Urteil
A 10 K 10359/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziff. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand 1 Die Kläger sind Staatsangehörige Serbiens und Montenegros und gehören zur Minderheitengruppe der Ashkali. Der Kläger Ziffer 1 ist der Vater der Kläger Ziffer 2-5. Die Kläger Ziffer 1-3 stammen aus Ferizaj im Kosovo, die Kläger Ziffer 4 und 5 sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. 2 Der Kläger Ziffer 1 reiste im September 1991 zusammen mit seiner Ehefrau N. M., den Klägern Ziffer 2 und 3 sowie zwei weiteren Kindern, B. und G. M., von Österreich kommend legal in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo die Familie Asylantrag stellte. 3 Der Kläger Ziffer 1 gab bei seiner im Dezember 1994 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) u.a. an, seine beiden in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder, die Kläger Ziffer 4 und 5, sollten in das Asylverfahren mit aufgenommen werden. Die Familie sei im Sommer 1991 mit einem Reisebus über Mazedonien und Österreich nach Deutschland eingereist. Er habe schon während des Wehrdienstes 1982/1983 Probleme in seinem Heimatland gehabt und habe einen Monat im Gefängnis gesessen. Grund für die Ausreise sei die sehr kritische Lage im Heimatland. Sein Vater und seine Schwester seien etwa ein Jahr nach seiner Ausreise unter Folter der Polizei zu Tode gekommen. 4 Mit Bescheid vom 07.02.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger sowie der weiteren Familienmitglieder ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.1996 (A 12 K 11663/95) ab. 5 Mit Schriftsatz vom 06.02.1997 stellte der damalige Bevollmächtigte der Kläger für diese sowie für die Ehefrau des Klägers Ziffer 1 und die weiteren Kinder B. und G. M. einen Folgeantrag, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens - zunächst nur im Hinblick auf die Voraussetzung des § 51 AuslG - verfolgt wurde. Der Folgeantrag wurde damit begründet, dass sich die Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo verdichtet habe und die Willkür und Repressionsmaßnahmen Bestandteil eines Vertreibungsprogrammes seien. 6 Mit Bescheid vom 24.10.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. 7 Dagegen erhoben die Kläger seinerzeit Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Mit Urteil vom 14.04.1999 (A 17 K 15415/97) wurde die Beklagte entsprechend dem vom damaligen Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG für die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen und hob den Bescheid vom 24.10.1997 auf. In der Begründung heißt es, seit dem 24.03.1999 bestehe in der Bundesrepublik Jugoslawien ein Verfolgungsprogramm gegenüber Albanern aus dem Kosovo, insbesondere in Form eines Vertreibungsprogramms. 8 Mit Bescheid vom 04.06.1999 erkannte das Bundesamt die Kläger sowie die Ehefrau des Klägers Ziffer 1, N. M., sowie die Kinder B. und G. M. als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. 9 Im Hinblick auf die veränderte politische Lage im Kosovo leitete das Bundesamt am 24.11.2003 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG bezüglich der Kläger ein. Unter dem 05.12.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger trug daraufhin mit Schriftsatz vom 22.12.2003, eingegangen beim Bundesamt am 23.12.2003, vor, die Ausführungen des Bundesamtes seien durch eine Bagatellisierung und gefährliche Verharmlosung der bedrohlichen Situation der Volkszugehörigen der Roma und Ashkali im Kosovo gekennzeichnet. Den Klägern könne nach wie vor nicht zugemutet werden, in den Kosovo zurückzukehren. Darüber hinaus sei der Kläger Ziffer 1 schwer erkrankt. Er leide an insulinpflichtiger Diabetes mellitus II B, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas II, einem metabolischen Syndrom sowie einem Bandscheibenvorfall. Der Bevollmächtigte der Kläger legte in diesem Zusammenhang ärztliche Bescheinigungen vom 17.12.2003 und 18.12.2003 vor. Für die Kinder des Klägers Ziffer 1 werde geltend gemacht, dass diese deutsche Schulen besuchten und vollkommen in die bundesdeutschen Verhältnisse integriert seien. 10 Mit Bescheid vom 20.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 04.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigte sowie die dort getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es erstaune sehr, dass im Widerrufsverfahren die Kläger als Angehörige einer Minderheit bezeichnet würden, während sie sich in zwei Vorverfahren, auch vor dem Verwaltungsgericht, als albanische Volkszugehörige ausgegeben hätten. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder Ashkali hätten die Kläger politische Verfolgung nicht zu befürchten. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, lägen nicht vor. Die vom Kläger Ziffer 1 geltend gemachten Erkrankungen seien im Kosovo medizinisch behandelbar. 11 Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt. 12 Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.01.2004, eingegangen am 30.01.2004, Klage eingereicht. Ihr damaliger Bevollmächtigte hatte im Klageverfahren vorgetragen, es gehe schwerpunktmäßig um die Frage, ob der hier vorliegende Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 AsylVfG zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Der jetzige Bevollmächtigte der Kläger trägt zur Klagebegründung sinngemäß vor, es sei zwar richtig, dass die Kläger in den vorangegangenen Asylverfahren als Albaner geführt worden seien. Die Kläger seien aber nach ihrer Abstammung Ashkali. Dies sei nur deshalb nicht zu Protokoll gegeben worden, weil zum damaligen Zeitpunkt bei den Behörden einer ethnischen Trennung zwischen Ashkali und Albaner keine Bedeutung beigemessen worden sei. Für die damaligen serbischen Verfolger seien Ashkali und damit die Kläger als Nicht-Serben verfolgt worden. Jetzt drohe den Klägern Verfolgung von der albanischen Mehrheit im Kosovo. Nach der Flucht der Kläger sei das Haus der Familie in Ferizaj vom Bruder des Klägers Ziffer bewacht und benutzt worden. Nach Verlassen des Hauses durch die klägerische Familie sei der Bruder des Klägers Ziffer 1 von Albanern schikaniert worden. Dies habe sich nach der Besetzung des Kosovo und der Rückkehr der UCK noch gesteigert. Der Bruder sei geschlagen und bedroht worden, damit er die Gegend verlasse. Sobald er das Haus habe verlassen wollen, sei er mit Gegenständen beworfen worden. Albaner seien in das Haus eingedrungen und hätten sich dort festgesetzt. Während der Bruder geschlafen habe, sei in einem der Zimmer ein Brand gelegt worden, den der Bruder noch habe löschen können. Der Bruder habe daraufhin ebenfalls die Flucht nach Deutschland angetreten. Eine Woche nach seiner Ausreise sei das Haus der Kläger von Albanern in Brand gesetzt worden. In rechtlicher Hinsicht werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unterlassen habe. 13 Zum Beweis der Volkszugehörigkeit der Kläger hat dessen Bevollmächtigter im Klageverfahren einen Mitgliedsausweis des 1999 gegründeten Vereins der Ashkali Kosovos, der Einstempelungen seit dem Jahr 2001 enthält, sowie ein Schreiben des Vorsitzenden dieses Vereins vom 15.12.2003 vorgelegt. 