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Urteil

11 K 4803/02

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.9.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig. Tatbestand 1 Die am 23.6.1988 geborene mazedonische Klägerin kam am 12.3.1998 mit ihrer am 14.9.1984 geborenen Schwester zu ihrem mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Böblingen lebenden Vater und erhielt am gleichen Tag eine bis 23.6.2006, ihre Schwester eine bis 14.9.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Vater war im Jahre 1994 von ihrer Mutter geschieden worden, wobei ihm einvernehmlich die elterliche Sorge zuerkannt wurde, hatte im gleichen Jahr eine Deutsche geheiratet, von der er am 24.4.1998 geschieden wurde, heiratete am 15.7.1998 wieder seine frühere Ehefrau (Mutter der Klägerin), zu deren Visumantrag vom 6.11.1998 die Beklagte wegen Verdachts der Scheinehe mit der Deutschen die Zustimmung verweigerte, und kam am 11.8.1999 durch einen Unfall ums Leben. Mit Schreiben vom 2.11.1999 berichtete das Kreisjugendamt Böblingen der Ausländerbehörde der Beklagten, dass die beiden Schwestern in der bisherigen Wohnung den Haushalt führten, der Bruder ihres bei dem Unfall ebenfalls ums Leben gekommenen Großvaters sich um alle Geld- und Behördenangelegenheiten kümmere, dessen Ehefrau bei ihnen übernachte und inzwischen die verwitwete Großmutter zu ihnen gezogen sei. Die Mutter kam mit ihrem am 10.6.1995 geborenen Sohn im Besitz eines Besuchsvisums am 5.2.2000 nach Deutschland und beantragte für beide mit Anwaltsschriftsatz vom 17.2.2000 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, die Schwester beantragte am 12. und 14.9.2000 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 2 Nach Anhörung der Familie mit Schreiben vom 31.7.2000 wurden durch Bescheide der Beklagten vom 29.5.2001 unter Androhung der Abschiebung mit dreimonatiger Ausreisefrist die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zeitlich beschränkt und Aufenthaltserlaubnisse für die anderen Familienangehörigen abgelehnt. Zur Begründung des an die Klägerin gerichteten Bescheids ist ausgeführt, dass nach dem Tod des Vaters der familiäre Zweck der Aufenthaltserlaubnis entfallen und noch keine feste Verwurzelung in Deutschland eingetreten sei, ein Familiennachzug der Mutter daher nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei, zudem unter anderem wegen Visumsverstoßes nicht in Betracht komme, und vollziehbar Ausreisepflichtigen die Abschiebung angedroht werden solle. Die gegen alle Bescheide eingelegten Widersprüche wurden damit begründet, dass wegen außergewöhnlicher Härte Aufenthaltserlaubnisse nach § 22 AuslG zu beanspruchen seien. Nach Erhebung der Einkünfte und Unterstützungen der Familie wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Bescheid vom 24.9.2002, der am nächsten Tag zugestellt wurde, die Widersprüche mit der Maßgabe zurück, dass bei der Klägerin die nachträgliche zeitliche Beschränkung auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bezogen wird und die Ausreisefrist zwei Monate danach abläuft. 3 Die Klägerin hat am 25.10.2002 - wie auch ihre Schwester (11 K 4802/02), ihre Mutter und ihr Bruder (11 K 4806/02) - Klage erhoben und macht geltend: In den Bescheiden sei unzureichend berücksichtigt, dass sie sich bestens in Deutschland integriert habe, die Hauptschule zum Abschluss bringen und danach eine Ausbildung beginnen wolle, inzwischen unbeanstandet über viereinhalb Jahre, davon über drei Jahre seit dem Tod ihres Vaters hier lebe und von der Familie ihres Großonkels unterstützt werde. Unter diesen Umständen stehe der zeitlichen Beschränkung auch entgegen, dass ihr wegen dieses Todesfalls entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzubilligen sei und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22 oder eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG erteilt werden müsste. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid der Beklagten vom 29.