahre 2002 ein negatives Einkommen i. H. v. EUR 1.666,00 aus der Nebenerwerbslandwirtschaft sowie ein positives Einkommen von beinahe 40.000,00 EUR aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden sei. Auch ergebe sich aus einem aktualisierten Bescheid der Seuchenkasse, dass lediglich noch 160 Hühner im Betrieb des Klägers gehalten würden, weshalb nicht von einer ausschließlichen Einnahmeerzielung ausgegangen werden könne. Dasselbe gelte mit Blick auf die nachgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen von insgesamt 32 Hektar, woraus auch nicht geschlossen werden könne, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die ausschließliche Einnahmeerzielung vorliegen würden. Eine Steuerfreiheit des vom Kläger gehaltenen Hundes unter dem Blickwinkel seiner Eigenschaft als „Wachhund“, sehe die Satzung im übrigen nicht vor. 4 Der Kläger hat am 11.06.2004 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, sein Hund unterliege gemäß § 1 Abs. 2 HStS nicht der Steuerpflicht. Die vom Kläger ausgeübte Nebenerwerbslandwirtschaft trage nicht unerheblich zum Unterhalt der Familie bei. Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Finanzamts vom 29.08.2003 über zu leistende Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, worin positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufgeführt seien, so dass von einer fortbestehenden Einnahmeerzielungsabsicht hinsichtlich der nebenbetrieblichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei. Dieser landwirtschaftliche Betrieb im Außenbereich könne auch nicht ohne Bewachung geführt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger „nur“ einen Nebenerwerbsbetrieb führe, könne nicht gefolgert werden, dass der streitgegenständliche Hund auch zu anderen Zwecken als zur Einnahmeerzielung gehalten werde. Gerade in dem Zeitraum, in dem der Kläger persönlich einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehe, werde der Hund zur Bewachung benötigt. Die Ausschließlichkeit der Hundehaltung zum Zwecke der Einnahmeerzielung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Hund auch in der einsatzfreien Zeit betreut werden müsse. Dies geschehe ausschließlich in dem dafür vorhandenen Zwinger. Es lägen keinerlei objektive Umstände vor, die die Vermutung widerlegten, der streitgegenständliche Hund werde im Betrieb des Klägers zum Zwecke der Einnahmeerzielung gehalten. Allein das Argument, es handele sich lediglich um einen Nebenerwerbsbetrieb, genüge insoweit nicht. Solches könne nur dann angenommen werden, wenn der Einsatz eines ansonsten außerhalb des Nebenerwerbsbetriebes gehaltenen Hundes innerhalb dieses Betriebes lediglich von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Die Tierhaltung - konkret hier die Hühnerhaltung - könne trotz ihres Charakters als Nebenerwerbslandwirtschaft nicht zeitlich beschränkt betrieben werden. Auch die Nebenerwerbslandwirtschaft werde 24 Stunden täglich betrieben und müsse daher auch 24 Stunden täglich von dem gehaltenen Hund bewacht werden. Schließlich würde auch das Finanzamt Kirchheim/Teck sämtliche durch die Haltung des Hundes verursachten Kosten wie Tierfutter und Tierarzt im Rahmen der Einkommensbesteuerung seit langem als Werbungskosten anerkennen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. 10 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, er halte in seinem Betrieb stets zwischen 200 bis 300 Hühner; die genaue Zahl sei schwankend. Daneben betreibe er auf 32 Hektar Fläche Ackerbau. Der Betrieb verfüge über zwei Traktoren von 65 bzw. 115 kW. Neben der Nebenerwerbslandwirtschaft gehe er 35 Stunden pro Woche einer unselbständigen Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Firma B. als Elektroniker nach. Bei dem landwirtschaftlichen Hof handele es sich um den Hof der Schwiegereltern, den er nach dem Tod des Schwiegervaters nun führe. Sein eigener Sohn, 16 Jahre, helfe dabei mit. Die Tierhaltung in der Nebenerwerbslandwirtschaft diene allein der Eiervermarktung. Nur gelegentlich veräußerten sie auch Suppenhühner. Es würden etwa 130 Eier pro Tag erzeugt, die alle zu einem Preis von 0,16 Cent pro Ei direkt ab Hof vermarktet würden. Der Hof sei ein so genannter Aussiedlerhof und liege isoliert, etwa 500 m vom Waldrand entfernt. Der im Zwinger im Hofbereich gehaltene Hund habe einen direkten Zugang zu den Stallungen. Überwiegend halte er sich direkt im Zwinger auf, daneben gebe es aber auch noch eine eingezäunte Wiese, die der Hund zum Freilauf nutze. Spaziergänge mit dem Hund in der Natur würden keine durchgeführt. Im Zwinger befinde sich auch die Hundehütte. Der Hund schlafe aber meist draußen. In der Vergangenheit habe der Hund schon einmal einen Fuchs gestellt. Der Fuchs sei bereits in ein Nebengebäude eingedrungen gewesen, habe die Begegnung aber nicht überlebt. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft seien schwankend. In den Kalenderjahren 2002 und 2003 habe er - wetterbedingt - Verluste gemacht. Das Kalenderjahr 2004 habe einen Gewinn gebracht. Das laufende Kalenderjahr sei - wiederum witterungsbedingt - eher schlecht gelaufen. Betrachte man allerdings allein die Hühnerhaltung isoliert, so mache die in jedem Jahr Gewinne. Die Schwankungen und die Verluste stammten aus dem Ackerbau. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 13 Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angenommenen Steuerpflicht kommt vorliegend - wie von den Beteiligten zutreffend erkannt - allein § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer i.d.F. v. 14.11.2001 in Betracht, die keinen formellen oder insoweit materiell-rechtlichen Bedenken begegnet. 14 Danach unterliegt der Hundesteuer das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. 15 Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuererhebung im Falle des Klägers sind aber nicht erfüllt. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten dient das Halten des Hundes durch den Kläger hier ausschließlich der Einnahmeerzielung. 16 Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der VGH Ba.-Wü. mit Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 -; BWGZ 2003, 257 = VBlBW 2003, 288) ausgeführt: 17 „Mit dem Abstellen auf das (dann steuerfreie) Halten eines Hundes, wenn es ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient, trägt die Satzung der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG Rechnung und ferner dem Umstand, dass die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.11.1989 - 2 S 1709/89 - festgestellt hat, erfasst die Hundesteuer als Aufwandsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen(steilen) für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Lebensführung äußert. Dass es sich dabei um das Erfassen einer "besonderen" Leistungsfähigkeit handeln muss, wie der Senat in dieser Entscheidung geäußert hat, ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 , 347). Mit der Aufwandsteuer erfasst wird dementsprechend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert (so BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, NVwZ 2001, 439 ; Urteil vom 12.4.2000, NVwZ 2001, 440 ). Ist demnach maßgeblich abzustellen auf die Einkommensverwendung zum persönlichen Lebensbedarf, ist der Aufwandsbesteuerung nicht zugänglich die Verwendung von Einkommen, die nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist (st. Rspr. der Verwaltungsgericht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, NVwZ 2002, 728 ). Dem trägt die Satzung der Beklagten hier hinreichend Rechnung. 18 Das Erzielen von Einnahmen setzt - ausgehend vom Wortverständnis - voraus, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, d.h. sein Halten zu beruflichen oder gewerblichen, namentlich erwerbswirtschaftlichen Zwecken.“ 19 Dem schließt sich der Einzelrichter an. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es insoweit also nicht in erster Linie darauf an, ob die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerade im maßgeblichen Steuerveranlagungsjahr zu positiven Einkünften führt. Solches hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie vorliegend etwa von Witterungseinflüssen im extrem heißen Sommer 2003 bzw. im sehr nassen Sommer 2005 oder aber auch von in einem bestimmten Veranlagungsjahr getätigten Investitionen bzw. vorzunehmenden Abschreibungen. Vielmehr genügt es (zunächst), dass überhaupt eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit feststellbar ist, in Abgrenzung zu einem reinen Hobby, in der Sprache des Einkommensteuerrechts also eine „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt. 20 Dass dies hier der Fall ist, die Hundehaltung demnach grundsätzlich der Einnahmeerzielung dient, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Die vom Kläger unstrittig betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft geht in ihrer Art und Größe weit über ein hobbymäßiges „sich gärtnerisch betätigen“ hinaus. Dementsprechend wird sie auch Jahr für Jahr vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung - positiv oder negativ - berücksichtigt. 21 Weiter stellt auch die Beklagte die objektive Eignung der Hundehaltung im Rahmen dieser vom Kläger betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft nicht in Frage und auch nicht, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich in diesem Rahmen erfolgt. Soweit sie mit Blick auf die „nur“ als Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeit des Klägers die Steuerfreiheit gleichwohl verneinen möchte, geht es in Wahrheit um des Tatbestandsmerkmal der „Ausschließlichkeit“ in § 1 Abs. 2 HStS, ob also das Halten des Hundes hier "ausschließlich" der Erzielung von Einnahmen dient. Insoweit kommt dem Umstand, dass es sich hier „nur“ um Nebenerwerbslandwirtschaft handelt, also tatsächlich Bedeutung zu. Bei der Berücksichtigung der Hundehaltung im Rahmen einer solchen Nebenerwerbslandwirtschaft hat die Behörde das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ nämlich besonders sorgfältig zu prüfen. Je kleiner der Nebenerwerbsbetrieb nach Struktur und Größe ist, umso eher bestehen Zweifel dahingehend, ob eine Hundehaltung ausschließlich diesem Zweck und nicht doch (auch) der persönlichen Lebensführung dient. 