14 Die Kläger beantragen, 15 den Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration vom 20.01.2004 aufzuheben, 16 hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klagen abzuweisen 19 und bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. 20 Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. 21 Das Gericht hat den Kläger Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2005 persönlich angehört. Seine Angaben ergeben sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung. 22 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren A 12 K 11663/95 und A 17 K 15415/97 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, ebenfalls einschließlich der Verwaltungsakten der vorangegangenen Verwaltungsverfahren, sowie auf die Erkenntnisquellen verwiesen, die den Beteiligten mit der Ladung mitgeteilt bzw. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 23 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 24 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 25 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist dabei der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2004, der dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt wurde, so dass mit der am 30.01.2004 eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Der sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 13.01.2004 wurde weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben. 26 Die Klage ist auch nach Maßgabe des Ausspruchs begründet. 27 Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004, mit der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und führt zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 28 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - , BGBl. I S. 1950 ff.) war die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. Unverändert geblieben ist § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 29 Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist unerheblich, ob die Asylanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob nach Erlass des Anerkennungsbescheides Tatsachen eingetreten sind, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, VBlBW 1997, 151). 30 Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist, sofern der dem Begehren des Asylbewerbers entsprechende Bescheid auf einem Verpflichtungsurteil beruht, falls dieses Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, anderenfalls gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt, in dem es gefällt worden ist, abzustellen (vgl., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Dies ist hier der 14.04.1999. 31 Nach diesen Maßgaben ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu beanstanden, denn die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht. 32 Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass es sich bei den Klägern um Zugehörige der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo handelt. Der Kläger Ziffer 1 hat dies zur Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dargetan. Der Kläger Ziffer 1 hat dabei geschildert, dass die Familie schon immer um ihre ethnische Abstammung gewusst habe, dies aber vor dem Krieg in ihrem Heimatort Ferizaj keine Rolle gespielt habe. Sie hätten Albanisch gesprochen und sich als Albaner gefühlt. In den vorhergegangenen Asylverfahren habe die Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine Rolle gespielt, da es um die Verfolgung durch die Serben gegangen sei. Erst 1999 hätten sich wegen der Situation der Minderheiten im Kosovo die Ashkali in Deutschland organisiert. Er sei Mitglied im 1999 in München gegründeten Verein der Ashkali Kosovos. Dieser Verein unterhalte eine Untergliederung in Stuttgart. Dort sei er Mitglied im Vorstand. Diese Darstellung des Klägers Ziffer 1 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Sie entspricht den typischen Merkmalen der Ashkali, die sich einerseits als besondere Volksgruppe betrachten, aber Albanisch als Muttersprache ansehen und deren „Identität das albanisch geprägte Kosovo“ ist (vgl. v. Holtey vom 15.11.1999; zur Situation der Ashkali in Ferezaj vgl. auch Arbeitsgruppe EURASIL der EU vom 18.03.2003). Der Kläger Ziffer 1 hat seinen Vortrag untermauert durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises des Vereins der Ashkali Kosovos sowie eines Schreibens des Münchner Vereinsvorsitzenden, der die Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 für die Stuttgarter Sektion bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. In den Vortrag des Klägers Ziffer 1 fügt sich auch dessen glaubhafte Schilderung des Schicksals seines Bruders ein, welcher, um das Haus der Familie zu bewachen, zunächst im Kosovo verblieben und wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit gewaltsamen albanischen Übergriffen ausgesetzt war, bis er ebenfalls das Land verlassen musste. 33 Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter wie hier die von den Klägern befürchteten Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). Im Hinblick auf Art. 16 a GG hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht geändert. 34 Ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann offen bleiben. Ein Ausländer wird nicht dadurch in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass das Bundesamt einen - ansonsten - berechtigten Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unverzüglich ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt das Gericht nicht. 