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Urteil

11 K 1219/03

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. 2 Der Kläger Ziffer 1, ein 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, kam im Jahr 1992 ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier Asyl. Er stützte dies darauf, dass er als Ahmadi in seinem Heimatland verfolgt werde. Dieses Asylverfahren endete am 12.08.1995 negativ. Weitere erfolglose Asylfolgeanträge schlossen sich an. Der Kläger Ziff. 1 wurde in der Folgezeit im Bundesgebiet geduldet. 3 Bereits am 22.05.1995 hat der Kläger Ziffer 1, ausgestattet mit einer entsprechenden Bescheinigung der Beklagten, bei der pakistanischen Botschaft in Bonn vorgesprochen und die Erteilung eines pakistanischen Reisepasses beantragt. Auf Anweisung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - händigte die Beklagte dem Kläger Ziffer 1 darüber hinaus im Juni 1995 auch noch selbst Passantragsformulare der pakistanischen Botschaft nebst Anlagen aus, die der Kläger Ziffer 1 ausgefüllt und mit Passfotos versehen der Beklagten im Juli 1995 wieder übergab. 4 Unter dem 23.09.1996 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - gegen den Kläger Ziff. 1 daneben eine auf § 15 AsylVfG gestützte sogenannte Passverfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, innerhalb von 10 Tagen bei der pakistanischen Botschaft in Bonn Rückreisedokumente zu beantragen. Ausweislich einer der Beklagten vorgelegten Bescheinigung hat der Kläger Ziff. 1 daraufhin am 01.10.1996 bei der Botschaft Pakistans in Bonn vorgesprochen und die Ausstellung eines Rückreisedokumentes - wie verfügt - beantragt. 5 Die Klägerin Ziff. 2, eine am 02.03.1974 geborene ebenfalls pakistanische Staatsangehörige, meldete sich am 03.12.1996 in Karlsruhe als Asylbewerberin. Sie hatte im Frühjahr 1996, in Abwesenheit des Klägers Ziff. 1, diesen in Pakistan geheiratet. Ihr Asylverfahren endete am 19.06.1997 bestandskräftig negativ. Auch die Klägerin Ziff. 2 stellte im Anschluss weitere Asylfolgeanträge, die ebenfalls erfolglos blieben. Auch die Klägerin Ziff. 2 wurde seither im Bundesgebiet geduldet, da sie - wie ebenfalls schon bei ihrer Einreise - über keinen pakistanischen Reisepass verfügt. 6 Die Kläger Ziffer 3 bis 5 sind die 1998, 2000 und 2001 geborenen Kinder der Kläger Ziff. 1 und 2. Für sie wurden keine Asylverfahren angestrengt, vielmehr wurden sie jeweils nach ihrer Geburt durch die Beklagte ebenfalls geduldet. 7 Am 27.01.2001 wurde der Kläger Ziff. 1 vom Bundesgrenzschutz am Flughafen Frankfurt/Main festgenommen, als er im Begriff war, mit einem ihm nicht gehörenden Reisepass nach Madrid auszureisen. Hierfür wurde er durch das Amtsgericht Leonberg zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. 8 Anfang des Jahres 2002 unternahm es das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - erneut, Heimreisedokumente für die Kläger zu organisieren. Hierzu wurde den Klägern Passantragsformulare des pakistanischen Generalkonsulats Frankfurt/Main übersandt, die die Kläger ausgefüllt zurück übermittelten, wobei ein zunächst unterlassener Daumenabdruck später nachgeholt wurde. 9 Unter dem 21.06.2002 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger Ziffer 1 und 2 seien seit Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig. Eigene Bemühungen und solche der Behörden, von den diplomatischen Vertretungen Pakistans in Deutschland einen Pass oder einen Passersatz zu erhalten, seien vergeblich gewesen. 10 Mit Verfügung vom 27.09.2002 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab. Zur Begründung heißt es, das Regierungspräsidium Stuttgart betreibe seit Januar 2002 die Ausstellung pakistanischer Reisepässe an die Familie. Nach § 30 Abs. 4 AuslG könne eine Aufenthaltsbefugnis aber nur erteilt werden, wenn einer Abschiebung tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstünden und nicht absehbar sei, wann dieser Grund entfalle. Das sei hier nicht gegeben. Der Abschiebung stehe einzig die Passlosigkeit der Kläger als tatsächlicher Grund entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Grund nur vorübergehender Natur sei. Nachdem die Passanträge durch das Regierungspräsidium Stuttgart an die pakistanische Botschaft gestellt werden konnten, sei jederzeit mit dem Ausstellen der Pässe und damit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Dass den Klägern von dort kein Pass ausgestellt werde, sei nicht ersichtlich. Eine Bearbeitungszeit von einem halben Jahr und länger sei bei der pakistanischen Botschaft üblich. Auch sei der Kläger Ziffer 1 wegen Missbrauch von Ausweispapieren durch das Amtsgericht Leonberg zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Auch dies schließe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus. Da die Kläger Ziffer 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 erhalten könnten, sei auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Kinder nach § 31 AuslG nicht möglich. 11 Die Kläger legten gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung tragen sie vor, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Ausstellung pakistanischer Rückreisedokumente vor. Das sei aber auch den Klägern nicht anzulasten. Auch die geringfügige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen könne der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis nicht entgegenstehen. Im Übrigen gelte dies lediglich für den Kläger Ziffer 1, wäre aber kein Versagungsgrund für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Kläger Ziffer 2 bis 5. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme für die Kläger Ziffer 1 und 2 nicht in Betracht. Das Ausreisehindernis der Passlosigkeit hätten sie zu vertreten. Sie hätten keine eigenen Versuche unternommen, sich einen Nationalpass zu beschaffen und daher noch nicht alles unternommen, um freiwillig ausreisen zu können. Auch könnten sie über Verwandte, Bekannte oder Rechtsanwälte versuchen, in Pakistan selbst die Ausstellung eines Passes zu beantragen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen ein solches Vorgehen nicht möglich sein solle. Erst wenn die Kläger nachweisen würden, dass sie weder durch direkten Kontakt mit der hiesigen Botschaft noch durch die Tätigkeit eines Bevollmächtigten vor Ort in angemessener Zeit einen Pass erhalten könnten, hätten sie das Abschiebehindernis der Passlosigkeit insoweit nicht zu vertreten. Aus der Statistik der Bezirksstelle für Asyl ergebe sich, dass eine Passerlangung auch bei der hiesigen Auslandsvertretung möglich sei. Man habe dort in zahlreichen Fällen Pässe beschaffen können. Wenn die pakistanischen Staatsangehörigen mitwirkten, Passanträge sowie weitere Erklärungen unterzeichnen und auch persönlich vorsprechen würden, sei dies erfolgreich. Jedenfalls hätten sich die Kläger bislang während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ernsthaft und nachhaltig selbst um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht. Sie hätten aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die Behörden diese Pflicht abnähmen. Das sei im Übrigen auch erst im Jahr 2002 geschehen. Behördliche Bemühungen im Zeitraum davor seien an der fehlenden Mitwirkung der Kläger gescheitert. Schließlich könne eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG erst erteilt werden, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht auch freiwillig nicht nachkommen könne. Es gehöre zu den Obliegenheiten des Ausländers, die Einreise in den Heimatstaat zu versuchen. Zumindest mit einem Rückreisedokument sei eine Ausreise aus Deutschland problemlos möglich. Entsprechende Versuche hätten die Kläger nicht vorgetragen. Sie seien auch sonst nicht ersichtlich. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG könne nicht erteilt werden. Es sei eben nicht dargetan, dass sich die Kläger in zumutbarer Weise um die Einreise in ihr Heimatland bemüht hätten und § 30 Abs. 4 AuslG komme - wie Abs. 3 - dann nicht zur Anwendung, wenn der Ausländer freiwillig ausreisen könne. 13 Die Kläger haben am 17.03.2003 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten sich wiederholt und nachweislich um Ausstellung von pakistanischen Papieren bemüht. Sie seien auch nach wie vor bereit, sich in Eigeninitiative oder auch nach Vorführung durch die Beklagte mit dem pakistanischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Die anders lautenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien reine Unterstellungen. Die pakistanischen Behörden machten in den letzten Jahren in zunehmender Weise Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen oder Passersatzdokumenten. Es seien daher in jüngerer Zeit mehrere Aufenthaltsbefugnisse durch deutsche Behörden an ausreisepflichtige pakistanische Staatsangehörige erteilt worden. Dies unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Zielsetzung in § 30 Abs. 4 AuslG, geduldete Aufenthalte zu legalisieren, wenn die Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers nicht realisiert werden könne. Dies müsse auch hier gelten, da sich die Kläger hier integriert hätten und durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger das Ausreisehindernis in Form der Passlosigkeit in irgend einer Weise zu vertreten hätten. Man könne ihnen auch keine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft vorwerfen. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.09.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.02.2003 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 4 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verweist auf die angegriffenen Verfügungen. 19 Mit Verfügung vom 06.03.2003 forderte die Beklagte die Kläger Ziffer 3 bis 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland einen Monat nach Zustellung dieser Verfügung zu verlassen und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung ins Heimatland an. Diese Verfügungen wurden bestandskräftig. 20 Unter dem 30.04.2003 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - mit, es sei beabsichtigt, die Kläger der pakistanischen Botschaft in Frankfurt vorzuführen. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters vom 21.01.2004 über den diesbezüglichen Sachstand, teilte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - mit, der letzte Aktenstand insoweit ergebe sich aus einem Aktenvermerk vom 01.07.2003, wonach die Kläger beim nächsten Termin zur Vorführung mitgenommen werden sollten. Mehr sei in dieser Sache aber noch nicht geschehen. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie konnten daher vom Gericht auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO). Dabei ist allein auf den Tenor dieser Bescheide abzustellen, unabhängig davon, ob die dort genannten Gründe abschließend oder im Einzelfall rechtlich zutreffend sind. 23 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sind nicht gegeben. 24 1. Da die Kläger Ziff. 1 und 2 bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber sind, kommt gem. § 30 Abs. 5 AuslG für sie lediglich die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Zutreffend haben die Kläger Ziff. 1 und 2 sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren ihr Begehren insoweit auf § 30 Abs. 4 AuslG beschränkt, da ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG von vornherein ausscheidet. 25 a) Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis nämlich nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Abschiebung der Kläger Ziff. 1 und 2 ist derzeit wegen des Fehlens eines ausreichenden Ausweisdokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (vgl. - auch zum Nachfolgenden - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, zit. nach VENSA, m.w.N.; Hailbronner, AuslR, § 55 AuslG, Rn. 42; GK-Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger sind nicht im Besitz eines gültigen Ausweispapiers. Aus dem Verhalten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - ist ferner zu schließen, dass auch dieses davon ausgeht, eine zwangsweise Rückführung der Kläger in ihren Heimatstaat ohne ein pakistanisches Ausweisdokument sei ausgeschlossen. Zugleich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Falle der Kläger eine freiwillige Ausreise möglich sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist zwar grundsätzlich von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. vom 7.3.1996 a.a.O., vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 234/01 -). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise nach Pakistan ohne gültige Rückreisedokumente gestattet werden könnte. Davon geht letztlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus. 26 Die Kläger haben das danach bestehende tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis jedoch ohne weiteres im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist. Eine Ursächlichkeit in diesem Sinne liegt hier bereits mit der - entgegen § 4 Abs. 1 AuslG - passlosen Ein reise nach Deutschland im Jahre 1992 bzw. 1996 vor. Bereits dieser Pflichtenverstoß setzte die Ursache für die nun wirksamen Schwierigkeiten der freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr der Kläger Ziff. 1 und 2 nach Pakistan. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch festgestellt hat, dass die Einreise nach Deutschland bei den Klägern Ziff. 1 und 2 nicht durch eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung veranlasst war, ist dieser Pflichtenverstoß hier auch vorwerfbar. Ein Ausländer - wie die Kläger Ziff. 1 und 2 - der solchermaßen ohne gültige Rückreisedokumente nach Deutschland gelangt, ist daher von vornherein von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Nicht-Beantragen eines Reisepasses oder eines Ersatzpapiers bzw. die Nicht-Mitwirkung an der Beschaffung solcher Dokumente durch die Behörden auch noch einen - zusätzlichen - Pflichtenverstoß darstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.02.2003 insoweit kommt es rechtlich daher nicht an (dazu aber sogleich unten). 27 b) Aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG liegen - entgegen dem Vorbringen der Kläger - nicht vor. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was bei den Klägern Ziff. 1 und 2 der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. 28 aa) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist geklärt, dass die Vorschrift mit dem angeführten Merkmal auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Zwar lässt die Formulierung in § 30 Abs. 4 AuslG, „zumutbare Anforderungen “, die Auslegung zu, es wäre zunächst an der Behörde, dem ausreisepflichtigen Ausländer mittels einer - gegebenenfalls gesetzeskonkretisierenden - Verfügung (etwa einer Passverfügung nach § 15 AsylVfG), einen Weg aufzugeben, wie er das Abschiebungshindernis zu beseitigen habe. Die in § 30 Abs. 4 AuslG angesprochene Weigerungshaltung, die zur Versagung einer Aufenthaltsbefugnis insoweit führt, wäre dann aus dem Verhalten des Ausländers in Bezug auf diese „Anforderung“ zu gewinnen. Eine solche Sicht verkennt jedoch, dass den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, von vornherein die Primär-Pflicht trifft, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht allein folgt bereits, dass sich der betroffene Ausländer, gewissermaßen als Sekundär-Pflicht, in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen, ohne dass er eigens durch die Behörde hierauf zu verpflichten wäre. Demzufolge ist es auch nicht erforderlich, dass sich der Ausländer "förmlich" weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen; es genügt, dass er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O). 29 Da es um eine eigene Pflicht - bzw. Obliegenheit - des Ausländers geht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden, genügt es grundsätzlich auch nicht, wenn der Ausländer lediglich „kooperationsbereit“ ist, soweit ihm tatsächlich durch die Behörden konkrete Verpflichtungen zur Beseitigung des Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisses auferlegt werden, also etwa Formulare zur Beantragung von Rückreisedokumenten bei der Vertretung seines Heimatstaates unterbreitet oder Vorsprachen bei diesen verlangt oder Vorführungen nach dorthin organisiert werden. Neben einer solchen Kooperationsbereitschaft hat der unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer eben auch eigene, selbständige Handlungspflichten, deren Nichterfüllung zur Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG führt. 30 bb) Ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass derartige Handlungen nur dann nicht verlangt werden können, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 a.a.O. und vom 15.2.2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE 114, 9 = NVwZ 2001, 929 = EzAR 015 Nr 25 = InfAuslR 2001, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003, a.a.O und vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -). 31 cc) Weiter ist zu bemerken, dass bei Verpflichtungsklagen - wie hier - , die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss. Dies hat auch hinsichtlich der Frage zu gelten, ob bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichteten Verpflichtungsklage die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vorliegen; denn hiervon hängt ab, ob die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zwingend zu versagen ist oder im Ermessen der Behörde steht (BVerwG, Urt.. v. 15.02.2001 a.a.O.). Das bedeutet allerdings zugleich, dass auch die Voraussetzung des in § 30 Abs. 4 AuslG genannten Ausschlusstatbestandes (vgl. BVerwG Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.), nämlich dass sich der betreffende Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss, wenn sich die Ausländerbehörde hierauf beruft. Es genügt gerade nicht, dass eine solche Weigerungshaltung in der Vergangenheit einmal vorgelegen hat (dies übersieht VGH Bad.