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Urteil

8 K 4477/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer betriebsbedingten Kündigung ist ermessensgebunden; die Behörde hat bei ihrer Abwägung auch die Belange von Gleichgestellten nach § 2 Abs. 3 SGB IX zu berücksichtigen. • Eine Sozialauswahl, die Gleichgestellte systematisch ausschließt, ist unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe behinderter Menschen offensichtlich fehlerhaft und kann die Zustimmung versagen lassen. • Hat das Integrationsamt bei seiner Ermessensentscheidung relevante Umstände außer Acht gelassen oder nicht ermittelt, ist die Zustimmung rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung: Pflicht zur Berücksichtigung Gleichgestellter (§§ 2,85 SGB IX) • Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer betriebsbedingten Kündigung ist ermessensgebunden; die Behörde hat bei ihrer Abwägung auch die Belange von Gleichgestellten nach § 2 Abs. 3 SGB IX zu berücksichtigen. • Eine Sozialauswahl, die Gleichgestellte systematisch ausschließt, ist unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe behinderter Menschen offensichtlich fehlerhaft und kann die Zustimmung versagen lassen. • Hat das Integrationsamt bei seiner Ermessensentscheidung relevante Umstände außer Acht gelassen oder nicht ermittelt, ist die Zustimmung rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger (Jahrgang 1953) ist als mit GdB 30 Gleichgestellter seit 1976 bei der Beigeladenen beschäftigt. Die Beigeladene beantragte im Mai 2004 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung wegen Insolvenz und Personalabbaus; ein Interessenausgleich und Sozialplan wurden geschlossen. In der vereinbarten Sozialauswahl erhielten nur Schwerbehinderte ab GdB 50 Punkte; Gleichgestellte wurden nicht berücksichtigt. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 28.06.2004; der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügte Ermessenfehler und Diskriminierung Gleichgestellter und verklagte das Integrationsamt vor dem Verwaltungsgericht. • Anwendbarkeit SGB IX: Durch Feststellung der Agentur für Arbeit ist der Kläger gleichgestellt; daher gilt der besondere Kündigungsschutz und die Zustimmung nach § 85 SGB IX war erforderlich. • Ermessen der Behörde: Die Entscheidung des Integrationsamtes unterliegt eingeschränkter Kontrolle; es ist jedoch zu prüfen, ob alle für die Teilhabe relevanten Gesichtspunkte einbezogen wurden (§ 85 SGB IX, Leitlinien des Zweckes in § 1 SGB IX). • Aufgaben des Integrationsamtes: Es muss insbesondere prüfen, ob der Arbeitgeber im Zumutbaren dem Anspruch auf Beschäftigung und Teilhabe Rechnung getragen hat; bei betriebsbedingten Kündigungen kann es nur spezielle schwerbehindertenrechtliche Erwägungen berücksichtigen. • Fehlerhafte Sozialauswahl: Der zugrunde liegende Interessenausgleich sah Punkte nur für Schwerbehinderte ab GdB 50 vor und schloss Gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 SGB IX) aus, wodurch behinderungsbedingte Nachteile dieser Gruppe unberücksichtigt blieben. • Aufklärungs- und Ermittlungspflichten: Das Integrationsamt hat diese Diskrepanz nicht erkannt oder nicht aufgeklärt; es hätte prüfen müssen, ob und wie eine Berücksichtigung der Gleichstellung die Sozialauswahl beeinflusst hätte. • Rechtsfolge der Ermessensfehlerhaftigkeit: Wegen des Versäumnisses, einen wesentlichen, dem Gesetzeszweck entsprechenden Umstand zu berücksichtigen, war die Zustimmung rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage ist begründet: Das Verwaltungsgericht hebt den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 28.06.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 auf, weil das Amt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Entscheidendes Fehlverhalten war das Nichtberücksichtigen der Gruppe der nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten in der Sozialauswahl, was den Zweck des SGB IX zur Förderung der Teilhabe und Chancengleichheit verletzt. Das Integrationsamt hätte die Vereinbarung im Betriebsinteressenausgleich überprüfen und ermitteln müssen, ob die Gleichstellung der Kläger sich auf dessen Stellung in der Sozialauswahl ausgewirkt hätte. Da die Rechtswidrigkeit der Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die aufhebende Entscheidung angezeigt; das Verfahren ist kostenfrei, die Behörde trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.