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Urteil

A 12 K 10986/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Kläger, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger ist nach seinen Angaben und nach einem afghanischen Nationalpass ein im Jahre XXX geborener afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Am 17.03.1998 meldete er sich bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe, um am 19.03.1998 einen förmlichen Asylantrag zu stellen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 19.03.1998 gab er im Wesentlichen an, am 13.03.1998 von Islamabad direkt nach Frankfurt geflogen zu sein. Die Ausreise habe ein Schlepper organisiert. Seine Familie sei 1979 aus Afghanistan nach Pakistan geflohen. In einem Camp für Afghanen habe er die Schule bis zum Abitur besucht. XXX habe er sich im pakistanischen Peschawar an der Universität eingeschrieben. Er sei zum Führer einer Jugendorganisation mit dem Namen Pashtoons Social Demokratic Party (PSDP) gewählt und deswegen im XXX in Pakistan ins Gefängnis gekommen. Man habe ihn aufgefordert, Pakistan wieder zu verlassen, so dass er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Dort hätten seine Probleme mit den Taliban begonnen. Er habe sich zweimal täglich melden müssen. Zudem sei sein Bruder im Jahr XXX umgebracht worden, wohl wegen seiner russischen Frau, die sich nicht an die strengen Regeln der Taliban gehalten habe. Daher habe er fliehen müssen. Das für die Ausreise benötigte Geld sie ihm vom Vater und von Verwandten gegeben worden. 2 Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.11.1999 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 dieses Gesetzes vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Anerkennung als Asylberechtigter scheitere schon an der fehlenden Glaubhaftmachung einer Einreise auf dem Luftweg. An den Voraussetzungen der Annahme politischer Verfolgung fehle es, weil es in Afghanistan keine Staatsgewalt gebe. Auch ein sonstiges Abschiebungshindernis sei zu verneinen, da der Kläger die Möglichkeit besitze, sich in das Gebiet seines Clans innerhalb des Talibangebietes zurück zu begeben. 3 Nach Zustellung des Bescheids am 08.12.1999 hat der Kläger am 14.12.1999 Klage erhoben. Auf Antrag der Beklagten hat das Verwaltungsgericht nach Zustimmung des Kläger-Vertreters mit Beschluss vom 09.01.2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf Antrag des Klägers vom 17.03.2004 wurde das Verfahren fortgeführt. 4 Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei schon äußerlich als Paschtune erkennbar und auch wegen seiner schlechten Beherrschung des im Raum Kabul als offizielle Sprache geltenden Dari. Er habe in Afghanistan, jedenfalls im Raum Kabul, keine Verwandten, zu denen er zurückkehren könne. Zudem sei er Mitglied der PSDP, deren Mitglieder die Übergangsregierung Karsai aus zwei Gründen ablehnend gegenüber stehe: Zum Einen wegen ihrer Nähe zum Kommunismus, zum Anderen wegen ihrer Verfolgung des Säkularismus. Zudem bestehe beim Kläger, wofür ein Attest vom 28.05.2003 vorgelegt werde, eine Hiatusinsuffizienz sowie eine mäßige chronische Gastritis. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 30.11.1999 den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, 7 hilfsweise, das Vorliegen eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG festzustellen, 8 höchsthilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage für die Bejahung der Annahme eines damaligen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 (heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) mit Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG vereinbar ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der beteiligte Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt. 12 Der Kläger wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Verdeutlichung seiner Angaben angehört. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, sein Großvater und sein Vater seien wohlhabend und politisch für die paschtunische Sache aktiv gewesen. Müsse er heute zurück, würden die alten Probleme wieder beginnen. Denn die heutige Regierung sei von den (ehemaligen) Mujahedin dominiert. Diese würde schon zur Sicherung ihrer Macht Paschtunen unterdrücken. Zudem hassten sie Paschtunen, da auch die vormalig herrschenden Taliban als solche gesehen würden. Besonders schlimm werde es, wenn man als Kommunist gelte. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 14 Ihm liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§§ 87 Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, aber mit allen Anträgen unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Asylberechtigung anzuerkennen noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach den übrigen Absätzen dieser Vorschrift festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Schließlich kommt eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH nicht in Betracht. 16 1. Ungeachtet der teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen hat der Kläger weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG noch eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Auf letztgenannte Vorschrift ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzustellen, da § 87b AsylVfG n.F. nur im Blick auf den Beteiligten die Fortgeltung alten Rechts anordnet. 