35 Ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 73 AsylVfG die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung finden, wonach Rücknahme und Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen (verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -), denn die Jahresfrist wäre hier gewahrt. 36 Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die für den Widerruf zuständige Behörde das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvoller Weise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 1999). Im konkreten Fall des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsschutzes gem. § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind bedeutsame Tatsachen in diesem Sinne nicht nur die allgemeine politische Lage im Verfolgerstaat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Flüchtlings. Denn das Bundesamt hat gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch aus diesem Grunde ist dem Flüchtling vor der Widerrufsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass die Jahresfrist gem. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht bereits durch die Kenntnis der Behörde über die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo in der zweiten Juni-Hälfte 1999 in Gang gesetzt wurde (a.A. VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -). Sie begann vielmehr erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich das Bundesamt auch über die persönlichen Verhältnisse der Kläger ein Bild verschaffen und ggf. individuelle Hinderungsgründe berücksichtigen konnte. Dies war hier erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. nach Eingang der Stellungnahme der Kläger vom 22.12.2003 der Fall, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Verfügung vom 20.01.2004 auf jeden Fall noch nicht verstrichen war. 37 An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass durch das Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG ein Absatz 2a eingefügt wurde, nach dem die Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Die neu eingeführte Drei-Jahres-Frist kommt den Klägern nicht zu Gute. Vielmehr richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem jeweils geltenden Recht (vgl. auch § 87 Abs. 1 Ziff. 1 AsylVfG). 38 Auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht im vorliegenden Fall einem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, InfAuslR 1987,91 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 28 ff.). Solche zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe liegen bei den Klägern nicht vor. 39 Die Klage ist aber insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegen, widerrufen wurde. Maßgeblich ist dabei wie dargelegt die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und aus dem gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretenen Aufenthaltsgesetz ergibt. Danach erweist sich der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig, weil bei den Klägern nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d.h. also die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich entfallen, sondern weiterhin gegeben sind. 40 Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4). 41 In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ). 42 Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar: 43 Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können. 44 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -). 45 Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG Besonderheiten zu beachten. Wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer bereits erlittenen Verfolgung sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen, so dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Betroffene im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Ist dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - nicht wegen eines persönlichen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass künftige Verfolgungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, ZAR 1993, 92 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, NVwZ 1986, 957 f.; Hailbronner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rdnr. 20). 46 Das vorrangige qualitative Kriterium für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 ff.). „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung darum jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im o.g. Urteil vom 05.11.1991 ausgeführt: 47 Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... . 48 Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, droht die Verfolgung der Minderheiten nicht nur als theoretischen Möglichkeit; vielmehr ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im o.g. Sinn auszugehen. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden. 49 Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden. 50 In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004). 51 Nachdem die Widerrufsentscheidung im Falle der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, bestand für das Bundesamt weder eine Veranlassung noch Berechtigung, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu entscheiden, so dass die diesbezügliche Feststellung aufzuheben war (zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt anlässlich einer Widerrufsentscheidung berechtigt ist, auch erstmalig Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, s. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996, DVBl. 1996, 624 ff.). 52 Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger nicht. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe 23 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 24 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 25 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Maßgeblich ist dabei der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2004, der dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2004 übersandt wurde, so dass mit der am 30.01.2004 eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Der sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 13.01.2004 wurde weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben. 26 Die Klage ist auch nach Maßgabe des Ausspruchs begründet. 