Urteil
2 K 3195/03
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landratsamtes .... vom 27.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07. 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 10.01.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung. 2 Mit Bauantrag vom 10.01.2003 beantragte er beim damals noch zuständigen Landratsamt .... die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Bullenmaststalles (140 - 150 Tiere) mit Mistplatte und Güllegrube, den Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle und den Neubau eines Fahrsilos. Das Bauvorhaben soll auf einer in seinem Eigentum stehenden zusammenhängenden Grundfläche von ca. 20.000 m², bestehend aus den Grundstücken Flst. Nrn. .... und ...., auf Gemarkung .... der Beklagten errichtet werden. 3 Die Hofstelle des Klägers mit Wohnhaus befindet sich im nördlichen Stadtgebiet von ..... Er hält dort bisher schon ca. 60 Mastbullen, ca. 4000 Legehennen und ca. 200 Masthähnchen. Die landwirtschaftlichen Anbauflächen, die teils im Eigentum des Klägers stehen, teilweise gepachtet sind, liegen verstreut um .... herum, wobei der größere Teil östlich der Stadt liegt. In .... selbst betrieb der Kläger bisher schon eine Zweigstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs, die er jedoch nach seinen Angaben im vergangen Jahr wegen Unverträglichkeit mit der baulichen Entwicklung in der Umgebung hat aufgeben müssen. Die neue Zweigstelle auf Gemarkung ...., die den Gegenstand des Bauantrags bildet, soll zum einen den Verlust der bisherigen Zweigstelle ausgleichen, zum andern aber auch eine Ausweitung der Bullenmast ermöglichen. 4 Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Es wird bislang vom Kläger zum Getreideanbau genutzt. Im Westen befindet sich in ca. 500 m Entfernung der östliche Rand der Bebauung der früheren amerikanischen Ansiedlung ...., die inzwischen ein Teilort der Beklagten ist. .... ist durch die Beklagte in mehreren Bauabschnitten erweitert worden. Ein letzter Bauabschnitt, durch den der Ortsrand in gerundeter Form weiter nach Nordosten in den Außenbereich hinein rücken soll, steht noch aus. Nach Angaben des Vertreters der Beklagten sind für diese Erweiterung Aufstellungsbeschlüsse für den Flächennutzungs- und den Bebauungsplan gefasst, die Auslegung der Pläne ist jedoch noch nicht erfolgt. Im Osten befindet sich ebenfalls in ca. 500 m Entfernung der Ortsrand von ..... Dazwischen liegt ein größerer Gärtnereibetrieb (Firma ....) und ein Betrieb, der Blumenerde herstellt (Firma ....). Nordwestlich des Baugrundstücks befindet sich die Gärtnerei ..... Bei den Gärtnereien befinden sich auch Betriebsinhaberwohnungen. Im Norden wird das Gebiet durch die Straße ...., die als Umgehungsstraße westlich an .... vorbeiführt, und im Süden durch die Straße .... begrenzt. Durch das so beschriebene Gebiet ziehen sich mehrere landwirtschaftliche Wirtschaftswege, die an mehreren Stellen von den beiden genannten Straßen abzweigen. Diese Wege sind, soweit sie befestigt sind, in einer Breite von ca. 2,50 m geteert, im Kreuzungsbereich mehrerer solcher Wege auch bis zur Breite von 3 m. Die Wege haben in der Regel beim Anbau der landwirtschaftlichen Flächen ausgesparte unbefestigte Randstreifen, die beim Begegnungsverkehr zum Ausweichen benützt werden können. Der sog. ...-Weg, an dem die Zufahrt des Betriebs liegen soll, stellt eine geradlinige Verbindung zwischen .... und .... dar. Er wird auch von den Schülern benutzt, welche die am südöstlichen Rand von .... gelegene, für alle Teilorte der Beklagten zuständige Realschule besuchen. 5 Nachdem der Technische Ausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 01.04.2003 das nach §§ 36, 35 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde zum Bauvorhaben des Klägers nicht erteilt hatte, lehnte das Landratsamt .... mit Bescheid vom 27.05.2003 den Bauantrag wegen der Versagung des Einvernehmens ab. 6 Den Widerspruch des Klägers vom 03.06.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2003 ebenfalls wegen des fehlenden Einvernehmens zurück. 7 Am 05.08.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Vorhaben sei entgegen der Auffassung der Beklagten keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach §§ 4, 19 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 und Anh. Nr. 7. 1, Spalte 2, lit. b der 4. BImSchV. Setze man nach den Vorgaben dieser Bestimmung die von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche ins Verhältnis zu den Großvieheinheiten, die nach dem Bauantrag in dem neuen Bullenmaststall gehalten werden sollen, dann ergebe sich, dass nicht mehr als 2 Großvieheinheiten (GV) auf einen Hektar entfielen. Insbesondere dürften nicht alle Tiere gleichermaßen mit 0,7 GV bewertet werden. Vielmehr müsse nach dem typischerweise vorliegenden Besatz seines einem ständigen Wechsel unterliegenden Rinderaufzuchtbetriebs zwischen Kälbern mit 0,3 GV und älteren Rindern zwischen 1 und 2 Jahren mit 0,7 GV differenziert werden. Sofern der von ihm nachgewiesene Flächenbestand nicht ausreichend sein sollte, um einen Viehbesatz unter 2 GV/ha annehmen zu können, sei er bereit, mit zwei anderen Landwirten, mit denen er bislang zeitlich nicht datierte Vorvereinbarungen getroffen habe, einen Vertrag über die Abgabe und Aufnahme von Stallmist in der Größenordnung von jeweils 5 ha verbindlich abzuschließen. Nach den zwischen dem Umwelt- und dem Landwirtschaftsministerium vereinbarten Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben in die Praxis könne der Flächennachweis nämlich auch dadurch erbracht werden, dass der Inhaber der Anlage mehrjährige Dungabnahme-Verträge mit anderen Landwirten abschließt. Als nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Betrieb sei sein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ohne weiteres im Außenbereich zulässig. Auch die Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB stehe entgegen der Auffassung der Beklagten der Zulässigkeit am gewählten Standort nicht entgegen. Sein Vorhaben sei schon nicht raumbedeutsam im Sinne dieser Bestimmung, da nicht zu erwarten sei, dass von ihm infolge seiner Größe und der von ihm ausgehenden Immissionen Auswirkungen zu erwarten seien, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgingen. Jedenfalls müssten privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB prinzipiell das ihnen zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen auch hinsichtlich der Raumplanung haben. Deshalb sei auch im Rahmen einer Abwägung sein Vorhaben eindeutig bevorrechtigt, zumal er - wie die seit 1995 unter enger Abstimmung mit dem Landwirtschaftsamt erfolgte Suche ergeben habe - keinen anderen sinnvollen alternativen Standort außerhalb des im Regionalplan festgesetzten regionalen Grünzuges aufweisen könne. Auch die Erschließung sei gesichert, da ein weit verzweigtes Netz überwiegend geteerter und gut ausgebauter Wege, die dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet seien, die Anbindung an das Straßennetz sicherstelle. Die bei Genehmigung des Vorhabens hinzukommenden Fahrzeugbewegungen, die überwiegend mit seinem PKW erfolgten, könnten ohne weiteres über das vorhandene Wegenetz abgewickelt werden. Nur während der Erntezeit (drei Tage im Jahr) sei mit einem erhöhten Fahrzeugaufkommen zu rechnen. Die Mitbenutzung des ...-Wegs durch Schüler stelle die Sicherung der Erschließung nicht in Frage. Auf den Schulverkehr, der nur zu bestimmten Zeiten stattfinde, werde er Rücksicht nehmen, indem er etwa in dieser Zeit seinen Betreib nicht über den ...-Weg anfahre oder im Einzelfall sein Gelände über den südlich verlaufenden Feldweg andiene. Höchst hilfsweise mache er das Erschließungsangebot, den südlich von seiner Grundstücksgrenze nach Süden zur Straße .... verlaufenden, bisher unbefestigten Feldweg zu teeren. Über diesen Weg könnte die gesamte Abwicklung seines Fahrzeugverkehrs erfolgen, da die zur Genehmigung gestellten Gebäude unabhängig von der Anordnung sowohl von Norden als auch von Süden angedient werden könnten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Landratsamts .... vom 27.05.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Bauantrag vom 10.01.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das klägerische Vorhaben unterfalle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Die maßgebliche Betriebsflächengröße sei kleiner als vom Kläger mit insgesamt 53,03 ha angegeben. Der Kläger bewirtschafte, weil er über keine einheitliche in sich geschlossene Hofstelle bei Verwirklichung des Vorhabens verfüge, zwei getrennt zu beurteilende Betriebsteile. Für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht könne es damit nur auf die Flächen ankommen, die dem Betriebsteil zuzurechnen seien, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Übersichtsplans seien der geplanten Hofstelle in .... lediglich 32,5 ha Land zuzurechnen. Damit könnten aber auch für die Bestimmung des nach Nr. 7.1 (Spalte 2, lit. b) des Anhangs zur 4. BImSchV maßgeblichen Viehbesatzdichtequotienten nur 32,5 ha berücksichtigt werden. Hiervon seien noch weitere 4 ha in Abzug zu bringen, da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auf 4 ha der von ihm im Bereich des Golfplatzes .... bewirtschafteten Fläche keine Gülle aufbringen dürfe. Nicht ausreichende eigene Flächen könnten auch nicht durch den Abschluss von Gülle- bzw. Mistabnahmeverträgen ausgeglichen werden. Nach der Gesetzgebungsgeschichte könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewältigung des mit Tierhaltungsanlagen verbundenen Gülleaufkommens alleiniges Motiv für die Einfügung der hier maßgeblichen Bestimmung gewesen sei. Auch die in die Rechnung einzustellenden Großvieheinheiten würden vom Kläger unzutreffend bestimmt. Bei den Werten des VDI-Richtlinienentwurfs 3474 sowie der vom LAI-Unterausschuss Luft/Technik beschlossenen Tabelle handele es sich bereits um Durchschnittswerte, die die Entwicklung des Masttieres während der gesamten Haltungsperiode berücksichtige. Indem man für Mastrinder einen generellen Wert von 0,7 GV ansetze, werde der altersmäßig unterschiedlichen Zusammensetzung des Viehbestandes bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine weitere Differenzierung nach der konkreten Zusammensetzung des Viehbestandes nach Kälbern und älteren Tieren, die ohnedies einem ständigen Wechsel unterliege, sei deshalb nicht zulässig. Danach sei für den Mastbetrieb des Klägers mindestens eine Einzeltiermasse von 0,7 Gv zugrunde zu legen. Gehe man bei den nach den Antragsunterlagen bestehenden Nutzungsmöglichkeiten von einem Viehbestand von 150 Bullen aus, entspreche dies also 105 GV. Dies ergebe bei einer Fläche von 32,5 ha einen Rechenwert von 3,24 GV/ha. Selbst bei Berücksichtigung der maximalen Betriebsflächengröße von 49,03 ha liege dieser Wert mit 2,14 GV/ha über der Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit, da dieser Wert entgegen einer vom Umweltministerium zugelassenen Praxis nicht auf 2 GV/ha abgerundet werden dürfe. 13 Das Vorhaben des Klägers sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Zielen der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widerspreche. Es widerspreche nämlich dem Regionalplan der Region .... vom 22.07.1998, der für seinen Standort einen Regionalen Grünzug und einen Schwerpunktbereich für die Landschaftsentwicklung festsetze. Das Vorhaben sei raumbedeutsam, weil es sowohl Raum in Anspruch nehme als auch die räumliche Entwicklung und Funktion des regionalen Grünzugs beeinträchtige. Es würde ein sehr großes Areal inmitten des Grünzugs in Anspruch nehmen und diesen wie „ein Riegel“ durchschneiden. Damit würde es die bislang vorhandene zusammenhängende Freifläche zwischen .... und .... in einer Weise unterbrechen, dass deren Funktion als Freiflächenverbund nicht ansatzweise mehr gewährleistet wäre. Die regionalplanerische Ausweisung einer Fläche als Regionaler Grünzug stelle auch ein bindendes Ziel der Raumordnung dar. Das Gleiche gelte für das Ziel „Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung“. Die Ausweisung eines Gebiets als Regionaler Grünzug bezwecke nach Kap. 3: 3.1.1 des Regionalplans die Freihaltung der entsprechend ausgewiesenen Bereiche von weiteren Belastungen, insbesondere durch Bebauung. Auch privilegierte Außenbereichsvorhaben hätten dieses Ziel der Raumordnung zu beachten. Entgegen der Ansicht des Klägers führe dies nicht zu einem Leerlaufen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung bestimmter Außenbereichsvorhaben, da nicht jedes dieser Vorhaben raumbedeutsam sei. Das raumbedeutsame Vorhaben des Klägers sei jedoch unzulässig, da seine raumbeeinträchtigende Wirkung und der Schutzzweck der regionalplanerischen Ziele eine Privilegierung nicht zuließen. Dies gelte besonders, wenn man die Zielsetzung als Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung hinzunehme. Die den Schwerpunktbereichen zugewiesene Funktion könne nämlich nur dann erfüllt werden, wenn die Landschaftsentwicklung nicht durch die Errichtung landwirtschaftlicher Großbetriebe konterkariert werde. Auch bei Berücksichtigung des widerstreitenden privaten Interesses des Klägers an der Verwirklichung seines Vorhabens stünden die im Regionalplan festgeschriebenen Ziele, insbesondere das überragende öffentliche Interesse an der Erhaltung der bestehenden Freifläche zum Zwecke der Pflege und Entwicklung sowie des Schutzes von Natur und Landschaft, seinem Vorhaben zwingend entgegen. 