Urteil
A 2 K 4036/20
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1012.A2K4036.20.00
1mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Misshandlungen durch indische Sicherheitskräfte von - zumal weiblichen - Familienangehörigen von Khalistan-Aktivisten, die keine eigenen Aktivitäten entfaltet haben, sind nicht beachtlich wahrscheinlich.(Rn.31)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Misshandlungen durch indische Sicherheitskräfte von - zumal weiblichen - Familienangehörigen von Khalistan-Aktivisten, die keine eigenen Aktivitäten entfaltet haben, sind nicht beachtlich wahrscheinlich.(Rn.31) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Klagen, über die der Einzelrichter entscheiden kann (§ 76 Abs. 1 AsylG), sind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG ist in Entscheidungen über - wie hier auf Grund des Eintritts der Bestandskraft von Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 20.07.2020 - unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich, anders als jenem des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, kein Verweis auf die Bestimmung des § 51 VwVfG zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entnehmen. Es ist umstritten, welche Bedeutung dem zukommt. Nach einer Ansicht kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass es einer Prüfung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nicht bedarf (so insbesondere OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2017 - 5 A 109/15.A - juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 02.04.2019 - W 2 K 18.31876 - juris Rn. 20; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Stand 2020, § 31 AsylG Rn. 3). Nach anderer Ansicht (so insbesondere VG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.2021 - A 8 K 13288/17 - juris; VG Hamburg, Beschl. v. 16.03.2020 - 17 AE 1084/20 - juris Rn. 30 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand Aug. 2021, § 31 Rn. 50) verweist § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG lediglich auf einen weiteren vom Bundesamt zu prüfenden Verfahrensgegenstand, will aber den allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, dass eine erneute Sachentscheidung unter Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG möglich ist, nicht aufheben. Das bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Erfüllung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nicht erforderlich sein sollte, lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu I.) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu II.) bei den Klägerinnen derzeit nicht hinreichend erkennen. I. Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich das aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Dieser Verweis auf die EMRK umfasst lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). Dies ist nach Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Zielstaat der Abschiebung droht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris; Urt. v. 31.01.2013, a.a.O.). Art. 3 EMRK knüpft zwar an die Verantwortung des Konventionsstaats, der die Abschiebung beabsichtigt (hier also die Bundesrepublik) an, setzt aber keine unmenschliche Behandlung durch den Zielstaat voraus; dort genügen auch andere Gefahren wie eine unmenschliche Behandlung durch Private oder die Lebensumstände (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O.). Es müssen allerdings erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art, 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein („real risk“ oder „beachtliche Wahrscheinlichkeit“, vgl. dazu etwa BVerwG, BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris). 1. Solchermaßen erhebliche Gründe lassen sich für die von den Klägerinnen befürchteten drohenden Misshandlungen durch indische Sicherheitskräfte im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht feststellen. Das gilt unabhängig von den Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. dessen Auskunft v. 31.07.2019 zum vorliegenden Einzelfall), wonach die Person des Separatisten R.S. nicht bekannt sei, und dem Fehlen von Identitätsdokumenten der Klägerinnen zum Beleg ihrer Beziehung zu diesem. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerinnen Ehefrau und Tochter eines in Indien als Separatist geltenden und behandelten Mannes sein sollten, macht dies die befürchteten Misshandlungen noch nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach Angaben der Klägerinnen gehört ihr Ehemann/Vater der Babbar Khalsa oder eine ihrer Unterorganisationen an. Diese setzt sich für ein unabhängiges „Khalistan“, d.h. einen Staat (nur) für Sikhs im Punjab ein. Auch nach der aktuellen „Terror-Liste“ des Rates der Europäischen Union (vgl. Beschl. [GASP] 2021/1192 des Rates vom 19.07.2021) wird sie als terroristische Vereinigung eingestuft. Zudem gibt es konkrete Hinweise auf aktuelle Gewaltakte von „Khalistan“-Aktivisten in Indien (vgl. nur Accord, Bedrohung von Hindus durch Sikhs bzw. Khalistan-Aktivisten, 01.10.2020). Dies lässt ein entschiedenes Vorgehen der indischen Sicherheitskräfte gegen derartige Aktivisten verständlich erscheinen. a) Allerdings bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei diesem staatlichen Vorgehen gegen solche Aktivisten menschenrechtliche Standards nicht eingehalten werden. Es kommt zu Menschenrechtsverstößen wie Misshandlungen (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.09.2021, S. 15 zur Folter u. S. 16 zu willkürlichen Verhaftungen; vgl. auch BFA, Länderinformation Indien, Version 4, v. 01.06.2021, S. 14 zu Befugnissen der Sicherheitsbehörden gerade im Punjab Menschen ohne Haftbefehl festzunehmen; Ausk. v. 18.12.2019 zur Sikh-Partei Akali Dal oder Shiromani Akali Dal, S. 3; ähnlich auch OVG Sachen, Urt. v. 21.04.2021 - 3 A 328.18.A - juris S. 17). b) Es fehlt aber an belastbaren Hinweisen darauf, dass willkürliche Verhaftungen einschließlich Misshandlungen auch bei Familienangehörigen, zumal weiblichen Geschlechts, vorkommen, die keine eigenen Aktivitäten entfalten. Die Klägerinnen stützen sich zum Beleg hierfür auf ein erst in der mündlichen Verhandlung benanntes aber nicht vorgelegtes Gutachten Prof. Conrads, Südasieninstitut der Universität Heidelberg, vom 03.06.1997 über damals für möglich erachtete Praktiken einer Sippenhaft jedenfalls gegenüber einem Bruder eines führenden Khalistan-Aktivisten, einen Zeitungsbericht aus der punjabi-sprachigen Zeitung Rozana Pehredar Ludhiana vom 11.11.2018, ein Anwaltsschreiben ohne Datum aus Indien sowie die Tatsache, dass beim Bundesamt ein Dokument unrichtigen Inhalts über den Familienvater aufgetaucht sei. Das vermag jedoch zu keiner anderen Bewertung zu führen. aa) Nicht nur im Einzelfall der Klägerinnen, sondern in seinen Lageberichten gibt das Auswärtige Amt seit Jahren an, ihm seien in Indien Fälle der Sippenhaft nicht bekannt geworden (vgl. zuletzt Lagebericht v. 22.09.2021, S. 11). Das steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des OVG Sachsen in seinem Urteil vom 21.04.2021 (- 3 A 328.18.A - juris), wonach sich die gesamte Situation im Punjab seit den 1990er-Jahren verändert und ein Stück weit entspannt hat (ähnlich auch BFA, Länderinformation Indien, Version 4, v. 01.06.2021, S. 13). Nicht umsonst hat der Klägervertreter eine Entscheidungssammlung vorgelegt, die nur bis in das Jahr 2002 reicht. bb) Der Zeitungsartikel aus der Rozana Pehredar Ludhiana und das Anwaltsschreiben schlussfolgern letztlich aus der Verhaftung des Ehemannes/Vaters der Klägerinnen wegen - nach Ansicht der Verfasser - ungerechtfertigter Anschuldigungen, dass auch die Klägerinnen wegen ungerechtfertigter Anschuldigungen verhaftet (und dabei möglicherweise misshandelt) würden. Nachvollziehbar begründet wird dies nicht. Am plausibelsten wäre diese Befürchtung, wenn der Ehemann/Vater untergetaucht wäre und Misshandlungen dazu dienten, seinen Aufenthaltsort herauszubekommen. Das ist aber gerade nicht der Fall. Die indischen Sicherheitskräfte kennen den Aufenthaltsort des nur auf Kaution freigelassenen Ehemannes/Vaters. Und selbst in einer Phase, in welcher dieser noch untergetaucht war, konnte sein im Asylerstverfahren als Zeuge vernommener Cousin unbehelligt mehrfach über Flughäfen nach Indien einreisen und sich dort für Monate unbehelligt aufhalten. Die bisweilen von den Klägerinnen geäußerte Vermutung, Misshandlungen würden stattdessen eingesetzt, um von ihnen ihre Wohnungsgeber in Pakistan vor dem Jahr 2012 herauszupressen, wirkt ebenso wenig überzeugend, nachdem sie im Asylerstverfahren vorgebracht hätten, sie hätten sich in Pakistan in Tempeln aufgehalten. Letztlich lässt sich auch allen weiteren von den Klägerinnen und ihren Unterstützern