Beschluss
2 K 5119/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 6 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.12.2004 erteilte Befreiung wird angeordnet. Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel und die Antragsteller zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner ein Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller zu 3 bis 6 begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 21.12.2004 gegen den Bescheid vom 13.12.2004 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin der beigeladenen Bauherrengemeinschaft im Rahmen eines Kenntnisgabeverfahrens zur Errichtung eines Kleinheizwerks auf dem Grundstück Flst. Nr. ... eine Befreiung von der im maßgeblichen Bebauungsplan „...“ aus dem Jahr 1965 enthaltenen Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ erteilt hat. Außerdem haben die Antragsteller zu 1 bis 6 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Bauherren die Ausführung des Vorhabens zu untersagen. 2 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBO im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden kann. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin über die Erteilung der angefochtenen Befreiung auf besonderen Antrag der Beigeladenen nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO (isoliert) entschieden. Nach § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO werden - wenn so verfahren wird - im Übrigen die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde - unbeschadet der Befugnis aus § 47 LBO - nicht geprüft. Für das der Baurechtsbehörde obliegende materielle Prüfprogramm bedeutet diese gesetzlich vorgegebene Systematik, dass nicht - wie in einer Baugenehmigung - eine umfassende Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen ist, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung zu befinden ist. Deshalb ist auch Gegenstand der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung, die auf einen Widerspruch gegen einen solchen Befreiungsbescheid hin erfolgt, nicht das gesamte Bauvorhaben, sondern nur der angefochtene Befreiungsbescheid. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Baurechtsbehörde im Rahmen der Erteilung der Befreiung eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens vorgenommen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1995 - 8 S 1719/95 -, UPR 1996, 37; Sauter, LBO , 3. Aufl., 20. Lfg. 2001, § 51 Rn. 54). Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um die es vorliegend geht, folgt daraus, dass der Nachbar gegen die Zulassungsentscheidung nach § 51 Abs. 5 LBO vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beantragen kann, wenn er sich gerade durch die als Verwaltungsakt erteilte Befreiung in seinen Rechten verletzt sieht. Will der Nachbar sich gegen das Vorhaben im Übrigen wehren, so muss er, da insofern eine behördliche Entscheidung nicht vorliegt, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorgehen (Sauter, a. a. O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., B. v. 18.02.1997 - 3 S 3419/96 -, DÖV 1997, 1056). Danach ist es grundsätzlich statthaft, dass die Antragsteller (teilweise) sowohl Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO (1.) als auch nach § 123 VwGO (2.) stellen. 3 1. Die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 6 nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sind zulässig. 4 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dies betrifft nicht nur die Baugenehmigung nach § 58 LBO, sondern auch eine selbständige Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 51 Abs. 5 LBO. Die Entscheidung über einen besonderen Antrag nach § 51 Abs. 5 LBO stellt nämlich einen Restbestand der ansonsten nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar und ist deshalb als bauaufsichtliche (Teil-)Zulassung im Sinne des § 212a BauGB anzusehen (Sauter, a. a. O.; m. w. N.). 5 Die Rechtmäßigkeit der Befreiung beurteilt sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem (Nachbar-) Schutz der Antragsteller dienen können, da das Kleinheizwerk in einem durch den maßgeblichen Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet auf bisher öffentlicher Verkehrsfläche auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 und nur wenige Meter von der Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 5 und 6 entfernt errichtet werden soll und damit bezüglich dieser Antragsteller eine Verletzung nachbarschützender Belange nicht von vornherein nach jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. 