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Urteil

17 K 1515/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger stand ab 01.09.1982 in einem Pfarrdienstverhältnis bei der Beklagten. Unter dem 23.07.2002 stellte er einen Antrag auf Beurlaubung für die Übernahme einer Stelle als Schulleiter der Sonderberufsschule am Berufsbildungswerk der P. Mit Schreiben vom 24.07.2002 an den Evangelischen Oberkirchenrat beantragte die P., den Kläger "zum nächstmöglichen Termin zu uns hin zu beurlauben". Weiter führte sie aus: "Wir sind mit einer Beurlaubung bei vollen Dienstbezügen einverstanden und werden diese dem Oberkirchenrat jeweils erstatten." Der Kläger übernahm diese Stelle zum 01.11.2002. 2 Mit Bescheid vom 18.12.2002 stellte die Beklagte den Kläger zur Übernahme dieser Stelle unbefristet unter Wegfall der Dienstbezüge frei. Dabei führte sie u.a. aus: "Der von der P. beantragten Fortzahlung der Dienstbezüge konnte nicht entsprochen werden, da von Ihnen kein überwiegend pfarramtlicher Dienst übernommen wird. Die Übernahme eines pfarramtlichen Dienstes wird vom Oberkirchenrat grundsätzlich vorausgesetzt, um eine Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge auszusprechen." 3 Am 07.02.2003 erhob der Kläger Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die auf Freistellung unter Weiterzahlung der Dienstbezüge gerichtet war. Nachdem in diesem Verfahren schon schriftsätzlich zu der Frage Stellung genommen worden war, ob § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrerG dem Kläger subjektive Rechte verleihe, schrieb der Berichterstatter am 23.10.2003 an den Evangelischen Oberkirchenrat: "Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrG zwar einem Pfarrer keinen Anspruch verleiht, das Verfahren in Gang zu setzen, soweit dies den Antrag auf Fortzahlung der Bezüge angeht; ist der entsprechende Antrag aber gestellt, dürfte dem zu beurlaubenden Pfarrer ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Beachtung auch seiner Interessen an einer Fortzahlung der Dienstbezüge einzuräumen sein." Mit Schriftsatz vom 11.03.2003 nahm die Beklagte zu dieser Problematik Stellung. 4 Mit Urteil vom 19.03.2004 wies das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ohne weitere mündliche Verhandlung die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig, da § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrerG kein subjektives Recht gewähre. 5 Am 09.05.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich darauf, das Verwaltungsgericht sei für die Entscheidung zuständig. Es gehe nicht um seinen Status, sondern um besoldungsrechtliche Fragen. Es sei von erheblicher Bedeutung, insbesondere für die Bewilligung von Beihilfe, ob die Freistellung unter Weiterzahlung oder unter Wegfall der Bezüge erfolge. Die Beklagte hätte vor einer Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung auf diese Problematik hinweisen müssen. 6 Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 19.03.2004 sei eine Überraschungsentscheidung gewesen. Nach dem Inhalt des Schreibens des Berichterstatters vom 23.10.2003 an den Evangelischen Oberkirchenrat, das er - der Kläger - ebenfalls erhalten habe, habe er nicht damit rechnen können, dass die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werde, § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrerG gewähre ihm kein subjektives Recht. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 und das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 19.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Freistellung unter Weiterzahlung der Dienstbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie beruft sich darauf, die Klage sei unzulässig. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Die Freistellung sei eine Statussache. Der statusrechtliche Charakter überwiege die damit verbundenen vermögensrechtlichen Rechtsreflexe. Das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 19.03.2004 sei rechtskräftig. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist nicht eröffnet. 14 Nach Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit; dem stehen Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 VwGO nicht entgegen. Ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgesellschaften bei rein "innerkirchlichen" Maßnahmen zu. Das sind Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften anzusehen sind. Hierzu gehört auch die durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, Art. 140 GG garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen, ebenso wie das Dienstrecht der Geistlichen (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, BVerwGE 117, 145, und Urteil vom 28.04.1994, BVerwGE 95, 379, jew. m.w.N.). Damit sind die so genannten "Statusklagen" der Entscheidung durch die staatlichen Verwaltungsgerichte entzogen; dies gilt auch für die Überprüfung einer Statusfrage als Vorfrage vermögensrechtlicher Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1994, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 06.11.2002, DÖV 2003, 256). 15 Diese Rechtsprechung wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschlüsse vom 01.06.1983 und 05.07.1983, jew. NJW 1983, 2569; Beschluss vom 18.09.1998, NJW 1999, 349). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2004 (2 BvR 496/01) verhält sich zu dieser Frage nicht in entscheidungserheblicher Weise. 16 Im vorliegenden Falle ist Streitgegenstand eine Statusfrage. Denn eine Freistellung betrifft den Bereich der Verleihung und Entziehung von kirchlichen Ämtern. Die Freistellung als Sonderform der Beurlaubung (§ 52 Abs. 1 PfarrerG) führt nach § 50 Abs. 4 PfarrerG zum Verlust der Pfarrstelle und des Anspruchs auf Dienstbezüge und befreit den Pfarrer von der Pflicht zur Wahrnehmung seines Dienstes. Dabei ist das Verwaltungsgericht an die von der Beklagten praktizierte Handhabung gebunden, die Freistellung als Statusentscheidung dergestalt zu treffen, dass sie untrennbar mit der Entscheidung über die Weiterzahlung oder den Wegfall der Dienstbezüge verbunden wird. 17 Der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.03.2003, BGHZ 154, 306) schließt sich die erkennende Kammer in Anbetracht der einheitlichen und überzeugenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht an. Insbesondere sieht sie - im Gegensatz zum Bundesgerichtshof - keine Schwierigkeit in der Unterscheidung zwischen status- und vermögensrechtlichen Fragen. 18 Die vorliegende Klage hätte aber auch keinen Erfolg, wenn der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt würde. Danach unterliegt die Frage der Beendigung des kirchlichen Dienstes der autonomen Entscheidungsbefugnis der Kirche. Für diesen Fall proklamiert der Bundesgerichtshof einen Justizgewährungsanspruch, innerhalb dessen die staatlichen Gerichte nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, sondern nur ihre "Wirksamkeit" überprüfen können. Bei der Prüfung der "Wirksamkeit" wird eine Maßnahme nur daraufhin überprüft, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Zu diesen Grundprinzipien der Rechtsordnung ist allerdings auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu rechnen, die vom Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich genannt wurde. 19 Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nicht verletzt. Zwar kann eine Überraschungsentscheidung, worauf sich der Kläger beruft, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 56, und Beschluss vom 12.02.1999 - 3 B 169/98 - ). Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 19.03.2004 war aber keine Überraschungsentscheidung. 20 Der Kläger beruft sich insoweit auf das Schreiben des Berichterstatters vom 23.10.2003 an den Evangelischen Oberkirchenrat. Dort führte der Berichterstatter aus: "Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrG zwar einem Pfarrer keinen Anspruch verleiht, das Verfahren in Gang zu setzen, soweit dies den Antrag auf Fortzahlung der Bezüge angeht; ist der entsprechende Antrag aber gestellt, dürfte dem zu beurlaubenden Pfarrer ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Beachtung auch seiner Interessen an einer Fortzahlung der Dienstbezüge einzuräumen sein." Von dieser Rechtsansicht wich das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Urteil vom 19.03.2004 ab. Es wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, dass durch § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrerG dem Kläger kein subjektives und damit gerichtlich durchsetzbares Recht auf Beurlaubung unter Weiterzahlung von Dienstbezügen eingeräumt werden sollte. 21 Dies stellt jedoch keine Überraschungsentscheidung dar. Denn das Verbot, eine Überraschungsentscheidung zu erlassen, schützt keinen der Beteiligten davor, dass sich ein Gericht von einer vom Berichterstatter nur vorläufig gefassten Einschätzung löst und im Ergebnis zu Ungunsten eines Beteiligten entscheidet, der zuvor eine für ihn günstigere Entscheidung erhofft hatte (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2001 - 4 B 82/01 - ). Es genügt nämlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs, dass der rechtliche Grund, auf den ein Gericht seine Entscheidung stützt, vorher erkennbar thematisiert wurde. Dies war im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vor dem Urteil nicht nur in dem genannten Schreiben des Berichterstatters, sondern auch im Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2003 und im Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2003 geschehen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 13 Die Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist nicht eröffnet. 14 Nach Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit; dem stehen Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 VwGO nicht entgegen. Ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgesellschaften bei rein "innerkirchlichen" Maßnahmen zu. Das sind Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften anzusehen sind. Hierzu gehört auch die durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, Art. 140 GG garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen, ebenso wie das Dienstrecht der Geistlichen (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, BVerwGE 117, 145, und Urteil vom 28.04.1994, BVerwGE 95, 379, jew. m.w.N.). Damit sind die so genannten "Statusklagen" der Entscheidung durch die staatlichen Verwaltungsgerichte entzogen; dies gilt auch für die Überprüfung einer Statusfrage als Vorfrage vermögensrechtlicher Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1994, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 06.11.2002, DÖV 2003, 256). 15 Diese Rechtsprechung wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschlüsse vom 01.06.1983 und 05.07.1983, jew. NJW 1983, 2569; Beschluss vom 18.09.1998, NJW 1999, 349). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2004 (2 BvR 496/01) verhält sich zu dieser Frage nicht in entscheidungserheblicher Weise. 16 Im vorliegenden Falle ist Streitgegenstand eine Statusfrage. Denn eine Freistellung betrifft den Bereich der Verleihung und Entziehung von kirchlichen Ämtern. Die Freistellung als Sonderform der Beurlaubung (§ 52 Abs. 1 PfarrerG) führt nach § 50 Abs. 4 PfarrerG zum Verlust der Pfarrstelle und des Anspruchs auf Dienstbezüge und befreit den Pfarrer von der Pflicht zur Wahrnehmung seines Dienstes. Dabei ist das Verwaltungsgericht an die von der Beklagten praktizierte Handhabung gebunden, die Freistellung als Statusentscheidung dergestalt zu treffen, dass sie untrennbar mit der Entscheidung über die Weiterzahlung oder den Wegfall der Dienstbezüge verbunden wird. 17 Der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.03.2003, BGHZ 154, 306) schließt sich die erkennende Kammer in Anbetracht der einheitlichen und überzeugenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht an. Insbesondere sieht sie - im Gegensatz zum Bundesgerichtshof - keine Schwierigkeit in der Unterscheidung zwischen status- und vermögensrechtlichen Fragen. 18 Die vorliegende Klage hätte aber auch keinen Erfolg, wenn der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt würde. Danach unterliegt die Frage der Beendigung des kirchlichen Dienstes der autonomen Entscheidungsbefugnis der Kirche. Für diesen Fall proklamiert der Bundesgerichtshof einen Justizgewährungsanspruch, innerhalb dessen die staatlichen Gerichte nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, sondern nur ihre "Wirksamkeit" überprüfen können. Bei der Prüfung der "Wirksamkeit" wird eine Maßnahme nur daraufhin überprüft, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Zu diesen Grundprinzipien der Rechtsordnung ist allerdings auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu rechnen, die vom Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich genannt wurde. 19 Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nicht verletzt. Zwar kann eine Überraschungsentscheidung, worauf sich der Kläger beruft, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 56, und Beschluss vom 12.02.1999 - 3 B 169/98 - ). Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 19.03.2004 war aber keine Überraschungsentscheidung. 20 Der Kläger beruft sich insoweit auf das Schreiben des Berichterstatters vom 23.10.2003 an den Evangelischen Oberkirchenrat. Dort führte der Berichterstatter aus: "Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrG zwar einem Pfarrer keinen Anspruch verleiht, das Verfahren in Gang zu setzen, soweit dies den Antrag auf Fortzahlung der Bezüge angeht; ist der entsprechende Antrag aber gestellt, dürfte dem zu beurlaubenden Pfarrer ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Beachtung auch seiner Interessen an einer Fortzahlung der Dienstbezüge einzuräumen sein." Von dieser Rechtsansicht wich das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Urteil vom 19.03.2004 ab. Es wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, dass durch § 52 Abs. 1 Satz 3 PfarrerG dem Kläger kein subjektives und damit gerichtlich durchsetzbares Recht auf Beurlaubung unter Weiterzahlung von Dienstbezügen eingeräumt werden sollte. 21 Dies stellt jedoch keine Überraschungsentscheidung dar. Denn das Verbot, eine Überraschungsentscheidung zu erlassen, schützt keinen der Beteiligten davor, dass sich ein Gericht von einer vom Berichterstatter nur vorläufig gefassten Einschätzung löst und im Ergebnis zu Ungunsten eines Beteiligten entscheidet, der zuvor eine für ihn günstigere Entscheidung erhofft hatte (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2001 - 4 B 82/01 - ). Es genügt nämlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs, dass der rechtliche Grund, auf den ein Gericht seine Entscheidung stützt, vorher erkennbar thematisiert wurde. Dies war im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vor dem Urteil nicht nur in dem genannten Schreiben des Berichterstatters, sondern auch im Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2003 und im Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2003 geschehen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.