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.9.2002 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen, 8 und führt aus: Da die Klägerin erst im zehnten Lebensjahr eingereist sei und ihre erst im Jahr 2000 eingereiste Mutter keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten könne, sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar und deshalb keine außergewöhnliche Härte für eine Aufenthaltsgenehmigung anzunehmen. Auch sei der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, sondern allenfalls mit Hilfe entfernterer Angehöriger gesichert. 9 Die einschlägigen Behördenakten - auch zu den beigezogenen Gerichtsakten 11 K 4802/02 und 4806/02 - liegen dem Gericht vor. Entscheidungsgründe 10 Die dem Einzelrichter übertragene Entscheidung über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 12 Zwar kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist (§ 12 Abs. 2 S. 2 AuslG). Der Klägerin wurde ihre offenbar durch Visum erteilte Aufenthaltsgenehmigung für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater am 12.3.1998 verlängert (§§ 17, 20 Abs. 2 und 3 AuslG). Diese Voraussetzung ist mit dem Tod des Vaters entfallen; ein anderer Grund für die Aufenthaltserlaubnis ist nicht ersichtlich. Die damit grundsätzlich eröffnete behördliche Ermessenausübung dürfte auch nicht durch ein inzwischen entstandenes anderweitiges Aufenthaltsrecht beschnitten sein: 13 Für den in § 21 Abs. 2 AuslG vorgesehenen Anspruch auf Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 16 Abs. 1 AuslG fehlen alle Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3, also auch die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine für fünf Jahre übernommene Unterhaltsverpflichtung gemäß Nr. 2, ohne die nach Abs. 2 eine abweichende Ermessensentscheidung ebenfalls ausgeschlossen ist. Die entsprechende Anwendung des § 16 AuslG zielt auf die dortigen Voraussetzungen für die Erteilung nach Abs. 1 und 2 ab, nicht auch auf den Verlängerungsanspruch nach Abs. 4 (vgl. GK-AuslR, RdNr. 71 zu § 21 AuslG). § 16 Abs. 4 AuslG knüpft an eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 und 2 an, deren Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 naturgemäß nur bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen sind, und sieht für die Verlängerung auch von der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 ab. Seine entsprechende Anwendung wäre daher gleichbedeutend mit einem Verlängerungsanspruch, der in § 21 Abs. 2 unmittelbar statt mittels Verweisung auf § 16 AuslG hätte gewährt werden können. Demgemäß sieht § 21 Abs. 3 AuslG ein eigenständiges, vom Zweck des § 17 Abs. 1 unabhängiges Aufenthaltsrecht des Kindes erst im Falle einer Verlängerung entsprechend § 16 AuslG vor. 14 Eine Analogie zur Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von Ehegatten nach § 19 AuslG scheidet auch für den Todesfall (Abs. 1 Nr. 3) aus, jedenfalls wenn wie hier mit dem anderen Elternteil noch eine familiäre Lebensgemeinschaft möglich und damit keine vergleichbare Situation gegeben ist. 15 Wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Schwester bzw. Großmutter bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AuslG dann, wenn das hiernach eröffnete Ermessen darauf verengt wäre. Dies liegt nahe, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen, gerade auf die betreffende Lebensgemeinschaft bezogenen Härte erforderlich ist (vgl. GKAuslR, RdNr. 39 ff, 107 zu § 22). Daran bestehen allerdings erhebliche Zweifel, wiederum wegen der möglichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter selbst in Mazedonien, was auch gegen die geltend gemachte Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG spräche. 