22 Zu diesem Tatbestandsmerkmal führt der VGH (a.a.O.) aus: 23 „Die hier gegebene Fragestellung folgt nicht in erster Linie aus dem rechtlichen Ansatz, sondern ist bedingt durch eine faktische Weite der Tatbestandsgrundlagen, die sich durch den Gegenstand der Steuer und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Bezug zu einer "persönlichen" Lebensführung ergeben. Sie kann nach den Grundsätzen geklärt werden, die der Senat - wenn auch in anderem Zusammenhang - für die Abgrenzung aufwandsteuerlich maßgebender Tatbestand von "reiner Einnahmeerzielung" als der Aufwandbesteuerung nicht eröffnetem Tatbestand dargestellt hat. So wird die Möglichkeit der "Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur "reinen Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungssteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178 ; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474 ). Auch wird im Rahmen der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch den Steuergegenstand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ 1996, 57 ). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände "unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser "Beweislosigkeit" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436 ). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung. 24 Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel -sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234 ). Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.“ 25 Auch diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter an. Bei Anlegen dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers hier noch ausschließlich der Einnahmeerzielung im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS. Sein Vorbringen, der im Zwinger im Hofbereich gehaltene Hund habe einen direkten Zugang zu den Stallungen, überwiegend halte der Hund sich direkt im Zwinger auf, daneben gebe es aber auch noch eine eingezäunte Wiese, die er zum Freilauf nutze, weshalb Spaziergänge mit dem Hund in der Natur keine durchgeführt würden; im Zwinger befinde sich auch die Hundehütte, der Hund schlafe aber meist draußen, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, namentlich Freizeitzwecken benutzen, sind nicht erkennbar geworden und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch aus sonstigen tatsächlichen Umständen lässt sich im Falle des Klägers nicht herleiten, er halte den Hund in erster Linie zu persönlichen Zwecken. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, noch dazu ein im Nebenerwerb geführter, nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Denn die hier ausgeübte Tierhaltung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils lässt jedenfalls die Entscheidung, zu ihrem Schutz und damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 13 Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angenommenen Steuerpflicht kommt vorliegend - wie von den Beteiligten zutreffend erkannt - allein § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer i.d.F. v. 14.11.2001 in Betracht, die keinen formellen oder insoweit materiell-rechtlichen Bedenken begegnet. 14 Danach unterliegt der Hundesteuer das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. 15 Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuererhebung im Falle des Klägers sind aber nicht erfüllt. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten dient das Halten des Hundes durch den Kläger hier ausschließlich der Einnahmeerzielung. 16 Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der VGH Ba.-Wü. mit Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 -; BWGZ 2003, 257 = VBlBW 2003, 288) ausgeführt: 17 „Mit dem Abstellen auf das (dann steuerfreie) Halten eines Hundes, wenn es ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient, trägt die Satzung der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG Rechnung und ferner dem Umstand, dass die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.11.1989 - 2 S 1709/89 - festgestellt hat, erfasst die Hundesteuer als Aufwandsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen(steilen) für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Lebensführung äußert. Dass es sich dabei um das Erfassen einer "besonderen" Leistungsfähigkeit handeln muss, wie der Senat in dieser Entscheidung geäußert hat, ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 , 347). Mit der Aufwandsteuer erfasst wird dementsprechend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert (so BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, NVwZ 2001, 439 ; Urteil vom 12.4.2000, NVwZ 2001, 440 ). Ist demnach maßgeblich abzustellen auf die Einkommensverwendung zum persönlichen Lebensbedarf, ist der Aufwandsbesteuerung nicht zugänglich die Verwendung von Einkommen, die nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist (st. Rspr. der Verwaltungsgericht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, NVwZ 2002, 728 ). Dem trägt die Satzung der Beklagten hier hinreichend Rechnung. 18 Das Erzielen von Einnahmen setzt - ausgehend vom Wortverständnis - voraus, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, d.h. sein Halten zu beruflichen oder gewerblichen, namentlich erwerbswirtschaftlichen Zwecken.“ 19 Dem schließt sich der Einzelrichter an. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es insoweit also nicht in erster Linie darauf an, ob die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerade im maßgeblichen Steuerveranlagungsjahr zu positiven Einkünften führt. Solches hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie vorliegend etwa von Witterungseinflüssen im extrem heißen Sommer 2003 bzw. im sehr nassen Sommer 2005 oder aber auch von in einem bestimmten Veranlagungsjahr getätigten Investitionen bzw. vorzunehmenden Abschreibungen. Vielmehr genügt es (zunächst), dass überhaupt eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit feststellbar ist, in Abgrenzung zu einem reinen Hobby, in der Sprache des Einkommensteuerrechts also eine „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt. 20 Dass dies hier der Fall ist, die Hundehaltung demnach grundsätzlich der Einnahmeerzielung dient, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Die vom Kläger unstrittig betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft geht in ihrer Art und Größe weit über ein hobbymäßiges „sich gärtnerisch betätigen“ hinaus. Dementsprechend wird sie auch Jahr für Jahr vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung - positiv oder negativ - berücksichtigt. 21 Weiter stellt auch die Beklagte die objektive Eignung der Hundehaltung im Rahmen dieser vom Kläger betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft nicht in Frage und auch nicht, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich in diesem Rahmen erfolgt. Soweit sie mit Blick auf die „nur“ als Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeit des Klägers die Steuerfreiheit gleichwohl verneinen möchte, geht es in Wahrheit um des Tatbestandsmerkmal der „Ausschließlichkeit“ in § 1 Abs. 2 HStS, ob also das Halten des Hundes hier "ausschließlich" der Erzielung von Einnahmen dient. Insoweit kommt dem Umstand, dass es sich hier „nur“ um Nebenerwerbslandwirtschaft handelt, also tatsächlich Bedeutung zu. Bei der Berücksichtigung der Hundehaltung im Rahmen einer solchen Nebenerwerbslandwirtschaft hat die Behörde das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ nämlich besonders sorgfältig zu prüfen. Je kleiner der Nebenerwerbsbetrieb nach Struktur und Größe ist, umso eher bestehen Zweifel dahingehend, ob eine Hundehaltung ausschließlich diesem Zweck und nicht doch (auch) der persönlichen Lebensführung dient. 22 Zu diesem Tatbestandsmerkmal führt der VGH (a.a.O.) aus: 23 „Die hier gegebene Fragestellung folgt nicht in erster Linie aus dem rechtlichen Ansatz, sondern ist bedingt durch eine faktische Weite der Tatbestandsgrundlagen, die sich durch den Gegenstand der Steuer und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Bezug zu einer "persönlichen" Lebensführung ergeben. Sie kann nach den Grundsätzen geklärt werden, die der Senat - wenn auch in anderem Zusammenhang - für die Abgrenzung aufwandsteuerlich maßgebender Tatbestand von "reiner Einnahmeerzielung" als der Aufwandbesteuerung nicht eröffnetem Tatbestand dargestellt hat. So wird die Möglichkeit der "Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur "reinen Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungssteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178 ; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474 ). Auch wird im Rahmen der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch den Steuergegenstand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ 1996, 57 ). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände "unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser "Beweislosigkeit" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436 ). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung. 24 Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel -sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234 ). Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.“ 25 Auch diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter an. Bei Anlegen dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers hier noch ausschließlich der Einnahmeerzielung im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS. Sein Vorbringen, der im Zwinger im Hofbereich gehaltene Hund habe einen direkten Zugang zu den Stallungen, überwiegend halte der Hund sich direkt im Zwinger auf, daneben gebe es aber auch noch eine eingezäunte Wiese, die er zum Freilauf nutze, weshalb Spaziergänge mit dem Hund in der Natur keine durchgeführt würden; im Zwinger befinde sich auch die Hundehütte, der Hund schlafe aber meist draußen, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, namentlich Freizeitzwecken benutzen, sind nicht erkennbar geworden und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch aus sonstigen tatsächlichen Umständen lässt sich im Falle des Klägers nicht herleiten, er halte den Hund in erster Linie zu persönlichen Zwecken. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, noch dazu ein im Nebenerwerb geführter, nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Denn die hier ausgeübte Tierhaltung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils lässt jedenfalls die Entscheidung, zu ihrem Schutz und damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.