14 Das Vorhaben weise schließlich keine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB auf. Zwar seien für privilegierte Vorhaben die Anforderungen an die Erschließung auf bestimmte Mindestanforderungen reduziert, die dem Verkehrsbedarf des jeweiligen Vorhabens sowie einem außenbereichsgemäßen Standart entsprächen. Bezüglich der wegemäßigen Erschließung seien aber selbst diese Anforderungen nicht erfüllt. Bei dem geplanten Betrieb handele es sich um einen Großbetrieb, von dem aufgrund seiner logistischen Abhängigkeit von den in .... belegenen Hauptwirtschaftsflächen und den daher dauerhaft erforderlichen An- und Abtransporten ein weit überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. So sei z. B. mit einer erheblichen Anzahl von Fahrten zur Anlieferung der für den Stall benötigten Strohmengen zu rechnen. Hinzu kämen die zumindest zu bestimmten Zeiten des Jahres intensiv erfolgenden Fahrten zur Einbringung der Ernte und zur Ausbringung der Gülle, ferner der kontinuierliche Verkehr bei Anlieferung neuer Tiere bzw. bei Abholung der schlachtreifen Bullen, Tierarztfahrten und schließlich die täglichen An- und Abfahrten des Klägers zur Versorgung der Tiere und zur Bewirtschaftung der umliegenden Feldflächen. Im Hinblick auf diese Vielzahl an verschiedenen, typischerweise mit einem Mastbetrieb verbundenen Fahrten werde deutlich, dass der Vortrag des Klägers, zu den Stoßzeiten des Schulverkehrs seinen Betrieb weder anfahren noch verlassen zu wollen, nicht überzeugend sei. Diesem zu erwartenden Verkehrsaufkommen stehe eine nur unzureichende wegemäßige Erschließung des Vorhabens gegenüber. Das Grundstück sei in Richtung .... lediglich über einen 2,50 bis 2,70 m schmalen Feldweg erreichbar, der bereits von den ansässigen Gärtnereien sowie als Schulweg erheblich frequentiert sei. Die mit dem Vorhaben verbundene zusätzliche intensive Nutzung, insbesondere durch große und schwere Landwirtschaftsfahrzeuge, würde den vorhandenen Weg überlasten. Nach Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten bleibe auch noch einmal ausdrücklich festzuhalten, dass auf dem schmalen Feldweg ein Begegnungsverkehr nicht möglich sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei davon auszugehen, dass er auch auf größeres landwirtschaftliches Gerät angewiesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass er in der geplanten Mehrzweckhalle verschiedene landwirtschaftliche Fahrzeuge vorhalten wolle. Die Gefährdung Fahrrad fahrender Kinder durch derartige Fahrzeuge liege auf der Hand. Dem könne der Kläger auch nicht dadurch begegnen, dass er zu bestimmten Zeiten sein Grundstück nicht über den nördlich verlaufenden ...-Weg verlasse, sondern den an der südlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Grasweg nutze. Dieser verfüge nicht über die erforderliche Bodenfestigkeit und könne daher jedenfalls nicht von PKWs und LKWs, die den Betrieb des Klägers anfahren müssten, genutzt werden. 15 Der Vorsitzende hat als Berichterstatter am 15.05.2004 das Baugrundstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Hierzu wird auf das Protokoll über die Augenscheinseinnahme und die anschließende Erörterung der Sach- und Rechtslage Bezug genommen. 16 Beim Augenschein, bei der Erörterung und in der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer auch einen Bediensteten des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur .... hinzugezogen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Bauantrags. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Die zunächst gegen das Land Baden-Württemberg erhobene Klage hat der Kläger - auf richterlichen Hinweis hin - umgestellt. Er richtet sie nun zutreffend gegen die Stadt .... Beklagte. Denn diese hat nach Ergehen des den Bauantrag ablehnenden Bescheids des Landratsamts .... im Vorgriff auf ihre Erhebung zur Großen Kreisstadt am 01.01.2004 bereits zum 01.07.2003 die Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde nach § 46 LBO erhalten (vgl. GBl. 2003, S. 267). Da mit dem Übergang der Baurechtszuständigkeit auf die Beklagte die vorher bestehende Baurechtszuständigkeit des Landratsamts .... entfallen ist, kann dieses das Neubescheidungsbegehren des Klägers nicht mehr erfüllen. Da trotz des Wechsels der Behörde und der hinter ihr stehenden Körperschaft das angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich und sachlich zuständig bleibt, kann das Verfahren gegen die jetzt passiv legitimierte Stadt ... als Beklagte fortgesetzt werden (vgl. Redeker/von Oertzen, 11. Aufl., § 83 Rn. 7). Die zunächst erfolgte Beiladung der Gemeinde .... ist dadurch gegenstandslos geworden. 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Sachentscheidungsbefugnis als Baurechtsbehörde für eine erneute Bescheidung des Klägers gegeben. Das Vorhaben des Klägers ist nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, weshalb über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht die untere Immissionsschutzbehörde (hier: das Landratsamt ....) aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, sondern die Baurechtsbehörde im selbständigen baurechtlichen Verfahren zu entscheiden hat. 21 Der hier allein in Betracht kommende Genehmigungstatbestand nach §§ 4, 19 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 und Anh. Nr. 7. 1, Spalte 2, lit. b.der 4. BImSchV liegt nicht vor. Danach sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten (GV) oder mehr und mehr als 2 GV je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigungsbedürftig. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist der vom Kläger zur baurechtlichen Genehmigung gestellte Bullenstall eine Anlage mit Plätzen für mehr als 50 GV. Der flächen- und viehbestandsbezogene Viehbesatzdichtequotient beträgt jedoch nicht mehr als 2 GV/ha. Hierbei stützt sich die Kammer auf die sachkundigen schriftlichen Zusammenstellungen und mündlichen Ausführungen des Vertreters der landwirtschaftlichen Fachbehörde (Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur .... - Landwirtschaftsamt -), die er im Augenscheins- und Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Nach der von ihm im Rahmen des Nährstoffvergleichs und der Wirtschaftsdüngerbilanz vom 17.06.2004 durchgeführten Berechnung, die auf den durch die beantragten Baumaßnahmen erweiterten Gesamtbetrieb bezogen ist, beträgt der Viehbesatzdichtequotient bei Zugrundelegung einer Fläche von 48,7 ha und 91,8 Großvieheinheiten 1,88 GV/ha. Die Kammer hält diese Darlegungen, die - wenn die Problematik der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit bereits im Verwaltungsverfahren erkannt worden wäre - bereits dort hätten erfolgen müssen, für plausibel und nachvollziehbar. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 22 Soweit es um die vom Kläger regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche als den einen Faktor des Viehbesatzdichtequotienten geht, beträgt diese 48,7 ha nach den Angaben des Vertreters des Landwirtschaftsamts in der Aufstellung vom 17.06.2004. Ausgangspunkt ist die Flächenzusammenstellung vom 29.01.2004, die der Vertreter des Landwirtschaftsamts für die Nährstoff- und Düngerbilanz des bestehenden Betriebs des Klägers vorgenommen hat. Danach bewirtschaftet der Kläger eigene und gepachtete Flächen von 53,03 ha. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unstreitig ist auch, dass hiervon 4 ha Pachtfläche, die der Kläger im Bereich des Golfplatzes .... bewirtschaftet, abgezogen werden müssen, da er auf diese Fläche keinen Stallmist oder Gülle aufbringen darf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind darüber hinaus nicht auch die Flächen abzuziehen, die der Kläger im näheren Einzugsbereich seiner Hofstelle westlich der B 27 bewirtschaftet. Die Kammer folgt der Beklagten nicht darin, dass bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers bezüglich der Flächenzuordnung zwei getrennt zu beurteilende Betriebsteile mit der Folge vorliegen, dass dem neuen auf Gemarkung der Beklagten liegenden Betriebsteil nur die im Bereich .... liegenden Flächen mit ca. 32 ha zuzurechnen wären. Wie die Beklagte selbst angeführt hat, ist der in Nr. 7.1 , Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV verwendete Begriff der „vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche“ dem Steuerrecht entlehnt, nach dessen Grundsätzen sich die Fläche ohne weiteres über mehrere, auch nicht zusammenhängende und gegebenenfalls sogar in verschiedenen Gemeinden belegene Grundstücke erstrecken und auch mehrere Hofstellen umfassen kann. Genauso verhält es sich hier. Auf Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er auch nach Verwirklichung des dem Bauantrag zugrundeliegenden Vorhabens betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich gesehen lediglich einen einheitlichen Betrieb bewirtschaften werde. Dem hat der Vertreter des Landwirtschaftsamts übrigens dadurch Rechnung getragen, dass er bei Berechnung der Großvieheinheiten vom Gesamtbetrieb ausgegangen ist und deshalb auch die Legehennen und Masthähnchen, die auf der Hofstelle in .... verbleiben sollen, einbezogen hat. Außerdem hat er auch noch die Gebäudeflächen in Abzug gebracht, was letztlich zur maßgeblichen Fläche von 48,7 ha führt. 23 Dieser einheitlichen Betrachtung des Betriebs des Klägers stehen nach Auffassung der Kammer keine grundsätzlichen, am immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff orientierte Erwägungen entgegen. Zwar steht auch bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben ebenso wie bei der Beurteilung „klassischer“ technischer Betriebe eine zentrale Anlage als Ausgangspunkt der Erzeugung von Emissionen, insbesondere von Luftverunreinigungen (Geruchsstoffen), im Vordergrund, die durch die Genehmigungspflicht einer präventiven Kontrolle unterzogen werden sollen. Dies trifft ersichtlich auf die Genehmigungstatbestände der Nr. 7.1 Spalte 1, lit. a und Spalte 2, lit. a, ee des Anhangs zur 4. BImSchV zu, die bei einer entsprechend hohen Anzahl von Halteplätzen eine Genehmigungspflicht unabhängig von einem Flächenbezug vorsehen. Auf diesen immissionsschutzrechtlichen Aspekt kann aber die Bestimmung der Nr. 7.1 , Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV, die im Jahr 2001 in Ergänzung der bestehendenden tierplatzbezogenen Genehmigungspflicht unterhalb der bis dahin maßgeblichen Genehmigungsschwellen (Nr. 7.1 Sp. 1 lit. e: 350 Rinderplätze; Sp. 2 lit. a ee: 250 bis weniger als 300 Rinderplätze) in der Folge der BSE-Krise eingeführt worden ist (vgl. Ergebnisprotokoll einer Dienstbesprechung von Vertretern des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums und nachgeordneter Behörden vom 14.11.2001), nicht abstellen, da ansonsten der Flächenbezug wenig Sinn geben würde. Vielmehr geht es hier um das weitere immissionsschutzrechtliche Ziel einer vorrangigen Verwertung von Abfällen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Wie insoweit der Vertreter des Landwirtschaftsamts plausibel dargelegt hat, bezweckt der Flächenbezug, den die Bestimmung der Nr. 7.1 , Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV anordnet, solche Betriebe von der präventiven Kontrolle durch die Genehmigungspflicht auszunehmen, bei denen aufgrund der Tierbesatzzahlen angenommen werden kann, dass neben einer eigenen Futtergrundlage auch ein landwirtschaftsinterner Abfallverwertungskreislauf sichergestellt ist. Die Gesetzesbegründung zwingt zu keiner anderen Beurteilung, wenn sie ohne nähere Begründung ausführt, dass der Umfang der Flächenbindung der Tierhaltung ein entscheidendes Kriterium für das Ausmaß schädlicher Umweltauswirkungen sei, die durch Tierhaltungsanlagen hervorgerufen werden könnten. Auch hier können nur die abfallentsorgungsbezogenen schädlichen Umwelteinwirkungen gemeint sein, da die primären schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Luftverunreinigungen durch die Genehmigungstatbestände der Nr. 7.1 Spalte 1, lit. a und Spalte 2, lit. a, ee des Anhangs zur 4. BImSchV erfasst werden, die an wesentlich höhere Tierzahlen anknüpfen und keinen Flächenbezug vorsehen. Zur Gewährleistung des Zieles einer umweltgerechten Abfallverwertung durch Aufbringung von Stallmist und Gülle auf die vom Landwirt bewirtschafteten Flächen kommt es aber nicht darauf an, ob die Flächen als spezieller Anlagenteil der Tierhaltung räumlich zugeordnet sind, insbesondere in deren unmittelbarer Nähe liegen. Vor diesem Hintergrund der Gewährleistung einer landwirtschaftsimmanenten Abfallverwertung ist es auch konsequent, dass die Fachministerien es zulassen, dass der Inhaber einer Anlage den Flächennachweis auch „im Rahmen von mehrjährigen Dungabnahme-Verträgen, die er mit anderen Landwirten oder über eine „Wirtschaftsdüngerbörse“ abschließt“, erbringen kann (vgl. das bereits erwähnte Ergebnisprotokoll einer Dienstbesprechung). 