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Urteil

12 K 1347/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage durch Beschränkung seines Klageantrags zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Zahlungen, die er dem Beklagten gemäß § 107 BSHG geleistet hat, um dessen Sozialhilfeaufwendungen zu ersetzen. 2 Ab 1995 zogen mehrere Spätaussiedler, die zuvor in einem Übergangswohnheim in Leipheim gelebt hatten, in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um und erhielten in der Folgezeit Sozialhilfe von dem Beklagten. Nachdem der Beklagte den Kläger davon unterrichtet und ihn gemäß § 107 BSHG um Erstattung seiner Aufwendungen gebeten hatte, zahlte der Kläger von 1997 bis 2001 insgesamt 96.696,95 EUR an den Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 10.4.2002 machte der Kläger den Beklagten darauf aufmerksam, dass nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das bayerische Landesrecht bestimme, dass nicht die örtlichen, sondern die überörtlichen Träger der Sozialhilfe verpflichtet seien, dem Träger des Zuzugorts dessen Kosten nach § 107 BSHG zu erstatten. Das bedeute, dass die von ihm an den Beklagten geleisteten Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien, weshalb er für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätige, die Zurückerstattung der gezahlten Beträge verlange. Der Beklagte lehnte diese Forderung ab. 4 Der Kläger hat am 23.12.2002 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Auf den Antrag der Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 18.2.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Ergehen einer weiteren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der maßgebenden Vorschriften des bayerischen Landesrechts hat der Kläger das Verfahren am 23.3.2004 wieder angerufen und, nachdem der Beklagte eingewendet hatte, dass ein Teil des geltend gemachten Anspruchs verjährt sei, seine ursprünglich auf 96.696,95 EUR lautende Forderung auf 87.177,87 EUR reduziert. 5 Der Kläger macht geltend, der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof habe unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.3.2003 entschieden, dass nach dem bayerischen Landesrecht bei einem Umzug eines Spätaussiedlers aus einem Übergangswohnheim nicht der örtliche, sondern der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Kostenerstattung zuständig sei. Er habe daher dem Beklagte zu Unrecht dessen Kosten für die in seinen Zuständigkeitsbereich zugezogenen Spätaussiedler ersetzt. Die erbrachten Zahlungen seien somit gemäß § 112 SGB X zu erstatten. Von einer Rückerstattung nach dieser Vorschrift seien nur Fälle ausgenommen, in denen der auf Rückerstattung in Anspruch genommene Sozialhilfeträger eine Entscheidung gegenüber den vormaligen Hilfeempfänger treffen müsste, dies aber aus Rechtsgründen nicht mehr könne. Auf Regressansprüche, die der in Anspruch genommene Sozialhilfeträger gegen einen Dritten habe, komme es dagegen nicht an. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten sei mit dem klaren Wortlaut des § 112 SGB X nicht vereinbar, da diese Vorschrift nur einen zu Unrecht erfolgten Erstattungsvorgang voraus setze. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 87.177,87 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er erwidert, zwar sei nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.3.2003 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.2.2004 davon auszugehen, dass in den strittigen Kostenerstattungsfällen nicht der Kläger, sondern der Beigeladene als überörtlicher Sozialhilfeträger dem Grunde nach erstattungspflichtig gewesen sei. Von der Rückerstattung ausgeschlossen seien jedoch Beträge, deren Erstattung der in Anspruch genommene Leistungsträger von einem an sich leistungspflichtigen Dritten wegen Versäumung von Fristen nicht mehr fordern könne. Da der Beigeladene unter Berufung auf § 111 SGB X seine Erstattungspflicht verneint habe, sei ein Anspruch des Klägers gegen ihn, den Beklagten, nicht gegeben. 11 Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Kammer entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 14 I. Indem der Kläger seinen ursprünglich auf 96.696,95 EUR lautenden Klageantrag auf 87.177,87 EUR beschränkt hat, hat er die Klage teilweise zurückgenommen. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 15 II. Die in Höhe des übrigen Betrags aufrecht erhaltene Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die vom Kläger gemäß § 107 BSHG erstatteten Beträge in der verlangten Höhe an diesen zurück zu zahlen. 