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Beschluss

18 K 1400/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitige Anordnung vom 29.03.2004 zu vollziehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig.