Urteil
10 K 485/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis, um davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können. 2 Dem Kläger war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit sieben Monaten bemessen. Der Kläger hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt. Ein unter dem 28.12.1992 erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger psychophysische Leistungsmängel bestanden und eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Alkoholproblematik fehlte. Es wurde die Ablegung einer Fahrprobe und gegebenenfalls die Teilnahme am Nachschulungskurs nach dem Modell Leer empfohlen. Aufgrund einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 30.12.1992 (BAK 1,84 ‰) wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt; es wurde eine erneute Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten festgesetzt. 3 Unter dem 27.05.1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Er wurde mit Schreiben des Beklagten vom 14.07.1994 zur Vorlage eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sein Antrag mit Bescheid vom 20.02.1995 abgelehnt. 4 Am 14.03.1995 erwarb der Kläger eine französische Fahrerlaubnis. 5 Mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 09.02.1996 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 verworfen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der französischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, da er in der Zeit vom September 1994 bis zum März 1995 nicht seinen ständigen Aufenthalt in Frankreich genommen, sondern in der Bundesrepublik beibehalten habe. 6 Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.1997 ließ der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mitteilen, dass er seit dem 01.09.1994 seinen Wohnsitz in Frankreich genommen und am 05.08.1997 ein Haus im Elsass gekauft habe und fragte an, ob er seine französische Fahrerlaubnis nach den zum 01.07.1997 in Kraft getretenen neuen Fahrerlaubnisbestimmungen hier nunmehr ohne weiteres benutzen dürfe. 7 Unter dem 24.10.1997 beantwortete der Beklagte diese Anfrage dahingehend, dass der Kläger weiterhin nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 wurde ausgeführt, dass die französische Fahrerlaubnis zwar gültig, aber rechtswidrig sei, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seinen überwiegenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. 8 Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2001 ließ der Kläger anfragen, ob ihm nunmehr eine deutsche Fahrerlaubnis wiedererteilt werden könne und ob dafür eine Zuständigkeit des Beklagten bestehe. Er habe seinen Wohnsitz in Frankreich genommen und halte sich nur vorübergehend und besuchsweise zur Unterstützung seiner Ehefrau in Deutschland auf. 9 Der Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 08.06 2001 mit, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht in Betracht komme, da der Kläger nunmehr in Frankreich seinen Wohnsitz genommen habe, nach § 7 FeV aber für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Inland erforderlich sei. 10 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten am 12.12.2002, dem Kläger nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Die in der strafgerichtlichen Entscheidung vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von neun Monaten sei längst abgelaufen. Nachdem den Bevollmächtigten des Klägers unter dem 28.01.2003 mitgeteilt worden war, dass eine Anerkennung der französischen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht erfolgen könne, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe, ließ der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2003 erneut mitteilen, dass er die Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, begehre. Nach Ablauf der Fahrerlaubnissperre bestünden keine Gründe mehr für eine Vorenthaltung der deutschen Fahrerlaubnis bzw. für die Anerkennung der französischen Fahrerlaubnis. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sei nicht berechtigt, der französische Behörde vorzuwerfen, dass die von ihr erteilte Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht ersichtlich. Es wurde um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten. 11 Mit Bescheid vom 28.03.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der IntVO seien Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt, hiervon im Inland Gebrauch zu machen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten. Im Urteil des Landgerichts Ulm sei eingehend geprüft worden, wo sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis überwiegend aufgehalten habe. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland geblieben sei. 12 Dagegen legte der Kläger am 22.04.2003 Widerspruch ein. Er ließ zur Begründung vortragen, die Auffassung des Landgerichts Ulm, der Kläger habe seinerzeit eine Deckadresse in Frankreich dazu verwendet, sich die französische Fahrerlaubnis zu erschleichen, sei unzutreffend. Um zu ermitteln, ob dies überhaupt möglich sei, habe man die diplomatischen Behörden eingeschaltet. Der Kläger legte hierzu ein Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland aus Straßburg vom 05.11.2002 vor. Der Kläger ließ weiter vortragen, dass amtliche Dokumente wie Fahrerlaubnisse innerhalb der Europäischen Union anzuerkennen seien. So sei auch ein erneutes Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingestellt worden, ohne dass man dem Kläger vorgeworfen habe, dass seine französische Fahrerlaubnis hier keine Gültigkeit besitze. Wenn der Beklagte in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, der Kläger habe beim Erwerb der französischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt, so sei dies nicht zutreffend. Der Kläger wolle seinen Wohnsitz auch nicht nach Deutschland zurückverlegen. Ihm gehe es jetzt auch nicht um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Hinderungsgründe seien nicht ersichtlich. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2003, zugestellt am 07.01.2004, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 28 Abs. 5 FeV werde das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen wieder Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für eine Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Unabhängig von der Wohnsitzfrage bestehe das Recht, von der französischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, bereits nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden. Die Neuerteilung sei abgelehnt worden. Aus diesem Grund bestehe das Recht zum Gebrauchmachen von der französischen Fahrerlaubnis nicht. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntVO). Auf diesen Umstand habe auch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Straßburg im Schreiben vom 05.11.2002 ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger sei weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei nach wie vor zu fordern. Der Kläger habe aber auch im vorliegenden Verfahren keine Bereitschaft erkennen lassen, diesen Nachweis seiner Fahreignung zu erbringen und müsse diese fehlende Mitwirkung gegen sich gelten lassen. Im Übrigen gehe auch das Regierungspräsidium davon aus, dass der Kläger, wie in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt noch in Göppingen gehabt habe. 14 Am 06.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und lässt ergänzend vortragen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland nur aberkannt werden könne, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Kläger sei aber bezüglich der französischen Fahrerlaubnis nicht als ungeeignet aufgefallen. Die gerichtliche Sperrfrist sei abgelaufen gewesen, als ihm die französische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. In der Gerichtsentscheidung sei auch keine Bestimmung enthalten gewesen, dass dem Kläger nach Ablauf der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die Fahrerlaubnis sei nur zeitlich beschränkt entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist habe dem Kläger jederzeit wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden könne, wie dies von der französischen Behörde geschehen sei. Es handele sich dabei um eine formell neue Ausfertigung, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden könne, die in den Gerichtsurteilen nicht vorgesehen seien und über die Gerichtsurteile hinausgingen. Der Kläger berief sich zur Begründung seiner Klage zudem auf die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004, wonach es auf die Wohnsitzverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis nicht ankomme. Vielmehr sei nach dieser Entscheidung eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in allen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung anzuerkennen. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und den Bescheid des Landratsamtes Göppingen vom 28.03.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.12.2003 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntkfzVO nicht berechtigt, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da er zum Zeitpunkt der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, sondern im Inland gehabt habe. Dies sei vom Landgericht Ulm rechtskräftig festgestellt worden. Nachträgliche Sachverhaltsermittlungen hierzu müssten deshalb außer Betracht bleiben. 20 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 28.03.2003 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 24 Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer in Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 4 Abs. 4 IntVO kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO zur Anwendung, da der Kläger keinen Wohnsitz im Inland, sondern in Frankreich hat. Aus demselben Grund ist die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV nicht maßgeblich, weil diese nach § 28 Abs. 1 FeV für Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis gilt, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO liegt mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 vor, da dem Kläger mit dieser Entscheidung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden war. Diese Entscheidung ist auch noch verwertbar, so dass die Berechtigung des Klägers zum Gebrauchmachen von seiner französischen Fahrerlaubnis nicht bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO folgt, sondern von einer positiven Entscheidung im Antragsverfahren des § 4 Abs. 4 IntVO abhängt. 25 Die strafgerichtliche Entscheidung vom 12.06.1992 unterliegt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, wonach eine gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen, wenn die Eintragung darüber im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 01.01.1999 erfolgt sind, richtet sich nach § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 StVG, wonach die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden dürfen, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Diese Regelung dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Gesetzesbegründung in Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -), für die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Diese zehnjährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. OVG des Saarlandes, U.v. 24.05.2004 - 1 R 25/03, zitiert nach juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 12.06.1997 und ist derzeit noch nicht abgelaufen. 26 Offen bleiben kann, ob dem Antrag des Klägers nach § 4 Abs. 4 IntVO bereits entgegen gehalten werden, dass er nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, weil er - worauf der Beklagte im Verwaltungsverfahren abgestellt hat - zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt nicht Frankreich, sondern weiterhin in Göppingen hatte. Die fehlende Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses darf nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (- C-476/01- Kapper, NJW 2004, S. 1725) der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von den inländischen Fahrerlaubnisbehörden nicht entgegen gehalten werden, da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellungsmitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit zur Prüfung der Wohnsitzvoraussetzung verleiht. Nach der Entscheidung des EuGH darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil nach den der inländischen Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates hatte. Hat die inländische Fahrerlaubnisbehörde ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat sie dies dem anderen Mitgliedstaat mitzuteilen, der die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Ob diese Vorgehensweise auch dann einzuhalten ist, wenn - wie hier durch das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 - die Wohnsitzfrage rechtkräftig durch ein inländisches Gericht entschieden wurde, kann offen bleiben. Denn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 IntVO entfallen. 