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Beschluss

4 K 40/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Herr Ö. trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO und § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3 Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand hat die Antragsgegnerin mit ihrer Verfügung vom 03.12.2004 den Antrag auf Verlängerung der Herrn Ö. zuletzt bis 30.09.2004 erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt. 4 Nach der nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG soll die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung für studienvorbereitende Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten. Dem entsprach auch die bis zum 31.12.2004 maßgebliche Bestimmung der Ziff. 28.5.3 AuslG-VwV. Diese Zwei-Jahres-Frist war mit Ablauf der bislang erteilten Aufenthaltsbewilligung zum 30.09.2004 bei weitem überschritten, da die Ersterteilung zum 01.02.2002 erfolgt war. Die Voraussetzungen einer atypischen Ausnahme, die eine Abweichung von der Regelfrist von zwei Jahren erlauben würde, sind hier nicht erfüllt. Wegen der strikten Zweckbindung einer jeden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG) kann ein atypischer Ausnahmefall nicht aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen abgeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gründe für eine Überschreitung der Regelfrist einen unmittelbaren Bezug zu dem Studien- bzw. Ausbildungszweck haben, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und diese von solchem Gewicht sind, dass ein Festhalten an der generalisierenden Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht mehr gerechtfertigt wäre. Zu denken ist hier in erster Linie an krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahme oder auch Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers oder der Ausländerin fallen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 19.03.2003 - 13 S 2578/02 - juris). 5 Derartige Gründe liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Widerspruchs- und Antragsverfahren eindeutig nicht vor. Wenn darauf abgehoben wird, dass die Eltern, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Bundesgebiet lebten und auch der Zwillingsbruder von Herrn Ö., zu dem ein enges persönliches Verhältnis bestehen soll, sich zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten dürfe, so handelt es sich ersichtlich nicht um studienbezogene Gründe, sondern um Gründe, die nach dem 6. Abschnitt der Aufenthaltsgesetzes (vgl. hier § 36 AufenthG) aufenthaltsrechtlich relevant werden können. Dass die Eltern den Unterhalt von Herrn Ö. sichern, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es sich insoweit um eine ohnehin zu erfüllende Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG handelt. Abgesehen davon ist auch die zu prognostizierende voraussichtliche Länge des noch erforderlichen Überschreitungszeitraums, bis das reguläre Studium aufgenommen werden kann, so groß, dass eine Ausnahme von der Regel nicht in Betracht kommt. Selbst wenn Herr Ö. im März dieses Jahres die erforderliche Sprachprüfung bestanden haben sollte, würde zu diesem Zeitpunkt sein Aufenthalt bereits über drei Jahre dauern mit der Folge, dass die Regeldauer um über 50.v.H. überschritten wäre. Hinzu kommt aber ein Weiteres. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft der Universität Stuttgart könnte Herr Ö. sein Studium dann erst im Herbst dieses Jahres zum Wintersemester 2005/2006 aufnehmen, was zu einer weiteren erheblichen Verzögerung führen würde und er sich dann bereits 3 ¾ Jahre im Bundesgebiet aufhielte. Wenn Herr Ö. darauf abhebt, dass er bereits gegenwärtig als „Zeitstudent“ immatrikuliert sei und sich dadurch die spätere Studiendauer verkürzen werde, so beruht diese Annahme auf kaum gesicherten Spekulationen. Zum einen darf er nach Auskunft der Universität keinerlei Prüfungen ablegen, solange er nicht regulär immatrikuliert ist. Im Übrigen hat er gerade bislang die zwingend erforderlichen Sprachprüfungen nicht bestanden, die offenbar vorausgesetzt werden, um dem Lehr- und Studienbetrieb an der Universität ordnungsgemäß folgen zu können, weshalb auch eine relevante Verkürzung des im Durchschnitt 14,49 Semester dauernden Studiums mehr als fraglich erscheinen muss. 6 Die Abschiebungsandrohung wurde zu Recht auf § 50 AuslG (vgl. § 59 AufenthG) gestützt. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.