zur Akte gereichten Zeitungsartikeln kein gegen weibliche Familienangehörige von Aktivisten gerichtetes staatliches Handeln entnehmen. cc) Soweit die Klägerinnen große Teile ihrer Klagebegründung darauf verwenden, darzulegen, ihre Gefährdung werde jedenfalls dadurch belegt, dass in ihre Bundesamtsakte ein Schriftstück unwahren Inhalts über den Familienvater seitens des indischen Geheimdienstes eingefügt worden sei (BAS 67 ff.), ist auch dieser Rückschluss wenig plausibel. Das Bundesamt geht in einer dienstlichen Erklärung einer Mitarbeiterin davon aus, dass das Schreiben von den Klägerinnen und ihrem Umfeld eingereicht worden sei. Immerhin ist das gesamte Asylerst- und Asylfolgeverfahren der Klägerinnen dadurch gekennzeichnet, dass sie in deutscher Sprache abgefasste Schreiben von anderen erstellen lassen, unterzeichnen (obgleich die Klägerin 1 nach ihren Angaben nicht lesen kann) und dann an das Bundesamt oder Gericht weiterleiten, ohne den Inhalt kontrollieren zu können. 2. Die Klägerinnen haben dagegen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, jedenfalls auf Grund der Existenzbedingungen in ihrem Herkunftsland müsse ihnen ein Abschiebungsverbot zuerkannt werden. Das steht in Einklang mit den verfügbaren Erkenntnisquellen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Deswegen sind die relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt hierzu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim - und - C-163/17 - Jawo -). Nach diesen Maßgaben ist eine unmenschliche Behandlung der Klägerinnen auf Grund der sie im Falle einer Rückkehr erwartenden Existenzbedingungen aus den Umständen ihres Einzelfalles nicht hinreichend wahrscheinlich. a) Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz der dort unbestritten herrschenden multidimensionalen Armut - 27,2 % der Bevölkerung sind betroffen (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.09.2021, S. 18) - lässt sich eine allgemeine Existenzgefährdung bei einer Rückkehr aus den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen, landesweiten Naturkatastrophen kommt, ist eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 04.02.2019, S. 59). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen in Tempeln, insbesondere in Sikh-Tempeln, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.09.2021, S. 18). Rund zwei Drittel aller indischen Familien haben Anspruch auf Nahrungsmittelhilfen aus dem Public Distribution System (PDS), auch wenn dieses Programm noch nicht alle Bedürftigen Indiens erfassen dürfte (Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP aktuell Nr. 29 v. 29.04.2020). Die gesundheitliche Grundversorgung wird, selbst wenn sie aus westlicher Sicht unzureichend sein dürfte, vom Staat kostenfrei gewährt. Im Jahr 2018 hat die Regierung Modi zudem ein neues Krankenversicherungs-Programm für ärmere Bevölkerungsgruppen aufgelegt. Ziel ist es, zunächst 40 % der ärmsten und verwundbarsten Bevölkerung eine kostenlose Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen und dies stetig auszubauen (Konrad-Adenauer-Stiftung Länderbericht Indien, Soziale Sicherung als Privileg? Indiens Umgang mit Covid-19, April 2020). Auch die Coronavirus-Pandemie ändert nichts an dieser grundsätzlichen Einschätzung. Die Regierung hat ab Mai 2020 trotz steigender Infektionszahlen in nahezu allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen Lockerungen beschlossen und bereits umgesetzt, um der schwierigen Lage der Wirtschaft und der größten und ärmsten Bevölkerungsschichten zu begegnen. Diese Lockerungen haben dafür gesorgt, dass wieder 21 Millionen Menschen eine Beschäftigung gefunden haben. Daneben wurde von der Regierung und den Bundesstaaten ein 30 Milliarden schweres Konjunkturpaket aufgelegt, dass gezielt u.a. die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Menschen begünstigt (vgl. GTAI, Indien erwartet für 2021 kräftiges Wirtschaftswachstum v. 23.03.2021). Die Ärmsten erhalten finanzielle Transferleistungen sowie Nahrungsmittelsubventionen. Millionen arbeitslos gewordener Wanderarbeiter sollen mit Lebensmittelpaketen versorgt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 18.05.2020, Indien). Die Suppen- und Armenküchen, insbesondere die der Sikh, haben ihre Kapazitäten vervielfacht und versorgen hunderttausende Menschen pro Tag mit kostenlosen Mahlzeiten. b) Das schließt es nicht aus, dass es im Einzelfall gleichwohl zu Existenzgefährdungen kommen kann. Nach der Rechtsprechung soll dies sogar bei alleinstehenden Frauen jedoch regelmäßig nicht der Fall sein (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2021 - A 13 K 6619/19 - juris). Beide Klägerinnen wären aber nicht ohne Unterstützung, selbst wenn der Familienvater wieder inhaftiert werden sollte, da sie von Verwandten im Punjab berichten. Entscheidend ist aber, dass sie selbst im Bundesgebiet von einer „Khalistan“-Organisation finanziell unterstützt werden, so dass es überraschend wäre, wenn sie im Herkunftsland keinerlei Unterstützung erhalten sollten. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine (sonstige) erhebliche konkrete (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann sich zwar auch aus einer bereits im Bundesgebiet bestehenden Erkrankung ergeben, sofern diese nicht auch unter § 60 Abs. 5 AufenthG subsumiert wird. Das setzt allerdings nach Satz 3 der Bestimmung eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird. Bei der zu treffenden Gefahrenprognose ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Satz 5 ergänzt, von einer ausreichenden medizinischen Versorgung könne in der Regel auch dann ausgegangen werden, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Schließlich umfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund seiner Stellung im Gesetz bei der Aufzählung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht krankheitsbedingte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die unmittelbar mit dem Vollstreckungsvorgang - der Abschiebung - zusammenhängen (so BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463). Nach diesen Maßgaben lässt sich eine derartige Gefahr bei den Klägerinnen nicht erkennen, zumal die Klägerin 2 eine Besserung ihres Gesundheitszustandes vorgetragen hat. Nichts Anderes ergibt sich auf Grund der Gefahren durch eine Covid-19-Infektion. Abgesehen davon, dass eine solche Gefahr nicht unmittelbar bevorsteht, ist nach den aktuellen Zahlen der WHO die Gefahr in Indien an diesem Virus zu sterben, sogar geringer als im Bundesgebiet (vgl. Corona Dashbord, Stand 12.10.2021: In Indien 450 000 Tote bei einer Bevölkerungszahl von 1,38 Milliarden; in der Bundesrepublik 94.000 Tote bei einer Bevölkerungszahl von 83 Millionen). III. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind den Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen begehren die (erneute) Verpflichtung der Beklagten, bei ihnen das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Die Klägerinnen geben an, zwei in den Jahren xxx. geborene Staatsangehörige Indiens zu sein und der religiösen Gemeinschaft der Sikhs anzugehören. Am 26.10.2012 stellte die Bundespolizeidirektion am Flughafen Frankfurt/Main bei Einreisekontrollen nach einem Flug aus Pakistan fest, dass die Klägerinnen mit auf andere Namen ausgestellten pakistanischen Pässen einschließlich gefälschter Schengen-Visa einzureisen versuchten. Bei der sich anschließenden Einreisebefragung gab die Klägerin 1 an, ihr ungefähr im Jahr 1973 geborener Ehemann, X., sei ein in Indien gesuchter Separatist, so dass sie in der Heimat nicht mehr in Frieden leben könne. Sie habe Indien vor 15 Jahren verlassen und sei nach Pakistan gereist. Der von der Bundespolizei eingesetzte Dolmetscher ergänzte allerdings, die Klägerin 1 habe keine Ahnung von Pakistan. Bei ihrer Anhörung im Asylerstverfahren vor der Außenstelle Flughafen Frankfurt/Main des Bundesamts am 02.11.2012 trug die Klägerin 1 im Wesentlichen vor, 1996 oder 1997 geheiratet zu haben. Sie hätten in einem Dorf in Y.-District gelebt. Vor acht oder neun Jahren sei ihr Ehemann verschwunden. Sie verweise auf einen Zeitungsausschnitt, nach welchem er im Jahr 1998 verhaftet worden sei. Bei dieser Verhaftung sei sie zugegen gewesen. Einmal sei er wieder zu ihr gekommen und habe zu ihr gesagt, sie könne nicht länger in Indien bleiben, sondern müsse nach Pakistan. Also sei sie mit ihrem Kind alleine nach Pakistan gereist und dort von ihrem Mann ab und zu besucht worden. Da sie sich nur in Tempeln aufgehalten habe und ihrem Kind eine gute Bildung anbieten wolle, habe sie sich für eine Ausreise nach Deutschland entschieden. Mit Bescheid des Bundesamts vom 01.07.2013 wurden die Asylerstanträge der Klägerinnen abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und den Klägerinnen die Abschiebung nach Indien angedroht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen Klagen (A 2 K 2420/13) zum Verwaltungsgericht und verwiesen unter anderem darauf, ihr Ehemann/Vater sei im September 2014 verhaftet worden. In der mündlichen Verhandlung dieses Klageverfahrens gab die Klägerin 1 u.a. an, im Jahr 2003 nach Pakistan ausgereist zu sein. Ihr Ehemann gehöre der Babbar Khalsa an. Derzeit sitze er im A.-Gefängnis im Punjab. Sie können ein- bis zweimal pro Woche mit Wissen der Gefängnisleitung mit ihm telefonieren. Ein als Zeuge angehörter Cousin ihres Ehemannes trug unter anderem vor, zwar seit dem Jahr 2000 in Deutschland zu leben, jedoch immer mal wieder für mehrere Monate nach Indien zu reisen. Dort könne er sich unbehelligt aufhalten. Mit Urteil vom 26.11.2015 wurden die damaligen Klagen abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden schon Zweifel daran, ob die Klägerinnen vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet überhaupt in Pakistan gelebt hätten. Ungeachtet dessen sei ihre landesweite Gefährdung im Falle einer heutigen Rückkehr nach Indien wegen ihrer behaupteten und von einem Zeugen bekundeten familiären Beziehung zu einem Mitglied der Babbar Khalsa nicht ausreichend wahrscheinlich. Den Aktivisten dieser Organisation drohe in Indien mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter seitens der indischen Sicherheitskräfte. Diese reale Misshandlungsgefahr für Aktivisten führe aber noch nicht dazu, dass allen deren Familienangehörigen dasselbe Risiko drohe. Das ergebe sich nicht nur aus den verfügbaren Erkenntnisquellen, sondern auch aus dem Vortrag der Klägerin und insbesondere des vernommenen Zeugens. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.02.2019 stellten die Klägerinnen einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führten sie aus, vor wenigen Tagen hätten sie Kenntnis von einem Artikel vom 11.11.2018 in der indischen Presse, genauer in der punjabi-sprachigen Zeitung Rozana Pehredar Ludhiana erhalten. Dieser Artikel berichte von Befragungen der Eltern des Familienvaters zum Aufenthaltsort der Klägerinnen. Der Verfasser schlussfolgere, wenn sie nach Indien zurückkehrten, bestünde die Gefahr, dass die Polizei von B. sie in ein fingiertes Verfahren verwickele und es zu Haftstrafen für sie komme. Aus einem Schreiben des Präsidenten der Babbar Khalsa vom 28.01.2019 ergebe sich zudem, dass die Klägerin 1 in ihrem Asylerstverfahren keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe. Nach einem Internetauszug aus dem Februar 2019, von welchem unklar ist, wie er zu den Akten des Bundesamts gelangt ist, bestehe das Gerücht, dass sich der Ehemann/Vater der Klägerinnen mit einer einflussreichen Milliardärsfamilie aus dem Punjab geeinigt habe. In ihrer Anhörung im Folgeverfahren vor dem Bundesamt am 07.03.2019 gab die Klägerin 1 im Wesentlichen an, ihre Familie und die ihrer Schwiegereltern würden noch heute unter Druck gesetzt, um ihren Aufenthaltsort preiszugeben. Dass der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2018, auf welchen sie sich stütze, ein aktuelles Foto von ihr und ihrer Tochter aus Deutschland aufweise, liege daran, dass sie dieses ihren Schwiegereltern gesandt habe. Staatliche Organe hätten es von dort mitgenommen. Ein Anwalt habe das Foto eingefordert und es dann der indischen Presse übergeben. Sobald sie in Indien gelandet sei, werde sie festgenommen und verhaftet. Das bestätige auch der Bürgermeister ihres Heimatortes schriftlich und ein Anwalt aus Delhi in seinem Schreiben vom 04.03.2018. Zudem könne sie mehrere Dokumente vorlegen, die aufzeigten, wie willkürlich die indischen Sicherheitskräfte derzeit im Punjab mit Sikhs umgingen: Ein Bericht über eine Verurteilung von drei Sikhs zu lebenslanger Haft nur wegen des Besitzes von Büchern und Postern, und einen über eine Verhaftung eines schottischen Sikh-Aktivisten ohne Anklage nur wegen des Sammelns von Dokumenten über Greueltaten der indischen Armee. Die Klägerin 2 ergänzte, sie habe gesundheitliche Probleme. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr nach Indien durch die indische Polizei nach den Familien in Pakistan befragt zu werden, die sie beherbergt hätten. Das Bundesamt richtete eine Anfrage an das Auswärtige Amt. Dieses antwortete am 31.07.2019, es gelte zwischen der BTFK (Bhindranwale Tiger Force auf Khalistan) und der Babbar Khalsa International zu unterscheiden. Informationen darüber, dass Familienmitglieder von Inhaftierten der Babbar Khalsa-Bewegung, insbesondere Frauen und Kinder, in Indien verfolgt werden oder wurden, lägen nicht vor. Anhaltspunkte für die Praktizierung von Sippenhaft habe man ebenfalls nicht. Eine Person namens X. sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt; Informationen über einen Haftbefehl gegen die Klägerin 1 habe man ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 20.07.2020 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Klägerinnen als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) und ihren Antrag „auf Abänderung des Bescheids vom 01.07.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ (Ziffer 2 des Bescheids) ab. Zur Begründung führte es aus, der Asylfolgeantrag der Klägerinnen sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Weder gelinge den Klägerinnen die Darlegung einer nachträglichen Änderung der Sachlage, noch die Vorlage neuer Beweismittel, welche eine ihnen günstigere Entscheidung ermöglichten. Aus den vorgelegten Dokumente ergebe sich nicht im Geringsten, wieso von der ausführlich begründeten Ansicht des Verwaltungsgerichts im Asylerstverfahren abgewichen werden müsse. Daher sei schon nicht zu prüfen, ob die Beweismittel fristgerecht vorgelegt worden seien. Habe das Bundesamt entschieden, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, müssten im Falle einer erneuten Befassung ebenfalls die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, woran es hier fehle. Das gelte auch in gesundheitlicher Hinsicht. Weder die von der Klägerin 2 vorgelegten Atteste noch die Auswirkungen der Corona-Pandemie rechtfertigten ein Abschiebungsverbot. Nach Aufgabe des Bescheids mit eingeschriebenem Brief zur Post am 24.07.2020 haben die Klägerinnen am 06.08.2020 Klagen erhoben. Zu deren Begründung führen sie aus, es mache sie fassungslos, dass offenbar der indische Geheimdienst dem Bundesamt einen - gefälschten - Zeitungsartikel über eine angebliche Absprache ihres Ehemannes/Vaters mit einer der einflussreichsten Familien im Punjab vorgelegt habe. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen, wie ein Brief des Ehemannes/Vaters belege, der inzwischen freigesprochen und freigelassen worden sei. Die Tatsache der Einmischung des indischen Geheimdienstes in ihr deutsches Asylverfahren belege aber, wie gefährdet sie seien. Vor deutschen Gerichten seien nämlich in den letzten Jahren immer wieder indische Staatsangehörige wegen Spionagetätigkeit gegenüber im Bundesgebiet lebenden Landsleuten verurteilt worden. Ein beim obersten Gericht für Punjab und Haryana zugelassener Anwalt bestätige mit seinem Schreiben ohne Datum, dass ihr Ehemann/Vater im September 2014 verhaftet und im September 2019 nach einem Freispruch wieder freigelassen worden sei. Allerdings habe man ihn am 06.08.2021 erneut unter falscher Anklage verhaftet. Es bestehe die Gefahr, dass beide Klägerinnen ebenfalls unrichtiger Straftaten beschuldigt und verhaftet würden. In diesem Fall „würden sei von Deutschland nach Indien geschickt“. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 20.07.2020 zu verpflichten, bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indiens festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08.07.2021 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung sind beide Klägerinnen zur Verdeutlichung ihrer Angaben angehört worden. Die Klägerin 1 hat unter anderem ausgeführt, auf den Presseartikel in der Pehredar sei ihr inhaftierter Mann aufmerksam geworden und dessen Anwalt habe ihn ihr daraufhin übersandt. Derzeit sei er auf Kaution freigelassen und halte sich in B. auf. Presseberichte über bewaffnete Aktionen von ihm seien erfundene Anschuldigungen. Sie selbst sei nie Mitglieder der Babbar Khalsa gewesen und habe an keinen Aktionen teilgenommen. Sie werde zwar nicht von dieser Organisation, aber von anderen finanziell unterstützt. Die Klägerin 2 hat ergänzt, sie habe inzwischen den Hauptschulabschluss und ihre gesundheitliche Situation habe sich gebessert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamts zum Asylerst- und Asylfolgeverfahren der Klägerinnen Bezug genommen.