Beschluss
11 K 74/05
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient auch dem Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör und kann eine vorangegangene Entscheidung wegen Gehörsverletzung ändern.
• § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO steht neben § 152a VwGO; letztere Regelung verdrängt nicht die Möglichkeit des Abänderungsantrags bei Gehörsverletzung, soweit ein ordentlicher Rechtsbehelf offen bleibt.
• Bei der Abwägung der aufschiebenden Wirkung sind Erfolgsaussichten der Hauptsache, öffentliche Interessen an sofortiger Vollziehung und private Härten gegeneinander abzuwägen; sind die Erfolgsaussichten gering, kann die aufschiebende Wirkung versagt werden.
Entscheidungsgründe
Abänderung wegen Gehörsverletzung; Ablehnung aufschiebender Wirkung bei geringen Erfolgsaussichten • Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient auch dem Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör und kann eine vorangegangene Entscheidung wegen Gehörsverletzung ändern. • § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO steht neben § 152a VwGO; letztere Regelung verdrängt nicht die Möglichkeit des Abänderungsantrags bei Gehörsverletzung, soweit ein ordentlicher Rechtsbehelf offen bleibt. • Bei der Abwägung der aufschiebenden Wirkung sind Erfolgsaussichten der Hauptsache, öffentliche Interessen an sofortiger Vollziehung und private Härten gegeneinander abzuwägen; sind die Erfolgsaussichten gering, kann die aufschiebende Wirkung versagt werden. Der Antragsteller wandte sich gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 20.04.2004, mit der sein Aufenthaltsrecht beendet wurde. Er beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor einen Beschluss erlassen, in dem die Antragsgegnerin nicht ausreichend beteiligt worden war; sie rügte Gehörsverletzung. Im Hauptsacheverfahren legte die Behörde ergänzende Ausländerakten des Vaters des Antragstellers vor. Aus den nun vorliegenden Unterlagen ergaben sich neue Umstände zur materiellen Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers. Der Vater des Antragstellers war als Asylberechtigter anerkannt; streitig war, ob er als „Stammberechtigter“ nach ARB 1/80 Rechte vermittelt hatte und ob der Antragsteller selbst ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 begründen konnte. Das Gericht führte daraufhin von Amts wegen ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch. • Zuständigkeit und Verfahrensgrund: Das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse ändern, wenn sachliche Gründe vorliegen, etwa bessere rechtliche Erkenntnisse oder Gehörsverletzungen. • Gehörsverletzung: Im Beschwerdeverfahren wurde der Antragsgegnerin die Fristverkürzung nicht mitgeteilt und ihre Stellungnahme nicht eingeholt, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt wurde; dies rechtfertigt einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. • Verhältnis zu § 152a VwGO: Die neu eingefügte Vorschrift § 152a VwGO schließt außerordentliche Rechtsbehelfe bei Gehörsverletzung aus, verdrängt jedoch nicht den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, der als ordentlicher Rechtsbehelf Fachgerichtsrechtsprechung entspricht. • Materielle Erfolgsaussicht: Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorlegen kann, insbesondere da er während des maßgeblichen Zeitraums kein Interesse an Erwerbstätigkeit hatte und erst nach Erlass der Verfügung eine kurzzeitige Teilzeitbeschäftigung aufnahm. • Rechtsstellung des Vaters: Der Vater des Antragstellers ist Asylberechtigter; als solcher kann er nicht als Wanderarbeitnehmer im Sinne des ARB 1/80 gelten. Die ARB 1/80 und das Assoziationsabkommen stehen dem Vater nicht zu, sodass er dem Sohn daraus keine Ansprüche vermitteln kann. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend): Bei geringer Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs überwiegen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung und die Umstände der fehlenden Integration des Antragstellers; die mögliche Ableistung türkischer Wehrpflicht stellt keine unzumutbare Härte dar. • Ergebnis der Abwägung: Die vorzunehmende Prognose des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens fällt eindeutig zugunsten der Antragsgegnerin aus, sodass die aufschiebende Wirkung abzulehnen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Das Gericht hat den früheren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wegen Gehörsverletzung geändert, nutzt aber die nun vorliegenden Ausländerakten und sonstigen Unterlagen, um die Erfolgsaussichten der Klage neu zu bewerten. Aufgrund fehlender Anspruchsgrundlage des Antragstellers nach Art. 7 ARB 1/80 und der Tatsache, dass der Vater als Asylberechtigter nicht als Stammberechtigter im Sinne des ARB 1/80 gelten kann, sind die Erfolgsaussichten gering. Unter Abwägung der öffentlichen Interessen an sofortiger Vollziehung, der geringen Erfolgsaussicht und der nicht gegebenen unzumutbaren Härte für den Antragsteller war die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. Kosten und Streitwert des Abänderungsverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.