Urteil
A 17 K 10393/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei und gehört zu den Aramäern und syrisch-orthodoxen Christen. 2 Mit Urteil vom 03.09.1986 (9 K 11148/85) verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte zur Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte es insbesondere aus: Es bestehe eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Gebiet des Tur Abdin. Eine inländische Fluchtalternative gebe es nicht. 3 Mit Bescheid vom 10.11.1986 sprach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte aus. 4 Mit Bescheid vom 14.02.2005 - abgeschickt mit Einschreiben am 15.02.2005 - widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Die innenpolitische Situation und die Sicherheitslage hätten sich wesentlich geändert. Übergriffe auf Christen sollten diese nicht gerade in ihrer Religionszugehörigkeit treffen. In den letzten Jahren habe es keine Übergriffe gegen syrisch-orthodoxe Christen mehr gegeben. 5 Am 23.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Lage in der Türkei sei nach wie vor kritisch einzuschätzen; deren "Reformeifer" sei erlahmt. Es gebe dort immer noch eklatante Menschenrechtsverletzungen. Die christlichen Minderheiten seien von Radio- und Fernsehsendungen ausgeschlossen und würden nach wie vor unterdrückt. Die Religionsausübung sei nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Kurden bzw. Dorfschützer gingen weiter gegen syrisch-orthodoxe Christen vor. 6 Sie könne als alte alleinstehende Frau nicht allein nach Tur Abdin zurück. Ihr Ehemann sei in Deutschland verstorben; ihre gesamte Familie lebe hier. Bevor sie 1985 nach Deutschland gekommen sei, sei sie bei einem Überfall durch einen Schuss am Arm verletzt worden. 7 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem vorgetragen, es gebe weiterhin Überfälle auf syrisch-orthodoxe Christen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2005 aufzuheben, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 05.04.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 15 Die bei Gericht vorhandenen Erkenntnismittel und gerichtlichen Entscheidungen sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 19 Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte(r) nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen nicht mehr vor. Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich so geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind. Soweit die Anerkennung als Asylberechtigte(r) auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruhte, ist dabei nicht der Zeitpunkt des Anerkennungsbescheids, sondern der Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils entscheidend; dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das zur Anerkennung verpflichtende Urteil nicht angefochten oder mit einer Vollstreckungsabwehrklage angegriffen hat (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - DVBl 2003, 1280 -). 20 Ein Asylanspruch besteht derzeit nicht. 21 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nachteile aufgrund der allgemeinen Zustände im Heimatstaat, z.B. Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen u. Ä. genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Die politische Verfolgung muss dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, im Heimatstaat - oder einem sicheren Teil davon (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO) - zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, und v. 16.4.1985, DVBl. 1985, 956; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143). Bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 22 Nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände führen grundsätzlich nur zu einer Anerkennung als Asylberechtigte(r), wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland beruht, muss hierfür der volle Nachweis erbracht werden, im Übrigen genügt die Glaubhaftmachung, die zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 108 VwGO vom Vorliegen der behaupteten Umstände und von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr politischer Verfolgung führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1983, BVerwGE 68, 171, und v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 16). Der Vortrag muss schlüssig und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). 23 In der Türkei besteht derzeit hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Dabei gilt vorliegend der erleichterte Prognosemaßstab für Vorverfolgte, wonach eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss; denn dieser Maßstab greift grundsätzlich auch für den Widerruf der Asylanerkennung ein (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1, und Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - ). 24 Eine individuelle Rückkehrgefährdung der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht als Oppositionelle im Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte steht. Sie hatte sich zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt. 25 Sie hat in der Türkei auch nicht wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit individuelle politische Verfolgung zu befürchten, ebenso wenig ist von einer weiter bestehenden Gruppenverfolgung der Mitglieder der syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft auszugehen. Die zu Beginn der 90er Jahre zunehmende Verschlechterung der Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen PKK und den türkischen Sicherheitskräften mit der Folge vermehrter Übergriffe der mehrheitlich kurdisch-stämmigen Bevölkerung auf Christen hat sich zwischenzeitlich geändert. Nach den derzeit über die dortige Situation vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass syrisch-orthodoxe Christen wieder in ihre angestammten Gebiete zurückkehren können, ohne dort Gefahr zu laufen, von Kurden angegriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.05.2005 bestehen zwar bei der Verwirklichung der Religionsfreiheit bezüglich der Gruppenrechte der religiösen Minderheiten noch erhebliche Defizite. So hätten u.a. die syrisch-orthodoxen Christen nicht die grundsätzlich in Art. 37 ff. des Lausanner Vertrags von 1923 den nicht-muslimischen Minderheiten gewährleisteten Rechte im Hinblick auf Nicht-Diskriminierung, wie z. B. das Recht auf Unterhaltung eigener Schulen oder religiöser Stiftungen. Defizite bestehen danach auch hinsichtlich ihres Rechtsstatus, bei Eigentumsfragen und bei der Ausbildung eigener Seelsorger in der Türkei. Allerdings gab es nach der Entspannung der Lage im Südosten erste Rückkehrer, so insbesondere im Gebiet um Midyat. Vereinzelte Übergriffe zwischen Kurden und syrisch-orthodoxen Christen im Südosten hätten Besitz- und Weide-Streitigkeiten betroffen und keinen Bezug zur Religionszugehörigkeit aufgewiesen. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass entsprechende Übergriffe in gleicher Weise auch zwischen Muslimen stattfänden. Nach Angaben von Vertretern der Syriani seien in ihren Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei seit über zwei Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems mehr bekannt geworden. 26 Diese Erkenntnislage deckt sich mit den Ausführungen, wie sie bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.05.2004 und dessen Auskunft vom 28.06.2004 an das niedersächsische OVG enthalten waren. Darin wurde zudem ausgeführt, dass es nach Angaben von im Tur Abdin lebenden Christen seit Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen christliche Bewohner in den Städten oder Dörfern dieser Region oder gegen deren Eigentum gegeben habe. In der Auskunft vom 28.06.2004 wird weiter darauf hingewiesen, dass in Istanbul die christliche Bevölkerung weder politische noch wirtschaftliche Schwierigkeiten habe, mit der Folge, dass jedenfalls eine inländische Fluchtalternative dort existiert. Dr. O. führt in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004 an das Niedersächsische OVG - bezogen auf den Zeitraum von Ende 2001 bis Oktober 2004 - aus, dass Christen in Dörfern mit Präsenz von Gendarmerie bzw. Militär sowie in Städten ungestört ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten und keine Übergriffe muslimischer Kurden zu befürchten hätten. Soweit er darauf verweist, dass es im Hinblick auf eine Verbesserung der Lebensumstände der christlichen Bevölkerung nicht auszuschließen sei, dass hierdurch Begehrlichkeiten der kurdischen Bevölkerung hervorgerufen würden, handelt es sich dabei um Spekulationen. Selbst amnesty international geht in seiner Stellungnahme vom 24.06.2004 an das Niedersächsische OVG davon aus, dass die Situation der syrisch-orthodoxen Christen zwischenzeitlich wesentlich besser sei als in den 90er Jahren. Strafverfolgungsorgane gingen Anzeigen durch syrisch-orthodoxe Christen nach und leiteten Strafverfahren ein. 27 Es kann offen bleiben, ob der Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgte und ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten wurde. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient nicht dem Interesse des Asylberechtigten, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung einer nicht mehr zustehenden Rechtsposition (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Eine ergänzende Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 - m.w.N.). 28 § 73 Abs. 1 AsylVfG verstößt weder gegen Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention noch erweist er sich als nicht verfassungskonform (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). 29 Schließlich liegen keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe vor, die Rückkehr in die Türkei abzulehnen (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachte Schussverletzung, die vor jetzt über 20 Jahren stattgefunden hat. 30 Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es besteht nicht die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. 31 Die oben dargelegten Gründe für die Versagung der Asylgewährung gelten auch hier, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, und vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 23.04.1992 - A 13 S 965/92 -). 32 Darüber hinausgehende Gründe für eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. 33 Es bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe, und der Status des politischen Flüchtlings i. S. d. Art. 1 A Nr. 2 GK ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - BVerwG 1 C 21.87 -). Dabei genügt auch insoweit nicht die subjektive Verfolgungsfurcht; entscheidend ist vielmehr eine begründete Furcht. Es gilt für die Verfolgungsgefahr der Maßstab, der bei der Prüfung des Asylanspruchs angewandt wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, aaO.). 34 Auch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht vor, soweit sie über die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl hinausgehen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Gründe 17 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 19 Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte(r) nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen nicht mehr vor. Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich so geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind. Soweit die Anerkennung als Asylberechtigte(r) auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruhte, ist dabei nicht der Zeitpunkt des Anerkennungsbescheids, sondern der Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils entscheidend; dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das zur Anerkennung verpflichtende Urteil nicht angefochten oder mit einer Vollstreckungsabwehrklage angegriffen hat (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - DVBl 2003, 1280 -). 20 Ein Asylanspruch besteht derzeit nicht. 21 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nachteile aufgrund der allgemeinen Zustände im Heimatstaat, z.B. Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen u. Ä. genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Die politische Verfolgung muss dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, im Heimatstaat - oder einem sicheren Teil davon (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO) - zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, und v. 16.4.1985, DVBl. 1985, 956; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143). Bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 22 Nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände führen grundsätzlich nur zu einer Anerkennung als Asylberechtigte(r), wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland beruht, muss hierfür der volle Nachweis erbracht werden, im Übrigen genügt die Glaubhaftmachung, die zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 108 VwGO vom Vorliegen der behaupteten Umstände und von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr politischer Verfolgung führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1983, BVerwGE 68, 171, und v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 16). Der Vortrag muss schlüssig und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). 