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Urteil

5 K 2058/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs.1 S.1 VwGO ist für Klagen auf Erlass oder Ergänzung einer Rechtsverordnung nach § 577a Abs.2 BGB eröffnet. • Eine allgemeine Leistungsklage auf Erlass einer Verordnung ist unzulässig; zulässig ist allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO. • Ein einklagbarer Anspruch auf den Erlass oder die Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung besteht nicht; der Verordnungsgeber hat insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur auf Willkür und Missbrauch überprüfbar ist. • Die Berücksichtigung der Stellungnahme der betroffenen Kommune im Korridor 90–93 % stellt keine unzulässige Delegation dar und verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Landes zum Einschluss Stuttgarts in die Kündigungssperrfristverordnung • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs.1 S.1 VwGO ist für Klagen auf Erlass oder Ergänzung einer Rechtsverordnung nach § 577a Abs.2 BGB eröffnet. • Eine allgemeine Leistungsklage auf Erlass einer Verordnung ist unzulässig; zulässig ist allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO. • Ein einklagbarer Anspruch auf den Erlass oder die Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung besteht nicht; der Verordnungsgeber hat insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur auf Willkür und Missbrauch überprüfbar ist. • Die Berücksichtigung der Stellungnahme der betroffenen Kommune im Korridor 90–93 % stellt keine unzulässige Delegation dar und verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG. Die Kläger sind seit 1977 Mieter einer 1993 umgewandelten Wohnung in Stuttgart. Sie beantragen, die Stadt Stuttgart in die Gebietskulisse der Kündigungssperrfristverordnung nach § 577a Abs.2 BGB einzubeziehen, weil ihnen sonst der erweiterte Kündigungsschutz bei Umwandlung verloren gehe; eigenbedarfsbedingte Kündigung sei angezeigt. Die Verordnung vom 11.12.2001 nimmt mehrere Städte mit Wirkung ab 01.01.2002 auf, Stuttgart jedoch nicht. Die Kläger richten daher Klage gegen das Land Baden-Württemberg und begehrten ursprünglich umfassend den Erlass bzw. die Ergänzung der Verordnung; schließlich ist die Kammer auf den zulässigen Feststellungsantrag übergegangen. Das Land behauptet, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und die Entscheidung liege im weiten Ermessen der Landesregierung; zudem bestünde kein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger auf Normerlass. • Zuständigkeit und Klageart: Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs.1 S.1 VwGO eröffnet, weil es um einen öffentlich-rechtlichen, nicht verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass/Ergänzung einer Rechtsverordnung nach § 577a Abs.2 BGB geht. Eine allgemeine Leistungsklage ist unzulässig; zulässig ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO. • Rechtsschutzfähigkeit: Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor; die Kläger sind klagebefugt und haben ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung, da eine Kündigung bald möglich wäre und eine Änderung der Verordnung unechte Rückwirkung haben könnte. • Rechtsnatur und Prüfungsmaßstab: Der Erlass bzw. die Ergänzung einer Rechtsverordnung ist hoheitliche Normsetzung und unterliegt als solche dem öffentlichen Recht. Für Normerlassansprüche ist die gerichtliche Kontrolle stark eingeschränkt; der Verordnungsgeber hat einen weiten Einschätzungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, sodass die gerichtliche Prüfung im Wesentlichen auf Willkür- und Missbrauchskontrolle begrenzt ist. • Auslegung § 577a Abs.2 BGB: Die Vorschrift erlaubt den Erlass einer Kündigungsbeschränkung, verpflichtet aber nicht hierzu; sie setzt eine "besondere" Gefährdung der Wohnraumversorgung voraus, die qualitativ zu bestimmen ist und nicht bloß an einer starren quantitativen Grenze zu messen ist. • Daten- und Verfahrenswürdigung: Die Landesregierung durfte bei einem statistischen Korridor von 90–93 % das kommunale Votum stärker berücksichtigen; dies stellt keine unzulässige Delegation dar, weil die Landesregierung die Stellungnahmen geprüft und die vom Land selbst gesetzten Kriterien angewandt hat. • Gleichheitssatz: Ein Verstoß gegen Art.3 GG liegt nicht vor. Ein abweichendes Vorgehen im Fall Mannheim begründet keinen Anspruch der Kläger auf Aufnahme Stuttgarts, da die Landesregierung in Stuttgarts Fall systemgerecht vorgegangen ist. • Ergebnis der Sachprüfung: Unter Anwendung des begrenzten Prüfungsmaßstabs ist keine Willkür oder Missbrauch der Entscheidung der Landesregierung erkennbar, sodass kein Anspruch auf Ergänzung der Verordnung besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den Erlass oder die Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung zugunsten der Stadt Stuttgart; § 577a Abs.2 BGB eröffnet lediglich eine Ermächtigung, nicht eine Verpflichtung zum Verordnungs-erlass, und die Landesregierung hat hier innerhalb ihres weiten Beurteilungsspielraums gehandelt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf Willkür- und Missbrauchsprüfung beschränkt; eine solche liegt hier nicht vor, zumal die Landesregierung die eigenen Kriterien angewandt und die kommunale Stellungnahme gewürdigt hat. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.