16 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 112 SGB X. Die Vorschrift nimmt sowohl auf die §§ 103 ff. SGB X als auch auf die in den Vorschriften des Besonderen Teils des Sozialgesetzbuchs geregelten Erstattungsansprüche Bezug und bestimmt, dass die auf der Grundlage dieser Vorschriften gezahlten Beträge zurückzuerstatten sind, soweit die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Vorschrift findet damit auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gemäß den §§ 103 ff. BSHG stattgefunden hat. Der Umstand, dass das Bundessozialhilfegesetz durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 zum 1.1.2005 aufgehoben und durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ersetzt worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. 17 Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die vom Kläger zwischen 1999 und 2001 an den Beklagten geleisteten Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, da nach § 107 BSHG nicht der Kläger, sondern der Beigeladene dem Beklagten gegenüber zur Erstattung der Hilfe verpflichtet gewesen sei, die dieser den in seinen Zuständigkeitsbereich umgezogenen Spätaussiedlern geleistet hat. Das ist zutreffend (unten 1). Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht jedoch entgegen, dass der Beklagte von dem an sich erstattungspflichtigen Beigeladenen keine Erstattung seiner Kosten mehr fordern kann. In einem solchen Fall, in dem die gesetzlich vorgesehene Rückabwicklung insoweit versagt, steht dem auf Rückerstattung in Anspruch genommenen Sozialhilfeträger ein Grund für das Behaltendürfen der Erstattungsleistung zur Verfügung (unten 2). 18 1. Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, war der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes nach der bis zum 1.1.2005 geltenden Regelung in § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurfte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im vorliegenden Fall dem Grunde nach gegeben. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. 19 Der sich aus § 107 BSHG ergebende Kostenerstattungsanspruch richtet sich gegen den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt (BVerwG, Urt. vom 13.3.2003 - 5 C 10.02 - BVerwGE 118, 48). Da die §§ 99, 100 BSHG es den Ländern gestatteten, die sachliche Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zu bestimmen, beurteilt sich diese Frage nach dem jeweiligen Landesrecht, im vorliegenden Fall also nach den Vorschriften des bayerischen Ausführungsgesetzes zum BSHG (BayAGBSHG). Die im vorliegenden Fall maßgebende Vorschrift findet sich in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 BayAGBSHG, wonach die überörtlichen Träger außer für die Aufgaben nach § 100 BSHG sachlich auch zuständig sind für alle Hilfen an Aussiedler und Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bis zur dauernden Unterbringung in einer Wohnung. In Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 2. Halbs. BayAGBSHG ist außerdem bestimmt, dass die Zuständigkeit bestehen bleibt, bis eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG enden würde. Die zuletzt genannte Regelung wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 03.1941 - juris) dahin ausgelegt, dass sie den von der Vorschrift bezweckten Schutz des Einrichtungsortes in den Fällen, in denen der Aussiedler oder Spätaussiedler innerhalb von einem Monat nach Verlassen des Übergangswohnheims der Sozialhilfe bedarf, insofern erweitert, als sie die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers verlängert. Diese erweiterte sachliche Zuständigkeit werde wie die Kostenerstattungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG auf längstens zwei Jahre nach Verlassen des Übergangswohnheims begrenzt. Dem entsprechend werde in den Fällen des Wegzugs in den Bereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers der örtliche Träger des Ortes des Übergangswohnheimes vor Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG dieses anderen örtlichen Sozialhilfeträgers geschützt. Hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten infolge des Zuzugs der zunächst in einem Übergangswohnheim in Leipheim untergebrachten Spätaussiedler entstanden sind, ist danach nicht der Kläger, sondern der Beigeladene erstattungspflichtig. Auch darüber stimmen die Beteiligten überein. Die Zahlungen, die der Kläger in der Annahme, selbst erstattungspflichtig zu sein, zwischen 1999 und 2001 an den Beklagten geleistet hat, sind somit insoweit zu Unrecht erfolgt. 