-Württ., Urt. vom 11.12.2003 a.a.O.). Hat ein unanfechtbar ausreisepflichtiger Ausländer zwar in der Vergangenheit seine entsprechenden Obliegenheiten verletzt, wird er nun aber "anderen Sinnes" und gibt seine diesbezügliche Weigerungshaltung auf, so kann ihm eine Ermessensentscheidung auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG nicht mehr mit der Erwägung versagt werden, er habe sich aber in früheren Zeiten zu einem nicht maßgeblichen Zeitpunkt nicht im dargestellten Sinne rechtstreu verhalten. In einem solche Fall käme allein in Betracht, nunmehr wegen Wegfalles der Weigerungshaltung eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG zu treffen, unter Umständen diese aber in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gleichwohl zu versagen, etwa weil anzunehmen wäre, das Abschiebungshindernis werde nun, nach Aufgabe der Weigerungshaltung des Ausländers, tatsächlich alsbald beseitigt sein. 32 dd) Möglicherweise zu wenig Beachtung wurde in der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG auch der Frage der Beweislast beigemessen. Zwar ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Knüpft das materielle Recht aber als zu berücksichtigende Tatsache an ein gleichsam "inneres", subjektives Tatbestandsmerkmal an, ist diese gerichtliche Ermittlungspflicht naturgemäß begrenzt. Dies ist in Anwendung des § 30 Abs. 4 AuslG tatsächlich der Fall. Darin wird gerade als Ausschlusstatbestand ("....es sei denn....") auf die Weigerungshaltung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers abgestellt, seine Obliegenheit, nämlich zur Beseitigung des Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisses beizutragen, zu erfüllen, wobei diese Weigerung eben nicht „förmlich“ erklärt zu werden braucht (vgl. oben). In einem solchen Fall bestimmt sich nach dem materiellen Recht, wer die materielle Beweislast trägt, was in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln ist; im Übrigen greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 = InfAuslG 1999, 526 m.w.N.). Das bedeutet, dass in Anwendung von § 30 Abs. 4 AuslG im Falle von verbleibenden Zweifeln die materielle Beweislast bei der Behörde liegt, ob eine solche Weigerungshaltung des Ausländers tatsächlich gegeben ist. 33 Der Ausländerbehörde kommt insoweit allerdings eine erhebliche Beweisführungserleichterungen zugute. Steht fest, dass ein einmal gegebenes Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis über einen längeren Zeitraum andauert, so darf sie, wenn es sich um ein Hindernis handelt, das grundsätzlich überwindbar ist, zunächst davon ausgehen, dem weiteren Andauern dieses Hindernisses liege die Weigerungshaltung des betreffenden Ausländers zugrunde, an der Beseitigung dieses Hindernisses durch eigene Anstrengungen zu arbeiten. 34 Diesen Rückschluss aus einem allein äußerlichen Tatbestand (andauernde Passlosigkeit) auf das insoweit maßgebliche subjektive Tatbestandsmerkmal der Weigerungshaltung, kann der Betroffene in zweierlei Hinsicht entkräften. Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen kann der Betroffene den Hinweis geben, etwaige von ihm zu fordernde Handlungen wären von vornherein aussichtslos, d. h. es erscheine praktisch ausgeschlossen, dass solche das Abschiebungshindernis beseitigen könnten. Damit würde dann wiederum ein objektivierbares Merkmal entscheidungserheblich, was dazu führen müsste, dass das Gericht die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen, etwa durch Einholung amtlicher Auskünfte, Sachverständigengutachten o. ä., zu betreiben hätte. Die Nichterweislichkeit einer solchen Aussichtslosigkeit ginge dann allerdings wieder zu Lasten des Ausländers. 35 Daneben kann der betreffende Ausländer aber auch den Nachweis führen, dass das weitere Bestehen des Abschiebungshindernisses in Wahrheit nicht auf eine Weigerungshaltung seinerseits, vielmehr auf eine Weigerungshaltung etwa der Behörden seines Heimatstaates, auch der in Deutschland ansässigen Auslandsvertretungen zurückgeht. Dieser Beweisführungslast würde ein Ausländer schon dann genügen, wenn er plausibel und nachvollziehbar, in den äußeren Umständen auch belegbar, darlegt, welche eigenen Aktivitäten er - im Inland und unter Umständen auch im Heimatland - entfaltet hat, um seiner Obliegenheit im oben dargestellten Sinne zu genügen. Wie dargestellt reicht es insoweit nicht, allein auf erfolgte Mitwirkungshandlungen bei behördlichen Versuchen der Beschaffung von Rückreisedokumenten abzustellen (vgl. oben). In vielen Fällen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die in Deutschland angesiedelten Vertretungen ausländischer Staaten bei selbständig und freiwillig angebrachten Anträgen auf Ausstellung von Rückreisedokumenten ihrer jeweiligen Staatsangehörigen sich entgegenkommender zeigen, als bei Vorlage solcher Anträge über die (deutschen) Ausländerbehörden. Der Betreffende kann sich daher beispielsweise bereit erklären, durch gemeinsame Vorsprache mit Behördenvertretern bei seiner zuständigen Auslandsvertretung den Nachweis zu erbringen, dass er vollständige, korrekte und nachvollziehbare Angaben anlässlich der Beantragung von Rückkehrdokumenten zu machen bereit ist, damit eine sichere Identifizierung und damit die Ausstellung von solchen Dokumenten ermöglicht wird. Er kann sich insoweit auch anderer Zeugen, beispielsweise eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Bliebe dann die Frage unaufklärbar, woran es letztlich scheiterte, dass das gegebene Abschiebungshindernis überwunden wird, dann hätte das Gericht die Nichterweislichkeit der von der Ausländerbehörde geltend gemachten Weigerungshaltung festzustellen ("Non liquet") und eine Beweislastentscheidung zu treffen, wonach dem Ausländer ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 AuslG dann zustünde. 36 ee) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann den Klägern Ziffern 1 und 2 derzeit noch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden. Die Beklagte darf vorläufig zu Recht den Schluss ziehen, aus dem Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nach wie vor besteht, müsse auf eine Weigerungshaltung der Kläger geschlossen werden. 