Beschluss
6 K 3130/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist statthaft, wenn eine konkrete Rechtsverletzung des Jagdausübungsrechts geltend gemacht wird.
• Bei summarischer Prüfung überwiegen öffentliche und private Interessen an der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung, wenn durch verzögertes Baubeginn erheblicher Verlust von öffentlichen Zuschüssen droht.
• Nicht jede durch zulässige Nutzung entstehende Störung verletzt das Jagdausübungsrecht; bestehende, seit langem genehmigte Schießstandstörungen sind hinzunehmen, wenn die Änderung den üblichen Rahmen nicht überschreitet.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Schießstandänderung trotz Jagdinteressen zulässig • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist statthaft, wenn eine konkrete Rechtsverletzung des Jagdausübungsrechts geltend gemacht wird. • Bei summarischer Prüfung überwiegen öffentliche und private Interessen an der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung, wenn durch verzögertes Baubeginn erheblicher Verlust von öffentlichen Zuschüssen droht. • Nicht jede durch zulässige Nutzung entstehende Störung verletzt das Jagdausübungsrecht; bestehende, seit langem genehmigte Schießstandstörungen sind hinzunehmen, wenn die Änderung den üblichen Rahmen nicht überschreitet. Die Antragstellerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Jagdausübungsrecht im betroffenen Jagdbezirk, wandte sich gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Umgestaltung einer seit 1968 bestehenden Schießstandanlage. Geplant sind Sanierung schadstoffbelasteter Bereiche, Änderung der Schussrichtungen, zusätzliche Skeet- und Rollhasenanlagen, Überdachung von Ständen und Lärmschutzmaßnahmen sowie Einbau einer laufenden Scheibe. Die Genehmigung wurde mit sofortiger Vollziehung erteilt; die Antragstellerin behauptet, der Betrieb werde Wild vergrämen und den Pachtwert des Jagdbezirks mindern. Die Behörde begründete die Eilbedürftigkeit insbesondere mit drohendem Verlust öffentlicher Zuschüsse und dem öffentlichen Interesse an der umweltgerechten Sanierung. Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; das Gericht prüfte summarisch. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, da die Antragstellerin konkrete Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts geltend macht; dieses Recht kann auch durch tatsächliche Störungen betroffen sein (§§ 1 Abs.4, 8 Abs.5 BJagdG). • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen das öffentliche und private Interesse an der sofortigen Vollziehung die Interessen der Antragstellerin, weil ein Widerspruchserfolg aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist und dem Baubeginn sonst erheblicher Verlust von Fördermitteln droht (§ 80 Abs.2 Nr.4, Abs.3 VwGO). • Rechtliche Bewertung der Beeinträchtigung: Das Jagdausübungsrecht ist zwar verfassungsrechtlich geschütztes vermögenswertes Recht (Art.14 GG), räumt der Jagdgenossenschaft aber keine Anspruch auf störungsfreien Wildbestand ein; übliche Beeinträchtigungen durch zulässige Nebennutzungen sind hinzunehmen (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Tatbestandsprüfung nach BImSchG: Die Änderung ist wahrscheinlich genehmigungspflichtig nach § 16 BImSchG und Anhang 4. BImSchV; ein Dritter kann Widerspruch nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG führen, soweit schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen vorliegen. Hier übersteigt die genehmigte Nutzung den bisherigen, seit 1968 bestehenden Rahmen nicht; zeitliche Ausweitungen und zusätzliche Anlagen sind entweder technisch begrenzt oder alternativ nutzbar, sodass keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. • Auswirkungen der Maßnahmen: Lärmschutzverbesserungen (Überdachung, schallabsorbierende Verkleidung, Verlegung der Schrotschussrichtung) und die Begrenzung der Nutzungszeiten führen dazu, dass eine dauerhafte Vergrämung des Wildes oder nennenswerte Wertminderung des Jagdbezirks nicht hinreichend substantiiert erscheint. • Verhältnismäßigkeit der Anordnung: Es wäre unbillig gegenüber den Beigeladenen, den Baubeginn bis zur Rechtskraft der Genehmigung zu verweigern, weil die Maßnahmen umweltgerecht sind und Fördermittel verloren gehen könnten. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin hat die Prozesskosten zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht nimmt an, dass die Genehmigungserteilung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell gerechtfertigt sind, weil die beabsichtigte Umgestaltung den üblichen Rahmen der seit 1968 bestehenden Anlage nicht überschreitet und durch Lärmschutzmaßnahmen sogar eine Verbesserung zu erwarten ist. Zudem überwiegen öffentliche und private Interessen an einem sofortigen Baubeginn, insbesondere um den Verlust erheblicher öffentlicher Zuschüsse zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Störungen des Jagdausübungsrechts sind bei summarischer Prüfung nicht hinreichend substantiiert, sodass ein Erfolg des Widerspruchs als unwahrscheinlich angesehen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.