17 Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Furcht um sein Leben wegen Handlungen der Taliban ausgereist; Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Allerdings sind die Taliban seit Ende 2001 von den Koalitionsstreitkräften in die Berge des Südens oder über die Grenze zurückgedrängt und damit zu gezielten Verfolgungen jedenfalls im Raum Kabul nicht mehr in der Lage. Vor Handlungen der Vorverfolgenden ist er daher bei einer heutigen Rückkehr hinreichend sicher. Eine etwaige Verfolgung durch heutige Gruppierungen würde infolge der grundlegenden Veränderungen nicht die hierfür erforderliche Verknüpfung zur Vorverfolgung durch die Taliban aufweisen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - u. Urt. v. 18.02.1997, BVerwGE 104, 97), selbst wenn sie auf dasselbe asylerhebliche Merkmal gerichtet sein sollte. Deshalb ist Maßstab für die nachfolgende Prüfung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung/Bedrohung. 18 Dem Kläger fiel es schwer, herauszustellen, weshalb die heutige afghanische Regierung oder Organisationen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Nrn. b) und c) AufenthG gerade gegen ihn gerichtete Aktivitäten entwickeln würden, die an eines der Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpften, was auch für die Zuerkennung des Asylgrundrechts unerlässlich wäre. Viele seiner Ausführungen dazu wirkten wie ein Abstellen auf die paschtunische Volkszugehörigkeit oder besser, auf die Abstammung aus einer wohlhabenden paschtunischen Familie; häufig sprach der Kläger von „wir“. Dass alleine die paschtunische Volkszugehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Repressalien führt, wird verneint (vgl. etwa VG Stuttgart, 6. Kammer, Urt. v. 19.10.2004 - A 6 K 11188/04 -; Danesch, Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) und behauptet auch der Kläger nicht. 19 Letztlich maßgeblich für die Unterscheidung seiner Gefährdung von der sonstiger Paschtunen ist nach seiner Einschätzung seine Mitgliedschaft in der sowie Aktivitäten für die Pashtoons Social Demoncratic Party - PSDP -. Die PSDP ist eine relativ junge und kleine Partei, deren Führungsmitglieder sich vorwiegend im Ausland aufhalten (so Danesch, Ausk. v. 03.07.1997 an VG Würzburg). Unter dem Najibullah-Regime kam es zur Annäherung mit der damals herrschenden DVPA/Wathan (Danesch, a.a.O.). Daher wird der PSDP von politischen Gegnern bis heute eine Nähe zum Kommunismus unterstellt. 20 Zur Beurteilung der Verfolgungsrelevanz des Vorbringens des Klägers ist daher auf die Rechtsprechung, die sich zur Bedrohung für ehemalige Kommunisten herausgebildet hat, abzustellen. Denn es ist kaum denkbar, dass Mitglieder von Organisationen, denen eine Nähe zu den ehemaligen Kommunisten nachgesagt wird, mit schlimmeren Maßnahmen als jene zu rechnen haben. Es wird betont, Anhaltspunkte fehlten, dass die Regierung Karsai Mitglieder der DVPA und Sympathisanten des kommunistischen Regimes verfolge (Auswärtiges Amt, Ausk. v. 17.02.2004 an OVG Bautzen; Ahmed, Ausk. v. 24.11.2002 an VG Bayreuth). Verfolgungsmaßnahmen - auch anderer - seien allenfalls dann zu befürchten, wenn es sich um Mitglieder handele, die früher eine exponierte Stellung inne hatte (Danesch, Ausk v. 24.07.2004 an OVG Bautzen; Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) oder um solche, die in früheren Ämtern andere geschädigt haben, die sich nun rächen wollen (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2003 - 2 K 1809/01.A -). Beim Kläger als damals jungem Mann ohne Funktion ist weder das eine noch das andere der Fall. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit für Bedrohungsakte von Gruppierungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Blick auf seine Parteizugehörigkeit oder Parteiaktivitäten spricht weiter, dass sein Vater - wenn auch mit Problemen - wieder in die Heimatregion zurückgekehrt ist. Schließlich ist auch die Annahme eines Nationalpasses der Auslandsvertretung der derzeitigen Regierung im vergangenen Jahr wichtiges Indiz fehlender Verfolgungsfurcht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar betont, eine entsprechende Anwendung des Erlöschensgrundes des heutigen § 72 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. AsylVfG auf Asylbewerber scheide aus (so Urt. V. 20.10.1987, BVerwGE 78, 152). Allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat dürfe nicht auf fehlende Verfolgungsgefahr bzw. auf eine Schutzunterstellung geschlossen werden. Zudem komme es auf die Freiwilligkeit der Passannahme an. Die Bewertung der Annahme als Indiz hat es jedoch nicht beanstandet. 21 2. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Feststellung sonstiger Abschiebungsverbote. 22 a) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Verbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG ist nicht erkennbar. Auch ist kein Umstand ersichtlich, der dazu führen würde, beim Kläger eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen, welche nicht einem Großteil von Rückkehrern drohen würde. Insbesondere sind die vorgebrachten und attestierten Beschwerden nicht geeignet, den geforderten Gefahrengrad bei Erkrankungen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383) zu bejahen. 23 b) Allein schon wegen der herrschenden Lebensmittelknappheit und fehlender Verwandte im Großraum Kabul (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Ausk. v. 31.08.2004 an VG Hamburg) kommt aber die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers in Betracht, die freilich allen Rückkehrern oder jedenfalls allen ohne Verwandte im Raum Kabul droht, mithin einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach der klaren und eindeutigen Wertung des Gesetzgebers ist solchen Gefahren durch einen Erlass nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vormals § 54 AuslG) Rechnung zu tragen. 24 aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat - auch für Gerichte - die Durchbrechung des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des damaligen § 53 Abs. 6 AuslG im Wege verfassungskonformer Auslegung nur zugelassen, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht haben (so BVerwGE 99. 324). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. In Baden-Württemberg ist die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen durch Erlass des IM vom 29.07. 2004, Az.: 4-13-AFG/8, noch bis mindestens Mai 2005 ausgesetzt. Damit besteht schon das Ausgangserfordernis für verfassungskonforme Auslegung, das Fehlen eines Abschiebestopps, derzeit nicht, so dass das Verwaltungsgericht an einer Prüfung von Gefahren, die Rückkehrern allgemein drohen, gehindert ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass den Kläger eine verwaltungsgerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 u. 2 GG erheblich besser stellen würde, da ihm daraus nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsen würde. 25 bb) Diese Wertung des nationalen Gesetzgebers und die dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 15c der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ oder „Anerkennungsrichtlinie“ 2004/83/EG (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift „ernsthafter Schaden“ steht, ist Voraussetzung zur Gewährung „subsidiären Schutzes“, welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie), „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts“. 26 Es kann dahinstehen, was aus dem bisher fehlenden Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Art. 36 Abs. 2) zu folgen hat. Genauso kann offen bleiben, ob nicht schon der Wortlaut des Art. 15c nahe legt, nur von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen (so auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., S. 708 f.), die beim Kläger ausscheiden. Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt nämlich gerade fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung darstelle, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sei. Diese Erwägung ist auf Forderung der Bundesregierung eingefügt worden, für welche - wie für den Bundesrat (vgl. BR-Drs. 1017/01 Beschluss, S. 3) - die Einfügung eine „condition sine qua non“ war. In Ansehung der Auslegungskriterien des EuGH, der gerade nicht am Wortlaut einzelner Vorschriften des Sekundärrechts haftet (so Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 220 Rdnr. 15; Bergmann, Recht und Politik der EU, S. 237 f.), sondern ohne weiteres die Erwägungen in der Präambel einer Richtlinie einbezieht, ist die Abstufung in § 60 Abs. 7 Satz 1 u. 2 AufenthG einschließlich der Rechtsprechung des BVerwG gerade richtlinienkonform. 27 bb) Nicht nur deswegen kommt eine Vorlage an den EuGH, wie vom Kläger mit dem zweiten Antrag, richtigerweise einem Hilfsantrag, gefordert, nicht in Betracht. Die Richtlinie 2004/83/EG ist - ausweislich ihrer Eingangsformel - auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG gestützt. Auf solche Bestimmungen des IV. Titels des EG-Vertrages findet - was der Kläger übersieht - Art. 234 EG nur eingeschränkt Anwendung (Art. 68 Abs. 1 EG). Vorlageberechtigt sind nur Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, also letztinstanzliche Gerichte (so Bergmann in: Lenz/Borchardt, a.a.O., Art. 68 Rdnr. 2; Wiedmann in: Schwarze, EU-Komm., Art. 68 Rdnr. 3) wozu das VG nicht gehört. 28 3.In der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 AufenthG), ist hiernach auch kein Staat zu bezeichnen, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) 29 4.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO), ausgenommen die des nach § 87b AsylVfG n. F. weiterhin beteiligten Bundesbeauftragten (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), nachdem er keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gründe 15 Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§§ 87 Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, aber mit allen Anträgen unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Asylberechtigung anzuerkennen noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach den übrigen Absätzen dieser Vorschrift festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Schließlich kommt eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH nicht in Betracht. 