Beschluss
8 K 1268/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Verfügung nach § 90 BSHG ist statthaft, da gemäß § 90 Abs. 3 BSHG Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung haben.
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.
• Fehlen ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung, ist der Antrag abzulehnen und die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Verfügung nach § 90 BSHG — Antrag abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Verfügung nach § 90 BSHG ist statthaft, da gemäß § 90 Abs. 3 BSHG Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung haben. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen. • Fehlen ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung, ist der Antrag abzulehnen und die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.03.2004 gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 11.03.2004. In der Verfügung hatte der Antragsgegner einen möglichen Rückforderungsanspruch der Mutter der Antragstellerin aus der unentgeltlichen Übertragung einer Lebensversicherung auf sich übergeleitet und stützte die Rechtsgrundlage auf § 90 BSHG. Die Frage war, ob der Widerspruch trotz der Regelung des § 90 Abs. 3 BSHG aufschiebende Wirkung erlangen kann. Es ging nicht um die materielle Anspruchsprüfung der Lebensversicherung selbst, sondern um die vorläufige Wirkung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragstellerin hielt die Verfügung für rechtswidrig und suchte daher die aufschiebende Wirkung zur Suspendierung der Verfügung. Das Verfahren war gerichtskostenfrei, die Antragsgegnerin nahm Stellung und begehrte Abweisung des Antrags. • Statthafte Klageart: Der Antrag war statthaft, weil die Verfügung den Übergang eines Anspruchs nach § 90 BSHG bewirkte; nach § 90 Abs. 3 BSHG entfalten Widerspruch und Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Für die Anordnung aufschiebender Wirkung sind ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung erforderlich. • Keine ernstlichen Zweifel: Das Gericht hat geprüft, ob die angefochtene Verfügung materiell rechtswidrig ist, und festgestellt, dass solche ernstlichen Zweifel nicht bestehen. Die rechtliche Würdigung ergab, dass die Überleitung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs auf den Antragsgegner rechtmäßig gestützt werden konnte. • Rechtsfolge: Mangels ernstlicher Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit war der Antrag unbegründet und daher zurückzuweisen. • Kostenentscheidung: Das Verfahren war gerichtskostenfrei, die Antragstellerin trägt dennoch die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestanden. Die Verfügung, mit der ein möglicher Rückforderungsanspruch aus der unentgeltlichen Übertragung einer Lebensversicherung auf den Antragsgegner übergeleitet wurde, stützte sich auf § 90 BSHG, wonach Widerspruch und Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Mangels substanzieller Rechtsbegründung für die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit war der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.