Beschluss
2 K 5007/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage (2 K 5006/04) gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2004, in der die dem Antragsteller seit 13.01.1993 erteilten Aufenthaltsbefugnisse jeweils auf den Erteilungszeitpunkt zurückgenommen wurden, sein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, er zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen rücknahmebereiten Staat angedroht wurde. 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Denn die Klage dürfte ohne Erfolg bleiben und das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Ausreisepflicht vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt damit nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. 3 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist die angefochtene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem: 4 Die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG, der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte regelt und sie auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rücknahmeverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids. 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die Aufenthaltsbefugnisse bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung am 13.01.1993 und damit auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG gewesen sein. Die Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller ab dem Jahr 1993 erteilten Aufenthaltsbefugnisse ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daraus, dass er - auch wenn er einige Zeit im Libanon gelebt haben mag und später auch die libanesische Staatsangehörigkeit erlangt hat - türkischer Staatsangehöriger ist und damit zum damaligen Zeitpunkt schon war - ohne dass es dabei auf seine Kenntnis dieses Umstands ankommt -, und dass ihm als türkischem Staatsangehörigen keine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG 1990 in Verbindung mit dem „Erlass des Innenministeriums zur rechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber nach § 32, 54 AuslG, Az: - 3-1346/1 -“ vom 12.08.1991 hätte erteilt werden dürfen. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 6 Wie sich aus den der Kammer vorliegenden polizeilichen Ermittlungsakten ergibt, hat der Generalkonsul der Türkei mit Schreiben vom 07.06.2002 der LPD Stuttgart II bescheinigt, dass der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger ist. Dazu hat er als Beleg einen Auszug des Personenstandsregisters vorgelegt, aus dem sich die Registrierung des Antragstellers als türkischer Staatsangehöriger zum 04.02.1985 ergibt. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass diese durch seinen Vater mittels Schmiergeldern ohne sein Wissen im Jahr 1985 veranlasst worden und deshalb eine Fälschung sei, kommt es hierauf nicht an. Denn der Antragsteller hat die türkische Staatsangehörigkeit nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht bereits wegen seiner Abstammung von einem türkischen Vater - und damit unabhängig von einer Registrierung im Personenstandsregister - durch Geburt erworben. Wie sich aus weiteren in den Ermittlungsakten befindlichen Auszügen aus Personenstandsregistern der Türkei ergibt, die zwar verschiedene Zeitpunkte betreffen, insoweit aber schlüssig sind und übereinstimmen und nicht substantiiert in Frage gestellt sind, wurde der 1912 geborene Großvater des Antragstellers B. Y. am 02.01.1940 als türkischer Staatsangehöriger registriert. Sein Sohn, der Vater des Antragstellers, A. Y., der am ... geboren wurde, wurde am 07.02.1958 als türkischer Staatsangehöriger registriert. Bereits nach dem zweiten türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23.05.1928 galt - ebenso wie dies auch nach dem heute gültigen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 der Fall ist - primär das jus sanguinis; d.h. ohne Rücksicht auf Geburtsort und Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit erwarb derjenige mit Geburt die türkische Staatsangehörigkeit, der einen türkischen Vater oder eine türkische Mutter hatte (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Stand 30.06.2003, Anm. II A). Der Antragsteller hat weder seine Abstammung von B. und A. Y. noch deren türkische Staatsangehörigkeit - der Vater A. Y. lebt seit mindestens 1995 wieder im Heimatland Türkei - substantiiert in Frage gestellt. Dieser Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bliebe von etwaigen Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung im Jahre 1985 unberührt. 