27 Der Kläger hat seine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund der Entziehung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 verloren. Der Grund für diese Entziehung nach § 69 StGB war eine Trunkenheitsfahrt des Klägers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt damit ein Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Einen Nachweis, dass er die Fahreignung wieder erlangt hat, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erbracht. Ein noch im Jahr 1992 vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten hat sowohl Mängel im psychophysischen Leistungsbereich festgestellt als auch eine unzureichende Aufarbeitung der Alkholproblematik beanstandet und eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Ablegung einer Fahrprobe und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach dem Modell Leer abhängig gemacht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe lediglich die Fahrprobe gefehlt, ist dies zum einen nicht zutreffend, denn es war auch der genannte Nachschulungskurs gefordert worden, zum anderen hat der Kläger eine Fahrprobe bis heute nicht abgelegt. Einer Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens im Juli 1994 ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass sein damaliger Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 20.02.1995 abgelehnt wurde. 28 Die vom Kläger im Jahr 1992 begangenen Trunkenheitsfahrten begründen auch noch gegenwärtig Zweifel an seiner Fahreignung. Der Kläger hat am 12.05.1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und am 30.12.1992 eine weitere Trunkenheitsfahrt begangen (Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰). Damit liegen Eignungszweifel im Sinne von § 13 Nr. 2 Buchstabe b) und c) FeV vor, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Diese Taten sind auch noch nach § 29 Abs. 5 FeV verwertbar. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 Bezug genommen, die für die Verurteilung vom 29.07.1993 in gleicher Weise gelten. 29 Der Erforderlichkeit eines Nachweises für die Wiedererlangung der Fahreignung steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (a.a.O.) entgegen. Zwar hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Die gegen den Kläger zuletzt in der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von 9 Monaten war zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis am 14.03.1995 zwar abgelaufen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese ohne weitere Nachprüfung, ob die Gründe für die zuvor erfolgte Entziehung nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO), den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Insoweit trifft die vom Kläger-Vertreter geltend gemachte Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist lediglich formell auszufertigen ist und diese Ausfertigung nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden darf, nicht zu. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen nur dann nicht mehr im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO, wenn der Betroffene - wieder - zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, mithin die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, was in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV klargestellt ist. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sind in § 20 FeV geregelt und entsprechen denen für eine Ersterteilung, wobei in Abs. 3 zur weiteren Klarstellung insbesondere auf die Anwendbarkeit der Regelung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV hingewiesen wird. Das bedeutet, dass der Kläger nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis in jedem Fall durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte nachweisen müssen, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Behörde (VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.09.2001 - 10 S 182/01 -) und war im Übrigen hier insbesondere deshalb geboten, weil im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 28.12.1992 psycho-physische Leistungsmängel festgestellt worden waren. Dem entsprechend war der Kläger in seinem im Jahr 1994 durchgeführten Wiedererteilungsverfahren zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert worden. Den gleichen Nachweis hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 IntVO vor der Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können, zu erbringen. Der Entscheidung des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass das in § 4 Abs. 4 IntVO verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung über die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach Ansicht der Gerichtshofes mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, nicht in Einklang steht. Vielmehr gebietet es gerade der auch dieser Richtlinie zugrund liegende Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit, dass eine nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist. Denn nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist nicht sichergestellt - etwa durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister -, dass die Behörden anderer Mitgliedsstaaten über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung Kenntnis erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Gründe 21 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 28.03.2003 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 24 Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer in Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 4 Abs. 4 IntVO kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO zur Anwendung, da der Kläger keinen Wohnsitz im Inland, sondern in Frankreich hat. Aus demselben Grund ist die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV nicht maßgeblich, weil diese nach § 28 Abs. 1 FeV für Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis gilt, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO liegt mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 vor, da dem Kläger mit dieser Entscheidung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden war. Diese Entscheidung ist auch noch verwertbar, so dass die Berechtigung des Klägers zum Gebrauchmachen von seiner französischen Fahrerlaubnis nicht bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO folgt, sondern von einer positiven Entscheidung im Antragsverfahren des § 4 Abs. 4 IntVO abhängt. 25 Die strafgerichtliche Entscheidung vom 12.06.1992 unterliegt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, wonach eine gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen, wenn die Eintragung darüber im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 01.01.1999 erfolgt sind, richtet sich nach § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 StVG, wonach die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden dürfen, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Diese Regelung dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Gesetzesbegründung in Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -), für die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Diese zehnjährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. OVG des Saarlandes, U.v. 24.05.2004 - 1 R 25/03, zitiert nach juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 12.06.1997 und ist derzeit noch nicht abgelaufen. 