16 1. Ungeachtet der teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen hat der Kläger weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG noch eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Auf letztgenannte Vorschrift ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzustellen, da § 87b AsylVfG n.F. nur im Blick auf den Beteiligten die Fortgeltung alten Rechts anordnet. 17 Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Furcht um sein Leben wegen Handlungen der Taliban ausgereist; Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Allerdings sind die Taliban seit Ende 2001 von den Koalitionsstreitkräften in die Berge des Südens oder über die Grenze zurückgedrängt und damit zu gezielten Verfolgungen jedenfalls im Raum Kabul nicht mehr in der Lage. Vor Handlungen der Vorverfolgenden ist er daher bei einer heutigen Rückkehr hinreichend sicher. Eine etwaige Verfolgung durch heutige Gruppierungen würde infolge der grundlegenden Veränderungen nicht die hierfür erforderliche Verknüpfung zur Vorverfolgung durch die Taliban aufweisen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - u. Urt. v. 18.02.1997, BVerwGE 104, 97), selbst wenn sie auf dasselbe asylerhebliche Merkmal gerichtet sein sollte. Deshalb ist Maßstab für die nachfolgende Prüfung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung/Bedrohung. 18 Dem Kläger fiel es schwer, herauszustellen, weshalb die heutige afghanische Regierung oder Organisationen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Nrn. b) und c) AufenthG gerade gegen ihn gerichtete Aktivitäten entwickeln würden, die an eines der Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpften, was auch für die Zuerkennung des Asylgrundrechts unerlässlich wäre. Viele seiner Ausführungen dazu wirkten wie ein Abstellen auf die paschtunische Volkszugehörigkeit oder besser, auf die Abstammung aus einer wohlhabenden paschtunischen Familie; häufig sprach der Kläger von „wir“. Dass alleine die paschtunische Volkszugehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Repressalien führt, wird verneint (vgl. etwa VG Stuttgart, 6. Kammer, Urt. v. 19.10.2004 - A 6 K 11188/04 -; Danesch, Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) und behauptet auch der Kläger nicht. 19 Letztlich maßgeblich für die Unterscheidung seiner Gefährdung von der sonstiger Paschtunen ist nach seiner Einschätzung seine Mitgliedschaft in der sowie Aktivitäten für die Pashtoons Social Demoncratic Party - PSDP -. Die PSDP ist eine relativ junge und kleine Partei, deren Führungsmitglieder sich vorwiegend im Ausland aufhalten (so Danesch, Ausk. v. 03.07.1997 an VG Würzburg). Unter dem Najibullah-Regime kam es zur Annäherung mit der damals herrschenden DVPA/Wathan (Danesch, a.a.O.). Daher wird der PSDP von politischen Gegnern bis heute eine Nähe zum Kommunismus unterstellt. 20 Zur Beurteilung der Verfolgungsrelevanz des Vorbringens des Klägers ist daher auf die Rechtsprechung, die sich zur Bedrohung für ehemalige Kommunisten herausgebildet hat, abzustellen. Denn es ist kaum denkbar, dass Mitglieder von Organisationen, denen eine Nähe zu den ehemaligen Kommunisten nachgesagt wird, mit schlimmeren Maßnahmen als jene zu rechnen haben. Es wird betont, Anhaltspunkte fehlten, dass die Regierung Karsai Mitglieder der DVPA und Sympathisanten des kommunistischen Regimes verfolge (Auswärtiges Amt, Ausk. v. 17.02.2004 an OVG Bautzen; Ahmed, Ausk. v. 24.11.2002 an VG Bayreuth). Verfolgungsmaßnahmen - auch anderer - seien allenfalls dann zu befürchten, wenn es sich um Mitglieder handele, die früher eine exponierte Stellung inne hatte (Danesch, Ausk v. 24.07.2004 an OVG Bautzen; Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) oder um solche, die in früheren Ämtern andere geschädigt haben, die sich nun rächen wollen (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2003 - 2 K 1809/01.A -). Beim Kläger als damals jungem Mann ohne Funktion ist weder das eine noch das andere der Fall. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit für Bedrohungsakte von Gruppierungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Blick auf seine Parteizugehörigkeit oder Parteiaktivitäten spricht weiter, dass sein Vater - wenn auch mit Problemen - wieder in die Heimatregion zurückgekehrt ist. Schließlich ist auch die Annahme eines Nationalpasses der Auslandsvertretung der derzeitigen Regierung im vergangenen Jahr wichtiges Indiz fehlender Verfolgungsfurcht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar betont, eine entsprechende Anwendung des Erlöschensgrundes des heutigen § 72 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. AsylVfG auf Asylbewerber scheide aus (so Urt. V. 20.10.1987, BVerwGE 78, 152). Allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat dürfe nicht auf fehlende Verfolgungsgefahr bzw. auf eine Schutzunterstellung geschlossen werden. Zudem komme es auf die Freiwilligkeit der Passannahme an. Die Bewertung der Annahme als Indiz hat es jedoch nicht beanstandet. 