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Urteil

18 K 1506/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der 1944 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge. 2 Der Kläger war zuletzt Verbandsoberverwaltungsrat in Besoldungsgruppe A 14 beim Zweckverband K. Seine erste Ehe war mit Urteil des Amtsgerichtes ... geschieden und der Kläger zum Versorgungsausgleich verpflichtet worden. Zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften wurden für seine geschiedene Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 495,56 DM bezogen auf das Ehezeitende begründet. Der Kläger wurde nicht zu nachehelichem Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau verurteilt. Dementsprechend gab er in seine Erklärung zum Familienzuschlag an, dass er seiner früheren Ehefrau gegenüber nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. 3 Mit Ablauf des Monat April 2003 wurde der Kläger gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16.04.2003 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.05.2003 fest und kürzte sie gemäß § 57 BeamtVG um monatlich 413,98 EUR. 4 Gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge legte der Kläger am 05.05.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, weil seine Anstellungskörperschaft mit anderen Körperschaften zusammengelegt und er dadurch entbehrlich geworden sei. Das Ruhegehalt, das er bis zum Eintritt in den dauernden Ruhestand beziehe, sei vergleichbar mit den Leistungen, die ein Arbeitnehmer wegen Arbeitslosigkeit nach einer betriebsbedingten Kündigung erhalte. Es dürfe deshalb nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt werden. Außerdem diene die Anwendung des § 57 BeamtVG während des einstweiligen Ruhestandes nicht dem Versorgungsausgleich zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau, sondern bewirke lediglich eine sachlich nicht gerechtfertigte Eigentumsverschiebung zu seinen Lasten und zum Vorteil seines Dienstherrn. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004 - zugestellt am 12.02.2004 - wies der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg, den Widerspruch des Klägers unter Anordnung des Sofortvollzuges zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, für den einstweiligen Ruhestand gälten die Vorschriften über den Ruhestand, deshalb sei auch § 57 BeamtVG anwendbar, mit der Folge, dass die Versorgungsbezüge des Klägers zu kürzen gewesen seien. Dies sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, denn der Träger der Versorgungslast - und damit die Allgemeinheit - übernehme mit der Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger Belastungen, die ohne die Scheidung des Klägers nicht entstanden wären. Die Kürzung der Versorgungsbezüge diene dem Ausgleich der Erstattungspflicht, unabhängig davon, ob aus der Rentenanwartschaft bereits eine Leistung bezahlt werde oder nicht. Eine Eigentumsverschiebung zu Gunsten des Dienstherrn liege nicht vor. Eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 5 VAHRG komme nicht in Betracht, weil der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. 6 Am 01.03.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur weiteren Verfolgung seines Begehrens führt er ergänzend aus, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG, denn er werde gegenüber einem nicht dem Beamtenrecht unterfallenden Arbeitnehmer willkürlich ungleich behandelt. Auch gegenüber anderen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten werde er willkürlich ungleich behandelt, da deren Versorgungsbezüge nicht gekürzt würden. Zudem sei die Kürzung seiner Versorgungsbezüge während des einstweiligen Ruhestandes unverhältnismäßig, da dadurch der Dienstherr eine Überkompensation seiner Ausgleichspflichten gegenüber der Rentenversicherung erzielen würde. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, rückwirkend ab Mai 2003 bis zur Erreichung seiner Altersgrenze bzw. Eintritt der Dienstunfähigkeit von der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 16.04.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass das BeamtVG hinsichtlich der Kürzung der Versorgungsbezüge keine Unterscheidung vornehme nach den Gründen, die zum Ruhestand geführt hätten. Der Kläger unterscheide sich auch nicht von anderen Versorgungsempfängern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand seien zwar unterschiedlich, die Folgen seien jedoch für alle Ruhestandsbeamten gleich. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -) die Kürzung der Versorgungsbezüge auch in den Fällen der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keine Leistungen beziehe. 12 Mit Bescheid vom 09.06.2005 wurde das Verfahren zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 13 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichtes ... vom ... wurde zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers und zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau eine Rentenanwartschaft nach § 1587 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 495,56 DM bezogen auf das Ehezeitende begründet. Da der Kläger mit Ablauf des Monats April 2003 in den Ruhestand versetzt wurde, kürzte der Kommunale Versorgungsverband die ab 01.05.2003 an ihn auszuzahlenden Versorgungsbezüge zu Recht, um die - dynamisierte - monatliche Rentenanwartschaft und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente bezieht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/94 -, BVerwGE 97, 124 = DVBl 1995, 624). 16 Unter dem Begriff "Versorgungsbezüge“, die nach § 57 Abs. 1 BeamtVG durch die Rentenanwartschaft des berechtigten geschiedenen Ehegatten gekürzt werden, ist nicht nur das Ruhegehalt des Beamten zu verstehen, der nach Erreichen der gesetzlichen Altergrenze in den Ruhestand getreten ist, sondern auch das des vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, gleichviel ob das aus gesundheitlichen Gründen geschah, oder ob es sich um eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand handelte. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sind Versorgungsbezüge auch das Ruhegehalt, das ein Beamter erhält, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, und das Ruhegehalt eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten (vgl. PloglWiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Band 2, § 2 BeamtVG Rndr. 32 a). Demgemäß bestimmen § 32 Abs. 1 S. 1 BRRG und § 61 LBG, dass für den einstweiligen Ruhestand die Vorschriften über den Ruhestand gelten. 