37 Nach den Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 (Seite 4, unten), aus der Statistik der Bezirksstelle für Asyl ergebe sich, dass eine Passerlangung auch bei der pakistanischen Auslandsvertretung möglich sei, kann nicht angenommen werden, etwaige Bemühungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit seien von vornherein aussichtslos. Die Kläger sind dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Sie tragen allein vor, die pakistanischen Auslandsvertretungen machten in den letzten Jahren in zunehmender Weise Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzdokumenten. Dies allein genügt nicht, um die Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen nachzuweisen. Die Beweislast hierfür aber liegt bei den Klägern (vgl. oben). 38 Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nichts vorgetragen, was die Annahme der Beklagten entkräften würde, das weiter bestehende Abschiebungshindernis ihrer Passlosigkeit müsse daher auf ihre Weigerungshaltung zurückzuführen sein. Die Kläger haben sich in der Vergangenheit, jedenfalls seit der Geburt der Kläger Ziffer 3 bis 5, wohl nicht mehr selbständig mit dem pakistanischen Generalkonsulat in Verbindung gesetzt; entsprechende Nachweise eigener Bemühungen haben sie jedenfalls nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass die Obliegenheit, an der Beseitigung eines gegebenen Ausreise- und Abschiebungshindernisses aktiv zu arbeiten, sich nicht auf Handlungen im Inland beschränkt. Nachdem es dem Kläger Ziffer 1 gelungen ist, in Pakistan in Abwesenheit die Klägerin Ziffer 2 ordnungsgemäß zu heiraten, wozu die Bestellung entsprechender Verfahrensbevollmächtigter notwendig war, ist auch daran zu denken, dass die Kläger in Pakistan selbst sich um die Ausstellung entsprechender Rückreisedokumente bemühen. Da sich die Kläger im hier vorliegenden Verfahren (bei einem erheblichen Streitwert) auch eines auswärtigen (Fach-)Anwalts versicherten, was naturgemäß mit entsprechenden Kosten verbunden ist, die die Kläger offensichtlich zu tragen bereit und in der Lage sind, ist festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung eines pakistanischen Rechtsanwaltes o. ä. kaum höher sein dürften. 39 Da die Kläger aber solche Aktivitäten bzw. eine solche Bereitschaft auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht erklärt haben, war - wie von der Beklagten vorgetragen - derzeit noch von einer entsprechenden Weigerungshaltung der Kläger Ziffer 1 und 2 auszugehen mit der Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG derzeit noch ausscheidet. 40 2. Auch die Kläger Ziffer 3 bis 5 können derzeit eine Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten noch nicht beanspruchen. Für sie käme in erster Linie eine solche nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, nachdem sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig sind. Soweit es in ihrer Person auf das Vertretenmüssen vorliegender Ausreise- und Abschiebungshindernisse ankommt, müssen sie sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, der Kläger Ziffer 1 und 2, zurechnen lassen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen für die Kläger Ziffer 3 bis 5 sinngemäß dahingehend, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 5, die Kläger Ziffer 1 und 2, in Erfüllung der Passpflicht der Kinder gemäß § 4 Abs. 1 AuslG irgendwelche Maßnahmen in der Vergangenheit unternommen hätten, um von der pakistanischen Auslandsvertretung oder aber den zuständigen Behörden im Heimatland selbst Reisepässe oder aber wenigstens Passersatzpapiere für die Kinder zu erhalten. In der Person der Kläger Ziffer 3 bis 5 jedenfalls liegt insoweit ein Vertretenmüssen durch das Fehlen entsprechender Handlungen vor. 41 Nachdem die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 5, die Kläger Ziffer 1 und 2, aber auch keine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen können (vgl. oben), scheidet zugleich ein Rechtsanspruch der Kläger Ziffer 3 bis 5 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG aus. 42 3. Das Gericht weist die Beteiligten allerdings darauf hin, dass es sich insoweit um eine "Momentaufnahme" handelt. Unternehmen es die Kläger nunmehr im oben dargestellten Sinne belegbare und nachvollziehbare eigene Aktivitäten zu entfalten, um das gegebene Ausreise- und Abschiebungshindernis zu beseitigen und führen diese Aktivitäten gleichwohl in absehbarer Zeit nicht zum Erfolg, dürfte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht mehr abgelehnt werden können, nachdem die Regelung eines langanhaltenden Inlandsaufenthaltes durch sogenannte "Dauerduldungen" jedenfalls der Absicht des Gesetzes krass zuwider läuft. 43 Im Übrigen wäre aber auch die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse nicht etwa gleichzusetzen mit einem unabänderlichen Verbleib der Kläger im Bundesgebiet. Die Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG wäre hiervon nämlich nicht berührt. Die Erteilung eines solchen geregelten Aufenthaltsstatus könnte sich unter Umständen auch positiv auf die Haltung der pakistanischen Behörden auswirken, jedenfalls in Zukunft Reisepässe für die Kläger auszustellen. Das Interesse der Ausländerbehörden, dass die Kläger in Besitz solcher Dokumente gelangen, könnte daher hierdurch möglicherweise sogar Unterstützung finden. Läge dann in der Zukunft ein solches Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht mehr vor, so dürfte die Aufenthaltsbefugnis nach § 34 Abs. 2 AuslG dann auch nicht mehr verlängert werden. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie konnten daher vom Gericht auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO). Dabei ist allein auf den Tenor dieser Bescheide abzustellen, unabhängig davon, ob die dort genannten Gründe abschließend oder im Einzelfall rechtlich zutreffend sind. 23 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sind nicht gegeben. 24 1. Da die Kläger Ziff. 1 und 2 bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber sind, kommt gem. § 30 Abs. 5 AuslG für sie lediglich die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Zutreffend haben die Kläger Ziff. 1 und 2 sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren ihr Begehren insoweit auf § 30 Abs. 4 AuslG beschränkt, da ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG von vornherein ausscheidet. 