23 In der Türkei besteht derzeit hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Dabei gilt vorliegend der erleichterte Prognosemaßstab für Vorverfolgte, wonach eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss; denn dieser Maßstab greift grundsätzlich auch für den Widerruf der Asylanerkennung ein (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1, und Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - ). 24 Eine individuelle Rückkehrgefährdung der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht als Oppositionelle im Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte steht. Sie hatte sich zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt. 25 Sie hat in der Türkei auch nicht wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit individuelle politische Verfolgung zu befürchten, ebenso wenig ist von einer weiter bestehenden Gruppenverfolgung der Mitglieder der syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft auszugehen. Die zu Beginn der 90er Jahre zunehmende Verschlechterung der Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen PKK und den türkischen Sicherheitskräften mit der Folge vermehrter Übergriffe der mehrheitlich kurdisch-stämmigen Bevölkerung auf Christen hat sich zwischenzeitlich geändert. Nach den derzeit über die dortige Situation vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass syrisch-orthodoxe Christen wieder in ihre angestammten Gebiete zurückkehren können, ohne dort Gefahr zu laufen, von Kurden angegriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.05.2005 bestehen zwar bei der Verwirklichung der Religionsfreiheit bezüglich der Gruppenrechte der religiösen Minderheiten noch erhebliche Defizite. So hätten u.a. die syrisch-orthodoxen Christen nicht die grundsätzlich in Art. 37 ff. des Lausanner Vertrags von 1923 den nicht-muslimischen Minderheiten gewährleisteten Rechte im Hinblick auf Nicht-Diskriminierung, wie z. B. das Recht auf Unterhaltung eigener Schulen oder religiöser Stiftungen. Defizite bestehen danach auch hinsichtlich ihres Rechtsstatus, bei Eigentumsfragen und bei der Ausbildung eigener Seelsorger in der Türkei. Allerdings gab es nach der Entspannung der Lage im Südosten erste Rückkehrer, so insbesondere im Gebiet um Midyat. Vereinzelte Übergriffe zwischen Kurden und syrisch-orthodoxen Christen im Südosten hätten Besitz- und Weide-Streitigkeiten betroffen und keinen Bezug zur Religionszugehörigkeit aufgewiesen. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass entsprechende Übergriffe in gleicher Weise auch zwischen Muslimen stattfänden. Nach Angaben von Vertretern der Syriani seien in ihren Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei seit über zwei Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems mehr bekannt geworden. 26 Diese Erkenntnislage deckt sich mit den Ausführungen, wie sie bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.05.2004 und dessen Auskunft vom 28.06.2004 an das niedersächsische OVG enthalten waren. Darin wurde zudem ausgeführt, dass es nach Angaben von im Tur Abdin lebenden Christen seit Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen christliche Bewohner in den Städten oder Dörfern dieser Region oder gegen deren Eigentum gegeben habe. In der Auskunft vom 28.06.2004 wird weiter darauf hingewiesen, dass in Istanbul die christliche Bevölkerung weder politische noch wirtschaftliche Schwierigkeiten habe, mit der Folge, dass jedenfalls eine inländische Fluchtalternative dort existiert. Dr. O. führt in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004 an das Niedersächsische OVG - bezogen auf den Zeitraum von Ende 2001 bis Oktober 2004 - aus, dass Christen in Dörfern mit Präsenz von Gendarmerie bzw. Militär sowie in Städten ungestört ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten und keine Übergriffe muslimischer Kurden zu befürchten hätten. Soweit er darauf verweist, dass es im Hinblick auf eine Verbesserung der Lebensumstände der christlichen Bevölkerung nicht auszuschließen sei, dass hierdurch Begehrlichkeiten der kurdischen Bevölkerung hervorgerufen würden, handelt es sich dabei um Spekulationen. Selbst amnesty international geht in seiner Stellungnahme vom 24.06.2004 an das Niedersächsische OVG davon aus, dass die Situation der syrisch-orthodoxen Christen zwischenzeitlich wesentlich besser sei als in den 90er Jahren. Strafverfolgungsorgane gingen Anzeigen durch syrisch-orthodoxe Christen nach und leiteten Strafverfahren ein. 27 Es kann offen bleiben, ob der Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgte und ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten wurde. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient nicht dem Interesse des Asylberechtigten, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung einer nicht mehr zustehenden Rechtsposition (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Eine ergänzende Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 - m.w.N.). 28 § 73 Abs. 1 AsylVfG verstößt weder gegen Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention noch erweist er sich als nicht verfassungskonform (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). 29 Schließlich liegen keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe vor, die Rückkehr in die Türkei abzulehnen (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachte Schussverletzung, die vor jetzt über 20 Jahren stattgefunden hat. 30 Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es besteht nicht die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. 31 Die oben dargelegten Gründe für die Versagung der Asylgewährung gelten auch hier, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, und vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 23.04.1992 - A 13 S 965/92 -). 32 Darüber hinausgehende Gründe für eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. 33 Es bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe, und der Status des politischen Flüchtlings i. S. d. Art. 1 A Nr. 2 GK ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - BVerwG 1 C 21.87 -). Dabei genügt auch insoweit nicht die subjektive Verfolgungsfurcht; entscheidend ist vielmehr eine begründete Furcht. Es gilt für die Verfolgungsgefahr der Maßstab, der bei der Prüfung des Asylanspruchs angewandt wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, aaO.). 34 Auch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht vor, soweit sie über die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl hinausgehen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.