26 Offen bleiben kann, ob dem Antrag des Klägers nach § 4 Abs. 4 IntVO bereits entgegen gehalten werden, dass er nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, weil er - worauf der Beklagte im Verwaltungsverfahren abgestellt hat - zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt nicht Frankreich, sondern weiterhin in Göppingen hatte. Die fehlende Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses darf nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (- C-476/01- Kapper, NJW 2004, S. 1725) der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von den inländischen Fahrerlaubnisbehörden nicht entgegen gehalten werden, da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellungsmitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit zur Prüfung der Wohnsitzvoraussetzung verleiht. Nach der Entscheidung des EuGH darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil nach den der inländischen Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates hatte. Hat die inländische Fahrerlaubnisbehörde ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat sie dies dem anderen Mitgliedstaat mitzuteilen, der die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Ob diese Vorgehensweise auch dann einzuhalten ist, wenn - wie hier durch das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 - die Wohnsitzfrage rechtkräftig durch ein inländisches Gericht entschieden wurde, kann offen bleiben. Denn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 IntVO entfallen. 27 Der Kläger hat seine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund der Entziehung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 verloren. Der Grund für diese Entziehung nach § 69 StGB war eine Trunkenheitsfahrt des Klägers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt damit ein Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Einen Nachweis, dass er die Fahreignung wieder erlangt hat, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erbracht. Ein noch im Jahr 1992 vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten hat sowohl Mängel im psychophysischen Leistungsbereich festgestellt als auch eine unzureichende Aufarbeitung der Alkholproblematik beanstandet und eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Ablegung einer Fahrprobe und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach dem Modell Leer abhängig gemacht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe lediglich die Fahrprobe gefehlt, ist dies zum einen nicht zutreffend, denn es war auch der genannte Nachschulungskurs gefordert worden, zum anderen hat der Kläger eine Fahrprobe bis heute nicht abgelegt. Einer Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens im Juli 1994 ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass sein damaliger Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 20.02.1995 abgelehnt wurde. 28 Die vom Kläger im Jahr 1992 begangenen Trunkenheitsfahrten begründen auch noch gegenwärtig Zweifel an seiner Fahreignung. Der Kläger hat am 12.05.1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und am 30.12.1992 eine weitere Trunkenheitsfahrt begangen (Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰). Damit liegen Eignungszweifel im Sinne von § 13 Nr. 2 Buchstabe b) und c) FeV vor, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern. Diese Taten sind auch noch nach § 29 Abs. 5 FeV verwertbar. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 Bezug genommen, die für die Verurteilung vom 29.07.1993 in gleicher Weise gelten. 29 Der Erforderlichkeit eines Nachweises für die Wiedererlangung der Fahreignung steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (a.a.O.) entgegen. Zwar hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Die gegen den Kläger zuletzt in der Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von 9 Monaten war zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis am 14.03.1995 zwar abgelaufen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese ohne weitere Nachprüfung, ob die Gründe für die zuvor erfolgte Entziehung nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO), den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Insoweit trifft die vom Kläger-Vertreter geltend gemachte Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist lediglich formell auszufertigen ist und diese Ausfertigung nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden darf, nicht zu. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen nur dann nicht mehr im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV, § 4 Abs. 4 IntVO, wenn der Betroffene - wieder - zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, mithin die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, was in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV klargestellt ist. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sind in § 20 FeV geregelt und entsprechen denen für eine Ersterteilung, wobei in Abs. 3 zur weiteren Klarstellung insbesondere auf die Anwendbarkeit der Regelung über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV hingewiesen wird. Das bedeutet, dass der Kläger nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis in jedem Fall durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte nachweisen müssen, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Behörde (VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.09.2001 - 10 S 182/01 -) und war im Übrigen hier insbesondere deshalb geboten, weil im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 28.12.1992 psycho-physische Leistungsmängel festgestellt worden waren. Dem entsprechend war der Kläger in seinem im Jahr 1994 durchgeführten Wiedererteilungsverfahren zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert worden. Den gleichen Nachweis hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 4 IntVO vor der Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können, zu erbringen. Der Entscheidung des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass das in § 4 Abs. 4 IntVO verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung über die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach Ansicht der Gerichtshofes mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, nicht in Einklang steht. Vielmehr gebietet es gerade der auch dieser Richtlinie zugrund liegende Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit, dass eine nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist. Denn nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist nicht sichergestellt - etwa durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister -, dass die Behörden anderer Mitgliedsstaaten über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung Kenntnis erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.