16 Vom nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG auszuübenden Ermessen wurde aber nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, BVerwGE 99, 28 = NVwZ 1995, 1123). Insbesondere können die bei Ausweisungsentscheidungen zu berücksichtigenden Umstände des § 45 Abs. 2 AuslG sowie die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zum Absehen von der Beendigung des Aufenthalts führen (vgl. Nr. 43.1.4.3 AuslGVwV v. 28.6.2000, GMBl. S. 618; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1996, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage bei Erlaß der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urt. v. 28.5.1991, InfAuslR 1991, 268 = NVwZ 1992, 177 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; VGH Baden-Württ., Beschl.v. 15.10.2002 - 11 S 1104/01 - VBlBW 2003, 169 = NVwZ-RR 2003,) unter Berücksichtigung ergänzender Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 114 S. 2 VwGO). 17 Die Beklagte, auf deren Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid verwiesen ist, hat ihre Erwägungen darauf beschränkt, die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entscheidung zu bejahen und die Voraussetzungen von Aufenthaltsgenehmigungen für die Klägerin und ihre Familienangehörigen zu verneinen. Nur insofern hat sie etwa auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) abgehoben, ohne jedoch in eine Abwägung einzutreten, ob gleichwohl ein weiteres Verbleiben der Klägerin mit öffentlichen Belangen zu vereinbaren sein könnte. Dabei argumentiert sie auch noch im Klageverfahren mit einem rechtmäßigen Aufenthalt von etwa drei statt viereinhalb Jahren zum maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, obwohl die Klagebegründung eine unzureichende Würdigung dieser weiteren Aufenthaltszeit seit dem Bescheid der Beklagten beanstandet. Gleichzeitig kam die Klägerin der Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG näher, und die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Nr. 2 erschien mittels ergänzender Unterhaltsverpflichtung etwa des Großonkels für fünf Jahre erreichbar. Aber auch zuvor bestand ein gewisser Vertrauensschutz, der sich auf die bisherige Frist der Aufenthaltserlaubnis bis zur Volljährigkeit und damit zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (vgl. § 21 Abs. 3 AuslG) gründete. 18 Demgegenüber drängte es sich nicht etwa vorrangig auf, den Aufenthalt der erst 14-jährigen Klägerin deshalb zu beenden, weil eine Lebensgemeinschaft mit anderen Familienangehörigen in Deutschland ausgeschlossen wäre. Immerhin lebte sie mit der inzwischen volljährig gewordenen Schwester zusammen, mit der schon drei Jahre zuvor die ersten Monate nach dem Tod des Vaters bewältigt wurden. Diese dürfte sich zwar nicht auf ein nach § 21 Abs. 3 AuslG erworbenes eigenständiges Aufenthaltsrecht berufen können, weil dazu der Besitz der Aufenthaltserlaubnis bis zur Volljährigkeit erforderlich, die nach § 69 Abs. 3 AuslG fingierte Aufenthaltserlaubnis also nicht ausreichend erscheint (vgl. GK-AuslR, RdNr. 77 f zu § 21 AuslG). Zu ihren Gunsten ist aber eine Ermessensentscheidung gemäß §§ 21 Abs. 2, 16 Abs. 2 AuslG nicht von vornherein auszuschließen, insbesondere eine besondere Härte durch den Tod des Vaters nach Vollendung ihres 15. Lebensjahres sowie die Sicherung des Lebensunterhalts wie bei der Klägerin denkbar. Auch erschiene ein weiterer Aufenthalt der Klägerin zusammen mit der Großmutter und bei fortgesetzter Unterstützung durch andere Verwandte nach den schon gewonnenen Erfahrungen und dargelegten Einkommensverhältnissen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Bleibt es mit solchen Erwägungen bei der ursprünglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis, käme dann auch ein - ordnungsgemäßer - Familiennachzug der Mutter gemäß § 22 AuslG in Betracht, ohne dass dies im Widerspruch zu den vorstehenden Zweifeln an einer außergewöhnlichen Härte stünde oder einem Zirkelschluss gleichkäme. 19 Damit soll nicht die Ermessensausübung vorgegeben, sondern nur aufgezeigt werden, dass diese bisher unzureichend war. Das Gericht verschließt sich auch nicht der Erkenntnis, dass nach allen Umständen die vorübergehende Ehe mit der Deutschen dazu dienen sollte, nach und nach die ursprüngliche, sogar während dieser Ehe vergrößerte Familie nach Deutschland zu bringen, jedoch muss dies nicht zum Nachteil der Kinder gewertet werden. 