17 Die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung des § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG dahingehend, dass "Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten" nur im Sinne von "Versorgungsbezüge des nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten" zu verstehen ist, verbietet sich schon wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes. Der Begriff "Versorgungsbezüge" lässt - wie ausgeführt - keine solche einschränkende Auslegung zu (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.03.1993 - 3 B 93.42 -). 18 Die Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten, der - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Zivilurteils, mit dem die Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau begründet wurde, als aktiver Beamter noch Dienstbezüge und kein Ruhegehalt bezogen hat, unterbleibt nur dann, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 (BGBI. I S. 105) - VAHRG - vorliegen. Die für den Kläger allenfalls in Betracht kommende Härteregelung des § 5 Abs. 1 VAHRG begünstigt ihn jedoch nicht, weil nach dieser Vorschrift die Kürzung nur dann unterbleibt, wenn der Berechtigte - die geschiedene Ehefrau des Klägers - keine Rente erhalten kann und gegen den Verpflichteten ein Anspruch auf Unterhalt besteht oder nur deshalb nicht besteht, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist. Der Kläger ist seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber aber nicht zum Unterhalt verpflichtet. 19 Die Kürzung der Versorgungsbezüge durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil seine geschiedene Ehefrau keine Rente bezieht. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, erfüllt der Kläger nicht. Denn im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhielt er, wie ausgeführt, als aktiver Beamter Dienstbezüge und noch kein Ruhegehalt. 20 Das Gericht hält § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG auch nicht insoweit für verfassungswidrig, als diese Vorschrift Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten durch den Versorgungsausgleich ist. Die vom Kläger begehrte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) kommt deshalb nicht in Betracht. Der Einwand des Klägers, § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG verstoße gegen das Willkürverbot, wenn auch die Versorgungsbezüge des vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten gekürzt würden und die Kürzung damit eher erfolge als bei Beamten, die mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, ist nicht berechtigt. Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, Beschluss vom 22.01.1987 - 2 B 49/86 -, ZBR 1987, 201). Hierzu könnte es jedoch kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§ 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Zum Ausgleich der hierdurch entstehenden Belastung des Dienstherrn dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei entscheidend, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen (Risiken) übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären. 21 Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (so BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2 BVR 1761/92 für den Fall eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten). Denn die zusätzliche Belastung des Dienstherrn entsteht unabhängig davon, aus welchen Gründen der Beamte vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, etwa weil er dienstunfähig geworden ist oder - wie der Kläger - "entbehrlich" wurde, und hat ihre Ursache allein im persönlichen Lebensbereich des Beamten, weil dieser sich hat scheiden lassen. Durch die Kürzung der Versorgungsbezüge soll sichergestellt werden, dass der Träger der Versorgungslast nicht teilweise doppelt belastet wird, indem er nicht nur die vollen Versorgungsbezüge für den Beamten und ggf. später für dessen Hinterbliebene und zusätzlich noch den Anteil an der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaft für die frühere geschiedene Ehefrau und ggf. deren Hinterbliebene trägt. Würde im Falle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der Altersgrenze herausgeschoben, würde das Risiko, doppelte Versorgungslast zu tragen, allein beim Dienstherrn liegen, da das Erreichen der Altersgrenze keineswegs ein sicheres Ereignis ist. Eine solche Risikoverteilung zu Lasten des Dienstherrn bzw. zu Lasten der Allgemeinheit ist sachlich und rechtlich nicht geboten, weil allein der Kläger durch seine persönlichen Lebensumstände die Ursache für dieses Risiko gesetzt hat. Denn Ursache ist nur seine Scheidung, nicht aber seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Deshalb ist eine Kürzung der Versorgungsbezüge auch im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sachlich gerechtfertigt. 22 Die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG stellt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten dar. Denn - wie oben ausgeführt - hat der Kläger die Ursachen dafür durch seine Lebensführung selbst gesetzt, und kann deshalb nicht mit solchen Beamten verglichen werden, die sich nicht haben scheiden lassen. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass auch eine "Überkompensation" des zusätzlichen Risikos des Dienstherrn nicht eingetreten ist. 23 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichtes ... vom ... wurde zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers und zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau eine Rentenanwartschaft nach § 1587 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 495,56 DM bezogen auf das Ehezeitende begründet. Da der Kläger mit Ablauf des Monats April 2003 in den Ruhestand versetzt wurde, kürzte der Kommunale Versorgungsverband die ab 01.05.2003 an ihn auszuzahlenden Versorgungsbezüge zu Recht, um die - dynamisierte - monatliche Rentenanwartschaft und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente bezieht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/94 -, BVerwGE 97, 124 = DVBl 1995, 624). 16 Unter dem Begriff "Versorgungsbezüge“, die nach § 57 Abs. 1 BeamtVG durch die Rentenanwartschaft des berechtigten geschiedenen Ehegatten gekürzt werden, ist nicht nur das Ruhegehalt des Beamten zu verstehen, der nach Erreichen der gesetzlichen Altergrenze in den Ruhestand getreten ist, sondern auch das des vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, gleichviel ob das aus gesundheitlichen Gründen geschah, oder ob es sich um eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand handelte. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sind Versorgungsbezüge auch das Ruhegehalt, das ein Beamter erhält, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, und das Ruhegehalt eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten (vgl. PloglWiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Band 2, § 2 BeamtVG Rndr. 32 a). Demgemäß bestimmen § 32 Abs. 1 S. 1 BRRG und § 61 LBG, dass für den einstweiligen Ruhestand die Vorschriften über den Ruhestand gelten. 17 Die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung des § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG dahingehend, dass "Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten" nur im Sinne von "Versorgungsbezüge des nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten" zu verstehen ist, verbietet sich schon wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes. Der Begriff "Versorgungsbezüge" lässt - wie ausgeführt - keine solche einschränkende Auslegung zu (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.03.1993 - 3 B 93.42 -). 18 Die Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten, der - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Zivilurteils, mit dem die Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau begründet wurde, als aktiver Beamter noch Dienstbezüge und kein Ruhegehalt bezogen hat, unterbleibt nur dann, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 (BGBI. I S. 105) - VAHRG - vorliegen. Die für den Kläger allenfalls in Betracht kommende Härteregelung des § 5 Abs. 1 VAHRG begünstigt ihn jedoch nicht, weil nach dieser Vorschrift die Kürzung nur dann unterbleibt, wenn der Berechtigte - die geschiedene Ehefrau des Klägers - keine Rente erhalten kann und gegen den Verpflichteten ein Anspruch auf Unterhalt besteht oder nur deshalb nicht besteht, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist. Der Kläger ist seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber aber nicht zum Unterhalt verpflichtet. 19 Die Kürzung der Versorgungsbezüge durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil seine geschiedene Ehefrau keine Rente bezieht. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, erfüllt der Kläger nicht. Denn im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhielt er, wie ausgeführt, als aktiver Beamter Dienstbezüge und noch kein Ruhegehalt. 20 Das Gericht hält § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG auch nicht insoweit für verfassungswidrig, als diese Vorschrift Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten durch den Versorgungsausgleich ist. Die vom Kläger begehrte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) kommt deshalb nicht in Betracht. Der Einwand des Klägers, § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG verstoße gegen das Willkürverbot, wenn auch die Versorgungsbezüge des vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten gekürzt würden und die Kürzung damit eher erfolge als bei Beamten, die mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, ist nicht berechtigt. Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, Beschluss vom 22.01.1987 - 2 B 49/86 -, ZBR 1987, 201). Hierzu könnte es jedoch kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§ 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Zum Ausgleich der hierdurch entstehenden Belastung des Dienstherrn dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei entscheidend, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen (Risiken) übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären. 21 Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (so BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2 BVR 1761/92 für den Fall eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten). Denn die zusätzliche Belastung des Dienstherrn entsteht unabhängig davon, aus welchen Gründen der Beamte vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, etwa weil er dienstunfähig geworden ist oder - wie der Kläger - "entbehrlich" wurde, und hat ihre Ursache allein im persönlichen Lebensbereich des Beamten, weil dieser sich hat scheiden lassen. Durch die Kürzung der Versorgungsbezüge soll sichergestellt werden, dass der Träger der Versorgungslast nicht teilweise doppelt belastet wird, indem er nicht nur die vollen Versorgungsbezüge für den Beamten und ggf. später für dessen Hinterbliebene und zusätzlich noch den Anteil an der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaft für die frühere geschiedene Ehefrau und ggf. deren Hinterbliebene trägt. Würde im Falle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der Altersgrenze herausgeschoben, würde das Risiko, doppelte Versorgungslast zu tragen, allein beim Dienstherrn liegen, da das Erreichen der Altersgrenze keineswegs ein sicheres Ereignis ist. Eine solche Risikoverteilung zu Lasten des Dienstherrn bzw. zu Lasten der Allgemeinheit ist sachlich und rechtlich nicht geboten, weil allein der Kläger durch seine persönlichen Lebensumstände die Ursache für dieses Risiko gesetzt hat. Denn Ursache ist nur seine Scheidung, nicht aber seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Deshalb ist eine Kürzung der Versorgungsbezüge auch im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sachlich gerechtfertigt. 22 Die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG stellt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten dar. Denn - wie oben ausgeführt - hat der Kläger die Ursachen dafür durch seine Lebensführung selbst gesetzt, und kann deshalb nicht mit solchen Beamten verglichen werden, die sich nicht haben scheiden lassen. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass auch eine "Überkompensation" des zusätzlichen Risikos des Dienstherrn nicht eingetreten ist. 23 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.