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Urteil

11 K 2382/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Hund ist nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung steuerfrei, wenn sein Halten ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. • Bei Nebenerwerbslandwirtschaft ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Hundehaltung ausschließlich der Einnahmeerzielung dient; maßgeblich ist das Vorliegen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht), nicht das individuelle Jahresergebnis. • Ergeben die objektiv feststellbaren Umstände, insbesondere die betriebliche Einbindung und die Art der Nutzung des Hundes, dass private Nutzung nur völlig untergeordnete Bedeutung hat, spricht dies für Steuerfreiheit.
Entscheidungsgründe
Hundesteuerfreiheit bei ausschließlich betrieblicher Nutzung in Nebenerwerbslandwirtschaft • Ein Hund ist nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung steuerfrei, wenn sein Halten ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. • Bei Nebenerwerbslandwirtschaft ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Hundehaltung ausschließlich der Einnahmeerzielung dient; maßgeblich ist das Vorliegen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht), nicht das individuelle Jahresergebnis. • Ergeben die objektiv feststellbaren Umstände, insbesondere die betriebliche Einbindung und die Art der Nutzung des Hundes, dass private Nutzung nur völlig untergeordnete Bedeutung hat, spricht dies für Steuerfreiheit. Der Kläger hält auf seinem im Außenbereich gelegenen Aussiedlerhof eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 32 Hektar Fläche und Hühnerhaltung (200–300 Tiere) sowie einen etwa zweijährigen S./S.. Die Gemeinde setzte für das Jahr 2004 Hundesteuer in Höhe von 96 EUR fest; die Behörde lehnte den Widerspruch mit der Begründung ab, bei Nebenerwerbslandwirtschaft liege in der Regel keine ausschließliche Einnahmeerzielung vor. Der Kläger behauptete, der Hund werde ausschließlich als Wachhund für den Betrieb gehalten, habe Zugang zu Stallungen, lebe überwiegend im Zwinger und diene der Sicherung der Hofstelle; Kosten für den Hund würden vom Finanzamt als Betriebsausgaben anerkannt. Das Gericht wurde angerufen, um die Aufhebung der Bescheide zu erreichen. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten; danach sind Hunde steuerpflichtig, soweit ihr Halten nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. • Maßgeblicher Prüfmaßstab ist, ob die Hundehaltung betrieblich/erwerbswirtschaftlich genutzt wird (Gewinnerzielungsabsicht), nicht ob im Veranlagungsjahr tatsächlich ein positiver Gewinn erzielt wurde; jahresbezogene Schwankungen sprechen nicht gegen eine Betriebszugehörigkeit. • Bei Nebenerwerbsbetrieben ist die Ausschließlichkeit der Einnahmeerzielung besonders sorgfältig zu prüfen; es gilt eine Vermutung zugunsten der Steuerpflicht, die der Betroffene durch objektivierbare Umstände widerlegen kann. • Objektive Anknüpfungspunkte sind u. a. äußere Art der Hundehaltung, räumliche Nähe zu Betriebsgebäuden, Zugang zu Ställen, fehlende private Nutzung (keine Spaziergänge, kein Familiengebrauch) und die Einordnung des Hundes in den Betrieb zum Schutz der Tiere und Gebäude. • Im vorliegenden Fall überwiegen die betrieblichen Indizien: der Hund hat Zugang zu Stallungen, lebt überwiegend im Zwinger auf dem Hof, wird nicht privat ausgeführt und dient der Bewachung eines isoliert gelegenen Aussiedlerhofs mit tierischer Produktion; es liegen keine Anhaltspunkte für eine relevante private Nutzung vor. • Demnach ist die Vermutung der Steuerpflicht widerlegt: Die Hundehaltung dient ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS, sodass die Bescheide rechtswidrig sind. Die Klage ist erfolgreich: Das Gericht hebt den Hundesteuerbescheid vom 29.12.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 auf, weil der Hund des Klägers ausschließlich betrieblich zur Erzielung von Einnahmen gehalten wird. Die Feststellungen zur betrieblichen Einbindung des Hundes (Zwinger, Zugang zu Stallungen, keine private Nutzung, Bewachung eines isolierten Betriebs) rechtfertigen die Steuerfreiheit nach § 1 Abs. 2 der Satzung. Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der Ausschließlichkeit nicht hinreichend nachgewiesen, vielmehr sprechen die objektiven Umstände für eine ausschließliche betriebliche Nutzung. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.