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Urteil

17 K 787/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,93 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 2/5. Tatbestand 1 Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %. 2 Am 23.09.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des S. über 1.107,66 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.12.2002 ab. 3 Am 30.09.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. H. vom 24.09.2002 über 4.582,70 EUR und aufgrund der Rechnung des S. vom 24.09.2002 über 714,98 EUR. Mit Bescheid vom 24.01.2003 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 1.461,01 EUR. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. 4 Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.01.2003 gewährte die Beklagte auf den Antrag vom 30.09.2002 eine Nacherstattung von 270,65 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 wies sie die Widersprüche im Übrigen zurück. 5 Am 04.09.2003 erhob der Kläger dagegen Klage (17 K 3623/03), die zunächst auf einen Betrag von 2.942,01 EUR gerichtet war. Während des Klageverfahrens stellte der Kläger dann klar, dass es nur um die Gewährung von Kassenleistungen gehe. Den offenen Betrag an Kassenleistungen bezifferte die Beklagte mit 1.471,00 EUR. 6 Mit Schriftsatz vom 27.04.2004 teilte die Beklagte mit, sie werde an den Kläger Kassenleistungen in Höhe von 1.471,02 EUR nacherstatten, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 06.05.2004 schloss sich der Kläger der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 07.05.2004 wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt; der Streitwert bis zur Erledigung wurde auf 1.471,01 EUR festgesetzt. 7 In der Folgezeit versuchte der Kläger vergeblich, Zinszahlungen von der Beklagten zu erhalten. 8 Am 25.02.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die von der Beklagten im Verfahren 17 K 3623/03 angekündigte Nachzahlung sei am 02.07.2004 erfolgt. Er habe deshalb einen Anspruch auf Verzugszinsen aus 1.187,83 EUR vom 19.12.2002 bis zum 02.07.2004 und aus 283,10 EUR vom 24.10.2003 bis zum 02.07.2004. Verzugszinsen seien im vorliegenden Fall zu gewähren, da das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten erheblich an ein privatrechtliches Rechtsverhältnis angeglichen sei. Es entspreche einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Im Übrigen stünden ihm ab Erhebung der Klage Prozesszinsen zu. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 144,12 EUR zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie beruft sich darauf, dem Kläger seien Zinsen entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08.07.2004 gezahlt worden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zinszahlung habe der Kläger nicht. Insbesondere sehe die Satzung die Zahlung von Verzugszinsen nicht vor. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten 17 K 3623/03 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 60,93 EUR. 18 Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in § 291 Satz 1 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung. 19 Allerdings setzt die Heranziehung dieser Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, a.a.O., und v. 28.05.1998, NJW 1998, 3368). Diese Voraussetzungen lagen im Verfahren 17 K 3623/03 nicht vor. Dieses Verfahren endete vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werden den Kläger mit der Nacherstattung von 1.471,02 EUR klaglos stellen. Eine solche Konstellation genügt aber auch für die Anwendbarkeit des § 291 S. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1962, BVerwGE 14, 1). Danach waren im Verfahren 17 K 3623/03 die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen erfüllt. 20 Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, für das die Prozesszinsen begehrt werden. Der Anspruch kann auch selbstständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.1971, BVerwGE 38, 49; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.1995 - 1 A 3395/91 - ). 21 Der Gewährung von Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Klageantrag noch sonst in Verfahren den Klagegrund insoweit näher spezifiziert hat. Er hat insoweit weder den Betrag angegeben, den er - in Abgrenzung zu den darüber hinaus begehrten Verzugszinsen - als Prozesszinsen geltend macht, noch hat er die Höhe des begehrten Zinssatzes genannt. Dies ist aber unschädlich. Denn der Betrag der Prozesszinsen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den vom Kläger angegebenen Zeiträumen eindeutig berechnen. 22 Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage im Verfahren 17 K 3623/03 war. Diese Klage wurde am 04.09.2003 durch Klageerhebung rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Der 05.09.2003 ist damit der erste Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB). 23 Die Rechtshängigkeit endete mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung am 06.05.2004. Dies ist damit der letzte Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 188 Abs. 1 BGB). Damit können für 245 Tage Prozesszinsen begehrt werden. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 05.09.2003 bis zum 31.12.2003 118 Tage, auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 06.05.2004 127 Tage. Der Zeitraum, für den der Kläger die Prozesszinsen begehrt, liegt innerhalb dieses Zeitraums. So hat er im Schriftsatz vom 24.05.2005 klargestellt, dass er ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen begehrt. Als Ende des Zeitraums hat er in der Klageschrift den 02.07.2004 genannt. 24 Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach lag der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz lag ab 01.07.2003 bei 1,22 %, ab 01.01.2004 bei 1,14 % (Palandt, BGB, 64. Auflage [2005], Anhang zu § 288). Damit betrug der für die Tage im Jahr 2003 zu berücksichtigende Zinssatz 6,22 %, der für die Tage im Jahr 2004 zu berücksichtigende Zinssatz 6,14 %. 