Urteil
1 K 1545/03
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage des Naturschutzverbands gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Landesmesse auf den Fildern ist zulässig, aber unbegründet.
• Die Planfeststellungsbehörde hat den Bedarf und die Standortwahl ausreichend begründet; eine weitere Pflicht zur Prüfung der Alternativstandorte besteht nur, wenn diese sich als vorzugswürdig aufdrängen.
• Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 10 ff. NatSchG) sowie artenschutzrechtliche Verbote (§ 42 BNatSchG, Art. 5 VRL) wurden in der Abwägung und durch Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen berücksichtigt; verbleibende Defizite wurden durch Abwägung mit überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
• Die im Verfahren vorgelegten Umweltuntersuchungen einschließlich UVU und landschaftspflegerischem Begleitplan genügen den Anforderungen für die Beurteilung der Eingriffe und die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Messeplanung trotz naturschutzrechtlicher Eingriffe; Abwägung und Ausgleich genügen • Die Klage des Naturschutzverbands gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Landesmesse auf den Fildern ist zulässig, aber unbegründet. • Die Planfeststellungsbehörde hat den Bedarf und die Standortwahl ausreichend begründet; eine weitere Pflicht zur Prüfung der Alternativstandorte besteht nur, wenn diese sich als vorzugswürdig aufdrängen. • Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 10 ff. NatSchG) sowie artenschutzrechtliche Verbote (§ 42 BNatSchG, Art. 5 VRL) wurden in der Abwägung und durch Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen berücksichtigt; verbleibende Defizite wurden durch Abwägung mit überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. • Die im Verfahren vorgelegten Umweltuntersuchungen einschließlich UVU und landschaftspflegerischem Begleitplan genügen den Anforderungen für die Beurteilung der Eingriffe und die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Ein anerkannter Naturschutzverband klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 für den Bau einer Landesmesse auf den Fildern (Standort "Echterdinger Ei-Ost"). Das Vorhaben umfasst rund 61 ha Messefläche zuzüglich etwa 30 ha Verkehrserschließung; Antragstellerin war die Messegesellschaft. Neben Bedarfsgutachten wurden eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung und ein landschaftspflegerischer Begleitplan vorgelegt. Der Kläger erhob Einwendungen u.a. wegen angeblich unzureichender Bedarfsnachweise, fehlerhafter Standortwahl, mangelhafter Erfassung von Fauna und Flora sowie ungenügender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; er rügte ferner Verfahrensmängel und Befangenheit. Die Behörde stellte den Plan unter Nebenbestimmungen fest, setzte Ausgleichsmaßnahmen und eine Ausgleichsabgabe fest und begründete im Beschluss die Notwendigkeit des Vorhabens sowie die Abwägung der Schutzgüter. • Zulässigkeit: Die Klage war als Normenkontrollklage gegen naturschutzrechtlich rügefähige Verstöße zulässig. • Bedarf und Standortwahl: Die Behörde stützte sich auf gesetzliche Bedarfsfestlegungen (§ 2 LMesseG), regionale Planungsentscheidungen und ein ausführliches Bedarfsgutachten; die Feststellungen rechtfertigen die Standortwahl und erfordern keine weitergehende Prüfung von Alternativen, sofern diese sich nicht als vorzugswürdig aufdrängen. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Das Planfeststellungsverfahren, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erörterung wurden durchgeführt; Befangenheitsrügen vermochten die gerichtliche Entscheidung nicht zu beeinträchtigen. • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Die Behörde hat den Eingriff nach §§ 10 ff. NatSchG als naturschutzrechtlich relevant bezeichnet, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geprüft und einen landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie einer Ausgleichsabgabe festgesetzt. • Artenschutz und Verbote: Die geplanten Beeinträchtigungen am Schutzgut Avifauna wurden im Rahmen der Eingriffsregelung und der Ausnahme- bzw. Privilegierungsvorschriften bewertet; die Klage konnte keine Verletzung der einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbote nach § 42 BNatSchG/Art.5 VRL nachweisen, die eine Aufhebung des Beschlusses erfordern würden. • Bewertung der Untersuchungsergebnisse: Die vorgelegten Umweltuntersuchungen und die methodische Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung genügten nach Auffassung der Behörde und des Gerichts zur Ermittlung der Bestands- und Auswirkungen; Beanstandungen des Klägers führten nicht zu einem Feststellungsdefizit, das die Rechtsmäßigkeit aufhebt. • Abwägung: Die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen wurden einer sachgerechten Abwägung mit überwiegenden öffentlichen Interessen (regional- und landesbedeutende Infrastruktur, Sicherung des Messestandorts und wirtschaftliche Effekte) unterzogen; damit war die Zulassung trotz Ausgleichsdefiziten rechtlich zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für rechtmäßig: Bedarf, Standortwahl, Verfahrensablauf, die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurden ausreichend geprüft und begründet. Zwar bestehen unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft und verbleibende Ausgleichsdefizite, diese sind jedoch durch eine sorgfältige Abwägung mit überwiegenden öffentlichen Interessen (insbesondere landes- und regionalbedeutsame Infrastrukturfunktionen und Sicherung des Wirtschaftsstandorts) gerechtfertigt. Die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsabgabe sind nach Ansicht des Gerichts geeignet, die verbleibenden Auswirkungen hinreichend zu berücksichtigen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.