24 Soweit es um die Anzahl der Großvieheinheiten als den anderen Faktor des Viehbesatzdichtequotienten geht, folgt die Kammer ebenfalls den Angaben des Vertreters des Landwirtschaftsamts in der Aufstellung vom 17.06.2004. Danach wird der Gesamtbetrieb des Klägers 91,8 GV umfassen. Diese Zahl kommt dadurch zustande, dass der zur baurechtlichen Genehmigung gestellte Bullenstall bei sachgerechter Durchführung der Bullenmast Platz für 140 bis 150 Tiere unterschiedlicher Altersklassen bietet. Bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung ist hierbei auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV) , also auf 150 Tiere, abzustellen. Nach der notwendigerweise typisierenden Prognose des Vertreters des Landwirtschaftsamts in dieser Aufstellung ist davon auszugehen, dass der Kläger durchschnittlich 50 Stück Jungvieh (Kälber) bis ½ Jahre und 100 Mastbullen ½ bis 1 ½ Jahre halten wird. Dies ist plausibel, da nach den Daten in der Nährstoff- und Düngerbilanz Stand 29.01.2004 auch die bisherige Bullenmast am Standort ...., die der Kläger bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beibehalten wird, im Wesentlichen diesem Verhältnis der Altersgruppen von 1/3 zu 2/3 entspricht. Nach dem der Berechnung zugrundeliegenden MEKA-Schlüssel (MEKA ist ein Förderprogramm der EU) werden „Rindvieh unter 6 Monaten außer Mastkälber“ mit 0,3 GV; „Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren“ mit 0,6 GV bewertet. Danach ergeben sich bezüglich der Tiere unter 6 Monate 15 GV und bezüglich der Mastbullen 60 GV. Hinzukommen für die auf der Hofstelle in .... verbleibenden 4000 Hühner und 200 Masthähnchen mit 16,8 GV, insgesamt also 91,8 GV. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass einheitliche, verbindliche Standards für den Vollzug der Nr. 7.1 Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV derzeit nicht vorliegen. Neben dem vom Vertreter des Landwirtschaftsamts verwendeten MEKA-Schlüssel gibt es eine im Entwurf einer VDI-Richtlinie 3474 enthaltene und eine vom LAI-Unterausschuss Luft/Technik beschlossene Tabelle, die soweit es um die Zuordnung von Rindern zu Großvieheinheiten geht, dieselbe Bewertung aufweisen. Diese unterscheiden sich jedoch vom MEKA-Schlüssel. Diese Tabellen ziehen nämlich eine andere Grenze zwischen Jungvieh und Mastbullen, indem sie die Gruppen „Jungvieh und Kälberaufzucht unter 1 Jahr“ und die Gruppe „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ ausweisen. Während diese Tabellen die Gruppe „Jungvieh und Kälberaufzucht unter 1 Jahr“ ebenfalls mit 0,3 GV bewerten, bewerten sie die Gruppe „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ höher als im MEKA Schlüssel, nämlich mit 0,7 GV. Dies gibt deshalb Sinn, weil durch die Verschiebung der Altersgrenze von 6 Monaten auf 1 Jahr auch das durchschnittliche Gewicht dieser Altersgruppe ersichtlich höher liegt. Wendet man diese Tabellen, die bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage zunächst im Vordergrund gestanden haben, auf den zu erwartenden Rinderbestand des Klägers an, dann bleibt der Viehbesatzdichtequotient ebenfalls unter 2 GV/ha. Auszugehen ist hier davon, dass die höhere Grenze von 1 Jahr für den Übergang von Jungvieh zu Mastbullen sich auch auf die Verteilung des Bestandes des Klägers auf diese Altersgruppen auswirkt. Wie der Vertreter des Landwirtschaftsamts beim Erörterungstermin nachvollziehbar ausgeführt hat, würde sich hier das Verhältnis der Altersgruppen so darstellen, dass etwa 100 Tiere jünger (0,3 GV) und 40 bzw. 50 Tiere älter als ein Jahr (0,7 GV) seien. Dieses Verhältnis ist im Hinblick darauf plausibel, dass der Kläger nach seinen Ausführungen bisher schon bei seiner kleineren Bullenmast am Standort .... aus wirtschaftlichen Gründen die Mast nicht mit älteren Tieren, sog. Fressern, sondern mit sehr jungen, noch milchabhängigen Tieren beginnt, die Tiere in der Regel auch nicht länger als bis zum Alter von 18 Monaten hält und dies auch künftig so beibehalten will. Bei Zugrundlegung dieser Zahlen und der Tabellen im Entwurf einer VDI-Richtlinie 3474 und des LAI-Unterausschuss Luft/Technik ergeben sich für die Gruppe „Jungvieh und Kälberaufzucht unter 1 Jahr“ 30 GV und für die Gruppe „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ 35 GV, zusammen mit den 16,8 GV für Hühner und Masthähnchen also 81,8 GV. Diese Zahlen zeigen, dass die Anwendung des MEKA-Schlüssels eher zu Lasten des Klägers geht. Die gegenüber der Anwendung des MEKA-Schlüssels geringeren GV beruhen ersichtlich darauf, dass die beiden anderen Tabellen im Hinblick auf die Verschiebung der Grenze zwischen den Altersklassen zwar den GV-Wert für die obere Altersklasse um 0,1 GV höher ansetzen, den GV-Wert für die untere Altersgruppe aber mit 0,3 GV nicht erhöhen, obwohl die Altersspanne für Jungvieh bis zur Grenze von 1 Jahr reicht. 25 Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung der Anzahl der GV greifen nicht durch. Die Kammer vermag insbesondere deren Auffassung nicht zu teilen, dass der GV-Wert von 0,7 für „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ in den Tabellen im Entwurf einer VDI-Richtlinie 3474 und des LAI-Unterausschuss Luft/Technik generell für alle Tiere bei der Bullenmast anzuwenden sei, weil er der altersmäßig unterschiedlichen Zusammensetzung des Viehbestandes bereits ausreichend Rechnung trage. Nach den Ausführungen des Vertreters des Landwirtschaftsamts ist zwar die frühere Praxis so gewesen, dass im Bereich der Mast die Tiere undifferenziert nach Anzahl (Schwänze) mit 0,6 GV bewertet worden sind. Die Berechnung der GV auf der Grundlage der neuen Regelwerke sei aber bewusst in dem Sinne für die Landwirte günstiger gestaltet worden, dass sie unter Berücksichtigung verschiedener Altersklassen bei Rindermastbeständen zu einer niedrigeren GV führe als die frühere Berechnung. Diese Ausführungen sind im Hinblick darauf plausibel, dass alle soeben erörterten Tabellen eine Differenzierung nach Altersgruppen vorsehen. Der Schluss, dass diese Differenzierung nur bei isolierter Haltung einzelner Altersgruppen und nicht auch für die Mast gelten soll, die sich über mehrere Altersgruppen erstreckt, überzeugt nicht. Er wäre allenfalls dann naheliegend, wenn während der Mast alle Altersgruppen durchlaufen würden, insbesondere auch die Altersgruppe der ausgewachsenen Tiere „Bullen, Kühe und Rinder über 2 Jahre“, für die die Tabellen GV-Werte von 1 - 1,2 GV ausweisen, sodass 0,7 GV ein für alle Altersgruppen in einem Mastbetrieb repräsentativer Durchschnittswert wäre. So verhält es sich aber ersichtlich nicht. Wie dargelegt, hält der Kläger in der Regel keine älteren als 18 Monate alten Tiere. Auch die Bedenken, dass es der Kläger in der Hand habe, die Struktur seines Betriebes letztlich anders zu gestalten, als dies bei Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit notwendigerweise nur typisierend angenommen werden kann, teilt die Kammer nicht. Nach den Daten der Nährstoff- und Düngerbilanz, die der Vertreter des Landwirtschaftsamts mit Stand vom 29.01.2004 erhoben hat, hat der Kläger bisher schon eine Betriebsstruktur nach Altersklassen, die im wesentlichen der prognostizierten Betriebsstruktur entspricht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig seinen Betrieb nicht entsprechend diesen nach Darlegung des Vertreters des Landwirtschaftsamts in der Bullenmast üblichen Standards führen wird. Im Übrigen würde sich bei erheblichen tatsächlichen Veränderungen die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit neu stellen. 26 Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger ein mögliches Flächendefizit durch den Abschluss der angebotenen Stallmist-Verträge hätte kompensieren können. Offen bleiben kann auch, ob die durch die Fachministerien zugelassene entsprechende Anwendung des in der TA Luft vorgesehenen Rundungsverfahrens bei der Beurteilung von Mess- und Rechengrößen, wonach 2 GV/ha noch bis zum Rechenwert von 2,44 GV/ha eingehalten sind, zu beanstanden wäre. 27 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 59 Abs.1 Satz 1 LBO). Das damals noch als untere Baurechtsbehörde zuständige Landratsamt hat die Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt, weil die Beklagte das nach §§ 36, 35 BauGB erforderliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt hatte. Das Gericht ist daran nicht gebunden, da es anders als die Baugenehmigungsbehörden über die Genehmigungsfähigkeit ohne Rücksicht auf das Fehlen des Einvernehmens der Gemeinde allein nach materiellem Recht entscheidet. Danach ist das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zulässig. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Vorhaben einem im Außenbereich privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit des Vorhabens die Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen, nicht entgegen. Das Bauvorhaben des Klägers steht nicht im Widerspruch zum Regionalplan der Region .... vom 22.07.1998, der für den maßgeblichen Bereich einen Regionalen Grünzug und zugleich einen Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung festgelegt hat. 28 Beim Vorhaben des Klägers handelt es sich schon nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nur, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst, also erhebliche Auswirkungen auf den Raum hat (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Voraussetzung dafür ist, dass von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer Raumwirkung gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Gebot der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, DVBl 2001, 1862). Solche Auswirkungen sind vom Vorhaben des Klägers nicht zu erwarten. Soweit es um die vom ihm ausgehenden Emissionen, insbesondere Geruchsemissionen geht, beschränken sich diese auf die umliegenden unbebauten Grundstücke. Es ist etwa schon nicht zu erwarten, dass die in ca. 500 m Entfernung liegende Randbebauung von .... durch solche Emissionen unzulässig beeinträchtigt wird, da nach den fachlichen Ausführungen des Vertreters des Landwirtschaftsamts die Bullenmast, etwa im Vergleich zur Schweinemast, zu den eher emissionsarmen Formen der Tierhaltung zählt und die maßgeblichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. 29 Im Vordergrund stehen daher die Auswirkungen in Bezug auf die Größe des Vorhabens, vor allem auch deshalb, weil Bezugspunkt der Raumbedeutsamkeit hier die raumordnerische Vorgabe nach Flächenfreihaltung ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Raumbedeutsamkeit qualifizierte Anforderungen an die Wirkung eines Vorhabens auf den freien Raum stellt, ist nicht jede Bebauung schon deshalb, weil sie zu einer Verringerung oder Trennung von Freiflächen beiträgt, als raumbedeutsam anzusehen. Es muss sich deshalb um eine Bebauung handeln, die in der konkreten Raumsituation, in die sie hineingestellt werden soll, im Vergleich zu dem bisher schon Vorhandenen als nicht nur den unmittelbaren Nahbereich, sondern den weitergehenden Raum belastend auffällt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Zweigbetrieb, bei dem vor allem der Bullenmaststall mit ungefähren Maßen von 42 m Länge, 33 m Breite und 11 m Höhe sowie die landwirtschaftliche Mehrzweck-, insbesondere Maschinenhalle mit ungefähren Maßen von 54 m Länge, 18 m Breite und 9 m Höhe in Erscheinung treten. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass es sich hierbei vor allem wegen ihrer Langgezogenheit um nicht zu übersehende, die nähere Umgebung auch prägende bauliche Anlagen handelt, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass sie von freien Feldflächen umgeben sind. Allerdings wird man nicht davon sprechen können, dass das Vorhaben aufgrund seiner Größe die bislang vorhandene Freifläche zwischen .... und .... „riegelartig“ in einer Weise unterbricht, dass deren Funktion als Freiflächenverbund nicht ansatzweise mehr gewährleistet wäre. Die Gebäude gehen in ihrer Kubatur ersichtlich nicht über das hinaus, was bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich typischerweise anzutreffen ist. Es handelt sich insbesondere nicht um eine massive Anhäufung von baulichen Anlagen, da die Gebäude in aufgelockerter Form angeordnet und unter überwiegender Verwendung von Holzmaterialien ausgeführt werden sollen. Auch ist der Raum, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, nämlich der durch die nach .... und .... führenden Straßen begrenzte Außenbereich zwischen .... und .... schon bisher durch ähnlich langgezogene Bauvorhaben, wie etwa die Gewächshäuser und Betriebsstätten der dort vorhandenen Gärtnereien und Gewerbebetriebe, vorbelastet. 30 Selbst wenn das Vorhaben als raumbedeutsam anzusehen wäre, würde es jedenfalls den Festlegungen „Regionaler Grünzug und Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung“ nicht widersprechen. Zwar können diese im Regionalplan als Ziele der Regionalplanung gekennzeichneten Vorgaben noch als sachlich, räumlich und zeitlich so hinreichend konkret angesehen werden, dass ihnen Zielqualität auch im Sinne der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zukommt. Diese Bestimmung hat aber nicht die Funktion einer „echten“ Raumordnungsklausel, die den Zielen der Raumplanung strikte Rechtsverbindlichkeit verleiht und eine Abwägung von Raumordnungszielen und einem zur Genehmigung gestellten privilegierten Außenbereichsvorhaben ausschließt. Vielmehr ist aus Gründen des Eigentumsschutzes in Art. 14 Abs. 1 GG eine „nachvollziehende Abwägung“ im Sinne eines gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgangs der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, erforderlich. Denn die durch das Außenbereichsvorhaben berührten Eigentumsbelange des Grundstückseigentümers haben ersichtlich mangels Beteiligung an diesem Verfahren nicht bereits bei der Zielfestlegung auf der Ebene der raumplanerischen Abwägung ausreichende Berücksichtigung finden können (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 zur im Wesentlichen identischen Vorgängerregelung). Diese Abwägung führt dazu, dass der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens der Vorrang vor den im Regionalplan festgelegten Freihaltungszielen einzuräumen ist. Dieser Vorrang lässt sich allerdings nicht allein damit rechtfertigen, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist. Denn der Gesetzgeber hat - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich geregelt, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich auch den privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können. Deshalb wird das Durchsetzungsvermögen der in § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers geschwächt (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001, a. a. O.) Dies schließt aber nicht aus, dass sich ein privilegiertes Vorhaben unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände gleichwohl gegenüber den Zielen der Raumplanung durchsetzen kann. In die Abwägung einzustellen sind zum einen die Gründe, die für die Verwirklichung des Vorhabens an dieser raumplanerisch anders zugeordneten Stelle sprechen, zum anderen die Gründe, die für die Aufrechterhaltung des raumplanerischen Ziels gerade auch an der vom privilegierten Vorhaben beanspruchten Stelle streiten. 31 Für die Verwirklichung des Vorhabens spricht, dass dieses an der vorgesehenen Stelle auf im Eigentum des Klägers stehenden Flächen ausgeführt werden soll, wodurch dem Kläger eine im Vergleich zum bisherigen Getreideanbau rentablere Nutzung seines Grundstücks ermöglicht wird. Allerdings verliert dieser Gesichtspunkt dadurch an Gewicht, dass es ein Eigentümer im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm wegen höher zu gewichtender öffentlicher Interessen eine möglicherweise rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001, a. a. O.). Hinzu kommt aber, dass - wie ein Blick in die Karte des Regionalplans zeigt - in dem Bereich um .... herum, in dem auch die anderen vom Kläger bewirtschafteten Flächen liegen, es schlechterdings keine in hinreichender Entfernung von Wohnbebauung liegenden Bereiche gibt, in denen der Kläger sein Vorhaben verwirklichen könnte, ohne in Konflikt mit den durch den Regionalplan festgelegten Zielen „Regionaler Grünzug“ und „Schwerpunktbereich für die Landschaftsentwicklung“ zu geraten. Denn diese Festlegungen sind nicht auf einzelne eng begrenzte Standorte beschränkt. Sie decken vielmehr in einer Art „Auffangplanung“ - ähnlich den Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan - im Wesentlichen alle nicht durch die Siedlungsbereiche und deren mögliche Erweiterungen in Anspruch genommenen Flächen ab. Schutzbedürftige Bereiche speziell für die Landwirtschaft finden sich erst weit im Osten und Westen des Plangebiets. Diese regionalplanerische Situation hat die Tendenz, die Außenbereichsprivilegierung der in den städtischen Ballungsgebieten dieser Region noch ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe - soweit sie als raumbedeutsam anzusehen sein sollten - leer laufen zu lassen, wenn ihnen nicht an vertretbaren Standorten der Vorrang vor den raumplanerischen Festlegungen eingeräumt wird. Diese Situation kann existenzgefährdend werden, da nach den Ausführungen des Vertreters des Landwirtschaftsamts für umfangreichere Tierhaltungen - und damit für die potenziell eher als raumbedeutsam einzustufenden landwirtschaftlichen Betriebe - im Innenbereich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen kaum mehr Raum ist. In diesem Zusammenhang hat auch der Kläger vorgebracht, dass er sich seit Jahren ergebnislos um eine weitere Betriebsstelle im Außenbereich bemühe und dass er dadurch, dass er eine zweite Betriebsstelle im Innenbereich von .... wegen Unverträglichkeit mit Wohnbebauung im letzten Jahr habe aufgeben müssen, schon beim derzeitigen Umfang seines Betriebs in erhebliche Raumnot geraten sei. 32 Gegen eine Zulassung des Vorhabens des Klägers spricht, dass es sich bei den Zielen „Regionaler Grünzug“ und „Schwerpunktbereich für die Landschaftsentwicklung“ um regionalplanerische Festlegungen handelt, die grundsätzlich als notwendige Voraussetzung der Zielverwirklichung eine hohe Verbindlichkeit verlangen, weshalb eine abwägende Überwindung dieser Zielaussagen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Dabei kommt dem hier betroffenen Grünzug deshalb besondere Bedeutung zu, weil er nicht isoliert zu sehen ist, sondern als Abschnitt 1.5 nur Teil der Entwicklungsachse .... ist, die sich längs des Neckartales entlang zieht und hier möglichst naturnahe, zusammenhängende schutzbedürftige Teile von Freiräumen erhalten will (vgl. S. 159 des Regionalplans). Allerdings muss in einem Ballungsbereich mit vielfältigen konkurrierenden Nutzungsansprüchen - wie er hier gegeben ist - ein Planungsziel, das weit ausgedehnte Flächen betrifft, von der Natur der Sache her eher Einschränkungen hinnehmen als etwa ein konkret standortgebundenes Planungsziel. Außerdem ist der durch die beiden Planungsziele zu sichernde Freiraum entlang des Neckartales gerade im Bereich der Außenbereichsflächen zwischen .... und .... schon durch die bestehenden Außenbereichsnutzungen erheblich vorbelastet. Der von Süden nach Norden verlaufende Grünzug wird hier - wie der Augenschein ergeben hat und auch der von der Beklagten übergebene, mit roten Eintragungen versehene Lageplan deutlich macht - bereits durch die seit Jahren bestehende Gärtnerei .... wesentlich in seiner Breite reduziert. Auch der in Planung befindliche letzte Erweiterungsabschnitt am nordöstlichen Rand von ...., der im Regionalplan allerdings vom Grünzug und dem Schwerpunktbereich ausgespart ist, wird zu einer erheblich größeren Verengung dieses nord-süd-gerichteten, bislang von Bebauung noch freien Grünzugs beitragen als das weiter südöstlich, unterhalb der Gärtnerei ...., mehr in Richtung auf .... und seine westlich vorgelagerten Gärtnereien und Gewerbebetriebe zu gelegene Vorhaben des Klägers. 33 Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung führt nach Überzeugung der Kammer dazu, dass das Vorhaben des Klägers - sofern es raumbedeutsam sein sollte - den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht. 34 Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Erschließung des Vorhabens gesichert. Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherung der wegemäßigen Erschließung eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - (DVBl 1986, 186). Danach müssen gewisse Mindestanforderungen und je nach den jeweiligen Gegebenheiten darüber hinaus gehende Anforderungen an eine ausreichende Erschließung erfüllt sein. Es gibt allerdings keine für alle denkbaren Sachverhalte einheitlichen Mindestanforderungen; vielmehr bedeutet die „Sicherung der Erschließung“ die Erfüllung von Anforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten. Die vorhabensabhängige Beurteilung der Mindestanforderungen rechtfertigt sich daraus, dass es seit alters her der eigentlichen Zweckbestimmung des Außenbereichs entspricht, vorwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt zu werden. Landwirtschaftliche Betriebe reichen vom Großbetrieb bis zur Nebenerwerbsstelle. Dabei liegen zahlreiche Betriebe weitab von jeder sonstigen Bebauung (Einödhöfe). Die Erschließung derartiger Betriebe erfolgt herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege. Sie sind auch nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen. Die generelle Forderung nach einer asphaltierten oder ähnlich befestigten Straße in einer Breite, die - wie in innerörtlichen Bereichen - stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglichten, liefe deshalb im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung von Vorhaben zuwider, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung um so mehr, je stärker der von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Insoweit können sich bei Prüfung der Mindestanforderungen die Größe des Betriebs, seine spezielle Ausprägung, die Zulässigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken. So unterscheiden sich insbesondere die Anforderungen, die für die Errichtung eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich gelten, der weitab von sonstiger Bebauung liegt, von den Anforderungen, die etwa für die Errichtung einer größeren Anzahl von Gebäuden oder für einen größeren gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BauGB mit starkem An- und Abfahrtverkehr zu stellen sind (BVerwG, a. a. O.). 35 Nach diesen Kriterien hält die Kammer die wegemäßige Erschließung des Vorhabens des Klägers noch für gesichert. Es ist im hier betroffenen Außenbereich zwischen .... und .... ein Netz von mehreren, in einer Breite von ca. 2,50 m, in Kreuzungsbereichen auch von 3 m geteerten Wirtschaftswegen vorhanden, die es dem Kläger von verschiedenen Stellen aus ermöglichen, von der Straße .... oder von der Straße ... her die Grundstücksflächen zu erreichen, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll. Dieses Wegenetz benutzt er auch bisher schon, um die derzeit mit Getreide angebauten Flächen zu bewirtschaften. Es wurde auch von der Beklagten bisher nicht in Frage gestellt, dass dieses überwiegend dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmete Wegenetz grundsätzlich zur Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Außenbereichsflächen ausreicht. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch unschädlich, dass kein reibungsloser Gegenverkehr möglich ist, sondern die Fahrzeuge bei Begegnung die von Bewuchs freigehaltenen, aber unbefestigten Randstreifen mitbenutzen können. Gemessen an sonstigen Erschließungssituationen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in abgelegeneren Teilen des Außenbereichs für noch ausreichend hält, dürfte dem Kläger auch darin zu folgen sein, dass diese Situation durchaus komfortabel ist. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob durch die Errichtung der Baulichkeiten, insbesondere des Bullenstalls und der Mehrzweck-, insbesondere Maschinenhalle, und dem damit verbundenen Übergang von pflanzlicher Bewirtschaftung zur Tierhaltung sich die bisherige Außenbereichsnutzung qualitativ so verändert, dass auch die bisherig gesicherte wegemäßige Erschließung unzulänglich wird. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. 36 Zwar werden die Verkehrsbewegungen schon deshalb zunehmen, weil die Tierhaltung anders als der Pflanzenanbau eine tägliche Betreuung erfordert und der Kläger oder eine andere Person deshalb täglich - wie geltend gemacht mit einem PKW - die Zweigstelle der Hofstelle von .... aus anfahren müssen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Haltung von bis zu 150 Tieren immer wieder Tierarztbesuche erforderlich macht und dass insbesondere der mit der Mast verbundene wechselnde Bestand dazu führt, dass zum einen die älteren Tiere zur Schlachtung weggebracht und als Ersatz junge Tiere wieder herbeigebracht werden müssen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er den Tiertransport grundsätzlich mit einem PKW-Anhänger - alle 5-6 Wochen 5 Bullen zu Metzgern - durchführen wolle und dass lediglich dann, wenn die Metzger Betriebsferien hätten, der Abtransport mit einem Kleinlastwagen zu 10 Bullen erfolgen solle. Zur Herbeischaffung des Futters hat der Kläger vorgebracht, dass der Vorrat an Maissilage an 1-2 Tagen im Jahr mit Traktor und Anhänger herangefahren werde und dann von einem „Lohnhäcksler“ verarbeitet werde. Der Schrot werde nach Ende der Ernte ebenfalls in 2-3 Tagen angeliefert. Die Gülle werde er mit einem an den Traktor angehängten Güllefass auf seine einzelnen Flächen verteilen. Zur Nutzung der Mehrzweckhalle hat er ausgeführt, dass er dort 4 Traktoren, Bodenbearbeitungsgeräte und eine Strohpresse einstellen wolle. Diese Fahrzeuge und Geräte wolle er zur Bewirtschaftung seiner im Bereich .... gelegenen Felder benutzen. Daran wird deutlich, dass auch die Maschinenhalle dazu beitragen würde, dass das Vorhaben als mehr Verkehr auslösende Zweigstelle seiner Hofstelle in .... anzusehen ist, da der Kläger bisher alle Flächen von .... aus bewirtschaftet hat. 37 Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände sieht die Kammer, insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe und die daraus abgeleiteten eher bescheidenen grundlegenden Anforderungen an die Erschließung solcher Betriebe im Außenbereich, das geschilderte Netz von Wirtschaftswegen auch für die Aufnahme dieses zusätzlichen Verkehrs jedoch noch als ausreichend an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung des täglichen Verkehrs mit jedenfalls einer PKW - An- und Abfahrt überschaubar bleibt. Weiter ansteigen wird der Verkehr zu einzelnen besonderen Anlässen, wie beim periodisch stattfindenden An- und Verkauf von Tieren und insbesondere während der - allerdings auf einige Tage beschränkten - Erntezeit, wobei ersichtlich auch bei kleineren Hofstellen im Außenbereich während der Ernte ein verstärkter Verkehr auftritt. Auch die Größe der Fahrzeuge, die der Kläger zum Tiertransport verwenden will, übersteigt nicht das für den Verkehr auf landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen im Außenbereich Übliche. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter des Landwirtschaftsamts etwa ausgeführt, dass die LKW, die bei milchbewirtschaftenden Betrieben täglich die Milch abholen, wesentlich größer seien. Auch die Zunahme des Verkehrs als Ausgangspunkt der Bewirtschaftung der im Bereich .... liegenden Felder durch die auf dem Baugrundstück neu zu stationierenden Fahrzeuge und Maschinen ist eher typisch für den Außenbereich und auf dem geschilderten Wirtschaftswegenetz ohne weiteres durchführbar. Die Veränderung der Verkehrssituation ist insbesondere nicht so bedeutend, dass der Betrieb des Klägers, der vom Vertreter des Landwirtschaftsamts als für die Verhältnisse in Baden-Württemberg eher mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft worden ist, mit einem nach § 35 Abs. 1 BauGB ebenfalls privilegierten gewerblichen Betrieb zu vergleichen wäre, der im Regelfall eine breitere und besser ausgebaute Erschließungsstraße benötigt, wie dies etwa beim Augenschein bezüglich der Blumenerde herstellenden und von großen LKW angefahrenen Fa. .... deutlich geworden ist, in deren Bereich der sog. ...-Weg wesentlich besser ausgebaut ist. 38 Durchgreifende Bedenken gegen die Sicherung der Erschließung bestehen schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der nach der verkehrsrechtlichen Beschilderung dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmete ...-Weg, an dem die Ein- und Ausfahrt des klägerischen Betriebs liegen soll, von den Schülern aus allen Stadtteilen der Beklagten auch als Schulweg von und zur Realschule in .... benutzt wird. Bereits bisher vorhandener landwirtschaftlicher Verkehr und Schülerverkehr bildeten ersichtlich keinen unvereinbaren Nutzungskonflikt. Ein solcher drängt sich auch nicht im Hinblick auf das erweiterte Verkehrsaufkommen auf. Der ...-Weg verläuft auf Höhe des Vorhabens geradlinig und übersichtlich. Der Kläger muss auch - sei es, dass er seinen Betrieb anfährt oder verlässt - nur wenige Meter diesen Weg in seiner beschränkten Breite als Wirtschaftsweg benutzen, da er nach den Bauvorlagen alsbald nach der Grundstücksgrenze sowohl von Westen als auch von Osten her das Betriebsgrundstück über Schotterflächen rechts und links des Fahrsilos erreichen kann. Im Bereich dieser Schotterflächen ist auch ein Ausweichen besser möglich als derzeit über die unbefestigten Randstreifen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Schülerverkehr im Wesentlichen sich auf die Zeiten des Schulbeginns am Morgen und zur Mittagszeit konzentriert, sodass vom Betriebsablauf her auf ihn Rücksicht genommen werden kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf das vorsorglich unterbreitete Erschließungsangebot des Klägers, sein Betriebsgrundstück über einen auf seine Kosten zu teerenden Feldweg von Süden her zu erschließen, nicht an. Allerdings könnte die Herstellung einer solchen Erschließung die jedenfalls nicht unproblematische Erschließungssituation entschärfen. 39 Soweit die Beklagte schriftsätzlich noch weitere Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Vorhabens erhoben hat, etwa im Blick auf die Immissionssituation, insbesondere bei Erweiterung von ...., das Entgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB oder die Erschließung in sonstiger Hinsicht sind diese Punkte im Augenscheins- und Erörterungstermin mit dem Ergebnis erörtert worden, dass sie der Zulässigkeit des Vorhabens voraussichtlich nicht entgegen stehen. Da diese Punkte in der abschließenden, auf die entscheidungserheblichen Komplexe beschränkten Stellungnahme der Beklagten nicht weiterverfolgt werden, wird von einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesen Punkten abgesehen. Auch diese Einwendungen führen nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. 40 Obwohl danach die Voraussetzungen des § 35 BauGB gegeben sind, kann die Beklagte dennoch nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet werden, da die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Denn das Vorhaben ist, da das damals zuständige Landratsamt die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung allein auf die Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde gestützt hat, bauordnungsrechtlich noch nicht überprüft. Das Gericht würde in unangemessenen Weise in die Kompetenz der Verwaltung eingreifen und dieser vorgreifen, wenn es aufgrund eigener Ermittlungen über einen Anspruch entscheiden würde, den die Verwaltung bisher - zu Recht - in eigener Verantwortung noch nicht geprüft hat (st. Rspr. der Kammer, etwa Urt. v. 15.01.1996 - 2 K 2504/94 - m. w. N.). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da bauordnungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben nach Aktenlage bisher nicht ersichtlich sind, wertet die Kammer den Übergang vom schriftsätzlich angekündigten Verpflichtungsantrag zum Bescheidungsantrag nicht als teilweise Klagerücknahme. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es angesichts der Schwierigkeit der Rechtsfragen dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren alleine zu betreiben. 42 Die Berufung ist nach §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an die Raumbedeutsamkeit eines im Außenbereich privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Vorhabens im Hinblick auf raumplanerische Ziele zu stellen sind, die auf Flächenfreihaltung gerichtet sind Gründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Bauantrags. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Die zunächst gegen das Land Baden-Württemberg erhobene Klage hat der Kläger - auf richterlichen Hinweis hin - umgestellt. Er richtet sie nun zutreffend gegen die Stadt .... Beklagte. Denn diese hat nach Ergehen des den Bauantrag ablehnenden Bescheids des Landratsamts .... im Vorgriff auf ihre Erhebung zur Großen Kreisstadt am 01.01.2004 bereits zum 01.07.2003 die Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde nach § 46 LBO erhalten (vgl. GBl. 2003, S. 267). Da mit dem Übergang der Baurechtszuständigkeit auf die Beklagte die vorher bestehende Baurechtszuständigkeit des Landratsamts .... entfallen ist, kann dieses das Neubescheidungsbegehren des Klägers nicht mehr erfüllen. Da trotz des Wechsels der Behörde und der hinter ihr stehenden Körperschaft das angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich und sachlich zuständig bleibt, kann das Verfahren gegen die jetzt passiv legitimierte Stadt ... als Beklagte fortgesetzt werden (vgl. Redeker/von Oertzen, 11. Aufl., § 83 Rn. 7). Die zunächst erfolgte Beiladung der Gemeinde .... ist dadurch gegenstandslos geworden. 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Sachentscheidungsbefugnis als Baurechtsbehörde für eine erneute Bescheidung des Klägers gegeben. Das Vorhaben des Klägers ist nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, weshalb über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht die untere Immissionsschutzbehörde (hier: das Landratsamt ....) aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, sondern die Baurechtsbehörde im selbständigen baurechtlichen Verfahren zu entscheiden hat. 21 Der hier allein in Betracht kommende Genehmigungstatbestand nach §§ 4, 19 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 und Anh. Nr. 7. 1, Spalte 2, lit. b.der 4. BImSchV liegt nicht vor. Danach sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten (GV) oder mehr und mehr als 2 GV je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigungsbedürftig. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist der vom Kläger zur baurechtlichen Genehmigung gestellte Bullenstall eine Anlage mit Plätzen für mehr als 50 GV. Der flächen- und viehbestandsbezogene Viehbesatzdichtequotient beträgt jedoch nicht mehr als 2 GV/ha. Hierbei stützt sich die Kammer auf die sachkundigen schriftlichen Zusammenstellungen und mündlichen Ausführungen des Vertreters der landwirtschaftlichen Fachbehörde (Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur .... - Landwirtschaftsamt -), die er im Augenscheins- und Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Nach der von ihm im Rahmen des Nährstoffvergleichs und der Wirtschaftsdüngerbilanz vom 17.06.2004 durchgeführten Berechnung, die auf den durch die beantragten Baumaßnahmen erweiterten Gesamtbetrieb bezogen ist, beträgt der Viehbesatzdichtequotient bei Zugrundelegung einer Fläche von 48,7 ha und 91,8 Großvieheinheiten 1,88 GV/ha. Die Kammer hält diese Darlegungen, die - wenn die Problematik der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit bereits im Verwaltungsverfahren erkannt worden wäre - bereits dort hätten erfolgen müssen, für plausibel und nachvollziehbar. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 22 Soweit es um die vom Kläger regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche als den einen Faktor des Viehbesatzdichtequotienten geht, beträgt diese 48,7 ha nach den Angaben des Vertreters des Landwirtschaftsamts in der Aufstellung vom 17.06.2004. Ausgangspunkt ist die Flächenzusammenstellung vom 29.01.2004, die der Vertreter des Landwirtschaftsamts für die Nährstoff- und Düngerbilanz des bestehenden Betriebs des Klägers vorgenommen hat. Danach bewirtschaftet der Kläger eigene und gepachtete Flächen von 53,03 ha. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unstreitig ist auch, dass hiervon 4 ha Pachtfläche, die der Kläger im Bereich des Golfplatzes .... bewirtschaftet, abgezogen werden müssen, da er auf diese Fläche keinen Stallmist oder Gülle aufbringen darf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind darüber hinaus nicht auch die Flächen abzuziehen, die der Kläger im näheren Einzugsbereich seiner Hofstelle westlich der B 27 bewirtschaftet. Die Kammer folgt der Beklagten nicht darin, dass bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers bezüglich der Flächenzuordnung zwei getrennt zu beurteilende Betriebsteile mit der Folge vorliegen, dass dem neuen auf Gemarkung der Beklagten liegenden Betriebsteil nur die im Bereich .... liegenden Flächen mit ca. 32 ha zuzurechnen wären. Wie die Beklagte selbst angeführt hat, ist der in Nr. 7.1 , Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV verwendete Begriff der „vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche“ dem Steuerrecht entlehnt, nach dessen Grundsätzen sich die Fläche ohne weiteres über mehrere, auch nicht zusammenhängende und gegebenenfalls sogar in verschiedenen Gemeinden belegene Grundstücke erstrecken und auch mehrere Hofstellen umfassen kann. Genauso verhält es sich hier. Auf Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er auch nach Verwirklichung des dem Bauantrag zugrundeliegenden Vorhabens betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich gesehen lediglich einen einheitlichen Betrieb bewirtschaften werde. Dem hat der Vertreter des Landwirtschaftsamts übrigens dadurch Rechnung getragen, dass er bei Berechnung der Großvieheinheiten vom Gesamtbetrieb ausgegangen ist und deshalb auch die Legehennen und Masthähnchen, die auf der Hofstelle in .... verbleiben sollen, einbezogen hat. Außerdem hat er auch noch die Gebäudeflächen in Abzug gebracht, was letztlich zur maßgeblichen Fläche von 48,7 ha führt. 23 Dieser einheitlichen Betrachtung des Betriebs des Klägers stehen nach Auffassung der Kammer keine grundsätzlichen, am immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff orientierte Erwägungen entgegen. Zwar steht auch bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben ebenso wie bei der Beurteilung „klassischer“ technischer Betriebe eine zentrale Anlage als Ausgangspunkt der Erzeugung von Emissionen, insbesondere von Luftverunreinigungen (Geruchsstoffen), im Vordergrund, die durch die Genehmigungspflicht einer präventiven Kontrolle unterzogen werden sollen. Dies trifft ersichtlich auf die Genehmigungstatbestände der Nr. 7.1 Spalte 1, lit. a und Spalte 2, lit. a, ee des Anhangs zur 4. BImSchV zu, die bei einer entsprechend hohen Anzahl von Halteplätzen eine Genehmigungspflicht unabhängig von einem Flächenbezug vorsehen. Auf diesen immissionsschutzrechtlichen Aspekt kann aber die Bestimmung der Nr. 7.1 , Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV, die im Jahr 2001 in Ergänzung der bestehendenden tierplatzbezogenen Genehmigungspflicht unterhalb der bis dahin maßgeblichen Genehmigungsschwellen (Nr. 7.1 Sp. 1 lit. e: 350 Rinderplätze; Sp. 2 lit. a ee: 250 bis weniger als 300 Rinderplätze) in der Folge der BSE-Krise eingeführt worden ist (vgl. Ergebnisprotokoll einer Dienstbesprechung von Vertretern des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums und nachgeordneter Behörden vom 14.11.2001), nicht abstellen, da ansonsten der Flächenbezug wenig Sinn geben würde. Vielmehr geht es hier um das weitere immissionsschutzrechtliche Ziel einer vorrangigen Verwertung von Abfällen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Wie insoweit der Vertreter des Landwirtschaftsamts plausibel dargelegt hat, bezweckt der Flächenbezug, den die Bestimmung der Nr. 7.1 , Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV anordnet, solche Betriebe von der präventiven Kontrolle durch die Genehmigungspflicht auszunehmen, bei denen aufgrund der Tierbesatzzahlen angenommen werden kann, dass neben einer eigenen Futtergrundlage auch ein landwirtschaftsinterner Abfallverwertungskreislauf sichergestellt ist. Die Gesetzesbegründung zwingt zu keiner anderen Beurteilung, wenn sie ohne nähere Begründung ausführt, dass der Umfang der Flächenbindung der Tierhaltung ein entscheidendes Kriterium für das Ausmaß schädlicher Umweltauswirkungen sei, die durch Tierhaltungsanlagen hervorgerufen werden könnten. Auch hier können nur die abfallentsorgungsbezogenen schädlichen Umwelteinwirkungen gemeint sein, da die primären schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Luftverunreinigungen durch die Genehmigungstatbestände der Nr. 7.1 Spalte 1, lit. a und Spalte 2, lit. a, ee des Anhangs zur 4. BImSchV erfasst werden, die an wesentlich höhere Tierzahlen anknüpfen und keinen Flächenbezug vorsehen. Zur Gewährleistung des Zieles einer umweltgerechten Abfallverwertung durch Aufbringung von Stallmist und Gülle auf die vom Landwirt bewirtschafteten Flächen kommt es aber nicht darauf an, ob die Flächen als spezieller Anlagenteil der Tierhaltung räumlich zugeordnet sind, insbesondere in deren unmittelbarer Nähe liegen. Vor diesem Hintergrund der Gewährleistung einer landwirtschaftsimmanenten Abfallverwertung ist es auch konsequent, dass die Fachministerien es zulassen, dass der Inhaber einer Anlage den Flächennachweis auch „im Rahmen von mehrjährigen Dungabnahme-Verträgen, die er mit anderen Landwirten oder über eine „Wirtschaftsdüngerbörse“ abschließt“, erbringen kann (vgl. das bereits erwähnte Ergebnisprotokoll einer Dienstbesprechung). 24 Soweit es um die Anzahl der Großvieheinheiten als den anderen Faktor des Viehbesatzdichtequotienten geht, folgt die Kammer ebenfalls den Angaben des Vertreters des Landwirtschaftsamts in der Aufstellung vom 17.06.2004. Danach wird der Gesamtbetrieb des Klägers 91,8 GV umfassen. Diese Zahl kommt dadurch zustande, dass der zur baurechtlichen Genehmigung gestellte Bullenstall bei sachgerechter Durchführung der Bullenmast Platz für 140 bis 150 Tiere unterschiedlicher Altersklassen bietet. Bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung ist hierbei auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV) , also auf 150 Tiere, abzustellen. Nach der notwendigerweise typisierenden Prognose des Vertreters des Landwirtschaftsamts in dieser Aufstellung ist davon auszugehen, dass der Kläger durchschnittlich 50 Stück Jungvieh (Kälber) bis ½ Jahre und 100 Mastbullen ½ bis 1 ½ Jahre halten wird. Dies ist plausibel, da nach den Daten in der Nährstoff- und Düngerbilanz Stand 29.01.2004 auch die bisherige Bullenmast am Standort ...., die der Kläger bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beibehalten wird, im Wesentlichen diesem Verhältnis der Altersgruppen von 1/3 zu 2/3 entspricht. Nach dem der Berechnung zugrundeliegenden MEKA-Schlüssel (MEKA ist ein Förderprogramm der EU) werden „Rindvieh unter 6 Monaten außer Mastkälber“ mit 0,3 GV; „Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren“ mit 0,6 GV bewertet. Danach ergeben sich bezüglich der Tiere unter 6 Monate 15 GV und bezüglich der Mastbullen 60 GV. Hinzukommen für die auf der Hofstelle in .... verbleibenden 4000 Hühner und 200 Masthähnchen mit 16,8 GV, insgesamt also 91,8 GV. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass einheitliche, verbindliche Standards für den Vollzug der Nr. 7.1 Spalte 2, lit. b des Anhangs zur 4. BImSchV derzeit nicht vorliegen. Neben dem vom Vertreter des Landwirtschaftsamts verwendeten MEKA-Schlüssel gibt es eine im Entwurf einer VDI-Richtlinie 3474 enthaltene und eine vom LAI-Unterausschuss Luft/Technik beschlossene Tabelle, die soweit es um die Zuordnung von Rindern zu Großvieheinheiten geht, dieselbe Bewertung aufweisen. Diese unterscheiden sich jedoch vom MEKA-Schlüssel. Diese Tabellen ziehen nämlich eine andere Grenze zwischen Jungvieh und Mastbullen, indem sie die Gruppen „Jungvieh und Kälberaufzucht unter 1 Jahr“ und die Gruppe „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ ausweisen. Während diese Tabellen die Gruppe „Jungvieh und Kälberaufzucht unter 1 Jahr“ ebenfalls mit 0,3 GV bewerten, bewerten sie die Gruppe „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ höher als im MEKA Schlüssel, nämlich mit 0,7 GV. Dies gibt deshalb Sinn, weil durch die Verschiebung der Altersgrenze von 6 Monaten auf 1 Jahr auch das durchschnittliche Gewicht dieser Altersgruppe ersichtlich höher liegt. Wendet man diese Tabellen, die bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage zunächst im Vordergrund gestanden haben, auf den zu erwartenden Rinderbestand des Klägers an, dann bleibt der Viehbesatzdichtequotient ebenfalls unter 2 GV/ha. Auszugehen ist hier davon, dass die höhere Grenze von 1 Jahr für den Übergang von Jungvieh zu Mastbullen sich auch auf die Verteilung des Bestandes des Klägers auf diese Altersgruppen auswirkt. Wie der Vertreter des Landwirtschaftsamts beim Erörterungstermin nachvollziehbar ausgeführt hat, würde sich hier das Verhältnis der Altersgruppen so darstellen, dass etwa 100 Tiere jünger (0,3 GV) und 40 bzw. 50 Tiere älter als ein Jahr (0,7 GV) seien. Dieses Verhältnis ist im Hinblick darauf plausibel, dass der Kläger nach seinen Ausführungen bisher schon bei seiner kleineren Bullenmast am Standort .... aus wirtschaftlichen Gründen die Mast nicht mit älteren Tieren, sog. Fressern, sondern mit sehr jungen, noch milchabhängigen Tieren beginnt, die Tiere in der Regel auch nicht länger als bis zum Alter von 18 Monaten hält und dies auch künftig so beibehalten will. Bei Zugrundlegung dieser Zahlen und der Tabellen im Entwurf einer VDI-Richtlinie 3474 und des LAI-Unterausschuss Luft/Technik ergeben sich für die Gruppe „Jungvieh und Kälberaufzucht unter 1 Jahr“ 30 GV und für die Gruppe „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ 35 GV, zusammen mit den 16,8 GV für Hühner und Masthähnchen also 81,8 GV. Diese Zahlen zeigen, dass die Anwendung des MEKA-Schlüssels eher zu Lasten des Klägers geht. Die gegenüber der Anwendung des MEKA-Schlüssels geringeren GV beruhen ersichtlich darauf, dass die beiden anderen Tabellen im Hinblick auf die Verschiebung der Grenze zwischen den Altersklassen zwar den GV-Wert für die obere Altersklasse um 0,1 GV höher ansetzen, den GV-Wert für die untere Altersgruppe aber mit 0,3 GV nicht erhöhen, obwohl die Altersspanne für Jungvieh bis zur Grenze von 1 Jahr reicht. 25 Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung der Anzahl der GV greifen nicht durch. Die Kammer vermag insbesondere deren Auffassung nicht zu teilen, dass der GV-Wert von 0,7 für „Rinder 1 - 2 Jahre (Mast)“ in den Tabellen im Entwurf einer VDI-Richtlinie 3474 und des LAI-Unterausschuss Luft/Technik generell für alle Tiere bei der Bullenmast anzuwenden sei, weil er der altersmäßig unterschiedlichen Zusammensetzung des Viehbestandes bereits ausreichend Rechnung trage. Nach den Ausführungen des Vertreters des Landwirtschaftsamts ist zwar die frühere Praxis so gewesen, dass im Bereich der Mast die Tiere undifferenziert nach Anzahl (Schwänze) mit 0,6 GV bewertet worden sind. Die Berechnung der GV auf der Grundlage der neuen Regelwerke sei aber bewusst in dem Sinne für die Landwirte günstiger gestaltet worden, dass sie unter Berücksichtigung verschiedener Altersklassen bei Rindermastbeständen zu einer niedrigeren GV führe als die frühere Berechnung. Diese Ausführungen sind im Hinblick darauf plausibel, dass alle soeben erörterten Tabellen eine Differenzierung nach Altersgruppen vorsehen. Der Schluss, dass diese Differenzierung nur bei isolierter Haltung einzelner Altersgruppen und nicht auch für die Mast gelten soll, die sich über mehrere Altersgruppen erstreckt, überzeugt nicht. Er wäre allenfalls dann naheliegend, wenn während der Mast alle Altersgruppen durchlaufen würden, insbesondere auch die Altersgruppe der ausgewachsenen Tiere „Bullen, Kühe und Rinder über 2 Jahre“, für die die Tabellen GV-Werte von 1 - 1,2 GV ausweisen, sodass 0,7 GV ein für alle Altersgruppen in einem Mastbetrieb repräsentativer Durchschnittswert wäre. So verhält es sich aber ersichtlich nicht. Wie dargelegt, hält der Kläger in der Regel keine älteren als 18 Monate alten Tiere. Auch die Bedenken, dass es der Kläger in der Hand habe, die Struktur seines Betriebes letztlich anders zu gestalten, als dies bei Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit notwendigerweise nur typisierend angenommen werden kann, teilt die Kammer nicht. Nach den Daten der Nährstoff- und Düngerbilanz, die der Vertreter des Landwirtschaftsamts mit Stand vom 29.01.2004 erhoben hat, hat der Kläger bisher schon eine Betriebsstruktur nach Altersklassen, die im wesentlichen der prognostizierten Betriebsstruktur entspricht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig seinen Betrieb nicht entsprechend diesen nach Darlegung des Vertreters des Landwirtschaftsamts in der Bullenmast üblichen Standards führen wird. Im Übrigen würde sich bei erheblichen tatsächlichen Veränderungen die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit neu stellen. 26 Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger ein mögliches Flächendefizit durch den Abschluss der angebotenen Stallmist-Verträge hätte kompensieren können. Offen bleiben kann auch, ob die durch die Fachministerien zugelassene entsprechende Anwendung des in der TA Luft vorgesehenen Rundungsverfahrens bei der Beurteilung von Mess- und Rechengrößen, wonach 2 GV/ha noch bis zum Rechenwert von 2,44 GV/ha eingehalten sind, zu beanstanden wäre. 27 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 59 Abs.1 Satz 1 LBO). Das damals noch als untere Baurechtsbehörde zuständige Landratsamt hat die Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt, weil die Beklagte das nach §§ 36, 35 BauGB erforderliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt hatte. Das Gericht ist daran nicht gebunden, da es anders als die Baugenehmigungsbehörden über die Genehmigungsfähigkeit ohne Rücksicht auf das Fehlen des Einvernehmens der Gemeinde allein nach materiellem Recht entscheidet. Danach ist das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zulässig. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Vorhaben einem im Außenbereich privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit des Vorhabens die Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen, nicht entgegen. Das Bauvorhaben des Klägers steht nicht im Widerspruch zum Regionalplan der Region .... vom 22.07.1998, der für den maßgeblichen Bereich einen Regionalen Grünzug und zugleich einen Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung festgelegt hat. 28 Beim Vorhaben des Klägers handelt es sich schon nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nur, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst, also erhebliche Auswirkungen auf den Raum hat (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Voraussetzung dafür ist, dass von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer Raumwirkung gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Gebot der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, DVBl 2001, 1862). Solche Auswirkungen sind vom Vorhaben des Klägers nicht zu erwarten. Soweit es um die vom ihm ausgehenden Emissionen, insbesondere Geruchsemissionen geht, beschränken sich diese auf die umliegenden unbebauten Grundstücke. Es ist etwa schon nicht zu erwarten, dass die in ca. 500 m Entfernung liegende Randbebauung von .... durch solche Emissionen unzulässig beeinträchtigt wird, da nach den fachlichen Ausführungen des Vertreters des Landwirtschaftsamts die Bullenmast, etwa im Vergleich zur Schweinemast, zu den eher emissionsarmen Formen der Tierhaltung zählt und die maßgeblichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. 29 Im Vordergrund stehen daher die Auswirkungen in Bezug auf die Größe des Vorhabens, vor allem auch deshalb, weil Bezugspunkt der Raumbedeutsamkeit hier die raumordnerische Vorgabe nach Flächenfreihaltung ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Raumbedeutsamkeit qualifizierte Anforderungen an die Wirkung eines Vorhabens auf den freien Raum stellt, ist nicht jede Bebauung schon deshalb, weil sie zu einer Verringerung oder Trennung von Freiflächen beiträgt, als raumbedeutsam anzusehen. Es muss sich deshalb um eine Bebauung handeln, die in der konkreten Raumsituation, in die sie hineingestellt werden soll, im Vergleich zu dem bisher schon Vorhandenen als nicht nur den unmittelbaren Nahbereich, sondern den weitergehenden Raum belastend auffällt. Diese Anforderungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Zweigbetrieb, bei dem vor allem der Bullenmaststall mit ungefähren Maßen von 42 m Länge, 33 m Breite und 11 m Höhe sowie die landwirtschaftliche Mehrzweck-, insbesondere Maschinenhalle mit ungefähren Maßen von 54 m Länge, 18 m Breite und 9 m Höhe in Erscheinung treten. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass es sich hierbei vor allem wegen ihrer Langgezogenheit um nicht zu übersehende, die nähere Umgebung auch prägende bauliche Anlagen handelt, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass sie von freien Feldflächen umgeben sind. Allerdings wird man nicht davon sprechen können, dass das Vorhaben aufgrund seiner Größe die bislang vorhandene Freifläche zwischen .... und .... „riegelartig“ in einer Weise unterbricht, dass deren Funktion als Freiflächenverbund nicht ansatzweise mehr gewährleistet wäre. Die Gebäude gehen in ihrer Kubatur ersichtlich nicht über das hinaus, was bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich typischerweise anzutreffen ist. Es handelt sich insbesondere nicht um eine massive Anhäufung von baulichen Anlagen, da die Gebäude in aufgelockerter Form angeordnet und unter überwiegender Verwendung von Holzmaterialien ausgeführt werden sollen. Auch ist der Raum, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, nämlich der durch die nach .... und .... führenden Straßen begrenzte Außenbereich zwischen .... und .... schon bisher durch ähnlich langgezogene Bauvorhaben, wie etwa die Gewächshäuser und Betriebsstätten der dort vorhandenen Gärtnereien und Gewerbebetriebe, vorbelastet. 30 Selbst wenn das Vorhaben als raumbedeutsam anzusehen wäre, würde es jedenfalls den Festlegungen „Regionaler Grünzug und Schwerpunktbereich für Landschaftsentwicklung“ nicht widersprechen. Zwar können diese im Regionalplan als Ziele der Regionalplanung gekennzeichneten Vorgaben noch als sachlich, räumlich und zeitlich so hinreichend konkret angesehen werden, dass ihnen Zielqualität auch im Sinne der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zukommt. Diese Bestimmung hat aber nicht die Funktion einer „echten“ Raumordnungsklausel, die den Zielen der Raumplanung strikte Rechtsverbindlichkeit verleiht und eine Abwägung von Raumordnungszielen und einem zur Genehmigung gestellten privilegierten Außenbereichsvorhaben ausschließt. Vielmehr ist aus Gründen des Eigentumsschutzes in Art. 14 Abs. 1 GG eine „nachvollziehende Abwägung“ im Sinne eines gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgangs der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, erforderlich. Denn die durch das Außenbereichsvorhaben berührten Eigentumsbelange des Grundstückseigentümers haben ersichtlich mangels Beteiligung an diesem Verfahren nicht bereits bei der Zielfestlegung auf der Ebene der raumplanerischen Abwägung ausreichende Berücksichtigung finden können (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 zur im Wesentlichen identischen Vorgängerregelung). Diese Abwägung führt dazu, dass der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens der Vorrang vor den im Regionalplan festgelegten Freihaltungszielen einzuräumen ist. Dieser Vorrang lässt sich allerdings nicht allein damit rechtfertigen, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist. Denn der Gesetzgeber hat - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich geregelt, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich auch den privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können. Deshalb wird das Durchsetzungsvermögen der in § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers geschwächt (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001, a. a. O.) Dies schließt aber nicht aus, dass sich ein privilegiertes Vorhaben unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände gleichwohl gegenüber den Zielen der Raumplanung durchsetzen kann. In die Abwägung einzustellen sind zum einen die Gründe, die für die Verwirklichung des Vorhabens an dieser raumplanerisch anders zugeordneten Stelle sprechen, zum anderen die Gründe, die für die Aufrechterhaltung des raumplanerischen Ziels gerade auch an der vom privilegierten Vorhaben beanspruchten Stelle streiten. 31 Für die Verwirklichung des Vorhabens spricht, dass dieses an der vorgesehenen Stelle auf im Eigentum des Klägers stehenden Flächen ausgeführt werden soll, wodurch dem Kläger eine im Vergleich zum bisherigen Getreideanbau rentablere Nutzung seines Grundstücks ermöglicht wird. Allerdings verliert dieser Gesichtspunkt dadurch an Gewicht, dass es ein Eigentümer im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm wegen höher zu gewichtender öffentlicher Interessen eine möglicherweise rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001, a. a. O.). Hinzu kommt aber, dass - wie ein Blick in die Karte des Regionalplans zeigt - in dem Bereich um .... herum, in dem auch die anderen vom Kläger bewirtschafteten Flächen liegen, es schlechterdings keine in hinreichender Entfernung von Wohnbebauung liegenden Bereiche gibt, in denen der Kläger sein Vorhaben verwirklichen könnte, ohne in Konflikt mit den durch den Regionalplan festgelegten Zielen „Regionaler Grünzug“ und „Schwerpunktbereich für die Landschaftsentwicklung“ zu geraten. Denn diese Festlegungen sind nicht auf einzelne eng begrenzte Standorte beschränkt. Sie decken vielmehr in einer Art „Auffangplanung“ - ähnlich den Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan - im Wesentlichen alle nicht durch die Siedlungsbereiche und deren mögliche Erweiterungen in Anspruch genommenen Flächen ab. Schutzbedürftige Bereiche speziell für die Landwirtschaft finden sich erst weit im Osten und Westen des Plangebiets. Diese regionalplanerische Situation hat die Tendenz, die Außenbereichsprivilegierung der in den städtischen Ballungsgebieten dieser Region noch ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe - soweit sie als raumbedeutsam anzusehen sein sollten - leer laufen zu lassen, wenn ihnen nicht an vertretbaren Standorten der Vorrang vor den raumplanerischen Festlegungen eingeräumt wird. Diese Situation kann existenzgefährdend werden, da nach den Ausführungen des Vertreters des Landwirtschaftsamts für umfangreichere Tierhaltungen - und damit für die potenziell eher als raumbedeutsam einzustufenden landwirtschaftlichen Betriebe - im Innenbereich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen kaum mehr Raum ist. In diesem Zusammenhang hat auch der Kläger vorgebracht, dass er sich seit Jahren ergebnislos um eine weitere Betriebsstelle im Außenbereich bemühe und dass er dadurch, dass er eine zweite Betriebsstelle im Innenbereich von .... wegen Unverträglichkeit mit Wohnbebauung im letzten Jahr habe aufgeben müssen, schon beim derzeitigen Umfang seines Betriebs in erhebliche Raumnot geraten sei. 32 Gegen eine Zulassung des Vorhabens des Klägers spricht, dass es sich bei den Zielen „Regionaler Grünzug“ und „Schwerpunktbereich für die Landschaftsentwicklung“ um regionalplanerische Festlegungen handelt, die grundsätzlich als notwendige Voraussetzung der Zielverwirklichung eine hohe Verbindlichkeit verlangen, weshalb eine abwägende Überwindung dieser Zielaussagen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Dabei kommt dem hier betroffenen Grünzug deshalb besondere Bedeutung zu, weil er nicht isoliert zu sehen ist, sondern als Abschnitt 1.5 nur Teil der Entwicklungsachse .... ist, die sich längs des Neckartales entlang zieht und hier möglichst naturnahe, zusammenhängende schutzbedürftige Teile von Freiräumen erhalten will (vgl. S. 159 des Regionalplans). Allerdings muss in einem Ballungsbereich mit vielfältigen konkurrierenden Nutzungsansprüchen - wie er hier gegeben ist - ein Planungsziel, das weit ausgedehnte Flächen betrifft, von der Natur der Sache her eher Einschränkungen hinnehmen als etwa ein konkret standortgebundenes Planungsziel. Außerdem ist der durch die beiden Planungsziele zu sichernde Freiraum entlang des Neckartales gerade im Bereich der Außenbereichsflächen zwischen .... und .... schon durch die bestehenden Außenbereichsnutzungen erheblich vorbelastet. Der von Süden nach Norden verlaufende Grünzug wird hier - wie der Augenschein ergeben hat und auch der von der Beklagten übergebene, mit roten Eintragungen versehene Lageplan deutlich macht - bereits durch die seit Jahren bestehende Gärtnerei .... wesentlich in seiner Breite reduziert. Auch der in Planung befindliche letzte Erweiterungsabschnitt am nordöstlichen Rand von ...., der im Regionalplan allerdings vom Grünzug und dem Schwerpunktbereich ausgespart ist, wird zu einer erheblich größeren Verengung dieses nord-süd-gerichteten, bislang von Bebauung noch freien Grünzugs beitragen als das weiter südöstlich, unterhalb der Gärtnerei ...., mehr in Richtung auf .... und seine westlich vorgelagerten Gärtnereien und Gewerbebetriebe zu gelegene Vorhaben des Klägers. 