Beschluss
4 K 3957/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe 1 Die am 14.04.2005 eingelegte Beschwerde ist sachdienlich als Erinnerung auszulegen. Als solche ist sie nach den §§ 161 und 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. 3 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass trotz der weitgehenden Formulierung des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nicht immer, sondern nur dann zu erstatten sind, wenn sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO "notwendig" sind. Einem Beteiligten steht es zwar frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen von ihm auszuwählenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 VwGO). Daraus folgt aber nicht, dass auch alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt in vollem Umfang vom unterlegenen Prozessgegner erstattet werden müssen. Ob eine Vertretung durch einen auswärtigen Rechtsanwalt als notwendig im Sinne des § 162 Ab. 1 Satz 1 VwGO anzusehen ist, hat sich vielmehr an Sinn und Zweck dieser Kostenbegrenzungsnorm zu orientieren. Notwendig sind danach nur Aufwendungen, die eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in ihrer Lage und im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei hat die Partei die sich aus dem Prozessrechtsverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ergebende Pflicht, die Kosten niedrig zu halten (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.1991 - A 14 S 110/91 - VBlBW 1991, 342 m.w.N.). In welchem Umfang nach diesen Maßstäben Mehrkosten durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls entscheiden. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass hiernach die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts notwendig sein kann, wenn dieser Spezialkenntnisse besitzt, über die am Gerichtssitz oder dem Wohnsitz des Verfahrensbeteiligten ansässige Anwälte nicht in vergleichbarem Maße verfügen. Das Gleiche gilt dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein besonderes in der Streitsache begründetes Vertrauensverhältnis begründet haben (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.03.1991 - a.a.O.). 4 Dass hier der Prozessbevollmächtigte über besondere Spezialkenntnisse im vorgenannten Sinne verfügt hätte, ist nicht ersichtlich. Es aber auch nicht deutlich geworden, dass ein in der Streitssache begründetes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegen haben könnte. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte den Kläger bereits im Vorverfahren vertreten, weshalb es nachzuvollziehen ist, dass er auch im Klageverfahren die Vertretung übernommen hatte. Das allein kann jedoch nicht genügen, um ein derartiges Vertrauensverhältnis zu begründen. Die Tatsache einer bereits in einem früheren Verfahrensstadium bestehenden Vertretung allein kann keine präjudizielle Wirkung für das anschließende Klageverfahren entfalten. Vorausgesetzt werden muss, dass auch die Vertretung in diesem früheren Verfahrensstadium bereits durch ein solches Vertrauensverhältnis gerechtfertigt war. Dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, ist aber weder glaubhaft gemacht worden noch sonst aus anderen Umständen für das Gericht ersichtlich. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.