27 Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20.01.2004, mit der die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und führt zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 28 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - ZuwanderungsG - , BGBl. I S. 1950 ff.) war die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass dieses mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. Unverändert geblieben ist § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 29 Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist unerheblich, ob die Asylanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob nach Erlass des Anerkennungsbescheides Tatsachen eingetreten sind, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, VBlBW 1997, 151). 30 Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist, sofern der dem Begehren des Asylbewerbers entsprechende Bescheid auf einem Verpflichtungsurteil beruht, falls dieses Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, anderenfalls gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt, in dem es gefällt worden ist, abzustellen (vgl., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Dies ist hier der 14.04.1999. 31 Nach diesen Maßgaben ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu beanstanden, denn die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat nicht mehr von politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht. 32 Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass es sich bei den Klägern um Zugehörige der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo handelt. Der Kläger Ziffer 1 hat dies zur Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dargetan. Der Kläger Ziffer 1 hat dabei geschildert, dass die Familie schon immer um ihre ethnische Abstammung gewusst habe, dies aber vor dem Krieg in ihrem Heimatort Ferizaj keine Rolle gespielt habe. Sie hätten Albanisch gesprochen und sich als Albaner gefühlt. In den vorhergegangenen Asylverfahren habe die Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali keine Rolle gespielt, da es um die Verfolgung durch die Serben gegangen sei. Erst 1999 hätten sich wegen der Situation der Minderheiten im Kosovo die Ashkali in Deutschland organisiert. Er sei Mitglied im 1999 in München gegründeten Verein der Ashkali Kosovos. Dieser Verein unterhalte eine Untergliederung in Stuttgart. Dort sei er Mitglied im Vorstand. Diese Darstellung des Klägers Ziffer 1 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Sie entspricht den typischen Merkmalen der Ashkali, die sich einerseits als besondere Volksgruppe betrachten, aber Albanisch als Muttersprache ansehen und deren „Identität das albanisch geprägte Kosovo“ ist (vgl. v. Holtey vom 15.11.1999; zur Situation der Ashkali in Ferezaj vgl. auch Arbeitsgruppe EURASIL der EU vom 18.03.2003). Der Kläger Ziffer 1 hat seinen Vortrag untermauert durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises des Vereins der Ashkali Kosovos sowie eines Schreibens des Münchner Vereinsvorsitzenden, der die Tätigkeit des Klägers Ziffer 1 für die Stuttgarter Sektion bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. In den Vortrag des Klägers Ziffer 1 fügt sich auch dessen glaubhafte Schilderung des Schicksals seines Bruders ein, welcher, um das Haus der Familie zu bewachen, zunächst im Kosovo verblieben und wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit gewaltsamen albanischen Übergriffen ausgesetzt war, bis er ebenfalls das Land verlassen musste. 33 Die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung der Kläger im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - mi.w.N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung haben die Kläger nicht zu befürchten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter wie hier die von den Klägern befürchteten Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit kommen als politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169). Nach ständiger Rechtsprechung sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist nur dann der Fall, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass staatliche Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartiger Verfolgung Dritter wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O. m.w.N.). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von den derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). Im Hinblick auf Art. 16 a GG hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht geändert. 34 Ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann offen bleiben. Ein Ausländer wird nicht dadurch in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass das Bundesamt einen - ansonsten - berechtigten Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unverzüglich ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (ebenso BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.03.1997 - A 13 S 188/96 - und vom 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt das Gericht nicht. 35 Ebenso kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 73 AsylVfG die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung finden, wonach Rücknahme und Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen (verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -), denn die Jahresfrist wäre hier gewahrt. 36 Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die für den Widerruf zuständige Behörde das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvoller Weise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 1999). Im konkreten Fall des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsschutzes gem. § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind bedeutsame Tatsachen in diesem Sinne nicht nur die allgemeine politische Lage im Verfolgerstaat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Flüchtlings. Denn das Bundesamt hat gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch aus diesem Grunde ist dem Flüchtling vor der Widerrufsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass die Jahresfrist gem. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht bereits durch die Kenntnis der Behörde über die grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Kosovo in der zweiten Juni-Hälfte 1999 in Gang gesetzt wurde (a.A. VG Stuttgart, 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -). Sie begann vielmehr erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich das Bundesamt auch über die persönlichen Verhältnisse der Kläger ein Bild verschaffen und ggf. individuelle Hinderungsgründe berücksichtigen konnte. Dies war hier erst nach Ablauf der den Klägern im Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bzw. nach Eingang der Stellungnahme der Kläger vom 22.12.2003 der Fall, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Verfügung vom 20.01.2004 auf jeden Fall noch nicht verstrichen war. 37 An dieser Rechtslage ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass durch das Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG ein Absatz 2a eingefügt wurde, nach dem die Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Die neu eingeführte Drei-Jahres-Frist kommt den Klägern nicht zu Gute. Vielmehr richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem jeweils geltenden Recht (vgl. auch § 87 Abs. 1 Ziff. 1 AsylVfG). 38 Auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht im vorliegenden Fall einem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, InfAuslR 1987,91 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 28 ff.). Solche zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründe liegen bei den Klägern nicht vor. 39 Die Klage ist aber insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegen, widerrufen wurde. Maßgeblich ist dabei wie dargelegt die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Änderungen durch Art. 3 ZuwanderungsG und aus dem gemäß Art. 1 ZuwanderungsG an die Stelle des Ausländergesetzes getretenen Aufenthaltsgesetz ergibt. Danach erweist sich der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig, weil bei den Klägern nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d.h. also die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich entfallen, sondern weiterhin gegeben sind. 40 Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4). 41 In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3 - 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDs. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff. ). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen „erwiesenermaßen“ nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o.g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 95 - 119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 - ). 42 Nach diesen Maßgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Ashkali im Kosovo folgendermaßen dar: 43 Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung v. Holteys vom 01.04.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a.a.O.) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können. 44 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassen kommt die SHF für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -). 45 Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen die Kläger gehören, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme, den Klägern drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali „erweislich“, Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“, gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind, aus. Soweit der Begriff „erweislich“, der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95 - 119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG Besonderheiten zu beachten. Wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer bereits erlittenen Verfolgung sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen, so dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Betroffene im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Ist dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - nicht wegen eines persönlichen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass künftige Verfolgungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, ZAR 1993, 92 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1986, NVwZ 1986, 957 f.; Hailbronner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rdnr. 20). 46 Das vorrangige qualitative Kriterium für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, ist die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 ff.). „Erweislich“ ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung darum jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im o.g. Urteil vom 05.11.1991 ausgeführt: 47 Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Falle reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... . Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ... . 48 Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, droht die Verfolgung der Minderheiten nicht nur als theoretischen Möglichkeit; vielmehr ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im o.g. Sinn auszugehen. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe können die Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden. 49 Für die Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Kläger auch nicht in der Lage sein werden, im restlichen Serbien und Montenegro ihre Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden. 50 In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung des neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004). Für Flüchtlinge ist es in Serbien für den Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lageberichte vom 28.07.2003 und 24.02.2004; AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004) Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein von Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt sein, die zu einer Situation völliger Mittellosigkeit führen können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004). 51 Nachdem die Widerrufsentscheidung im Falle der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, bestand für das Bundesamt weder eine Veranlassung noch Berechtigung, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) zu entscheiden, so dass die diesbezügliche Feststellung aufzuheben war (zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt anlässlich einer Widerrufsentscheidung berechtigt ist, auch erstmalig Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, s. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996, DVBl. 1996, 624 ff.). 52 Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger nicht. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.