25 Der maßgebliche Betrag, für den die Prozesszinsen anfielen, ergibt sich aus der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 17 K 3623/03 mit Beschluss vom 07.05.2004. Dieser Streitwert betrug 1.471,01 EUR. 26 Nach diesen Vorgaben (Betrag: 1.471,01 EUR; Zinssatz: 6,22 %; Anzahl der Tage: 118) ergeben sich für das Jahr 2003 Prozesszinsen in Höhe von 29,50 EUR. Für das Jahr 2004 ergeben sich nach den für den Zinssatz (6,14 %) und die Anzahl der Tage (127) abweichenden Vorgaben Prozesszinsen in Höhe von 31,43 EUR. Daraus errechnen sich Prozesszinsen von insgesamt 60,93 EUR. 27 Einen Anspruch auf weitergehende Zinszahlungen hat der Kläger nicht. Prozesszinsen sind über den Betrag von 60.93 EUR hinaus nicht angefallen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. 28 Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2003, Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Denn auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen. 29 Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.07.2003 (a.a.O.) festgehalten. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. 30 Das Rechtsverhältnis des Klägers als Mitglied der Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern nämlich keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten ii einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist im Umfang des Urteilsausspruchs begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 60,93 EUR. 18 Der Anspruch auf Prozesszinsen ist in § 291 Satz 1 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung. 19 Allerdings setzt die Heranziehung dieser Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, a.a.O., und v. 28.05.1998, NJW 1998, 3368). Diese Voraussetzungen lagen im Verfahren 17 K 3623/03 nicht vor. Dieses Verfahren endete vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werden den Kläger mit der Nacherstattung von 1.471,02 EUR klaglos stellen. Eine solche Konstellation genügt aber auch für die Anwendbarkeit des § 291 S. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1962, BVerwGE 14, 1). Danach waren im Verfahren 17 K 3623/03 die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen erfüllt. 20 Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht in dem Verfahren geltend gemacht werden, für das die Prozesszinsen begehrt werden. Der Anspruch kann auch selbstständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.1971, BVerwGE 38, 49; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.1995 - 1 A 3395/91 - ). 21 Der Gewährung von Prozesszinsen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Klageantrag noch sonst in Verfahren den Klagegrund insoweit näher spezifiziert hat. Er hat insoweit weder den Betrag angegeben, den er - in Abgrenzung zu den darüber hinaus begehrten Verzugszinsen - als Prozesszinsen geltend macht, noch hat er die Höhe des begehrten Zinssatzes genannt. Dies ist aber unschädlich. Denn der Betrag der Prozesszinsen lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit den vom Kläger angegebenen Zeiträumen eindeutig berechnen. 22 Der Zeitraum, für den Prozesszinsen zustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage im Verfahren 17 K 3623/03 war. Diese Klage wurde am 04.09.2003 durch Klageerhebung rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Der 05.09.2003 ist damit der erste Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB). 23 Die Rechtshängigkeit endete mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung am 06.05.2004. Dies ist damit der letzte Tag, für den Prozesszinsen begehrt werden können (§ 188 Abs. 1 BGB). Damit können für 245 Tage Prozesszinsen begehrt werden. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 05.09.2003 bis zum 31.12.2003 118 Tage, auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 06.05.2004 127 Tage. Der Zeitraum, für den der Kläger die Prozesszinsen begehrt, liegt innerhalb dieses Zeitraums. So hat er im Schriftsatz vom 24.05.2005 klargestellt, dass er ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. ab Rechtshängigkeit, Prozesszinsen begehrt. Als Ende des Zeitraums hat er in der Klageschrift den 02.07.2004 genannt. 24 Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach lag der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz lag ab 01.07.2003 bei 1,22 %, ab 01.01.2004 bei 1,14 % (Palandt, BGB, 64. Auflage [2005], Anhang zu § 288). Damit betrug der für die Tage im Jahr 2003 zu berücksichtigende Zinssatz 6,22 %, der für die Tage im Jahr 2004 zu berücksichtigende Zinssatz 6,14 %. 25 Der maßgebliche Betrag, für den die Prozesszinsen anfielen, ergibt sich aus der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren 17 K 3623/03 mit Beschluss vom 07.05.2004. Dieser Streitwert betrug 1.471,01 EUR. 26 Nach diesen Vorgaben (Betrag: 1.471,01 EUR; Zinssatz: 6,22 %; Anzahl der Tage: 118) ergeben sich für das Jahr 2003 Prozesszinsen in Höhe von 29,50 EUR. Für das Jahr 2004 ergeben sich nach den für den Zinssatz (6,14 %) und die Anzahl der Tage (127) abweichenden Vorgaben Prozesszinsen in Höhe von 31,43 EUR. Daraus errechnen sich Prozesszinsen von insgesamt 60,93 EUR. 27 Einen Anspruch auf weitergehende Zinszahlungen hat der Kläger nicht. Prozesszinsen sind über den Betrag von 60.93 EUR hinaus nicht angefallen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. 28 Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2003, Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Denn auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen. 29 Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Daran hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.07.2003 (a.a.O.) festgehalten. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. 30 Das Rechtsverhältnis des Klägers als Mitglied der Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr ein Über-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern nämlich keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten ii einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.