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Beschluss

2 K 4689/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Klägern und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. 3 Eine Auferlegung der Kosten an die Beigeladene scheidet aus. Zwar hat die Beigeladene die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass sie mit Schreiben vom 08.02.2005 der Kammer mitgeteilt hat, dass sie die Bauvoranfrage und das Baugesuch für das streitgegenständliche Bauvorhaben zurückziehe, da sie nicht mehr über Rechte an dem Baugrundstück verfüge, und deshalb zur Vermeidung weiterer Kosten bitte, „das Verfahren per sofort zu stoppen“. Nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO können - soweit hier von Interesse - dem Beigeladenen Kosten aber nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat. Dies ist hier nicht geschehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des „Verschuldens“ (vgl. §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 2, 155 Abs. 4 VwGO) aufzuerlegen. 4 Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, das Herbeiführen der Erledigung des Rechtsstreits durch die Beigeladene der Risikosphäre des Beklagten mit der Folge zuzurechnen, dass dieser - ohne summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage - die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. 5 Billigem Ermessen entspricht es vielmehr allein - so sehen es ersichtlich auch die Kläger und der Beklagte -, die Kosten demjenigen Hauptbeteiligten aufzuerlegen, der bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist beim derzeitigen, für die Kostenentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt als offen anzusehen. Die Erfolgsaussichten der Klage dürften bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung davon abhängen, ob den Klägern Nachbarschutz lediglich nach Maßgabe des in der „Würdigung der nachbarlichen Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots - dessen Verletzung hier wohl nicht nahe liegend ist - zu gewähren ist, oder ob sie - wenn der Beigeladenen Befreiung von einer jedenfalls auch nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt worden wäre - Anspruch darauf haben, dass die Befreiung in jeder Hinsicht die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Dies hängt davon ab, ob die durch den einfachen Bebauungsplan „XXX“ von 1953 festgesetzte hintere Baugrenze, von deren Einhaltung der Beklagte Befreiung erteilt hat, nachbarschützende Wirkung zugunsten des dieser Baugrenze gegenüber liegenden Grundstücks Flst. Nr. XXX, an dem die Kläger Wohnungseigentum besitzen, entfaltet. Hierbei spielen insbesondere die Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs eine Rolle, vor allem diejenigen des im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Beschlusses vom 18.06.2004 (8 S 803/04), der maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellt. Dies alles lässt sich ohne eine eingehende Befassung mit dieser Rechtsprechung und den hier bestehenden örtlichen Verhältnissen, für die nach Eintritt der Erledigung des Rechtsstreits kein Raum mehr ist, nicht abschließend klären. 6 Sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Die Kammer hält es unter den gegebenen Umständen für billig, die Kosten hälftig zu teilen, was zur Folge hat, dass der Beklagte auch die Hälfte der im Gerichtsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen hat. Dies rechtfertigt sich daraus, dass angesichts der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Fragen die Kläger berechtigterweise einen Anwalt zuziehen durften (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 17 m. w. N.). Deshalb war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weshalb die Beklagte auch die Gebühren und Auslagen der Kläger im Vorverfahren hälftig zu tragen hat. 7 Die Beigeladene trägt unter den gegebenen Umständen - sie hat die Erledigung selbst herbeigeführt - jedenfalls ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, gibt es keine „unterliegende Partei“ im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der die Kosten aus Billigkeit selbst dann auferlegt werden könnten, wenn - wie hier - der notwendig beigeladene Bauherr keinen Antrag gestellt und den Prozeß auch nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57). 8 Die Kostenentscheidung bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung der Kläger ergibt sich aus § 159 Satz 2 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.