20 2. Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht jedoch entgegen, dass der Beklagte von dem an sich erstattungspflichtigen Beigeladenen keine Erstattung seiner Kosten mehr fordern kann. 21 a) Nach § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Satz 2). Mit der in § 111 Satz 2 SGB X genannten "Entscheidung" des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers "über seine Leistungspflicht" ist nicht dessen Entscheidung über den von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger geltend gemachten Erstattungsanspruch, sondern die Entscheidung gegenüber einem Hilfeberechtigten bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs gemeint. Das folgt jedenfalls daraus, dass die Frist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sonst erst nach dessen Geltendmachung zu laufen beginnen würde, weil eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Kostenerstattungspflicht jedenfalls im Normalfall die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger voraus setzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 - FEVS 53, 165; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 - SAR 2004, 82). Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich sinnwidrig. Die Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf die in § 107 BSHG geregelten Erstattungsansprüche stößt damit aber auf das Problem, dass in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht trifft und der erstattungsberechtigte Leistungsträger deshalb auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen kann. Denn bei der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG entscheidet allein der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger über einen Leistungsanspruch, nicht aber der erstattungspflichtige Träger, da zwischen ihm und dem Hilfeempfänger keinerlei Rechtsbeziehungen mehr bestehen. § 111 Satz 2 SGB X geht daher in diesen Fällen ins Leere, so dass ein auf die §§ 103 ff. BSHG gestützter Erstattungsanspruch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werden muss. 22 Für die von ihm erbrachten Leistungen kann der Beklagte somit von dem Beigeladenen jetzt keine Kostenerstattung mehr verlangen, da er seinen sich aus § 107 BSHG ergebenden Anspruch nicht innerhalb dieser Frist angemeldet hat. Erstattungsleistungen an den Beklagten werden dementsprechend vom Beigeladenen zu Recht verweigert. 23 b) Ein Rückerstattungsverlangen des zu Unrecht geleistet habenden Leistungsträgers ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Zweck der in § 112 SGB X getroffenen Regelung ist es, eine der materiellen Rechtslage entsprechende Kostenverteilung herbeizuführen. Da es für einen direkten Ausgleich im Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen an einer Rechtsgrundlage fehlt, lässt sich eine der materiellen Rechtslage entsprechende Kostenverteilung nur durch einen Ausgleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten einerseits sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen andererseits erreichen (so im Ansatz auch das in einem gleich gelagerten Verfahren zwischen dem Kläger und dem Landkreis Göppingen ergangene Urteil der 9. Kammer des VG Stuttgart vom 12.1.2005 - 9 K 1216/04). Dieser Ausgleich ist jedoch dadurch gestört, dass dem Beklagten als dem die Hilfe gewährenden Träger wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X die Inanspruchnahme des Beigeladenen als des nach der gesetzlichen Regelung letztendlich zur Tragung der Kosten verpflichteten Leistungsträgers nicht mehr möglich ist. Um zu verhindern, dass der Hilfe gewährende Träger entgegen des ihm durch § 107 BSHG gesetzlich zuerkannten Schutzes auf den von ihm aufgewendeten Kosten sitzen bleibt, kann er sich deshalb in einem solchen Fall gegenüber dem gegen ihn gerichteten Rückerstattungsverlangen auf einen Grund für das Behaltendürfen der Erstattungsleistung berufen (im Ergebnis ebenso Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 103 Rn. 9 zu dem Rückerstattungsanspruch nach § 103 BSHG). 