20 Abgesehen von alledem ist entsprechend § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den dafür maßgebenden Tatsachen zulässig (vgl. Urt. des Einzelrichters v. 26.9.2003 - 11 K 4484/02 - InfAuslR 2004, 74). Diese Frist gilt auch für die gleichbedeutende nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung und war am 29.5.2001 längst abgelaufen, da die Ausländerbehörde bereits durch den Bericht des Kreisjugendamtes am 5.11.1999 über die Situation nach dem Todesfall unterrichtet war. 21 § 49 LVwVfG ist allerdings nach verbreiteter Auffassung durch § 43 und auch durch den spezielleren § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG verdrängt (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, RdNr. 534; Jakober/Welte, Akt-AR, RdNr. 125 zu § 12). Die Begründung dafür, dass das Regelungssystem zur Korrektur von Aufenthaltsgenehmigungen abschließend sei, leuchtet jedoch nicht ein, zumal da § 48 LVwVfG selbst einschließlich seiner Jahresfrist nach Abs. 4 nicht verdrängt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 298; GK-AuslR, RdNr. 6 f zu § 43 AuslG m.w.N.). Die Rechtswirkungen des § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG gleichen denen eines Widerrufs für die Zukunft, und auf die Begriffswahl kommt es nicht an; auch eine nachträgliche belastende Nebenbestimmung kann (teilweise) als Widerruf verstanden werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, RdNr. 5 und 7 zu § 49). Auch beim Widerruf nach § 43 sind über die dortigen Regelungen hinaus die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, namentlich zur Anhörung der Beteiligten (§ 28), zur Begründung des Verwaltungsakts (§ 39) und zum Ermessen (§ 40). Es ist nicht erkennbar, warum etwas Anderes für § 49 Abs. 2 Satz 2 gelten sollte: „§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.“ Vielmehr spricht für die ergänzende Heranziehung der Jahresfrist gerade der darin ausgeprägte Gedanke der Verwirkung und damit des Vertrauensschutzes, der für die Ermessensentscheidung bedeutsam ist. Es liegt nicht etwa der Fall vor, in dem der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, so bei Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ohne Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24). 22 Hiernach ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, denn die dafür vorausgesetzte Ausreisepflicht (§§ 49, 50 AuslG) entfällt mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 10 Die dem Einzelrichter übertragene Entscheidung über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 12 Zwar kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist (§ 12 Abs. 2 S. 2 AuslG). Der Klägerin wurde ihre offenbar durch Visum erteilte Aufenthaltsgenehmigung für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater am 12.3.1998 verlängert (§§ 17, 20 Abs. 2 und 3 AuslG). Diese Voraussetzung ist mit dem Tod des Vaters entfallen; ein anderer Grund für die Aufenthaltserlaubnis ist nicht ersichtlich. Die damit grundsätzlich eröffnete behördliche Ermessenausübung dürfte auch nicht durch ein inzwischen entstandenes anderweitiges Aufenthaltsrecht beschnitten sein: 13 Für den in § 21 Abs. 2 AuslG vorgesehenen Anspruch auf Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 16 Abs. 1 AuslG fehlen alle Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3, also auch die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine für fünf Jahre übernommene Unterhaltsverpflichtung gemäß Nr. 2, ohne die nach Abs. 2 eine abweichende Ermessensentscheidung ebenfalls ausgeschlossen ist. Die entsprechende Anwendung des § 16 AuslG zielt auf die dortigen Voraussetzungen für die Erteilung nach Abs. 1 und 2 ab, nicht auch auf den Verlängerungsanspruch nach Abs. 4 (vgl. GK-AuslR, RdNr. 71 zu § 21 AuslG). § 16 Abs. 4 AuslG knüpft an eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 und 2 an, deren Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 naturgemäß nur bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen sind, und sieht für die Verlängerung auch von der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 ab. Seine entsprechende Anwendung wäre daher gleichbedeutend mit einem Verlängerungsanspruch, der in § 21 Abs. 2 unmittelbar statt mittels Verweisung auf § 16 AuslG hätte gewährt werden können. Demgemäß sieht § 21 Abs. 3 AuslG ein eigenständiges, vom Zweck des § 17 Abs. 1 unabhängiges Aufenthaltsrecht des Kindes erst im Falle einer Verlängerung entsprechend § 16 AuslG vor. 14 Eine Analogie zur Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von Ehegatten nach § 19 AuslG scheidet auch für den Todesfall (Abs. 1 Nr. 3) aus, jedenfalls wenn wie hier mit dem anderen Elternteil noch eine familiäre Lebensgemeinschaft möglich und damit keine vergleichbare Situation gegeben ist. 15 Wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Schwester bzw. Großmutter bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AuslG dann, wenn das hiernach eröffnete Ermessen darauf verengt wäre. Dies liegt nahe, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen, gerade auf die betreffende Lebensgemeinschaft bezogenen Härte erforderlich ist (vgl. GKAuslR, RdNr. 39 ff, 107 zu § 22). Daran bestehen allerdings erhebliche Zweifel, wiederum wegen der möglichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter selbst in Mazedonien, was auch gegen die geltend gemachte Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG spräche. 16 Vom nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG auszuübenden Ermessen wurde aber nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, BVerwGE 99, 28 = NVwZ 1995, 1123). Insbesondere können die bei Ausweisungsentscheidungen zu berücksichtigenden Umstände des § 45 Abs. 2 AuslG sowie die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zum Absehen von der Beendigung des Aufenthalts führen (vgl. Nr. 43.1.4.3 AuslGVwV v. 28.6.2000, GMBl. S. 618; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1996, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage bei Erlaß der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urt. v. 28.5.1991, InfAuslR 1991, 268 = NVwZ 1992, 177 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; VGH Baden-Württ., Beschl.v. 15.10.2002 - 11 S 1104/01 - VBlBW 2003, 169 = NVwZ-RR 2003,) unter Berücksichtigung ergänzender Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 114 S. 2 VwGO). 17 Die Beklagte, auf deren Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid verwiesen ist, hat ihre Erwägungen darauf beschränkt, die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entscheidung zu bejahen und die Voraussetzungen von Aufenthaltsgenehmigungen für die Klägerin und ihre Familienangehörigen zu verneinen. Nur insofern hat sie etwa auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) abgehoben, ohne jedoch in eine Abwägung einzutreten, ob gleichwohl ein weiteres Verbleiben der Klägerin mit öffentlichen Belangen zu vereinbaren sein könnte. Dabei argumentiert sie auch noch im Klageverfahren mit einem rechtmäßigen Aufenthalt von etwa drei statt viereinhalb Jahren zum maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, obwohl die Klagebegründung eine unzureichende Würdigung dieser weiteren Aufenthaltszeit seit dem Bescheid der Beklagten beanstandet. Gleichzeitig kam die Klägerin der Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG näher, und die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Nr. 2 erschien mittels ergänzender Unterhaltsverpflichtung etwa des Großonkels für fünf Jahre erreichbar. Aber auch zuvor bestand ein gewisser Vertrauensschutz, der sich auf die bisherige Frist der Aufenthaltserlaubnis bis zur Volljährigkeit und damit zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (vgl. § 21 Abs. 3 AuslG) gründete. 