33 Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung führt nach Überzeugung der Kammer dazu, dass das Vorhaben des Klägers - sofern es raumbedeutsam sein sollte - den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht. 34 Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Erschließung des Vorhabens gesichert. Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherung der wegemäßigen Erschließung eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - (DVBl 1986, 186). Danach müssen gewisse Mindestanforderungen und je nach den jeweiligen Gegebenheiten darüber hinaus gehende Anforderungen an eine ausreichende Erschließung erfüllt sein. Es gibt allerdings keine für alle denkbaren Sachverhalte einheitlichen Mindestanforderungen; vielmehr bedeutet die „Sicherung der Erschließung“ die Erfüllung von Anforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten. Die vorhabensabhängige Beurteilung der Mindestanforderungen rechtfertigt sich daraus, dass es seit alters her der eigentlichen Zweckbestimmung des Außenbereichs entspricht, vorwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt zu werden. Landwirtschaftliche Betriebe reichen vom Großbetrieb bis zur Nebenerwerbsstelle. Dabei liegen zahlreiche Betriebe weitab von jeder sonstigen Bebauung (Einödhöfe). Die Erschließung derartiger Betriebe erfolgt herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege. Sie sind auch nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen. Die generelle Forderung nach einer asphaltierten oder ähnlich befestigten Straße in einer Breite, die - wie in innerörtlichen Bereichen - stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglichten, liefe deshalb im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung von Vorhaben zuwider, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung um so mehr, je stärker der von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Insoweit können sich bei Prüfung der Mindestanforderungen die Größe des Betriebs, seine spezielle Ausprägung, die Zulässigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken. So unterscheiden sich insbesondere die Anforderungen, die für die Errichtung eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich gelten, der weitab von sonstiger Bebauung liegt, von den Anforderungen, die etwa für die Errichtung einer größeren Anzahl von Gebäuden oder für einen größeren gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BauGB mit starkem An- und Abfahrtverkehr zu stellen sind (BVerwG, a. a. O.). 35 Nach diesen Kriterien hält die Kammer die wegemäßige Erschließung des Vorhabens des Klägers noch für gesichert. Es ist im hier betroffenen Außenbereich zwischen .... und .... ein Netz von mehreren, in einer Breite von ca. 2,50 m, in Kreuzungsbereichen auch von 3 m geteerten Wirtschaftswegen vorhanden, die es dem Kläger von verschiedenen Stellen aus ermöglichen, von der Straße .... oder von der Straße ... her die Grundstücksflächen zu erreichen, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll. Dieses Wegenetz benutzt er auch bisher schon, um die derzeit mit Getreide angebauten Flächen zu bewirtschaften. Es wurde auch von der Beklagten bisher nicht in Frage gestellt, dass dieses überwiegend dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmete Wegenetz grundsätzlich zur Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Außenbereichsflächen ausreicht. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch unschädlich, dass kein reibungsloser Gegenverkehr möglich ist, sondern die Fahrzeuge bei Begegnung die von Bewuchs freigehaltenen, aber unbefestigten Randstreifen mitbenutzen können. Gemessen an sonstigen Erschließungssituationen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in abgelegeneren Teilen des Außenbereichs für noch ausreichend hält, dürfte dem Kläger auch darin zu folgen sein, dass diese Situation durchaus komfortabel ist. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob durch die Errichtung der Baulichkeiten, insbesondere des Bullenstalls und der Mehrzweck-, insbesondere Maschinenhalle, und dem damit verbundenen Übergang von pflanzlicher Bewirtschaftung zur Tierhaltung sich die bisherige Außenbereichsnutzung qualitativ so verändert, dass auch die bisherig gesicherte wegemäßige Erschließung unzulänglich wird. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. 36 Zwar werden die Verkehrsbewegungen schon deshalb zunehmen, weil die Tierhaltung anders als der Pflanzenanbau eine tägliche Betreuung erfordert und der Kläger oder eine andere Person deshalb täglich - wie geltend gemacht mit einem PKW - die Zweigstelle der Hofstelle von .... aus anfahren müssen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Haltung von bis zu 150 Tieren immer wieder Tierarztbesuche erforderlich macht und dass insbesondere der mit der Mast verbundene wechselnde Bestand dazu führt, dass zum einen die älteren Tiere zur Schlachtung weggebracht und als Ersatz junge Tiere wieder herbeigebracht werden müssen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er den Tiertransport grundsätzlich mit einem PKW-Anhänger - alle 5-6 Wochen 5 Bullen zu Metzgern - durchführen wolle und dass lediglich dann, wenn die Metzger Betriebsferien hätten, der Abtransport mit einem Kleinlastwagen zu 10 Bullen erfolgen solle. Zur Herbeischaffung des Futters hat der Kläger vorgebracht, dass der Vorrat an Maissilage an 1-2 Tagen im Jahr mit Traktor und Anhänger herangefahren werde und dann von einem „Lohnhäcksler“ verarbeitet werde. Der Schrot werde nach Ende der Ernte ebenfalls in 2-3 Tagen angeliefert. Die Gülle werde er mit einem an den Traktor angehängten Güllefass auf seine einzelnen Flächen verteilen. Zur Nutzung der Mehrzweckhalle hat er ausgeführt, dass er dort 4 Traktoren, Bodenbearbeitungsgeräte und eine Strohpresse einstellen wolle. Diese Fahrzeuge und Geräte wolle er zur Bewirtschaftung seiner im Bereich .... gelegenen Felder benutzen. Daran wird deutlich, dass auch die Maschinenhalle dazu beitragen würde, dass das Vorhaben als mehr Verkehr auslösende Zweigstelle seiner Hofstelle in .... anzusehen ist, da der Kläger bisher alle Flächen von .... aus bewirtschaftet hat. 37 Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände sieht die Kammer, insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe und die daraus abgeleiteten eher bescheidenen grundlegenden Anforderungen an die Erschließung solcher Betriebe im Außenbereich, das geschilderte Netz von Wirtschaftswegen auch für die Aufnahme dieses zusätzlichen Verkehrs jedoch noch als ausreichend an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung des täglichen Verkehrs mit jedenfalls einer PKW - An- und Abfahrt überschaubar bleibt. Weiter ansteigen wird der Verkehr zu einzelnen besonderen Anlässen, wie beim periodisch stattfindenden An- und Verkauf von Tieren und insbesondere während der - allerdings auf einige Tage beschränkten - Erntezeit, wobei ersichtlich auch bei kleineren Hofstellen im Außenbereich während der Ernte ein verstärkter Verkehr auftritt. Auch die Größe der Fahrzeuge, die der Kläger zum Tiertransport verwenden will, übersteigt nicht das für den Verkehr auf landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen im Außenbereich Übliche. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter des Landwirtschaftsamts etwa ausgeführt, dass die LKW, die bei milchbewirtschaftenden Betrieben täglich die Milch abholen, wesentlich größer seien. Auch die Zunahme des Verkehrs als Ausgangspunkt der Bewirtschaftung der im Bereich .... liegenden Felder durch die auf dem Baugrundstück neu zu stationierenden Fahrzeuge und Maschinen ist eher typisch für den Außenbereich und auf dem geschilderten Wirtschaftswegenetz ohne weiteres durchführbar. Die Veränderung der Verkehrssituation ist insbesondere nicht so bedeutend, dass der Betrieb des Klägers, der vom Vertreter des Landwirtschaftsamts als für die Verhältnisse in Baden-Württemberg eher mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft worden ist, mit einem nach § 35 Abs. 1 BauGB ebenfalls privilegierten gewerblichen Betrieb zu vergleichen wäre, der im Regelfall eine breitere und besser ausgebaute Erschließungsstraße benötigt, wie dies etwa beim Augenschein bezüglich der Blumenerde herstellenden und von großen LKW angefahrenen Fa. .... deutlich geworden ist, in deren Bereich der sog. ...-Weg wesentlich besser ausgebaut ist. 38 Durchgreifende Bedenken gegen die Sicherung der Erschließung bestehen schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der nach der verkehrsrechtlichen Beschilderung dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmete ...-Weg, an dem die Ein- und Ausfahrt des klägerischen Betriebs liegen soll, von den Schülern aus allen Stadtteilen der Beklagten auch als Schulweg von und zur Realschule in .... benutzt wird. Bereits bisher vorhandener landwirtschaftlicher Verkehr und Schülerverkehr bildeten ersichtlich keinen unvereinbaren Nutzungskonflikt. Ein solcher drängt sich auch nicht im Hinblick auf das erweiterte Verkehrsaufkommen auf. Der ...-Weg verläuft auf Höhe des Vorhabens geradlinig und übersichtlich. Der Kläger muss auch - sei es, dass er seinen Betrieb anfährt oder verlässt - nur wenige Meter diesen Weg in seiner beschränkten Breite als Wirtschaftsweg benutzen, da er nach den Bauvorlagen alsbald nach der Grundstücksgrenze sowohl von Westen als auch von Osten her das Betriebsgrundstück über Schotterflächen rechts und links des Fahrsilos erreichen kann. Im Bereich dieser Schotterflächen ist auch ein Ausweichen besser möglich als derzeit über die unbefestigten Randstreifen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Schülerverkehr im Wesentlichen sich auf die Zeiten des Schulbeginns am Morgen und zur Mittagszeit konzentriert, sodass vom Betriebsablauf her auf ihn Rücksicht genommen werden kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf das vorsorglich unterbreitete Erschließungsangebot des Klägers, sein Betriebsgrundstück über einen auf seine Kosten zu teerenden Feldweg von Süden her zu erschließen, nicht an. Allerdings könnte die Herstellung einer solchen Erschließung die jedenfalls nicht unproblematische Erschließungssituation entschärfen. 39 Soweit die Beklagte schriftsätzlich noch weitere Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Vorhabens erhoben hat, etwa im Blick auf die Immissionssituation, insbesondere bei Erweiterung von ...., das Entgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB oder die Erschließung in sonstiger Hinsicht sind diese Punkte im Augenscheins- und Erörterungstermin mit dem Ergebnis erörtert worden, dass sie der Zulässigkeit des Vorhabens voraussichtlich nicht entgegen stehen. Da diese Punkte in der abschließenden, auf die entscheidungserheblichen Komplexe beschränkten Stellungnahme der Beklagten nicht weiterverfolgt werden, wird von einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesen Punkten abgesehen. Auch diese Einwendungen führen nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. 40 Obwohl danach die Voraussetzungen des § 35 BauGB gegeben sind, kann die Beklagte dennoch nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet werden, da die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Denn das Vorhaben ist, da das damals zuständige Landratsamt die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung allein auf die Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde gestützt hat, bauordnungsrechtlich noch nicht überprüft. Das Gericht würde in unangemessenen Weise in die Kompetenz der Verwaltung eingreifen und dieser vorgreifen, wenn es aufgrund eigener Ermittlungen über einen Anspruch entscheiden würde, den die Verwaltung bisher - zu Recht - in eigener Verantwortung noch nicht geprüft hat (st. Rspr. der Kammer, etwa Urt. v. 15.01.1996 - 2 K 2504/94 - m. w. N.). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da bauordnungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben nach Aktenlage bisher nicht ersichtlich sind, wertet die Kammer den Übergang vom schriftsätzlich angekündigten Verpflichtungsantrag zum Bescheidungsantrag nicht als teilweise Klagerücknahme. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es angesichts der Schwierigkeit der Rechtsfragen dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren alleine zu betreiben. 42 Die Berufung ist nach §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an die Raumbedeutsamkeit eines im Außenbereich privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Vorhabens im Hinblick auf raumplanerische Ziele zu stellen sind, die auf Flächenfreihaltung gerichtet sind