6 Den Antragstellern zu 3 und 4 fehlt auch nicht ein Rechtsschutzinteresse dafür, sich gegen die Errichtung des Kleinheizwerks im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu wehren. Zwar sind sie nach dem von der Beigeladenen vorgelegten „vorläufigen Gesellschaftervertrag“ vom 23.07.2004 selbst der rechtlich wohl als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgestalteten Heizwerkgemeinschaft, die das Kleinheizwerk errichten und betreiben will, beigetreten. Es kann aber offen bleiben, ob sie aus dieser Gemeinschaft inzwischen ausgetreten sind oder einen solchen Austritt erst noch auf zivilrechtlichem Wege betreiben müssen. Denn im vorliegenden baurechtlichen Verfahren kommt es nicht darauf an, wer Mitglied dieser Heizwerkgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Nach § 42 Abs. 7 LBO können nämlich - ohne dass bestimmte zivilrechtliche Rechtsbeziehungen eine Rolle spielen - auch mehrere Personen als Bauherrengemeinschaft Bauherr im Sinne des § 42 Abs. 1 LBO sein. Die Kammer geht bei verständiger Würdigung der die Beigeladene betreffenden Unterlagen (insbesondere Protokoll über eine Zusammenkunft der Heizwerkgemeinschaft wohl am 30.10.2004) davon aus, dass die Eigentümer der mit Einfamilien- oder Reihenhäusern bebauten Grundstücke ..., die sich bis zuletzt für die Errichtung des Kleinheizwerks am streitigen Standort ausgesprochen haben, eine solche Bauherrengemeinschaft bilden und ihnen in dieser Eigenschaft der Antrag auf Erteilung einer Befreiung und die Kenntnisgabe des Vorhabens zuzurechnen ist. Die Kammer hat deshalb von Amts wegen eine entsprechende Präzisierung der Beigeladenen im Rubrum vorgenommen. An dieser Bauherrengemeinschaft sind die Antragsteller zu 3 und 4, die weder das Protokoll vom 30.10.2004 noch die Vollmacht des Vertreters der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren unterzeichnet haben, unstreitig nicht beteiligt. Es kann ihnen deshalb auch nicht verwehrt werden, gegen das Vorhaben dieser Bauherrengemeinschaft gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 7 Die Antragsteller zu 3 bis 6 sind mit ihrem Vorbringen auch nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO materiell präkludiert, da sie im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. 8 Die Anträge sind auch begründet. Das Interesse der Antragsteller, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befreiung von vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von der Befreiung bei der Verwirklichung ihres Bauvorhabens im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheinen jedenfalls als offen und das Interesse der Antragsteller geht bei dieser Sachlage demjenigen der Beigeladenen vor. 9 Die Antragsgegnerin hat die Befreiung von der Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ im maßgeblichen Bebauungsplan erteilt. In der Befreiungsentscheidung hat sie ausgeführt, die Befreiung sei erforderlich, da auf einer Verkehrsfläche zwar grundsätzlich bauliche Anlagen (z. B. Kiosk auf dem Gehweg) errichtet werden dürften, die hier in Rede stehende Anlage jedoch von der festgesetzten Zweckbestimmung nicht mehr umfasst sei. Die in Rede stehende Anlage hat die Beklagte als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO angesehen. Ob die Befreiung zur Verwirklichung einer in dieser Art geänderten Zweckbestimmung rechtmäßig erteilt werden konnte, lässt sich trotz der im Kenntnisgabeverfahren bestehenden Pflicht zur isolierten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Befreiungserteilung, wie sie eingangs dargestellt wurde, sachgerecht nicht allein gestützt auf die bisherige Zweckbestimmung der Fläche beantworten. Vielmehr ist auch die neue Zweckbestimmung einzubeziehen, da sich nur im Hinblick auf sie die materiellen Voraussetzungen der Befreiung, wie sie in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführt sind, prüfen lassen. Es kommt deshalb trotz des hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfangs darauf an, ob das Vorhaben gerade als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO auf der vorgesehenen Fläche unter Befreiung von der Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ errichtet werden darf. 10 Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO - ebenso wie §§ 12 und 13 BauNVO - dem Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, ZfBR 2004, 691, unter Bezug auf Urt. V. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Die angefochtene Befreiung bezieht sich deshalb auf eine nachbarschützende Bestimmung mit der Folge, dass eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller nicht nur dann in Betracht kommt, wenn bei Erteilung der Befreiung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen worden ist. Vielmehr verletzt die Befreiung bereits dann den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller, wenn sie nicht durch die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v.20.01.2005 - 8 S 3003/04 -). Dem steht nicht entgegen, dass die der Beigeladenen erteilte Befreiung sich in ihrem Wortlaut darauf beschränkt, von der Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ im Bebauungsplan Befreiung zu erteilen. Da nach § 14 BauNVO nur Nebenanlagen auf den Baugrundstücken in den Baugebieten, nicht hingegen Anlagen auf den öffentlichen Verkehrsflächen erfasst werden (Boeddinghaus, BauNVO, 4. Aufl., § 14 Rn. 7), erstreckt sich die Befreiung notwendigerweise zugleich darauf, dass das Vorhaben der Beigeladenen abweichend von § 14 BauNVO auf einer Fläche außerhalb der Baugrundstücke im Baugebiet errichtet werden darf. Auf diese Weise wird auch von einer für alle Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO typisierend geltenden nachbarschützenden Festsetzung des § 14 BauNVO befreit, die wie jede Befreiung von einer die Art der baulichen Nutzung betreffenden Bestimmung vom Abwehrrecht des Gebietserhaltungsanspruchs umfasst wird. Auch soweit dadurch, dass Nebenanlagen im Wege der Befreiung über die Baugrundstücke hinaus auch auf öffentlichen Verkehrsflächen zugelassen werden, eher ein quantitativer Gesichtspunkt betroffen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Anforderungen des § 14 BauNVO, auch soweit sie quantitative Gesichtspunkte miteinbeziehen, ausschließlich die Nutzungsart betreffen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a. a. O., in Bezug auf den Begriff „untergeordnet“). 11 Nach diesen Kriterien sind die Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in materieller Hinsicht wie folgt zu beurteilen: 12 Der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Befreiung dürften die Antragsteller nicht schon in formeller Hinsicht ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen im Hinblick darauf entgegenhalten können, dass am 30.10.2004 nicht alle damaligen Mitglieder der zivilrechtlich organisierten Heizwerkgemeinschaft den von den Mitgliedern ... und ... bei der Antragsgegnerin gestellten Befreiungsantrag gebilligt haben, weil die Antragsteller zu 3 und 4 das Protokoll über die Besprechung der Heizwerkgemeinschaft, in der dieser Beschluss gefasst worden ist, nicht unterschrieben haben. Denn wie bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zu 3 und 4 ausgeführt worden ist, geht die Kammer nicht davon aus, dass die Heizwerkgemeinschaft in ihrer ursprünglichen zivilrechtlich begründeten Zusammensetzung als Rechtsträger der Befreiung zum Verfahren beigeladen ist, sondern eine Bauherrengemeinschaft der Grundstückseigentümer, die sich zuletzt für die Errichtung und den Betrieb des Kleinheizwerks am streitigen Standort entschieden hat. 13 Bei dem Kleinheizwerk dürfte es sich entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 1 BauNVO um eine untergeordnete Nebenanlage handeln, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dient und seiner Eigenart nicht widerspricht. Es handelt sich hier um ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO, weshalb die Hauptnutzung das Wohnen darstellt. Diesem Nutzungszweck ist das der Heizversorgung der Wohngebäude dienende Nebengebäude, in dem eine Gasheizung mit zwei Brennkesseln zur Versorgung der der Beigeladenen angehörenden Grundstückseigentümer eingerichtet werden soll, untergeordnet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte eine Unterordnung nicht daran scheitern, dass die Anlage nicht unmittelbar räumlich-gegenständlich den Grundstücken zugeordnet ist, die sie mit Wärme versorgen soll. Denn auch wenn nach dem in den Akten befindlichen Lageplan, der durch die Angaben der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren näher konkretisiert worden ist, die betroffenen Grundstücke einige Meter vom vorgesehenen Standort der Anlage entfernt liegen und die Anlage unmittelbar nur an das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 angrenzen soll, die nicht (mehr) der Bauherrengemeinschaft angehören, liegt der Standort doch zentral zwischen den betroffenen Grundstücken. Die Kammer sieht bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, den