Beschluss
4 K 1010/05
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache in der Sache endgültig vorwegnimmt, setzt besonders qualifizierte Anforderungen an Glaubhaftmachung und materielle Prüfung sowie das Vorliegen besonders schwerwiegender Nachteile voraus.
• Tanzveranstaltungen an Karfreitag sind nach §10 Abs.1 FTG grundsätzlich verboten; Ausnahmen nach §12 Abs.1 FTG sind nur in extrem gelagerten, besonderen Ausnahmefällen möglich.
• Ökonomische Nachteile des Veranstalters allein begründen keinen besonderen Ausnahmefall; ein besonderes Bedürfnis über kommerzielle Interessen hinaus muss dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung für Tanzveranstaltung an Karfreitag (fehlender besonderer Anlass) • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache in der Sache endgültig vorwegnimmt, setzt besonders qualifizierte Anforderungen an Glaubhaftmachung und materielle Prüfung sowie das Vorliegen besonders schwerwiegender Nachteile voraus. • Tanzveranstaltungen an Karfreitag sind nach §10 Abs.1 FTG grundsätzlich verboten; Ausnahmen nach §12 Abs.1 FTG sind nur in extrem gelagerten, besonderen Ausnahmefällen möglich. • Ökonomische Nachteile des Veranstalters allein begründen keinen besonderen Ausnahmefall; ein besonderes Bedürfnis über kommerzielle Interessen hinaus muss dargetan werden. Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Anordnung zur Zulassung einer öffentlichen Tanzveranstaltung ("Oldie-Night") an einem Karfreitag. Die Antragsgegnerin lehnte die Genehmigung unter Verweis auf das Feiertagsgesetz ab, wonach Tanzveranstaltungen an Karfreitag verboten sind. Die Antragsteller machten geltend, örtliche Besonderheiten und Praxis der Behörde in anderen Fällen rechtfertigten eine Ausnahme; sie betonten wirtschaftliche Interessen und Hinweise auf vergleichbare Veranstaltungen. Das Gericht prüfte, ob ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des §12 Abs.1 FTG vorliegt, und ob durch den Unterbleib der Anordnung besonders schwerwiegende Nachteile entstünden. Es stellte fest, dass kein besonderes Bedürfnis über rein wirtschaftliche Interessen hinaus dargelegt wurde und die Veranstaltung nicht als einzigartig zu qualifizieren ist. Vergleichsweise vorgenommene Veranstaltungen betrafen keine Tanzveranstaltungen oder waren gesondert zu prüfen. Die einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung ist §123 Abs.1 S.2 VwGO; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen an Glaubhaftmachung und Nachweis schwerwiegender Nachteile. • Nach §10 Abs.1 FTG sind öffentliche Tanzveranstaltungen an Karfreitag verboten; diese Regelung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und bedarf keiner konkreten Gefährdungsnachweisung im Einzelfall. • §12 Abs.1 FTG eröffnet Ausnahmemöglichkeiten nur für besondere, extrem gelagerte Einzelfälle; Maßstab ist strenge gerichtliche Kontrolle und enge Auslegung des Ausnahmebegriffs. • Leitbild der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg: Ein besonderer Ausnahmefall liegt nur vor, wenn das Schutzziel des Feiertags durch die Veranstaltung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wäre und ein über kommerzielle Interessen hinausgehendes besonderes Bedürfnis besteht. • Karfreitag ist nach §8 Abs.1 FTG besonders schutzwürdig; dies verstärkt die Anforderungen an die Annahme eines Ausnahmefalls. • Im vorliegenden Fall fehlt der Nachweis eines besonderen Anlasses; die Veranstaltung ist vielfach an anderen Tagen möglich und dient überwiegend wirtschaftlichen Interessen. • Annahmen zu vergleichbaren Veranstaltungen der Behörde greifen nicht ohne Einzelfallprüfung; vorhandene Verstöße Dritter begründen keinen Anspruch der Antragsteller, zumal kein unmittelbarer Wettbewerbsnachteil konkret dargelegt ist. • Es liegen auch keine derart schweren wirtschaftlichen Nachteile vor, die eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden; ein zeitweiliger Verzicht über einige Jahre ist wirtschaftlich nachteilig, aber nicht qualifiziert schwerwiegend. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des §12 Abs.1 FTG festgestellt und folglich die generelle Verbotswirkung des §10 Abs.1 FTG am Karfreitag aufrechterhalten. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache kam nicht in Betracht, da weder die erforderliche besonders qualifizierte Glaubhaftmachung noch ein schwerwiegender Nachteil vorlag. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.