7 Soweit der Antragsteller einwendet, dass er im Jahr 1993 auch als türkischer Staatsangehöriger eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des IM vom 12.08.1991 erhalten hätte, ist dies nicht zutreffend. In Ziffer II. 1.1. des Erlasses sind die Bevölkerungsgruppen genannt, die eine Aufenthaltsbefugnis erhalten können. Zwar fehlt es hier an einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass aus dem Libanon stammende Personen nur dann eine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass erhalten sollen, wenn sie nicht eine andere - hier die türkische - Staatsangehörigkeit besitzen, die eine anderweitige Rückkehr- bzw. Abschiebemöglichkeit außerhalb des Libanon bietet. Zum Verständnis des Erlasses muss jedoch auf die dem Erlass selbst zugrunde liegenden Umstände sowie auf seinen Sinn und Zweck abgestellt werden (so auch zum vergleichbaren niedersächsischen Erlass OVG Lüneburg, Urt. v. 20.05.2003, - 11 LB 35/03- ). Grundlage des baden-württembergischen Erlasses war ein Erlass des Bundesinnenministers vom 14.05.1991 (Az: V II 2 - 125 320-15/16) nach einer Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 02./03.05.1991. Aus Ziffer 3 des Erlasses des BMI geht hervor, dass von der IMK vorgeschlagen war, dass alle Ausländer, die bis zum 31.12.1988 oder einem späteren Stichtag eingereist waren und die einer bisherigen Landesregelung über die Aussetzung oder Beschränkung der Abschiebung unterfielen, in eine Altfallregelung einbezogen werden sollten. Dem hat der BMI mit der Begründung widersprochen, dass eine solche Regelung nicht mit § 100 Abs. 1 AuslG vereinbar sei, der für ehemalige Asylbewerber sowie für sonstige Asylbewerber, die aufgrund einer Landesregelung oder einer Einzelfallentscheidung wegen der Verhältnisse in ihrem Herkunftsland nicht abgeschoben würden, einen früheren Stichtag, nämlich den 31.12.1982 vorsehe. Wenn der BMI gleichwohl in Ziffer 4 für bestimmte Ausländergruppen einer gegenüber § 100 Abs. 1 AuslG großzügigeren Stichtagsregelung zugestimmt hat, zu der auch Libanesen und Palästinenser aus dem Libanon gehörten, dann gilt jedenfalls auch für diese Ausländergruppen die oben aufgeführte Grundvoraussetzung des § 100 Abs. 1 AuslG, dass nämlich diese Ausländergruppen wegen der Verhältnisse in ihrem Herkunftsland nicht abgeschoben wurden. Personen, die wie der Antragsteller über einen Herkunftsstaat verfügten, in den sie hätten zurückkehren und auch abgeschoben werden können, sollte also gerade kein auf Dauer angelegtes Bleiberecht ermöglicht werden, auch wenn sie im übrigen unter die in Ziffer 4 des BMI-Erlasses genannten Personengruppen fielen. Damit wurde der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger auch nicht von dem damaligen baden-württembergischen Erlass erfasst, mit dem der Erlass des BMI landesrechtlich umgesetzt worden ist. Die nach diesem Erlass erteilte Aufenthaltsbefugnis war somit objektiv rechtswidrig. 8 Die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers war auch nicht durch § 48 Abs. 4 S. 1 LVwVfG ausgeschlossen. Zum einen spricht im vorliegenden Fall viel dafür, dass die Jahresfrist aufgrund einer durch arglistige Täuschung erlangten Position des Antragstellers nicht gilt (§ 48 Abs. 4 S. 2 LVwVfG). Zum anderen beginnt die Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, und wenn ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, Gr. S. - 1.84 -, BVerwGE 70, 356). Eine solche vollständige Kenntnis war jedenfalls vor dem 01.10.2003 nicht gegeben. Hierfür reichten insbesondere nicht bereits die Erkenntnisse der Ausländerbehörden Anfang der 90iger Jahre und in deren Folge der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft S. vom 13.12.1995 aus, da dieser gerade nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens, sondern am 03.05.1996 zu einer - wenn auch heute nicht mehr nachvollziehbaren - Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO führte. Von den im Jahr 2002 wieder aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen erhielt die Antragsgegnerin ausweislich der Behördenakten erst im Laufe des Jahres 2003 Kenntnis. Die Zusammenstellung der auch dem Gericht vorgelegten polizeilichen Ermittlungsvorgänge erfolgte am 25.11.2003. Am 12.12.2003 wurde der Antragsteller erstmals zu den neuen Ermittlungsergebnissen als Beschuldigter vernommen. Erst unter dem 21.10.2004 wurde von der Staatsanwaltschaft S. beim Amtsgericht S. - Schöffengericht - Anklage erhoben. Die Rücknahmeentscheidung vom 01.10.2003 ist also noch vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft erfolgt, was im „ersten“ Eilverfahren des Antragstellers (2 K 4405/03) die Antragsgegnerin dazu bewogen hat, bis zur Entscheidung über den Widerspruch unter Einbeziehung weiterer Ermittlungen von Vollzugsmaßnahmen Abstand zu nehmen. Angesichts dieses komplexen Gesamtzusammenhangs und Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Jahresfrist anhand der oben dargelegten Kriterien eingehalten ist. 9 Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen - zumindest in Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart - fehlerfrei ausgeübt. Sie hat erkannt, dass sie zur Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis nicht verpflichtet ist, sondern dass die Rücknahme in ihrem Ermessen liegt. Die Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Rücknahme und als deren Folge an der Ausreise eines Ausländers einerseits und dessen privaten Belange andererseits abwägen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der schützenswerten Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63). Diesen Maßstab hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt. 10 Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung den Vorrang eingeräumt hat. Zu Recht wurde im Rahmen des ergänzten Ermessens im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Behörden über Jahre absichtlich hinsichtlich seiner Herkunft und damit seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit getäuscht hat und somit langjährig rechtlich einen Vorteil erlangt hat, der ihm in Kenntnis der tatsächlichen Staatsangehörigkeit auch in der Vergangenheit nicht zugebilligt worden wäre und nach den rechtlichen Vorschriften auch nicht zugestanden hätte. 11 Die Behauptung des Antragstellers, dass ihm seine türkische Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen sei, ist unglaubwürdig. Ihm war bekannt, dass er ein Abkömmling männlicher türkischer Staatsangehöriger ist. Damit musste ihm - auch soweit man auf eine mangelnde Rechtskenntnis abstellt - zumindest im Rahmen einer Parallelbewertung in der Laiensphäre klar sein, dass er selbst türkischer Staatsangehöriger ist. Gerade der Umstand, dass er seit seiner erstmaligen Einreise durch Verwendung verschiedener, teilweise gefälschter Laissez-Passer mit unterschiedlichen Nummern, Vornamen und Geburtsdaten mehrfach bewusst versucht hat, seine Identität und seine Herkunft zu verschleiern, ist ein Hinweis darauf, dass er sich zumindest laienhaft bewusst war, dass er bei Angabe seiner türkischen Identität kein Bleiberecht in Deutschland bekommen würde. Aber auch soweit es um die Registrierung durch seinen Vater im Jahr 1985 geht, und er behauptet, dass sie ihm bis vor Kurzem nicht bekannt gewesen sei, ist dies wenig glaubhaft. Denn bereits im Strafbefehlsantrag von 1995 wird unter Nr. 11 der Urkunden angegeben: Türkischer Nüfus des Angeklagten. In Zusammenschau damit, dass sich in den Ermittlungsakten türkische Pässe und Ausweise seiner Geschwister befinden, die teilweise bereits im Jahr 1985 - also unmittelbar nach der Registrierung - ausgestellt wurden, spricht viel dafür, dass auch der Antragsteller bereits vor dem Jahr 1993 von der Registrierung durch seinen Vater wusste und sich selbst den im Strafbefehlsantrag von 1995 aufgeführten Nüfus hat ausstellen lassen. 12 Damit ist die Rücknahmeentscheidung bezüglich der 1993 erteilten erstmaligen Aufenthaltsbefugnis nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für deren Verlängerungen. Zwar war der Antragsteller ab 1995 auch libanesischer Staatsangehöriger und fiel damit nach dem Wortlaut (Libanesen und Palästinenser aus dem Libanon) unter Ziffer II. 1.1. des Erlasses vom 12.08.1991. Es gilt jedoch auch hier, dass nur diejenigen libanesischen Staatsangehörigen vom Erlass erfasst sein sollten, deren Abschiebung aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen unmöglich war (s.o.). Eine Abschiebung in die Türkei wäre aber nach wie vor unter diesen Gesichtspunkten möglich gewesen. Im übrigen ist der Antragsteller in den Jahren 1995 und insbesondere 1996 regelmäßig in den Libanon gereist, wie zahlreiche Ein- und Ausreisestempel in dem in Kopie in der Behördenakte befindlichen libanesischen Reisepass des Antragstellers vom 12.08.1995 belegen. 13 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung im Eilverfahren auch zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt, da ein Anspruch auf einen solchen Aufenthaltstitel weder nach dem Ausländergesetz 1990 noch - nunmehr - nach dem Aufenthaltsgesetz ersichtlich ist. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass ihm wegen einer knapp 1 ½ jährigen Berufstätigkeit ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zustehe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen sind die Voraussetzungen der einzelnen Spiegelstriche in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt worden. Zum anderen wäre Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, die neben der Arbeitstätigkeit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert. Gerade daran fehlt es aber nach der rechtmäßigen Rücknahme seiner Aufenthaltsbefugnis (s.o.) für die Vergangenheit. 14 Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 59 AufenthG, 50 AuslG 1990). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.