24 Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass § 112 SGB X für derartige Überlegungen keine Raum lasse, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur einen zu Unrecht erfolgten Erstattungsvorgang voraussetze, lässt er den dargestellten Zweck der Vorschrift außer Betracht, der es erforderlich macht, nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem die Erstattung leistenden und dem die Erstattung empfangenden Leistungsträger, sondern auch die Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen, die zwischen dem zuletzt genannten Leistungsträger und einem Dritten bestehen. Hiervon geht im Übrigen auch der Kläger selbst aus, da auch nach seiner Meinung eine Rückerstattungspflicht nicht besteht, wenn der auf Rückerstattung in Anspruch genommene Sozialhilfeträger eine Entscheidung gegenüber den vormaligen Hilfeempfänger treffen müsste, dies aber aus Rechtsgründen nicht mehr kann. Eine Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem auf Rückerstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger zu Dritten ist aber nicht nur in diesen Fällen, sondern auch in anderen Dreipersonenverhältnissen erforderlich, um interessengerechte Ergebnisse zu erreichen. So geht es im vorliegenden Fall letztlich um die Frage, wer das Risiko dafür zu tragen hat, dass der Kläger sich irrtümlich für verpflichtet gehalten hat, die Kosten der von dem Beklagten geleisteten Hilfe zu erstatten, und der überörtliche Sozialhilfeträger, dem diese Kosten nach den Vorschriften des hier maßgebenden bayerischen Landesrechts im Ergebnis zu Last fallen sollen, infolge des auf den selben Irrtum zurück zu führenden Verstreichens der Frist des § 111 SGB X von seiner Pflicht frei geworden ist. Da von dem Kläger eher erwartet werden kann, die für ihn selbst geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu kennen und richtig zu interpretieren, ist es gerechtfertigt, ihm dieses Risiko aufzuerlegen und nicht dem diesen Vorschrift ferner stehenden Beklagten, auch wenn dieser dem selben Irrtum wie der Kläger unterlegen ist. 25 Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 VwGO wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Da das Verfahren einen Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern betrifft, ist es gemäß § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei. Gründe 13 Die Kammer entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 14 I. Indem der Kläger seinen ursprünglich auf 96.696,95 EUR lautenden Klageantrag auf 87.177,87 EUR beschränkt hat, hat er die Klage teilweise zurückgenommen. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 15 II. Die in Höhe des übrigen Betrags aufrecht erhaltene Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die vom Kläger gemäß § 107 BSHG erstatteten Beträge in der verlangten Höhe an diesen zurück zu zahlen. 16 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 112 SGB X. Die Vorschrift nimmt sowohl auf die §§ 103 ff. SGB X als auch auf die in den Vorschriften des Besonderen Teils des Sozialgesetzbuchs geregelten Erstattungsansprüche Bezug und bestimmt, dass die auf der Grundlage dieser Vorschriften gezahlten Beträge zurückzuerstatten sind, soweit die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Vorschrift findet damit auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gemäß den §§ 103 ff. BSHG stattgefunden hat. Der Umstand, dass das Bundessozialhilfegesetz durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 zum 1.1.2005 aufgehoben und durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ersetzt worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. 17 Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die vom Kläger zwischen 1999 und 2001 an den Beklagten geleisteten Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, da nach § 107 BSHG nicht der Kläger, sondern der Beigeladene dem Beklagten gegenüber zur Erstattung der Hilfe verpflichtet gewesen sei, die dieser den in seinen Zuständigkeitsbereich umgezogenen Spätaussiedlern geleistet hat. Das ist zutreffend (unten 1). Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht jedoch entgegen, dass der Beklagte von dem an sich erstattungspflichtigen Beigeladenen keine Erstattung seiner Kosten mehr fordern kann. In einem solchen Fall, in dem die gesetzlich vorgesehene Rückabwicklung insoweit versagt, steht dem auf Rückerstattung in Anspruch genommenen Sozialhilfeträger ein Grund für das Behaltendürfen der Erstattungsleistung zur Verfügung (unten 2). 18 1. Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, war der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes nach der bis zum 1.1.2005 geltenden Regelung in § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurfte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im vorliegenden Fall dem Grunde nach gegeben. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. 19 Der sich aus § 107 BSHG ergebende Kostenerstattungsanspruch richtet sich gegen den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt (BVerwG, Urt. vom 13.3.2003 - 5 C 10.02 - BVerwGE 118, 48). Da die §§ 99, 100 BSHG es den Ländern gestatteten, die sachliche Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zu bestimmen, beurteilt sich diese Frage nach dem jeweiligen Landesrecht, im vorliegenden Fall also nach den Vorschriften des bayerischen Ausführungsgesetzes zum BSHG (BayAGBSHG). Die im vorliegenden Fall maßgebende Vorschrift findet sich in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 BayAGBSHG, wonach die überörtlichen Träger außer für die Aufgaben nach § 100 BSHG sachlich auch zuständig sind für alle Hilfen an Aussiedler und Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bis zur dauernden Unterbringung in einer Wohnung. In Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 2. Halbs. BayAGBSHG ist außerdem bestimmt, dass die Zuständigkeit bestehen bleibt, bis eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG enden würde. Die zuletzt genannte Regelung wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 03.1941 - juris) dahin ausgelegt, dass sie den von der Vorschrift bezweckten Schutz des Einrichtungsortes in den Fällen, in denen der Aussiedler oder Spätaussiedler innerhalb von einem Monat nach Verlassen des Übergangswohnheims der Sozialhilfe bedarf, insofern erweitert, als sie die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers verlängert. Diese erweiterte sachliche Zuständigkeit werde wie die Kostenerstattungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG auf längstens zwei Jahre nach Verlassen des Übergangswohnheims begrenzt. Dem entsprechend werde in den Fällen des Wegzugs in den Bereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers der örtliche Träger des Ortes des Übergangswohnheimes vor Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG dieses anderen örtlichen Sozialhilfeträgers geschützt. Hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten infolge des Zuzugs der zunächst in einem Übergangswohnheim in Leipheim untergebrachten Spätaussiedler entstanden sind, ist danach nicht der Kläger, sondern der Beigeladene erstattungspflichtig. Auch darüber stimmen die Beteiligten überein. Die Zahlungen, die der Kläger in der Annahme, selbst erstattungspflichtig zu sein, zwischen 1999 und 2001 an den Beklagten geleistet hat, sind somit insoweit zu Unrecht erfolgt. 20 2. Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht jedoch entgegen, dass der Beklagte von dem an sich erstattungspflichtigen Beigeladenen keine Erstattung seiner Kosten mehr fordern kann. 21 a) Nach § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Satz 2). Mit der in § 111 Satz 2 SGB X genannten "Entscheidung" des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers "über seine Leistungspflicht" ist nicht dessen Entscheidung über den von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger geltend gemachten Erstattungsanspruch, sondern die Entscheidung gegenüber einem Hilfeberechtigten bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs gemeint. Das folgt jedenfalls daraus, dass die Frist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sonst erst nach dessen Geltendmachung zu laufen beginnen würde, weil eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Kostenerstattungspflicht jedenfalls im Normalfall die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger voraus setzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 - FEVS 53, 165; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 - SAR 2004, 82). Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich sinnwidrig. Die Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf die in § 107 BSHG geregelten Erstattungsansprüche stößt damit aber auf das Problem, dass in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht trifft und der erstattungsberechtigte Leistungsträger deshalb auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen kann. Denn bei der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG entscheidet allein der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger über einen Leistungsanspruch, nicht aber der erstattungspflichtige Träger, da zwischen ihm und dem Hilfeempfänger keinerlei Rechtsbeziehungen mehr bestehen. § 111 Satz 2 SGB X geht daher in diesen Fällen ins Leere, so dass ein auf die §§ 103 ff. BSHG gestützter Erstattungsanspruch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werden muss. 22 Für die von ihm erbrachten Leistungen kann der Beklagte somit von dem Beigeladenen jetzt keine Kostenerstattung mehr verlangen, da er seinen sich aus § 107 BSHG ergebenden Anspruch nicht innerhalb dieser Frist angemeldet hat. Erstattungsleistungen an den Beklagten werden dementsprechend vom Beigeladenen zu Recht verweigert. 