18 Demgegenüber drängte es sich nicht etwa vorrangig auf, den Aufenthalt der erst 14-jährigen Klägerin deshalb zu beenden, weil eine Lebensgemeinschaft mit anderen Familienangehörigen in Deutschland ausgeschlossen wäre. Immerhin lebte sie mit der inzwischen volljährig gewordenen Schwester zusammen, mit der schon drei Jahre zuvor die ersten Monate nach dem Tod des Vaters bewältigt wurden. Diese dürfte sich zwar nicht auf ein nach § 21 Abs. 3 AuslG erworbenes eigenständiges Aufenthaltsrecht berufen können, weil dazu der Besitz der Aufenthaltserlaubnis bis zur Volljährigkeit erforderlich, die nach § 69 Abs. 3 AuslG fingierte Aufenthaltserlaubnis also nicht ausreichend erscheint (vgl. GK-AuslR, RdNr. 77 f zu § 21 AuslG). Zu ihren Gunsten ist aber eine Ermessensentscheidung gemäß §§ 21 Abs. 2, 16 Abs. 2 AuslG nicht von vornherein auszuschließen, insbesondere eine besondere Härte durch den Tod des Vaters nach Vollendung ihres 15. Lebensjahres sowie die Sicherung des Lebensunterhalts wie bei der Klägerin denkbar. Auch erschiene ein weiterer Aufenthalt der Klägerin zusammen mit der Großmutter und bei fortgesetzter Unterstützung durch andere Verwandte nach den schon gewonnenen Erfahrungen und dargelegten Einkommensverhältnissen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Bleibt es mit solchen Erwägungen bei der ursprünglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis, käme dann auch ein - ordnungsgemäßer - Familiennachzug der Mutter gemäß § 22 AuslG in Betracht, ohne dass dies im Widerspruch zu den vorstehenden Zweifeln an einer außergewöhnlichen Härte stünde oder einem Zirkelschluss gleichkäme. 19 Damit soll nicht die Ermessensausübung vorgegeben, sondern nur aufgezeigt werden, dass diese bisher unzureichend war. Das Gericht verschließt sich auch nicht der Erkenntnis, dass nach allen Umständen die vorübergehende Ehe mit der Deutschen dazu dienen sollte, nach und nach die ursprüngliche, sogar während dieser Ehe vergrößerte Familie nach Deutschland zu bringen, jedoch muss dies nicht zum Nachteil der Kinder gewertet werden. 20 Abgesehen von alledem ist entsprechend § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den dafür maßgebenden Tatsachen zulässig (vgl. Urt. des Einzelrichters v. 26.9.2003 - 11 K 4484/02 - InfAuslR 2004, 74). Diese Frist gilt auch für die gleichbedeutende nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung und war am 29.5.2001 längst abgelaufen, da die Ausländerbehörde bereits durch den Bericht des Kreisjugendamtes am 5.11.1999 über die Situation nach dem Todesfall unterrichtet war. 21 § 49 LVwVfG ist allerdings nach verbreiteter Auffassung durch § 43 und auch durch den spezielleren § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG verdrängt (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, RdNr. 534; Jakober/Welte, Akt-AR, RdNr. 125 zu § 12). Die Begründung dafür, dass das Regelungssystem zur Korrektur von Aufenthaltsgenehmigungen abschließend sei, leuchtet jedoch nicht ein, zumal da § 48 LVwVfG selbst einschließlich seiner Jahresfrist nach Abs. 4 nicht verdrängt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 298; GK-AuslR, RdNr. 6 f zu § 43 AuslG m.w.N.). Die Rechtswirkungen des § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG gleichen denen eines Widerrufs für die Zukunft, und auf die Begriffswahl kommt es nicht an; auch eine nachträgliche belastende Nebenbestimmung kann (teilweise) als Widerruf verstanden werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, RdNr. 5 und 7 zu § 49). Auch beim Widerruf nach § 43 sind über die dortigen Regelungen hinaus die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, namentlich zur Anhörung der Beteiligten (§ 28), zur Begründung des Verwaltungsakts (§ 39) und zum Ermessen (§ 40). Es ist nicht erkennbar, warum etwas Anderes für § 49 Abs. 2 Satz 2 gelten sollte: „§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.“ Vielmehr spricht für die ergänzende Heranziehung der Jahresfrist gerade der darin ausgeprägte Gedanke der Verwirkung und damit des Vertrauensschutzes, der für die Ermessensentscheidung bedeutsam ist. Es liegt nicht etwa der Fall vor, in dem der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, so bei Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ohne Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24). 22 Hiernach ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, denn die dafür vorausgesetzte Ausreisepflicht (§§ 49, 50 AuslG) entfällt mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.