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Urteil

17 K 448/05

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf rückwirkende Besoldungsnachzahlungen wegen verfassungswidriger familienbezogener Gehaltsbestandteile sind nur für Zeiträume durchsetzbar, für die die Beamten ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben. • Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der Regelung über kinderbezogene Gehaltsbestandteile nur bis 1996 festgestellt; für spätere Jahre fehlt eine solche Feststellung und begründet keine automatische Nachzahlungspflicht. • Die Fachgerichte können familienbezogene Gehaltsbestandteile nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zusprechen, dürfen aber rückwirkend nur in dem durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Umfang entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkenden Besoldungsnachzahlungen mangels zeitnaher Geltendmachung • Ansprüche auf rückwirkende Besoldungsnachzahlungen wegen verfassungswidriger familienbezogener Gehaltsbestandteile sind nur für Zeiträume durchsetzbar, für die die Beamten ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben. • Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der Regelung über kinderbezogene Gehaltsbestandteile nur bis 1996 festgestellt; für spätere Jahre fehlt eine solche Feststellung und begründet keine automatische Nachzahlungspflicht. • Die Fachgerichte können familienbezogene Gehaltsbestandteile nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zusprechen, dürfen aber rückwirkend nur in dem durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Umfang entscheiden. Der Kläger ist Oberamtsrat mit drei Kindern, die in den Jahren 2000–2003 berücksichtigungsfähig waren. Er begehrte Nachzahlungen des kinderbezogenen Familienzuschlags für 2000 und 2001 und machte geltend, die Zuschläge erfüllten nicht die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte den Widerspruch mit Verweis auf gesetzliche Neuregelungen und fehlende Rechtsgrundlage ab. Der Kläger erhob Klage und ergänzte, die Besoldung sei nicht an die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe angepasst worden; er forderte Nachzahlungen und Zinsen. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass Sozial- und Steuerverbesserungen eine Gesamtbetrachtung rechtfertigten und dass Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht worden seien. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und erklärte die Klage für zulässig, aber unbegründet. • Zulässigkeit: Vorverfahren nach §126 Abs.2 BRRG wurde durchgeführt; der Widerspruchsbescheid bezog sich zeitlich auf die Zeit ab 01.01.2000 und erfasste daher auch 2002/2003. • Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Alimentation gegenwärtiger Bedarf; Rückforderungen für frühere Haushaltsjahre sind nur zulässig, wenn der Betroffene seinen Anspruch zeitnah, also im jeweiligen laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. • Anwendungsbereich der BVerfG-Entscheidung: Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG vom 24.11.1998 betraf die Zeit bis 1996; eine generelle Feststellung für 2000–2003 liegt nicht vor. • Befugnis der Fachgerichte: Fachgerichte können familienbezogene Gehaltsbestandteile nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zusprechen, dürfen jedoch nicht weiter zurückwirken als das Bundesverfassungsgericht dies vorgegeben hat; damit gelten dieselben zeitlichen Beschränkungen für rückwirkende Zusprüche. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat seine Ansprüche erst 2004 geltend gemacht, sodass Nachzahlungen für 2000–2003 wegen fehlender zeitnaher Geltendmachung ausscheiden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Nachzahlungen für die Jahre 2000–2003, weil er die Ansprüche nicht zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht hat und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Regelungen nur bis 1996 festgestellt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.