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Urteil

12 K 521/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Asylberechtigten setzt neben Ehe und Wohnraum auch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des AufenthG, insbesondere der Passpflicht, voraus. • Von der Passpflicht kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden; hierfür sind die Voraussetzungen des früheren § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (rechtmäßiger Aufenthalt, Unmöglichkeit trotz zumutbarer Bemühungen einen Pass zu erhalten etc.) maßgeblich. • Art. 6 Abs. 1 GG führt nicht generell dazu, von der Passpflicht abzusehen, wenn der Aufenthaltsstatus des inländischen Bezugspersonsträgers (hier: die Ehefrau) wegen Widerrufs der Asylanerkennung fraglich ist. • Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht vor Ablauf der dort genannten Mindestdauer der Aussetzung der Abschiebung; das Ermessen der Behörde ist nicht auf Null reduziert und erfordert u.a. nachgewiesene Passbeschaffungsbemühungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten einer widerrufenen Asylberechtigten bei fehlendem Pass • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Asylberechtigten setzt neben Ehe und Wohnraum auch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des AufenthG, insbesondere der Passpflicht, voraus. • Von der Passpflicht kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden; hierfür sind die Voraussetzungen des früheren § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (rechtmäßiger Aufenthalt, Unmöglichkeit trotz zumutbarer Bemühungen einen Pass zu erhalten etc.) maßgeblich. • Art. 6 Abs. 1 GG führt nicht generell dazu, von der Passpflicht abzusehen, wenn der Aufenthaltsstatus des inländischen Bezugspersonsträgers (hier: die Ehefrau) wegen Widerrufs der Asylanerkennung fraglich ist. • Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht vor Ablauf der dort genannten Mindestdauer der Aussetzung der Abschiebung; das Ermessen der Behörde ist nicht auf Null reduziert und erfordert u.a. nachgewiesene Passbeschaffungsbemühungen. Der 1949 geborene Kläger, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Roma, begehrte nach dem Anschluss seiner in Deutschland anerkannten Asylberechtigten Ehefrau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sein Asylantrag wurde abgelehnt; später wurde die Asylanerkennung seiner Ehefrau widerrufen. Die Behörde lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, es fehle an Nachweisen der Ehe sowie an Sicherung des Lebensunterhalts; der Kläger legte später eine Kopie der Heiratsurkunde vor. Sein Asylverfahren endete negativ, er erhielt Duldungen. Der Kläger machte geltend, als Ehegatte einer anerkannten Asylberechtigten bestehe Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; hilfsweise begehrte er eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Behörde wies die Anträge zurück und das VG Stuttgart verhandelte die Klage. • Anwendung des seit 01.01.2005 geltenden AufenthG; Prüfprogramm umfasst §§ 30,29,27 i.V.m. § 5 AufenthG. • Grundvoraussetzungen wie Ehe und ausreichender Wohnraum sind gegeben; an der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde bestehen keine Zweifel. • Die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG gelten auch für Ehegattenfälle; insbesondere ist die Passpflicht nach § 5 Abs.1 AufenthG zu beachten. • Eine licna carta stellt keinen anerkannten Pass oder Passersatz dar; die Passpflicht ist beim Kläger nicht erfüllt. • Von der Passpflicht kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden; dafür sind die Voraussetzungen des früheren § 9 Abs.1 Nr.3 AuslG maßgeblich (rechtmäßiger Aufenthalt, Unmöglichkeit trotz zumutbarer Anstrengungen einen Pass zu erhalten, Erfüllung sonstiger Voraussetzungen). • Der Kläger hat keine nachweislichen, erhebliche Bemühungen zur Beschaffung oder Verlängerung eines Nationalpasses dargelegt, sodass ein Ausweisersatz nach § 48 Abs.2 i.V.m. § 78 Abs.2 AufenthG nicht in Betracht kommt. • Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art.6 GG) gebietet hier kein Absehen von der Passpflicht, weil die Ehefrau wegen Widerrufs der Asylanerkennung und anhängigen Rechtsmitteln nur fraglich über einen dauerhaften Aufenthaltsstatus verfügt. • Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG besteht nicht, da die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer der Aussetzung der Abschiebung (18 Monate) noch nicht erreicht ist; das Ermessen der Behörde ist nicht aufgehoben und erfordert ebenfalls Passbeschaffungsbemühungen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG als Ehegatte einer Asylberechtigten, weil er die Passpflicht nicht erfüllt und nicht darlegt, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung und des früheren § 9 Abs.1 Nr.3 AuslG vorliegt. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG, da die gesetzliche Mindestdauer der Aussetzung der Abschiebung nicht erreicht ist und die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten des Klägers auf Null reduziert hat. Mangels Erfolg trägt der Kläger die Verfahrenskosten. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.