Beschluss
2 K 526/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers aus der Haft, ist zulässig aber unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. 2 Der Antragsteller macht mit seinem Duldungsbegehren der Sache nach geltend, dass die aufgrund einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 14.10.2004 gleichzeitig angedrohte Abschiebung in sein Heimatland Griechenland nicht vollzogen werden dürfe, da er einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung habe, die Gegenstand seiner gleichzeitig erhobenen Klage (2 K 513/05) ist. 3 Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sinngemäß damit begründen will, dass seit 01.01.2005 wegen der Geltung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch eine Abschiebungsandrohung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung nicht mehr vollzogen werden dürfe, da sie bei Unionsbürgern ihre Rechtsgrundlage verloren habe, ist dem nicht zu folgen. 4 Zwar ist zutreffend, dass nach früherem Recht ergangene Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern ab dem 01.01.2005 dann ihre Rechtsgrundlage verloren haben, wenn sie noch nicht bestandskräftig sind (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 29.12.2004 - 12 TG 3212/04 -). Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt dies jedoch nicht für nach früherem Recht ergangene bestandskräftige Ausweisungsverfügungen. Eine solche „erweiternde“ Auslegung widerspricht Wortlaut und Systematik der seit 01.01.2005 geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies ergibt sich aus folgendem: 5 Die nach Zustellung am 18.10.2004 seit 19.11.2004 bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 14.10.2004 hatte auch nach damaligem Recht das Erlöschen der Freizügigkeitsberechtigung zur Folge (§ 12 AufenthG/EWG). Damit fand das am 01.01.2005 in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz/EU auf den Antragsteller von vornherein keine Anwendung (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RN 1.1 zu § 102), sondern er war unmittelbar, d.h. ohne Übergangsvorschrift, nach dem AufenthG zu behandeln, dessen § 102 die Fortgeltung von vor dem 01.01.2005 verfügten ausländerrechtlichen Maßnahmen regelt. Dies hat im Falle des Antragstellers zur Folge, dass seine Ausweisung vom 14.10.2004 wirksam bleibt. Damit ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden dürfte. 6 Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller aufgrund höherrangigem Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung hat. Er beruft sich insoweit auf einen formellen Verstoß, nämlich das Nichtvorhandensein einer unabhängigen Stelle nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG. Da der Antragsteller im vorliegenden Fall keine von einer solchen unabhängigen Stelle zu prüfenden Einwendungen gegen seine Ausweisung innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgebracht hat, sondern die Ausweisung bestandskräftig werden ließ, kann er sich nicht auf das Fehlen einer solchen Stelle berufen, da dies nicht kausal für die Bestandskraft der Ausweisung war. Auch materiell ist die Ausweisungsverfügung vom 14.10.2004 nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, weil sie - entgegen der Behauptung des Antragstellers - unter Ausübung von Ermessen aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen erfolgt ist. Für einen Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, der - nach Auffassung des Antragstellers - eine Rücknahme der Ausweisung gebieten könnte, ist daher nichts ersichtlich. 7 Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn er sinngemäß geltend macht, dass der Antragsgegner in arglistiger Weise zum Bestandskräftigwerden der Ausweisungsverfügung noch im Jahr 2004 beigetragen habe. Der Antragsteller hat bisher nicht substantiiert bestritten, dass ihm die Ausweisungsverfügung vom 14.10.2004 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18.10.2004 in der Haftanstalt zugestellt wurde. Dass er seinen vorher für ihn im Verwaltungsverfahren nicht tätig gewordenen jetzigen Prozessbevollmächtigten darüber nicht informiert hat, geht allein zu seinen Lasten. Dass der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach Kenntnis von der Ausweisungsverfügung auch nicht Wiedereinsetzung, sondern vielmehr allein unter Berufung auf materielle Gründe die Rücknahme der Ausweisung beantragt hat, dürfte auch ausschließen, dass er sich nunmehr erstmals - trotz früherer Kenntnis der Umstände - auf Arglist des Antragsgegners beruft. Im Übrigen ergeben sich aus der Behördenakte keine Hinweise auf ein arglistiges Verhalten des Antragsgegners, denn der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar: 8 Bereits mit Schreiben vom 27.03.2003 wurde der damals in Untersuchungshaft befindliche Antragsteller zur beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung ins Heimatland angehört. Darauf äußerte er sich persönlich mit Schreiben vom 09.04.2003. Mit Schreiben vom 18.07.2004 erfolgte eine weitere persönliche Äußerung des Antragstellers., die wohl in zeitlichem Zusammenhang mit einem beim Sozialdienst der Haftanstalt am 15.07.2004 angeforderten aktuellen Führungsbericht zur Vorbereitung der Ausweisungsentscheidung stand. Zu keinem Zeitpunkt stand für den Antragsgegner im Raum, dass noch eine weitere Äußerung - ggf. über einen Rechtsanwalt - erfolgen sollte. Am 14.10.2004 wurde dann die Ausweisung verfügt und dem Antragsteller am 18.10.2004 zugestellt. Nachdem sich auf den beiden - noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangenen - Telefaxen des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25. u. 28.10.2004 das Aktenzeichen der Ausweisungsverfügung befand, durfte die zuständige Sachbearbeiterin trotz der gegen das „Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausweisung“ in der Sache vorgebrachten Begründung davon ausgehen, dass dem Prozessbevollmächtigten die Ausweisungsverfügung bekannt war. Sie schrieb es deshalb zum Vorgang und beließ es bei der bereits verfügten Wiedervorlage am 20.12.2004 zur Überprüfung der Rechtskraft. Allein aus dem Umstand, dass sie den Prozessbevollmächtigten nicht umgehend auf die laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen hat, kann aufgrund der Gesamtumstände nicht auf die Absicht einer diesbezüglichen arglistigen Täuschung geschlossen werden. 9 Wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist der Eilantrag daher abzulehnen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Prozesskostenhilfe konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.