untergeordneten Charakter der Anlage im Hinblick darauf in Frage zu stellen, dass - wie die Antragsteller meinen - die Anlage von der Beigeladenen gewerblich betrieben werden soll. 14 Vieles dürfte jedoch dafür sprechen, dass die Befreiung, die die Antragsgegnerin für den auf einem öffentlichen Wohnweg vorgesehenen Standort der Anlage erteilt hat, rechtswidrig ist. Fraglich ist bereits, ob die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen noch über die bereits eine Privilegierung dieser Anlagen darstellende Bestimmung des § 14 Abs. 1 BauNVO hinaus im Wege der Befreiung dahin erweitert werden kann, dass solche Nebenanlagen, die wie hier dem privaten Interesse einzelner Grundstückseigentümer dienen, auch außerhalb der Baugrundstücke zugelassen werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da auch dann, wenn eine solche Befreiung grundsätzlich erteilt werden könnte, die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der hier in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsfläche wohl zu Unrecht bejaht haben dürfte. Zwar dürften Grundzüge der Planung durch die Errichtung der Anlage am vorgesehenen Standort nicht berührt werden. Grundsätzlich ist es wohl auch städtebaulich vertretbar, dass für die verkehrliche Nutzung nicht (mehr) zwingend erforderliche öffentliche Verkehrsflächen im Wege einer Befreiung auch für andere Nutzungszwecke geöffnet werden können. Die Errichtung eines Kleinheizwerks mit einer Grundfläche von ca. 5 m² im Eckbereich eines rechtwinklig seine Richtung verändernden, an dieser Stelle bisher ca. 3 m breiten Fußwegs, die dazu führt, dass der Fußweg in diesem abknickenden Bereich am Fuße einer Treppe unvermittelt in seiner Breite auf nur noch ca. 1,50 m verschmälert wird, dürfte jedoch die Grenze des städtebaulich Vertretbaren überschreiten. Der für das Kleinheizwerk in Anspruch genommene öffentliche Fußweg hat nämlich ersichtlich seit der ab den 60er Jahren erfolgten Bebauung des Bebauungsplangebiets ... die Funktion, eine Verbindung zwischen den zentralen Erschließungsanlagen „...“ und „...“ herzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach dem Lageplan ersichtlich mehrere Grundstücke ihren Zugang von diesem Fußweg oder von einem weiteren, von diesem Fußweg abzweigenden Fußweg nehmen. Diese städtebaulich gebotene Erschließungsfunktion würde, soweit sich dies anhand der vorliegenden Pläne und Skizzen beurteilen lässt, durch eine solche Verengung, die ersichtlich keinen gleichzeitigen Begegnungsverkehr von Fußgängern mehr zulassen dürfte, insbesondere wenn es sich um mehrere oder Lasten befördernde Personen handelt, nicht unwesentlich beeinträchtigt. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass die Beigeladene auf diesen Standort zwingend angewiesen ist. Nach dem vorliegenden Lageplan sind die betroffenen Grundstücke hinreichend groß, um eine solche Anlage auf einem der Baugrundstücke, gegebenenfalls auch in einem der Gebäude, aufnehmen zu können. Den Behördenakten und den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass Überlegungen zu alternativen Standorten angestellt worden sind. All dies dürfte eher dagegen sprechen, dass der vorgesehene Standort und damit auch die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung, die diesen Standort erst ermöglichen soll, städtebaulich vertretbar ist. 15 Daneben muss es bei summarischer Prüfung als offen angesehen werden, ob die Antragsteller durch den über die Befreiung ermöglichten Standort auch individuell-konkret nach Maßgabe einer Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB im Begriff der „nachbarlichen Interessen“ verankerten Rücksichtnahmegebots in Nachbarrechten verletzt werden. Hierbei spielen die von der Anlage zu erwartenden Abgas- und Lärmimmissionen eine Rolle. Ob diese insbesondere den Antragstellern zu 5 und 6, deren Wohnhaus die geringste Entfernung vom vorgesehenen Standort hat und nach ihrem Vorbringen auch höher liegt als der Schornstein des Kleinheizwerks, nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zumutbar sind, kann gegebenenfalls erst im Hauptsachverfahren, möglicherweise erst nach einer Augenscheinseinnahme oder nach Einholung sachverständiger Stellungnahmen geklärt werden. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller unter Berufung auf die maßgeblichen Bestimmungen der Landesbauordnung und der Feuerungsverordnung Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes insbesondere im Hinblick auf einen Schacht der Abwasseranlage äußern, der innerhalb der Anlage zu liegen kommen soll, und die Antragsgegnerin insoweit angeboten hat, diesen Schacht - abweichend von den bisher vorliegenden Bauvorlagen - dauerhaft zu verschließen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich noch keine verbindliche Regelung darüber getroffen worden ist, welche natürliche Person im immissionsschutzrechtlichen Sinne verantwortlicher Betreiber der Anlage ist. 16 Auch die Frage, ob die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind, lässt sich letztlich nicht isoliert von der Befreiungsentscheidung beurteilen. Denn die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie Befreiung von der Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ erteilt hat, der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO - wie sie selbst nicht verkennt - den Boden entzogen, soweit diese darauf abstellt, dass Gebäude oder Gebäudeteile sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden. Darauf, ob der betreffende Teil des Fußwegs auch noch straßenrechtlich entwidmet ist, dürfte es insoweit nicht ankommen. Für die Fragen, ob das Kleinheizwerk wie vorgesehen auf die Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 gebaut werden darf und ob es den ansonsten gebotenen Grenzabstand auch zum Grundstück der Antragsteller zu 5 und 6 einhält, dürfte es deshalb ausschließlich darauf ankommen, ob die Tatbestandsalternative „der örtlichen Versorgung dienen“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO erfüllt ist. Den Antragstellern dürfte insoweit bei summarischer Prüfung nicht darin zu folgen sein, dass es sich auch insoweit um „öffentliche“ Versorgung handeln muss. Zutreffend dürfte vielmehr die Auffassung der Antragsgegnerin sein, wonach es in dieser Bestimmung primär um die Abgrenzung von örtlicher und überörtlicher Versorgung geht und die Systematik dieser Bestimmung eine Beschränkung auf „öffentliche“ Anlagen nicht gebietet. Fraglich ist allerdings, ob es sich bei dem Kleinheizwerk überhaupt um eine Anlage der örtlichen und nicht lediglich der privaten Versorgung handelt, weil Brennkessel, wie sie hier extern und eingehaust auf dem Fußweg aufgestellt werden sollen, nicht zu den Anlagenteilen gehören, die notwendigerweise außerhalb der privaten Grundstücke gelegt werden müssen. Sie befinden sich vielmehr typischerweise auf den Privatgrundstücken und hier im Regelfall in den Heizräumen der Gebäude auf den Grundstücken. Auch die Klärung dieser Frage bedarf möglicherweise weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht und bleibt deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 17 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen, mit der Errichtung und dem Betrieb des Kleinheizwerks bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnen zu dürfen. Denn es ist ihnen bei dieser jedenfalls offenen Rechtslage nicht zuzumuten, vollendete Tatsachen schon vor einer abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Da speziell der Standort der Anlage und nicht lediglich die von diesem Standort ausgehenden Immissionen in Frage stehen, kann auch nicht - wie dies gelegentlich in immissionsschutzrechtlichen Verfahren geboten ist - wenigstens die Errichtung der Anlage vorläufig zugelassen und die aufschiebende Wirkung lediglich bezüglich des Betriebs der Anlage angeordnet werden. Beim Ergebnis dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die der Beigeladenen angehörenden Grundstückseigentümer während der laufenden Heizperiode noch durch das Fernheizwerk der Antragsgegnerin versorgt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschalten dieses Fernheizwerks in zeitlicher Hinsicht einen Vorlauf dafür erfordert, dass die bisher von diesem versorgten Grundstücke anderweitig mit Wärme versorgt werden, wozu gerade das Kleinheizwerk, das die Beigeladene errichten und betreiben will, dienen soll. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Antragsgegnerin selbst ein übergeordnetes Interesse daran hat, durch eine zeitgerechte Herstellung des Kleinheizwerks die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Betrieb des Fernheizwerk, der nach ihren Angaben mit erheblichen Kosten verbunden ist, in der nächsten Heizperiode nicht mehr aufrecht erhalten werden muss. Auch diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch bei der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht, dass die Antragsteller die Verwirklichung des Vorhabens bereits jetzt hinnehmen müssen. 