21 2. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Feststellung sonstiger Abschiebungsverbote. 22 a) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Verbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG ist nicht erkennbar. Auch ist kein Umstand ersichtlich, der dazu führen würde, beim Kläger eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen, welche nicht einem Großteil von Rückkehrern drohen würde. Insbesondere sind die vorgebrachten und attestierten Beschwerden nicht geeignet, den geforderten Gefahrengrad bei Erkrankungen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383) zu bejahen. 23 b) Allein schon wegen der herrschenden Lebensmittelknappheit und fehlender Verwandte im Großraum Kabul (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Ausk. v. 31.08.2004 an VG Hamburg) kommt aber die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers in Betracht, die freilich allen Rückkehrern oder jedenfalls allen ohne Verwandte im Raum Kabul droht, mithin einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach der klaren und eindeutigen Wertung des Gesetzgebers ist solchen Gefahren durch einen Erlass nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vormals § 54 AuslG) Rechnung zu tragen. 24 aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat - auch für Gerichte - die Durchbrechung des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des damaligen § 53 Abs. 6 AuslG im Wege verfassungskonformer Auslegung nur zugelassen, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht haben (so BVerwGE 99. 324). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. In Baden-Württemberg ist die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen durch Erlass des IM vom 29.07. 2004, Az.: 4-13-AFG/8, noch bis mindestens Mai 2005 ausgesetzt. Damit besteht schon das Ausgangserfordernis für verfassungskonforme Auslegung, das Fehlen eines Abschiebestopps, derzeit nicht, so dass das Verwaltungsgericht an einer Prüfung von Gefahren, die Rückkehrern allgemein drohen, gehindert ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass den Kläger eine verwaltungsgerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 u. 2 GG erheblich besser stellen würde, da ihm daraus nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsen würde. 25 bb) Diese Wertung des nationalen Gesetzgebers und die dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 15c der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ oder „Anerkennungsrichtlinie“ 2004/83/EG (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift „ernsthafter Schaden“ steht, ist Voraussetzung zur Gewährung „subsidiären Schutzes“, welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie), „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts“. 26 Es kann dahinstehen, was aus dem bisher fehlenden Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Art. 36 Abs. 2) zu folgen hat. Genauso kann offen bleiben, ob nicht schon der Wortlaut des Art. 15c nahe legt, nur von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen (so auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., S. 708 f.), die beim Kläger ausscheiden. Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt nämlich gerade fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung darstelle, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sei. Diese Erwägung ist auf Forderung der Bundesregierung eingefügt worden, für welche - wie für den Bundesrat (vgl. BR-Drs. 1017/01 Beschluss, S. 3) - die Einfügung eine „condition sine qua non“ war. In Ansehung der Auslegungskriterien des EuGH, der gerade nicht am Wortlaut einzelner Vorschriften des Sekundärrechts haftet (so Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 220 Rdnr. 15; Bergmann, Recht und Politik der EU, S. 237 f.), sondern ohne weiteres die Erwägungen in der Präambel einer Richtlinie einbezieht, ist die Abstufung in § 60 Abs. 7 Satz 1 u. 2 AufenthG einschließlich der Rechtsprechung des BVerwG gerade richtlinienkonform. 27 bb) Nicht nur deswegen kommt eine Vorlage an den EuGH, wie vom Kläger mit dem zweiten Antrag, richtigerweise einem Hilfsantrag, gefordert, nicht in Betracht. Die Richtlinie 2004/83/EG ist - ausweislich ihrer Eingangsformel - auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG gestützt. Auf solche Bestimmungen des IV. Titels des EG-Vertrages findet - was der Kläger übersieht - Art. 234 EG nur eingeschränkt Anwendung (Art. 68 Abs. 1 EG). Vorlageberechtigt sind nur Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, also letztinstanzliche Gerichte (so Bergmann in: Lenz/Borchardt, a.a.O., Art. 68 Rdnr. 2; Wiedmann in: Schwarze, EU-Komm., Art. 68 Rdnr. 3) wozu das VG nicht gehört. 28 3.In der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 AufenthG), ist hiernach auch kein Staat zu bezeichnen, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) 29 4.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO), ausgenommen die des nach § 87b AsylVfG n. F. weiterhin beteiligten Bundesbeauftragten (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), nachdem er keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).