23 b) Ein Rückerstattungsverlangen des zu Unrecht geleistet habenden Leistungsträgers ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Zweck der in § 112 SGB X getroffenen Regelung ist es, eine der materiellen Rechtslage entsprechende Kostenverteilung herbeizuführen. Da es für einen direkten Ausgleich im Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen an einer Rechtsgrundlage fehlt, lässt sich eine der materiellen Rechtslage entsprechende Kostenverteilung nur durch einen Ausgleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten einerseits sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen andererseits erreichen (so im Ansatz auch das in einem gleich gelagerten Verfahren zwischen dem Kläger und dem Landkreis Göppingen ergangene Urteil der 9. Kammer des VG Stuttgart vom 12.1.2005 - 9 K 1216/04). Dieser Ausgleich ist jedoch dadurch gestört, dass dem Beklagten als dem die Hilfe gewährenden Träger wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X die Inanspruchnahme des Beigeladenen als des nach der gesetzlichen Regelung letztendlich zur Tragung der Kosten verpflichteten Leistungsträgers nicht mehr möglich ist. Um zu verhindern, dass der Hilfe gewährende Träger entgegen des ihm durch § 107 BSHG gesetzlich zuerkannten Schutzes auf den von ihm aufgewendeten Kosten sitzen bleibt, kann er sich deshalb in einem solchen Fall gegenüber dem gegen ihn gerichteten Rückerstattungsverlangen auf einen Grund für das Behaltendürfen der Erstattungsleistung berufen (im Ergebnis ebenso Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 103 Rn. 9 zu dem Rückerstattungsanspruch nach § 103 BSHG). 24 Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass § 112 SGB X für derartige Überlegungen keine Raum lasse, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur einen zu Unrecht erfolgten Erstattungsvorgang voraussetze, lässt er den dargestellten Zweck der Vorschrift außer Betracht, der es erforderlich macht, nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem die Erstattung leistenden und dem die Erstattung empfangenden Leistungsträger, sondern auch die Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen, die zwischen dem zuletzt genannten Leistungsträger und einem Dritten bestehen. Hiervon geht im Übrigen auch der Kläger selbst aus, da auch nach seiner Meinung eine Rückerstattungspflicht nicht besteht, wenn der auf Rückerstattung in Anspruch genommene Sozialhilfeträger eine Entscheidung gegenüber den vormaligen Hilfeempfänger treffen müsste, dies aber aus Rechtsgründen nicht mehr kann. Eine Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem auf Rückerstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger zu Dritten ist aber nicht nur in diesen Fällen, sondern auch in anderen Dreipersonenverhältnissen erforderlich, um interessengerechte Ergebnisse zu erreichen. So geht es im vorliegenden Fall letztlich um die Frage, wer das Risiko dafür zu tragen hat, dass der Kläger sich irrtümlich für verpflichtet gehalten hat, die Kosten der von dem Beklagten geleisteten Hilfe zu erstatten, und der überörtliche Sozialhilfeträger, dem diese Kosten nach den Vorschriften des hier maßgebenden bayerischen Landesrechts im Ergebnis zu Last fallen sollen, infolge des auf den selben Irrtum zurück zu führenden Verstreichens der Frist des § 111 SGB X von seiner Pflicht frei geworden ist. Da von dem Kläger eher erwartet werden kann, die für ihn selbst geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu kennen und richtig zu interpretieren, ist es gerechtfertigt, ihm dieses Risiko aufzuerlegen und nicht dem diesen Vorschrift ferner stehenden Beklagten, auch wenn dieser dem selben Irrtum wie der Kläger unterlegen ist. 25 Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 VwGO wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Da das Verfahren einen Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern betrifft, ist es gemäß § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei.