Urteil
11 K 4809/03
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
11mal zitiert
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein am 22.08.1990 im Bundesgebiet geborener vietnamesischer Staatsangehöriger. Seine beiden Eltern kamen im Rahmen einer Regierungsvereinbarung im Jahr 1987 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR. Nach Öffnung der Mauer verließen sie am 31.12.1989 die DDR, gelangten in die Bundesrepublik Deutschland und stellten hier Anfang 1990 einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren der Eltern des Klägers endete im April 1995 endgültig negativ. Für den Kläger selbst und zwei nach ihm ebenfalls im Bundesgebiet geborene jüngere Geschwister wurde seinerzeit kein Asylverfahren angestrengt. 2 Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Eltern des Klägers beantragte die gesamte Familie - allerdings noch ohne das erst im Jahre 1996 geborene jüngste Kind - im Jahr 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 20.11.1995 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Verfügung zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Vietnam an. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.01.1999 zurückgewiesen. Diese Verfügung wurde schließlich im Juni 2001 bestandskräftig, nachdem der VGH Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein vorangegangenes klagabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2001 (11 K 547/01) zurückgewiesen hat. In diesem Urteil heißt es, ein Anspruch der Familie auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die ausländerrechtliche Behandlung ehemaliger DDR-Vertragsarbeitnehmer aus Angola, Mozambique und Vietnam vom 18.06.1993 bestehe nicht, da die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen dieses Erlasses nicht erfüllt seien. Dasselbe gelte mit Blick auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000. Schließlich könne die Familie auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG erhalten. Ein Abschiebungshindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art liege nicht vor; sie könnten das Bundesgebiet freiwillig verlassen. 3 Der Kläger - wie auch die gesamte Familie - war in der Vergangenheit verschiedentlich nicht in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses. Seit 24.02.2003 besitzt der Kläger einen bis zum 24.02.2006 gültigen vietnamesischen Reisepass. Auch die übrigen Familienmitglieder genügen inzwischen der Passpflicht. 4 Jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seiner Eltern wird der Kläger im Bundesgebiet geduldet. 5 Am 15.07.2003 beantragte der Kläger, und mit ihm die gesamte Familie, erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bei der Beklagten. Ein zeitgleich zum Verwaltungsgericht Stuttgart gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (5 K 2821/03) wurde wenig später zurückgenommen, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - unter dem 10.09.2003 mitgeteilt hatte, die Abschiebung stehe nicht unmittelbar bevor. 6 Im Verwaltungsverfahren trug der Kläger vor, im Unterschied zur Sachlage, die der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2001 zugrunde gelegen habe, sei das ursprüngliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit zwischenzeitlich entfallen, nachdem sich die gesamte Familie inzwischen freiwillig vietnamesische Reisepässe verschafft habe. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung für den Kläger ergebe sich aber daraus, dass er in Böblingen geboren, aufgewachsen und sprachlich sowie kulturell hier integriert sei. Er habe keinen Bezug zu seinem „Heimatstaat“ Vietnam. Er unterscheide sich in nichts von seinen deutschen Mitschülern. Eine Abschiebung würde eine Entwurzelung bedeuten die mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere der „seelischen Gesundheit“ einhergehen müsste. Eine Abschiebung sei daher rechtlich unzulässig. Eine Abschiebung verstoße zudem gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK und sei daher bereits aus diesem Grunde rechtlich nicht möglich. In der Folge stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. 7 Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium teilt die Beklagte dem Kläger unter dem 14.10.2003 mit, nachdem über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen bereits des Öfteren entschieden worden sei und sich an der Sachlage seit den letzten mehrmals gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nichts geändert habe, sei eine neue Prüfung und ein daraus folgender Bescheid, der eine Ablehnung zur Folge hätte, entbehrlich. Da somit kein neues Sachbescheidungsinteresse gegeben sei, werde auch ein rechtsmittelfähiger Bescheid hier nicht ergehen. 8 Der Kläger hat - zunächst gemeinsam mit seinen übrigen Familienangehörigen - am 21.11.2003 das Verwaltungsgericht angerufen. 9 Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie vor, die Familie sei seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Ein früheres Abschiebungshindernis habe sie aufgrund fehlender Mitwirkung selbst verschuldet. Dass für die Familie nun Pässe vorgelegt werden konnten, könne nicht als günstiger Umstand gewertet werden. Auch sei die Familie nicht wirklich integriert, was der mehrjährige Bezug von Sozialhilfe in der Vergangenheit zeige. Mit Blick auf das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2001 sei ein neues Sachbescheidungsinteresse vorliegend nicht gegeben. Die Familie könne freiwillig nach Vietnam ausreisen. Die Umstände, dass die Kinder, also auch der Kläger, bei ihrer Rückkehr nach Vietnam in ein ihnen fremdes Land zurückkehren müssten, könne keine Berücksichtigung finden. Es liege an den Eltern, den Kindern die Sprache und Kultur des Heimatlandes entsprechend zu vermitteln. Dass dies nicht geschehen sei, gehe zu Lasten der Eltern und könne hier nicht als Grund für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gewertet werden. 15 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, er gehe zwischenzeitlich in die 7. Klasse der Friedrich-Schiller-Realschule und erbringe dort gute Leistungen. Seine aktuelle Note im Fach Deutsch sei 2-3. Er sei aktiver Fußballer in der Jugend des TSV Dagersheim. Auch seine Freunde seien alles Deutsche. Die Familie lebe vom Erwerbseinkommen der Eltern. Sie bewohnten seit 5 Jahren eine Mietwohnung mit vier Zimmern. Zwar würden die Eltern über Satellit das vietnamesische Fernsehen verfolgen. Sie, die Kinder, würden allerdings ausschließlich deutsches Fernsehen gucken. Die Kinder untereinander, also er mit seinen beiden Geschwistern, würden ausschließlich deutsch sprechen. Sein vietnamesisch sei nicht sehr gut. 16 Das Gericht hat nach der mündlichen Verhandlung zunächst nur in der Sache des Klägers entschieden. Das Verfahren der anderen Familienangehörigen wurde abgetrennt (11 K 4063/04), die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss im vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die etwas unübersichtlichen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, nachdem über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.07.2003 bis heute nicht entschieden ist. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, wegen Unanfechtbarkeit ihrer vorangegangenen ablehnenden Verfügung vom 20.11.1995 besitze der Kläger kein Sachbescheidungsinteresse, weshalb sie seinen Antrag als rechtsmissbräuchlich gestellt unbeachtet lassen dürfe. Voraussetzung hierfür wäre, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass ein sachlicher Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung durch sog. Zweitbescheid gegeben sein könnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 22 Rz 57 a.E.). Solche Gründe liegen hier aber vor. Unabhängig von der Frage, welcher Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger nunmehr in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses ist, was im Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung am 12.04.2001 nicht der Fall war, beruft sich der knapp 15-jährige Kläger auf seine fortgeschrittene Integration und ein nun daraus resultierendes rechtliches Abschiebungshindernis (dazu sogleich unten). Nachdem die vorangegangene Entscheidung des VG Stuttgart insoweit mehr als drei Jahre zurückliegt, was angesichts des Alters des Klägers eine erhebliche Zeitspanne ist, bestand tatsächlich Anlass für eine neue Prüfung und Entscheidung. 19 Die Klage ist auch begründet. Das Unterlassen des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis hat, weshalb die Beklagte entsprechend zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und § 114 Satz 1 VwGO). 20 a) Allerdings kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wohl nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis (nur) erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. 21 Zwar ist der Kläger seit Juni 2001 unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem seine Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 20.11.1995 erfolglos blieb. Der Abschiebung - oder auch einer freiwillige Ausreise - des Klägers dürfte derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach aber kein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegenstehen. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses gelangen konnte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die vietnamesischen Behörden dem Kläger gleichwohl die Einreise nach Vietnam verweigern könnten. 22 Soweit sich der Kläger auf das rechtliche Abschiebungshindernis seiner erfolgreichen Integration beruft (dazu sogleich unten), dürfte ein Vertretenmüssen i.S.d. § 30 Abs. 3 AuslG vorliegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, zit. Nach ) ergibt sich, dass sich ein Minderjähriger im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift das Verhalten seiner Vertretungs- und Erziehungsberechtigten wohl zurechnen lassen muss. Die Eltern des Klägers wussten aber spätestens seit Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 1995, dass sie kein Bleiberecht in Deutschland besitzen. Es wäre im Interesse des Kindeswohls seinerzeit geboten gewesen, den Kläger auf ein Leben im Heimatland Vietnam vorzubereiten. Dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, ist objektiv und subjektiv vorwerfbar und dürfte eine Anwendung von § 30 Abs. 3 AuslG insoweit ausschließen. 23 b) Dies kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was beim Kläger der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Wie die gesetzliche Formulierung („Im übrigen ...“) zeigt, kommt es hier - anders als in Anwendung von Abs. 3 der Vorschrift - auf ein Vetretenmüssen gerade nicht an. Auch der Ausländer, der ein gegebenes Abschiebungshindernis selbst aktiv oder jedenfalls ihm rechtlich zurechenbar herbeigeführt hat, kann sich im Grundsatz auf diese Voraussetzung berufen (zur Obliegenheit, an der Beseitigung dieses Hindernisses mitzuwirken, sogleich). 24 aa) Insoweit jedenfalls ist das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers, ist im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privatlebens, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu umfassend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1991, - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim gegen Belgien -, InfAuslR 1991, 149). Dies gebietet insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf ein von den Behörden in Anspruch genommenes legitimes Ziel in Ansehung des beabsichtigten Eingriffs. Legitim ist ohne Zweifel das Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auch im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Grundsätzlich steht insoweit auch fest, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte und zur Ausreise verpflichtet war. Dieses legitime Ziel nunmehr aber zwangsweise durchzusetzen, stellt sich im Fall des Klägers als unverhältnismäßig dar, weshalb von einem rechtlichen Abschiebungshindernis ausgegangen werden muss. 25 Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Der Kläger nimmt hier am sozialen Leben teil, besucht - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spricht in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weist alle Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ auf. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen - vielmehr als eine Art „Verbannung“ in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt wurde, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen ist, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie „in den Griff“ zu bekommen. So dauerte etwa allein das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Verfügung der Beklagten vom 20.11.1995 über drei Jahre, was mit der eingelegten Petition in dieser Zeit nur sehr bedingt zu erklären ist. Selbst im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Verwaltungsprozess - mit Zustimmung der Behörde - fast ein Jahr gemäß § 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Auch das vorangegangene Asylverfahren der Eltern nahm einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ein, wobei die Eltern jedenfalls in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht durchaus erfolgreich waren. Schließlich ist es den Behörden auch nach dem für sie insoweit erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2001 nicht gelungen, die ab da bestandskräftige Abschiebungsandrohung durchzusetzen. Dass in Bezug auf das jüngste Geschwister des Klägers den Verwaltungsakten der Beklagten noch nicht einmal irgendeine ausländerrechtliche Vorgehensweise zu entnehmen ist, verdeutlicht den Befund. 26 Integriert sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber in all den Jahren auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich - wie hier der Kläger -, wird das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen. 27 bb) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist allerdings geklärt, dass § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, trifft im Grundsatz die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht folgt dann, dass sich der betroffene Ausländer in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen. Zu fragen ist insoweit, ob er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O). Gerade dieser Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 AuslG verfängt vorliegend jedoch nicht. Für den Kläger wäre es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zumutbar, sein Privatleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzugeben um seiner Ausreisepflicht zu genügen. Und einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermag er rein tatsächlich nicht herbeizuführen. 28 cc) Sind somit die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG erfüllt und der Beklagten somit ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis eröffnet, führen die vorstehenden Ausführungen zugleich zu der Erkenntnis, dass dieses Ermessen mit Blick auf den Kläger - und allein auf ihn kommt es insoweit an - „auf Null“ reduziert ist. Dem Umstand, dass die Eltern des Klägers an seinem Hineinwachsen in die festgestellte Integration möglicherweise vorwerfbar beteiligt waren, kann hier gerade keine Bedeutung zukommen. Würde der Kläger trotz des zu konstatierenden Abschiebungshindernisses (vgl. oben) auf Grund des Verhaltens seiner Eltern „bestraft“, wäre er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht. Dies lässt die Rechtsordnung nicht zu. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 18 Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, nachdem über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.07.2003 bis heute nicht entschieden ist. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, wegen Unanfechtbarkeit ihrer vorangegangenen ablehnenden Verfügung vom 20.11.1995 besitze der Kläger kein Sachbescheidungsinteresse, weshalb sie seinen Antrag als rechtsmissbräuchlich gestellt unbeachtet lassen dürfe. Voraussetzung hierfür wäre, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass ein sachlicher Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung durch sog. Zweitbescheid gegeben sein könnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 22 Rz 57 a.E.). Solche Gründe liegen hier aber vor. Unabhängig von der Frage, welcher Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger nunmehr in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses ist, was im Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung am 12.04.2001 nicht der Fall war, beruft sich der knapp 15-jährige Kläger auf seine fortgeschrittene Integration und ein nun daraus resultierendes rechtliches Abschiebungshindernis (dazu sogleich unten). Nachdem die vorangegangene Entscheidung des VG Stuttgart insoweit mehr als drei Jahre zurückliegt, was angesichts des Alters des Klägers eine erhebliche Zeitspanne ist, bestand tatsächlich Anlass für eine neue Prüfung und Entscheidung. 19 Die Klage ist auch begründet. Das Unterlassen des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis hat, weshalb die Beklagte entsprechend zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und § 114 Satz 1 VwGO). 20 a) Allerdings kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wohl nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis (nur) erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. 21 Zwar ist der Kläger seit Juni 2001 unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem seine Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 20.11.1995 erfolglos blieb. Der Abschiebung - oder auch einer freiwillige Ausreise - des Klägers dürfte derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach aber kein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegenstehen. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses gelangen konnte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die vietnamesischen Behörden dem Kläger gleichwohl die Einreise nach Vietnam verweigern könnten. 22 Soweit sich der Kläger auf das rechtliche Abschiebungshindernis seiner erfolgreichen Integration beruft (dazu sogleich unten), dürfte ein Vertretenmüssen i.S.d. § 30 Abs. 3 AuslG vorliegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, zit. Nach ) ergibt sich, dass sich ein Minderjähriger im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift das Verhalten seiner Vertretungs- und Erziehungsberechtigten wohl zurechnen lassen muss. Die Eltern des Klägers wussten aber spätestens seit Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 1995, dass sie kein Bleiberecht in Deutschland besitzen. Es wäre im Interesse des Kindeswohls seinerzeit geboten gewesen, den Kläger auf ein Leben im Heimatland Vietnam vorzubereiten. Dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, ist objektiv und subjektiv vorwerfbar und dürfte eine Anwendung von § 30 Abs. 3 AuslG insoweit ausschließen. 23 b) Dies kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was beim Kläger der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Wie die gesetzliche Formulierung („Im übrigen ...“) zeigt, kommt es hier - anders als in Anwendung von Abs. 3 der Vorschrift - auf ein Vetretenmüssen gerade nicht an. Auch der Ausländer, der ein gegebenes Abschiebungshindernis selbst aktiv oder jedenfalls ihm rechtlich zurechenbar herbeigeführt hat, kann sich im Grundsatz auf diese Voraussetzung berufen (zur Obliegenheit, an der Beseitigung dieses Hindernisses mitzuwirken, sogleich). 24 aa) Insoweit jedenfalls ist das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers, ist im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privatlebens, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu umfassend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1991, - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim gegen Belgien -, InfAuslR 1991, 149). Dies gebietet insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf ein von den Behörden in Anspruch genommenes legitimes Ziel in Ansehung des beabsichtigten Eingriffs. Legitim ist ohne Zweifel das Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auch im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Grundsätzlich steht insoweit auch fest, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte und zur Ausreise verpflichtet war. Dieses legitime Ziel nunmehr aber zwangsweise durchzusetzen, stellt sich im Fall des Klägers als unverhältnismäßig dar, weshalb von einem rechtlichen Abschiebungshindernis ausgegangen werden muss. 25 Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Der Kläger nimmt hier am sozialen Leben teil, besucht - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spricht in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weist alle Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ auf. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen - vielmehr als eine Art „Verbannung“ in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt wurde, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen ist, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie „in den Griff“ zu bekommen. So dauerte etwa allein das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Verfügung der Beklagten vom 20.11.1995 über drei Jahre, was mit der eingelegten Petition in dieser Zeit nur sehr bedingt zu erklären ist. Selbst im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Verwaltungsprozess - mit Zustimmung der Behörde - fast ein Jahr gemäß § 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Auch das vorangegangene Asylverfahren der Eltern nahm einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ein, wobei die Eltern jedenfalls in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht durchaus erfolgreich waren. Schließlich ist es den Behörden auch nach dem für sie insoweit erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2001 nicht gelungen, die ab da bestandskräftige Abschiebungsandrohung durchzusetzen. Dass in Bezug auf das jüngste Geschwister des Klägers den Verwaltungsakten der Beklagten noch nicht einmal irgendeine ausländerrechtliche Vorgehensweise zu entnehmen ist, verdeutlicht den Befund. 26 Integriert sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber in all den Jahren auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich - wie hier der Kläger -, wird das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen. 27 bb) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist allerdings geklärt, dass § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, trifft im Grundsatz die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht folgt dann, dass sich der betroffene Ausländer in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen. Zu fragen ist insoweit, ob er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O). Gerade dieser Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 AuslG verfängt vorliegend jedoch nicht. Für den Kläger wäre es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zumutbar, sein Privatleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzugeben um seiner Ausreisepflicht zu genügen. Und einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermag er rein tatsächlich nicht herbeizuführen. 28 cc) Sind somit die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG erfüllt und der Beklagten somit ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis eröffnet, führen die vorstehenden Ausführungen zugleich zu der Erkenntnis, dass dieses Ermessen mit Blick auf den Kläger - und allein auf ihn kommt es insoweit an - „auf Null“ reduziert ist. Dem Umstand, dass die Eltern des Klägers an seinem Hineinwachsen in die festgestellte Integration möglicherweise vorwerfbar beteiligt waren, kann hier gerade keine Bedeutung zukommen. Würde der Kläger trotz des zu konstatierenden Abschiebungshindernisses (vgl. oben) auf Grund des Verhaltens seiner Eltern „bestraft“, wäre er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht. Dies lässt die Rechtsordnung nicht zu. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sonstige Literatur 30 Rechtsmittelbelehrung: 31 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 32 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 34 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 35 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 36 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 38 Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 39 Beschluss vom 24. Juni 2004 40 Der Streitwert wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf EUR 4.000,-- festgesetzt. 41 Rechtsmittelbelehrung: 42 Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 EUR übersteigt. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf 43 dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.