18 2. Soweit die Antragsteller zu 3 bis 6 neben dem Antrag nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Teils des im Kenntnisgabeverfahren zu verwirklichenden Bauvorhabens, der nicht von der Befreiungsentscheidung erfasst wird, kumulativ den Antrag gestellt haben, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Bauherren die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, ist dieser Antrag - wie bereits eingangs dargelegt - ebenfalls statthaft. Bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche dieser Antragsteller gegen die Befreiungsentscheidung führt jedoch dazu, dass die Beigeladene vorläufig nicht mit der Ausführung des Vorhabens beginnen darf. Ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag ist damit auf der Grundlage der zu §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung nicht (mehr) gegeben. Die Kammer sieht in dieser prozessualen Situation, die - weil von der Entscheidung über die Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO abhängig - für die Antragsteller nicht vorhersehbar war, den Antrag nach § 123 VwGO bei sachdienlicher Auslegung als lediglich hilfsweise gestellt an. 19 Der ebenfalls statthafte Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 nach § 123 VwGO ist zulässig. Da es sich nach dem eingangs Dargelegten um einen eigenständigen Rechtsbehelf zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, der nur einen Teil des Vorhabens der Beigeladenen betrifft, nämlich den trotz Befreiungserteilung nach § 51 Abs. 5 LBO im Kenntnisgabeverfahren verbliebenen Teil, steht dem Antrag der Subsidiaritätsvorbehalt des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, da diese Antragsteller selbst keinen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gestellt haben und sie sich auch nicht die Wirkung des erfolgreichen Antrags der Antragsteller zu 3 bis 6 nach dieser Bestimmung entgegen halten lassen müssen. Der auf ein Verpflichtungsbegehren gerichtete Antrag auf vorläufige Untersagung ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hier auch zulässig, ohne dass die Antragsteller zuvor bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf behördliches Einschreiten gegen die aus Sicht der Antragsteller rechtswidrige Verwirklichung des Vorhabens gestellt haben. Denn die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Befreiung in vollem Umfang die bauplanungsrechtliche und die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft hat und dass sie nach dem im Befreiungsbescheid mitgeteilten Ergebnis dieser Prüfung bei verständiger Sicht nicht erwarten konnten, dass die Antragsgegnerin einem Antrag auf Einschreiten von sich aus stattgegeben hätte. 20 Die Antragsteller zu 1 und 2 haben jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sich im Rahmen des § 123 VwGO nicht auf den Streitstoff berufen können, der der durch Verwaltungsakt erfolgten Befreiungserteilung und damit dem Rechtsschutzverfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zugeordnet ist. Dies gilt insbesondere für den den Antragstellern zu 3 bis 6 zuerkannten Gebietserhaltungsanspruch in seinem auf die Befreiung bezogenen Anspruch auf volle objektive Rechtmäßigkeit der Befreiungserteilung. Auch soweit man - weil bei der Abgrenzung dessen, was der Befreiungserteilung und was dem Kenntnisgabeverfahren im Übrigen zuzuordnen ist, ersichtlich der Behörde und auch dem Gericht ein gewisser Einschätzungsspielraum gegeben ist - jedenfalls teilweise das Prüfungsprogramm des Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zugunsten dieser Antragsteller „überlappend“ zum Prüfprogramm des § 123 VwGO macht, dürfte sich daraus ebenfalls kein Anordnungsanspruch ergeben. So werden sie etwa, was etwaige immissions- und brandschutzbezogene Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Wohngebäude betrifft, wegen dessen größeren Entfernung zum Vorhaben ersichtlich weniger berührt als die Antragsteller zu 3 bis 6. Im Übrigen hat die Kammer im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO weitgehend offen gelassen und dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten, ob die Antragsteller zu 3 bis 6 durch das Vorhaben der Beigeladenen in nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Derartige offene Erfolgsaussichten können im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg des Antrags führen. Sie begründen jedoch noch keinen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auf jedes Grundstück, für das je zwei Antragsteller sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden, jeweils 5.000 EUR Streitwert entfällt.