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Urteil

12 K 4506/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG sind nach altem Recht zu beurteilen, wenn die Erstattungsleistungen vor Inkrafttreten des SGB XII erbracht wurden. • Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. • Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten ist nicht treuwidrig und die Einrede auch nicht verwirkt, wenn der erstattungsberechtigte Träger über Jahre untätig bleibt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG • Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG sind nach altem Recht zu beurteilen, wenn die Erstattungsleistungen vor Inkrafttreten des SGB XII erbracht wurden. • Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. • Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten ist nicht treuwidrig und die Einrede auch nicht verwirkt, wenn der erstattungsberechtigte Träger über Jahre untätig bleibt. Der Kläger verlangt Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für eine Frau K., die ab 21.11.1995 in seinen Zuständigkeitsbereich gezogen war und bis 31.12.1996 Sozialhilfe bezogen hat. Der Kläger meldete den Umzug der bisherigen zuständigen Stadt H. am 7.3.1996 und bat um Kostenerstattung; die Stadt H. erkannte die Erstattung dem Grunde nach mit Schreiben vom 15.10.1996 für einen begrenzten Zeitraum an. Der Kläger bezifferte die bis 31.12.1996 entstandenen Leistungen erst mit Schreiben vom 12.12.2000. Danach kam es zu Schriftwechseln und Zuständigkeitswechseln; der Beklagte erklärte am 1.4.2003, der Anspruch sei verjährt. Der Kläger klagte am 6.11.2003 und rügt, der Beklagte habe durch sein Verhalten Treu und Glauben verletzt bzw. die Einrede verwirkt; er begehrt Zahlung von 12.888,15 EUR zuzüglich Zinsen. Der Beklagte beantragt Abweisung mit der Begründung der Verjährung und fehlender Verwirkung des Einrederechts. • Anwendbares Recht: Die Frage des Anspruchs ist nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entscheidung zu beurteilen; für bereits vor dem 1.1.2005 entstandene Erstattungsansprüche gelten die Regeln des BSHG weiter, weil das SGB XII keine rückwirkende Beseitigung solcher Ansprüche bezweckt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG für einen Erstattungsanspruch sind im Grundsatz erfüllt; die Beteiligten streiten darüber nicht. • Verjährung: Nach § 113 SGB X a.F. verjähren Erstattungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die durch das Gesetz vom 21.12.2000 vorgenommene Änderung ist im hier relevanten Fall so auszulegen, dass bei Ansprüchen nach § 107 BSHG weiterhin auf den Entstehungszeitpunkt abzustellen ist. Der geltend gemachte Anspruch für Leistungen bis 31.12.1996 verjährte damit mit Ablauf des 31.12.2000; es fanden bis dahin keine ausreichenden verjährungsunterbrechenden Handlungen statt. • Anerkenntnis und Unterbrechung: Das Anerkenntnis der Stadt H. vom 15.10.1996 unterbrach die Verjährung für den betreffenden Teil zeitweilig, weitere unterbrechende Maßnahmen bis Ende 2000 erfolgten nicht; die Bezifferung vom 12.12.2000 unterbrach die Verjährung nicht. • Treu und Glauben/Verwirkung: Die Einrede der Verjährung ist keine unzulässige Rechtsausübung. Nach der Rechtsprechung ist die Einrede nur dann unzulässig oder verwirkt, wenn der Berechtigte wegen vertrauensbildenden Verhaltens des Verpflichteten auf rechtzeitiges Handeln verzichtet und dadurch in schutzwürdiger Weise benachteiligt wurde. Hier fehlte es an solchen besonderen Umständen; jahrelange Untätigkeit des Klägers rechtfertigt weder die Annahme unzulässiger Rechtsausübung noch Verwirkung. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Daher ist der Erstattungsanspruch des Klägers verjährt und der Beklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern. Es liegen auch keine Gründe vor, die Berufung zuzulassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Klage wird abgewiesen, weil der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG mit Ablauf des 31.12.2000 verjährt war. Eine ausreichende Unterbrechung der Verjährung und keine sonstigen Hemmungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Die Einrede der Verjährung durch den Beklagten ist weder unzulässige Rechtsausübung noch verwirkt; das Verhalten des Beklagten im weiteren Schriftverkehr rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.