25 a) Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis nämlich nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Abschiebung der Kläger Ziff. 1 und 2 ist derzeit wegen des Fehlens eines ausreichenden Ausweisdokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (vgl. - auch zum Nachfolgenden - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, zit. nach VENSA, m.w.N.; Hailbronner, AuslR, § 55 AuslG, Rn. 42; GK-Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger sind nicht im Besitz eines gültigen Ausweispapiers. Aus dem Verhalten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - ist ferner zu schließen, dass auch dieses davon ausgeht, eine zwangsweise Rückführung der Kläger in ihren Heimatstaat ohne ein pakistanisches Ausweisdokument sei ausgeschlossen. Zugleich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Falle der Kläger eine freiwillige Ausreise möglich sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist zwar grundsätzlich von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. vom 7.3.1996 a.a.O., vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 234/01 -). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise nach Pakistan ohne gültige Rückreisedokumente gestattet werden könnte. Davon geht letztlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus. 26 Die Kläger haben das danach bestehende tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis jedoch ohne weiteres im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist. Eine Ursächlichkeit in diesem Sinne liegt hier bereits mit der - entgegen § 4 Abs. 1 AuslG - passlosen Ein reise nach Deutschland im Jahre 1992 bzw. 1996 vor. Bereits dieser Pflichtenverstoß setzte die Ursache für die nun wirksamen Schwierigkeiten der freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr der Kläger Ziff. 1 und 2 nach Pakistan. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch festgestellt hat, dass die Einreise nach Deutschland bei den Klägern Ziff. 1 und 2 nicht durch eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung veranlasst war, ist dieser Pflichtenverstoß hier auch vorwerfbar. Ein Ausländer - wie die Kläger Ziff. 1 und 2 - der solchermaßen ohne gültige Rückreisedokumente nach Deutschland gelangt, ist daher von vornherein von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Nicht-Beantragen eines Reisepasses oder eines Ersatzpapiers bzw. die Nicht-Mitwirkung an der Beschaffung solcher Dokumente durch die Behörden auch noch einen - zusätzlichen - Pflichtenverstoß darstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.02.2003 insoweit kommt es rechtlich daher nicht an (dazu aber sogleich unten). 27 b) Aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG liegen - entgegen dem Vorbringen der Kläger - nicht vor. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was bei den Klägern Ziff. 1 und 2 der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. 28 aa) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist geklärt, dass die Vorschrift mit dem angeführten Merkmal auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Zwar lässt die Formulierung in § 30 Abs. 4 AuslG, „zumutbare Anforderungen “, die Auslegung zu, es wäre zunächst an der Behörde, dem ausreisepflichtigen Ausländer mittels einer - gegebenenfalls gesetzeskonkretisierenden - Verfügung (etwa einer Passverfügung nach § 15 AsylVfG), einen Weg aufzugeben, wie er das Abschiebungshindernis zu beseitigen habe. Die in § 30 Abs. 4 AuslG angesprochene Weigerungshaltung, die zur Versagung einer Aufenthaltsbefugnis insoweit führt, wäre dann aus dem Verhalten des Ausländers in Bezug auf diese „Anforderung“ zu gewinnen. Eine solche Sicht verkennt jedoch, dass den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, von vornherein die Primär-Pflicht trifft, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht allein folgt bereits, dass sich der betroffene Ausländer, gewissermaßen als Sekundär-Pflicht, in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen, ohne dass er eigens durch die Behörde hierauf zu verpflichten wäre. Demzufolge ist es auch nicht erforderlich, dass sich der Ausländer "förmlich" weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen; es genügt, dass er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O). 29 Da es um eine eigene Pflicht - bzw. Obliegenheit - des Ausländers geht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden, genügt es grundsätzlich auch nicht, wenn der Ausländer lediglich „kooperationsbereit“ ist, soweit ihm tatsächlich durch die Behörden konkrete Verpflichtungen zur Beseitigung des Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisses auferlegt werden, also etwa Formulare zur Beantragung von Rückreisedokumenten bei der Vertretung seines Heimatstaates unterbreitet oder Vorsprachen bei diesen verlangt oder Vorführungen nach dorthin organisiert werden. Neben einer solchen Kooperationsbereitschaft hat der unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer eben auch eigene, selbständige Handlungspflichten, deren Nichterfüllung zur Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG führt. 30 bb) Ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass derartige Handlungen nur dann nicht verlangt werden können, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 a.a.O. und vom 15.2.2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE 114, 9 = NVwZ 2001, 929 = EzAR 015 Nr 25 = InfAuslR 2001, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003, a.a.O und vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -). 31 cc) Weiter ist zu bemerken, dass bei Verpflichtungsklagen - wie hier - , die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss. Dies hat auch hinsichtlich der Frage zu gelten, ob bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichteten Verpflichtungsklage die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vorliegen; denn hiervon hängt ab, ob die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zwingend zu versagen ist oder im Ermessen der Behörde steht (BVerwG, Urt.. v. 15.02.2001 a.a.O.). Das bedeutet allerdings zugleich, dass auch die Voraussetzung des in § 30 Abs. 4 AuslG genannten Ausschlusstatbestandes (vgl. BVerwG Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.), nämlich dass sich der betreffende Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss, wenn sich die Ausländerbehörde hierauf beruft. Es genügt gerade nicht, dass eine solche Weigerungshaltung in der Vergangenheit einmal vorgelegen hat (dies übersieht VGH Bad.-Württ., Urt. vom 11.12.2003 a.a.O.). Hat ein unanfechtbar ausreisepflichtiger Ausländer zwar in der Vergangenheit seine entsprechenden Obliegenheiten verletzt, wird er nun aber "anderen Sinnes" und gibt seine diesbezügliche Weigerungshaltung auf, so kann ihm eine Ermessensentscheidung auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG nicht mehr mit der Erwägung versagt werden, er habe sich aber in früheren Zeiten zu einem nicht maßgeblichen Zeitpunkt nicht im dargestellten Sinne rechtstreu verhalten. In einem solche Fall käme allein in Betracht, nunmehr wegen Wegfalles der Weigerungshaltung eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG zu treffen, unter Umständen diese aber in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gleichwohl zu versagen, etwa weil anzunehmen wäre, das Abschiebungshindernis werde nun, nach Aufgabe der Weigerungshaltung des Ausländers, tatsächlich alsbald beseitigt sein. 32 dd) Möglicherweise zu wenig Beachtung wurde in der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG auch der Frage der Beweislast beigemessen. Zwar ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Knüpft das materielle Recht aber als zu berücksichtigende Tatsache an ein gleichsam "inneres", subjektives Tatbestandsmerkmal an, ist diese gerichtliche Ermittlungspflicht naturgemäß begrenzt. Dies ist in Anwendung des § 30 Abs. 4 AuslG tatsächlich der Fall. Darin wird gerade als Ausschlusstatbestand ("....es sei denn....") auf die Weigerungshaltung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers abgestellt, seine Obliegenheit, nämlich zur Beseitigung des Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisses beizutragen, zu erfüllen, wobei diese Weigerung eben nicht „förmlich“ erklärt zu werden braucht (vgl. oben). In einem solchen Fall bestimmt sich nach dem materiellen Recht, wer die materielle Beweislast trägt, was in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln ist; im Übrigen greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 = InfAuslG 1999, 526 m.w.N.). Das bedeutet, dass in Anwendung von § 30 Abs. 4 AuslG im Falle von verbleibenden Zweifeln die materielle Beweislast bei der Behörde liegt, ob eine solche Weigerungshaltung des Ausländers tatsächlich gegeben ist. 33 Der Ausländerbehörde kommt insoweit allerdings eine erhebliche Beweisführungserleichterungen zugute. Steht fest, dass ein einmal gegebenes Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis über einen längeren Zeitraum andauert, so darf sie, wenn es sich um ein Hindernis handelt, das grundsätzlich überwindbar ist, zunächst davon ausgehen, dem weiteren Andauern dieses Hindernisses liege die Weigerungshaltung des betreffenden Ausländers zugrunde, an der Beseitigung dieses Hindernisses durch eigene Anstrengungen zu arbeiten. 34 Diesen Rückschluss aus einem allein äußerlichen Tatbestand (andauernde Passlosigkeit) auf das insoweit maßgebliche subjektive Tatbestandsmerkmal der Weigerungshaltung, kann der Betroffene in zweierlei Hinsicht entkräften. Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen kann der Betroffene den Hinweis geben, etwaige von ihm zu fordernde Handlungen wären von vornherein aussichtslos, d. h. es erscheine praktisch ausgeschlossen, dass solche das Abschiebungshindernis beseitigen könnten. Damit würde dann wiederum ein objektivierbares Merkmal entscheidungserheblich, was dazu führen müsste, dass das Gericht die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen, etwa durch Einholung amtlicher Auskünfte, Sachverständigengutachten o. ä., zu betreiben hätte. Die Nichterweislichkeit einer solchen Aussichtslosigkeit ginge dann allerdings wieder zu Lasten des Ausländers. 35 Daneben kann der betreffende Ausländer aber auch den Nachweis führen, dass das weitere Bestehen des Abschiebungshindernisses in Wahrheit nicht auf eine Weigerungshaltung seinerseits, vielmehr auf eine Weigerungshaltung etwa der Behörden seines Heimatstaates, auch der in Deutschland ansässigen Auslandsvertretungen zurückgeht. Dieser Beweisführungslast würde ein Ausländer schon dann genügen, wenn er plausibel und nachvollziehbar, in den äußeren Umständen auch belegbar, darlegt, welche eigenen Aktivitäten er - im Inland und unter Umständen auch im Heimatland - entfaltet hat, um seiner Obliegenheit im oben dargestellten Sinne zu genügen. Wie dargestellt reicht es insoweit nicht, allein auf erfolgte Mitwirkungshandlungen bei behördlichen Versuchen der Beschaffung von Rückreisedokumenten abzustellen (vgl. oben). In vielen Fällen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die in Deutschland angesiedelten Vertretungen ausländischer Staaten bei selbständig und freiwillig angebrachten Anträgen auf Ausstellung von Rückreisedokumenten ihrer jeweiligen Staatsangehörigen sich entgegenkommender zeigen, als bei Vorlage solcher Anträge über die (deutschen) Ausländerbehörden. Der Betreffende kann sich daher beispielsweise bereit erklären, durch gemeinsame Vorsprache mit Behördenvertretern bei seiner zuständigen Auslandsvertretung den Nachweis zu erbringen, dass er vollständige, korrekte und nachvollziehbare Angaben anlässlich der Beantragung von Rückkehrdokumenten zu machen bereit ist, damit eine sichere Identifizierung und damit die Ausstellung von solchen Dokumenten ermöglicht wird. Er kann sich insoweit auch anderer Zeugen, beispielsweise eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Bliebe dann die Frage unaufklärbar, woran es letztlich scheiterte, dass das gegebene Abschiebungshindernis überwunden wird, dann hätte das Gericht die Nichterweislichkeit der von der Ausländerbehörde geltend gemachten Weigerungshaltung festzustellen ("Non liquet") und eine Beweislastentscheidung zu treffen, wonach dem Ausländer ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 AuslG dann zustünde. 36 ee) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann den Klägern Ziffern 1 und 2 derzeit noch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden. Die Beklagte darf vorläufig zu Recht den Schluss ziehen, aus dem Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nach wie vor besteht, müsse auf eine Weigerungshaltung der Kläger geschlossen werden. 37 Nach den Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 (Seite 4, unten), aus der Statistik der Bezirksstelle für Asyl ergebe sich, dass eine Passerlangung auch bei der pakistanischen Auslandsvertretung möglich sei, kann nicht angenommen werden, etwaige Bemühungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit seien von vornherein aussichtslos. Die Kläger sind dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Sie tragen allein vor, die pakistanischen Auslandsvertretungen machten in den letzten Jahren in zunehmender Weise Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzdokumenten. Dies allein genügt nicht, um die Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen nachzuweisen. Die Beweislast hierfür aber liegt bei den Klägern (vgl. oben). 38 Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nichts vorgetragen, was die Annahme der Beklagten entkräften würde, das weiter bestehende Abschiebungshindernis ihrer Passlosigkeit müsse daher auf ihre Weigerungshaltung zurückzuführen sein. Die Kläger haben sich in der Vergangenheit, jedenfalls seit der Geburt der Kläger Ziffer 3 bis 5, wohl nicht mehr selbständig mit dem pakistanischen Generalkonsulat in Verbindung gesetzt; entsprechende Nachweise eigener Bemühungen haben sie jedenfalls nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass die Obliegenheit, an der Beseitigung eines gegebenen Ausreise- und Abschiebungshindernisses aktiv zu arbeiten, sich nicht auf Handlungen im Inland beschränkt. Nachdem es dem Kläger Ziffer 1 gelungen ist, in Pakistan in Abwesenheit die Klägerin Ziffer 2 ordnungsgemäß zu heiraten, wozu die Bestellung entsprechender Verfahrensbevollmächtigter notwendig war, ist auch daran zu denken, dass die Kläger in Pakistan selbst sich um die Ausstellung entsprechender Rückreisedokumente bemühen. Da sich die Kläger im hier vorliegenden Verfahren (bei einem erheblichen Streitwert) auch eines auswärtigen (Fach-)Anwalts versicherten, was naturgemäß mit entsprechenden Kosten verbunden ist, die die Kläger offensichtlich zu tragen bereit und in der Lage sind, ist festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung eines pakistanischen Rechtsanwaltes o. ä. kaum höher sein dürften. 39 Da die Kläger aber solche Aktivitäten bzw. eine solche Bereitschaft auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht erklärt haben, war - wie von der Beklagten vorgetragen - derzeit noch von einer entsprechenden Weigerungshaltung der Kläger Ziffer 1 und 2 auszugehen mit der Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG derzeit noch ausscheidet. 40 2. Auch die Kläger Ziffer 3 bis 5 können derzeit eine Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten noch nicht beanspruchen. Für sie käme in erster Linie eine solche nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, nachdem sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig sind. Soweit es in ihrer Person auf das Vertretenmüssen vorliegender Ausreise- und Abschiebungshindernisse ankommt, müssen sie sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, der Kläger Ziffer 1 und 2, zurechnen lassen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen für die Kläger Ziffer 3 bis 5 sinngemäß dahingehend, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 5, die Kläger Ziffer 1 und 2, in Erfüllung der Passpflicht der Kinder gemäß § 4 Abs. 1 AuslG irgendwelche Maßnahmen in der Vergangenheit unternommen hätten, um von der pakistanischen Auslandsvertretung oder aber den zuständigen Behörden im Heimatland selbst Reisepässe oder aber wenigstens Passersatzpapiere für die Kinder zu erhalten. In der Person der Kläger Ziffer 3 bis 5 jedenfalls liegt insoweit ein Vertretenmüssen durch das Fehlen entsprechender Handlungen vor. 41 Nachdem die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 5, die Kläger Ziffer 1 und 2, aber auch keine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen können (vgl. oben), scheidet zugleich ein Rechtsanspruch der Kläger Ziffer 3 bis 5 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG aus. 42 3. Das Gericht weist die Beteiligten allerdings darauf hin, dass es sich insoweit um eine "Momentaufnahme" handelt. Unternehmen es die Kläger nunmehr im oben dargestellten Sinne belegbare und nachvollziehbare eigene Aktivitäten zu entfalten, um das gegebene Ausreise- und Abschiebungshindernis zu beseitigen und führen diese Aktivitäten gleichwohl in absehbarer Zeit nicht zum Erfolg, dürfte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht mehr abgelehnt werden können, nachdem die Regelung eines langanhaltenden Inlandsaufenthaltes durch sogenannte "Dauerduldungen" jedenfalls der Absicht des Gesetzes krass zuwider läuft. 43 Im Übrigen wäre aber auch die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse nicht etwa gleichzusetzen mit einem unabänderlichen Verbleib der Kläger im Bundesgebiet. Die Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG wäre hiervon nämlich nicht berührt. Die Erteilung eines solchen geregelten Aufenthaltsstatus könnte sich unter Umständen auch positiv auf die Haltung der pakistanischen Behörden auswirken, jedenfalls in Zukunft Reisepässe für die Kläger auszustellen. Das Interesse der Ausländerbehörden, dass die Kläger in Besitz solcher Dokumente gelangen, könnte daher hierdurch möglicherweise sogar Unterstützung finden. Läge dann in der Zukunft ein solches Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht mehr vor, so dürfte die Aufenthaltsbefugnis nach § 34 Abs. 2 AuslG dann auch nicht mehr verlängert werden. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.