Urteil
2 K 7578/16
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1127.2K7578.16.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat regelmäßig nur für diejenigen Eigentümer, die derselben Gebietsfestsetzung unterworfen sind, nachbarschützende Wirkung.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines ausnahmsweisen festsetzungsübergreifenden Nachbarschutzes.
3. Ein neu hinzutretendes störempfindliches Vorhaben ist einem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb gegenüber nicht rücksichtslos, wenn keine wesentlichen Einschränkungen des Betriebs gerade durch Genehmigung des störempfindlichen Vorhabens zu erwarten sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat regelmäßig nur für diejenigen Eigentümer, die derselben Gebietsfestsetzung unterworfen sind, nachbarschützende Wirkung. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines ausnahmsweisen festsetzungsübergreifenden Nachbarschutzes. 3. Ein neu hinzutretendes störempfindliches Vorhaben ist einem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb gegenüber nicht rücksichtslos, wenn keine wesentlichen Einschränkungen des Betriebs gerade durch Genehmigung des störempfindlichen Vorhabens zu erwarten sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (dazu unten I.) noch mit den Hilfsanträgen (dazu unten II.) Erfolg. I. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Die Klägerin hat gegen die Baugenehmigung vom 22.05.2015 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach Ergehen der gerichtlichen Eilentscheidung und der Beschwerdeentscheidung hat sie erklärt, an ihrem Widerspruch weiter festhalten zu wollen und hat diesen weiter begründet. Die Widerspruchsbehörde hat darüber bis heute nicht entschieden. Es ist auch kein zureichender Grund glaubhaft gemacht, warum bislang keine Entscheidung ergehen konnte. 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts (wie hier einer Baugenehmigung), wenn er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt für die gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn: Das Gericht kann die Baugenehmigung nur aufheben, wenn sie gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieses Nachbarn dienen sollen und der Nachbar diese Verstöße fristgerecht gerügt hat (§ 55 Abs. 2 LBO). Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist dagegen schon nicht zu prüfen. Im vorliegenden Fall verstößt die Zulassung des Bauvorhabens des Beigeladenen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage des qualifizierten Bebauungsplans „Im Weiher“ der Beklagten erteilt, gegen dessen Gültigkeit keine Bedenken erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Weder kann sich die Klägerin auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen (dazu a), noch auf einen festsetzungsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (dazu b). Zudem ist die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos (dazu c). a) Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat grundsätzlich nach-barschützende Wirkung, aber regelmäßig nur für diejenigen Eigentümer, die derselben Gebietsfestsetzung unterworfen sind (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BauR 1994; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2016 - 5 S 2291/15 - BauR 2017, 220). Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in welchem die jeweils unterschiedlichen Baugebietstypen - Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO für das Grundstück der Klägerin bzw. ein gem. § 1 Abs. 4 BauNVO modifiziertes, eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) für das Baugrundstück - in demselben Bebauungsplan festgesetzt sind. Denn auch dann fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund für ein solches Abwehrrecht, nämlich dem Bestehen einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft für die unterschiedlichen Festsetzungen unterworfenen Grundstückseigentümer (vgl. z.B. Bay. VGH, Urt. v. 14.07.2006 -1 BV 03.2179 u.a. - BauR 2007, 505; Melchinger, VBlBW 2017, 145, 149). Ein Gebietserhaltungsanspruch kraft Bundesrecht steht der Klägerin deswegen von vornherein nicht zu. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Baugebietsfestsetzungen ausnahmsweise den Zweck verfolgt hätte, auch den Grundstückseigentümern in den jeweils anderen Teilgebieten einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu vermitteln (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 5). Insbesondere vermag die Kammer aus der Akte des Bebauungsplans nicht zu erkennen, dass das eingeschränkte Gewerbegebiet die Funktion einer „Pufferzone“ zugunsten der Grundstückseigentümer im unbeschränkten Gewerbegebiet haben sollte, um sie vor Lärmschutzansprüchen von Seiten der Büro- und Wohnbebauung im südwestlich angrenzenden Mischgebietsteil des Gebiets zu schützen (vgl. bereits den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 10.03.2016 im Beschwerdeverfahren 8 S 2661/15). In der Begründung des Bebauungsplans ist zu den Grundzügen der Planung ausgeführt: „… wegen der Nachbarschaft zur Wohnbebauung wurde die gewerbliche Nutzung insoweit eingeschränkt, dass sie sich am Störgrad eines Mischgebiets zu orientieren hat (Rücksichtnahmegebot). …“ Aus dem Zusammenhang ist erkennbar, dass diese Formulierung sich nur auf die Planbereiche beziehen kann, für die ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt ist, darunter auch für das Baugrundstück. Daraus ist allenfalls zu entnehmen, dass die Plangeberin möglicherweise einen Schutzanspruch zugunsten der Grundstückeigentümer im angrenzenden Mischgebiet mit Wohnnutzung hätte gewähren wollen, denn mit den Festsetzungen wird nur die gewerbliche Nutzung eingeschränkt, aber keine ansonsten zulässige Wohnnutzung ausgeschlossen. Gegen eine zusätzliche Pufferzone im Interesse der Gewerbetreibenden spricht ferner, dass der Betrieb der xxx GmbH auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3xx - der größte im Plangebiet - ohne eine besondere „Pufferzone“ zum Mischgebiet auskommen muss. Er wird nach Südwesten nur durch die Straße „Im Weiher“ von der Bebauung im Mischgebiet getrennt. Die Entfernung zwischen den Baufenstern ist vergleichbar wie auf dem Baugrundstück und dem Grundstück der Klägerin. Der dort vorhandene Parkplatz kann auch nicht ernsthaft als besonderer „Lärmpuffer“ angesehen werden. Es handelt sich um eine befestigte offene Fläche, die die Lärmausbreitung in keiner Weise behindert. Bei dem in diesem Betrieb herrschenden Dreischichtbetrieb ist eher im Gegenteil zu erwarten, dass der Mitarbeiterparkplatz - insbesondere beim Schichtwechsel zur Nachtzeit - eine zusätzliche Lärmquelle für das Mischgebiet darstellt. Diese Situation nimmt der Plangeber ausdrücklich hin; in der Begründung ist ausgeführt, hier seien die notwendigen Abstände vorhanden. Dann ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb er den Wunsch haben sollte, direkt daneben noch eine „Pufferzone“ zum Schutz des uneingeschränkten Gewerbegebiets zu schaffen. Davon würde im Plangebiet ausschließlich das Grundstück der Klägerin profitieren, obwohl es noch wesentlich weiter vom Mischgebiet entfernt liegt als der Betrieb auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3xx. Eine besondere Schutzfunktion des eingeschränkten Gewerbegebietes für emittierende Betriebe im unbeschränkten Gewerbegebiet lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass dort Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) ausgeschlossen sind. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Plangeberin jegliches Wohnen im eingeschränkten Gewerbegebiet habe ausschließen wollen. Denn der Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes gilt auch für das Mischgebiet (vgl. Nr. 2.1.4. Buchst. a des Textteils), obwohl Wohnen dort allgemein zulässig ist. Dagegen ist im eingeschränkten Gewerbegebiet privilegiertes Wohnen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ebenso wenig ausgeschlossen wie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), die ebenfalls ein gewisses Ruhebedürfnis haben. Die Zweckbestimmung für dieses Gebiet umfasst Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nimmt ausdrücklich Bezug auf die Regelung des § 6 BauNVO für das Mischgebiet. Ein Ausschluss jeglicher Wohnnutzung, wie er der Klägerin vorschwebt, ist im Bebauungsplan ausdrücklich nur für die als GE* festgesetzten Teilgebiete nordöstlich des Grundstücks der Klägerin festgesetzt (vgl. Nr. 2.1.3. des Textteils). Das hängt nach der Begründung des Bebauungsplans auch nicht mit den dort vorhandenen Gewerbebetrieben zusammen, sondern soll vielmehr Konflikte mit der östlich angrenzenden Landwirtschaft (Aussiedlerhöfe) vermeiden. Daran hält die Kammer auch angesichts des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 17.11.2008 - 8 S 2257/08 - fest, auf den die Klägerin verweist. Es ist zwar zuzugeben, dass der Senat seinerzeit offenbar noch einen Gebietswahrungsanspruch angenommen und zumindest parallel geprüft hat, ob das seinerzeit genehmigte Vorhaben – ein Pflegeheim für Demenzkranke – sowohl im eingeschränkten als auch im allgemeinen Gewebegebiet zulässig wäre. Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt aber darauf, dass dieses Pflegeheim nicht als Anlage für soziale Zwecke, sondern letztlich als eine Wohnnutzung qualifiziert wurde, welche der damalige Kläger auch unter den Gesichtspunkt einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hätte abwehren können. Selbst wenn die Klägerin einen Gebietserhaltungsanspruch hätte, wäre dieser jedenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Sondervorschrift § 246 Abs. 10 BauGB abzuwehren. Die Klägerin geht nämlich auch fehl in der Ansicht, dass im eingeschränkten Gewerbegebiet nur Gewerbebetriebe zulässig wären und sonst überhaupt keine Nutzung. Die Nr. 2.1.2 des Textteils des Bebauungsplans ist vielmehr so zu verstehen, dass die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben sich nicht nach § 8 Abs. 2 BauNVO richtet, sondern dahingehend eingeschränkt wird, dass nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, d.h. auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Anlagen für soziale Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind demgegenüber im eingeschränkten Gewerbegebiet nicht ausgeschlossen oder sonst eingeschränkt, sondern ausnahmsweise zulässig. Deshalb ist das Gebiet nach der Sondervorschrift des § 246 Abs. 10 BauNVO einer Befreiung für die Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge zugänglich. Die Klägerin weist zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Ausnahme nur für solche Anlagen für soziale Zwecke gelten könne, die per se gebietsverträglich sind. Messlatte dafür ist aber nicht das allgemeine, sondern das eingeschränkte Gewerbegebiet, in dem das Baugrundstück liegt. Neben den dort zulässigen mischgebietstypischen Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen, kann die Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge schon begrifflich nicht gebietsunverträglich sein, selbst wenn man sie als besondere, atypische Form der Wohnnutzung begreift (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2015 - 3 S 1695/15 - VBlBW 2016, 113). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das eingeschränkte Gewerbegebiet auf zwei Seiten an Flächen grenzt, die im unbeschränkten Gewerbebetrieb liegen. c) Wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung keinen Nachbarschutz zugunsten der Klägerin entfalten, dann kann sie sich gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung von diesen Festsetzungen nur auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen, hier abzuleiten aus der Würdigung nachbarlicher Interessen in der Befreiungsvorschrift § 246 Abs. 10 BauGB (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499). Dieses Gebot ist verletzt, wenn sich ein Vorhaben bei Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, für den betreffenden Nachbarn als unzumutbar erweist. In die Abwägung einzustellen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 - NVwZ 1986, 469; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499). Seine normative Ausprägung hat das Gebot in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden. Nach dieser - hier entsprechend anwendbaren - Bestimmung sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Beides lässt sich für das Vorhaben des Beigeladenen nicht feststellen. aa) Die dem Inhaber eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen emittierenden Betriebes drohende Gefahr, dass nach Ausführung des Vorhabens aufgrund von Beschwerden immissionsschutzrechtliche oder sonstige behördliche Auflagen von gewissen Gewicht ergehen, kann grundsätzlich geeignet sein, im Einzelfall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu begründen (vgl. den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2015 - 3 S 1985/15 - juris). Ein neu hinzutretendes störempfindliches Vorhaben ist einem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb gegenüber aber nicht rücksichtslos, wenn dieser Betrieb ohnehin schon auf andere störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss und darüber hinaus keine wesentlichen weiteren Einschränkungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523; Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171/83 - NVwZ 1984, 646; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.1989 - 8 S 1071/89 – UPR 1990, 104). Denn in diesem Fall muss der Gewerbetreibende nicht mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gerade wegen des neu hinzutretenden Vorhabens rechnen und somit gegenüber diesem Vorhaben nicht mehr Rücksicht nehmen als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen. (1) Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Lärmgutachtens vom 16.11.2018 ist offensichtlich, dass die Klägerin unabhängig von der Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu rechnen hat, weil sie die durch Auflage 3 ihrer Baugenehmigung festgesetzten Beschränkungen für Einwirkungen durch Lärm auf Nachbargrundstücke deutlich überschreitet. Das gilt auch dann, wenn diese Auflage unwirksam sein sollte, weil die Klägerin nach der TA Lärm selbst auf Nachbargrundstücke, die innerhalb der Festsetzung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets liegen, nicht mit mehr als 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) einwirken darf. (2) Weder aus dem Gutachten noch aus sonstigen Umständen ist erkennbar, dass sich die Klägerin gerade durch die Genehmigung der Unterkunft des Beigeladenen noch weitergehenden Auflagen gegenübersieht, die sie sonst nicht zu erwarten hätte. Dabei fällt zunächst auf, dass die ihr erteilte bestandskräftige Baugenehmigung vom 19.12.1986 stets mit Risiken behaftet war, weil deren Auflage 3 auf die planungsrechtliche Situation in der Umgebung des klägerischen Grundstücks abstellt. Damit hat sich die Möglichkeit der Klägerin, lärmintensiv zu produzieren, bereits mit der geänderten Festsetzung auf ihrem Nachbargrundstück (GEe statt GE) im Jahr 1991 verschlechtert, nicht erst durch die Zulassung des Vorhabens des Beigegeladenen. Unabhängig davon kann eine in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nach § 246 Abs. 10 BauGB zugelassene Flüchtlingsunterkunft keinen höheren Schutzgrad beanspruchen als die dort sonst zulässigen Nutzungen, unabhängig davon, welcher konkrete Schutzgrad dort gilt (vgl. zum Schutzgrad solcher Flüchtlingsunterkünfte VGH Bad-Württ., Beschl. v. 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 33; Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - VBlBW 2016, 192). bb) Ferner ist nicht festzustellen, dass die Klägerin unzumutbar durch Immissionen beeinträchtigt würde, die von der Flüchtlingsunterkunft ausgehen. Im Rahmen des Bauplanungsrechts sind nur die städtebaulich relevanten Belästigungen oder Störungen zu berücksichtigten; mögliche strafbare Handlungen der Bewohner haben mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Flüchtlingsunterkunft nichts zu tun. Abgesehen davon sind normale Wohngeräusche auch bei abweichenden Lebensgewohnheiten von Flüchtlingen grundsätzlich hinzunehmen. Im konkreten Fall werden sie gegenüber der geltend gemachten Geräuschbelastung durch den eigenen Produktionsbetrieb ohnehin nicht ins Gewicht fallen. Die Klägerin trägt kaum konkrete Vorkommnisse vor. Eine Anfrage des Gerichts beim Ordnungsamt der Beklagten hat ergeben, dass es in den nunmehr zwei Jahren seit der Errichtung und Belegung der Gemeinschaftsunterkunft nur vereinzelt zu Einsätzen des Polizeivollzugsdienstes im Zusammenhang mit der Unterkunft gekommen sei. Besonders hervorgehoben wird ein Polizeieinsatz am Abend des 20.02.2018, als der Polizeivollzugsdienst in den Abendstunden wegen einer internen Streitigkeit zu der Unterkunft gerufen worden sei. Mehrere Anwohner, u.a. der Geschäftsführer der Klägerin, hätten sich beschwert. Ob die Klägerin als juristische Person sich mit Blick auf diesen Vorfall auf eine Störung der Wohnruhe - zumal im Gewerbegebiet - berufen könnte, erscheint der Kammer sehr fraglich. Das kann aber auch dahingestellt belieben. Denn etwa unzumutbare Beeinträchtigungen durch einzelne Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft sind nicht bodenrechtlich relevant. Die Beschwerden der Klägerin über Immissionen aus der Gemeinschaftsunterkunft laufen auf einen sogenannten „Milieuschutz“ für eine möglichst attraktive Nachbarschaft hinaus, in der sich Flüchtlinge und Asylbewerber möglichst wenig bemerkbar machen. Einen derartigen Schutz können das allgemeine Bauplanungsrecht und § 15 Abs. 1 BauNVO nicht gewähren und sollen das auch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72; Bay. VGH, Beschl. v. 09.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschl. v. 29.12.2016 – AN 9 S 16.01579 –, juris Rn. 35; VG Regensburg, Beschl. v. 27.09.2016 - RN 6 K 15.1188 - juris Rn. 29; VG Gera, Beschl. v. 16.12.2015 - 4 E 1073/15 - juris Rn. 28). Selbst ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der in dem streitgegenständlichen Gebäude untergebrachten Flüchtlinge ist planungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht nämlich kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen. Den von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen kann im Einzelfall mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden. Dass das nicht möglich sei oder tatsächlich nicht umgesetzt werde, ergibt sich aus der Klage nicht. Die Klägerin macht sogar selbst geltend, dass es gelegentliche Polizeieinsätze an der Unterkunft gebe. cc) Etwas Anderes gilt auch nicht deswegen, weil sich der Beigeladene im Rahmen der gebotenen Abwägung bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme nicht mehr auf ein berechtigtes Interesse berufen könnte. Die Klägerin macht geltend, dass die Zahl in Deutschland ankommender Flüchtlinge und die Anzahl der beim BAMF gestellten Asylanträge seit 2015 wieder stark rückläufig sei, mit der Folge, dass der Beigeladene jedenfalls kein so überragendes Interesse mehr an der Unterkunft habe wie noch im Jahr 2015. Mit diesem Vorbringen vermag sie nicht in Zweifel zu ziehen, dass der dringende Bedarf jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gegeben war. Abgesehen davon hat der Beigeladene im Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass er die unterzubringenden Personen erst nach deren Aufenthalt in der Erstaufnahme zur Unterbringung zugewiesen bekommt, weshalb eine Zu- oder Abnahme bei Einreisen und Asylanträgen bei den Aufnahmebehörden mit einiger Verzögerung eintritt. Für die Kammer ist es auch nachvollziehbar, dass die Aufnahmebehörde wegen der Auflösung der in 2015 aufgebauten provisorischen Unterkünfte in Zeltlagern, Messe- und Sporthallen auch in den Folgejahren Bedarf für die Unterbringung hatte. Es ist schließlich auch nachvollziehbar, dass der Raumbedarf für die Unterbringung nochmals angestiegen ist, nachdem zum 31.12.2017 Ausnahmevorschriften zum Raumbedarf für die Unterbringung ausgelaufen sind. Nunmehr sind nach § 8 Abs. 1 FlüAG 7 qm statt wie bisher 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche pro Person anzusetzen. Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass der Beigeladene die streitgegenständliche Unterkunft gar nicht mehr benötigt, um die ihr zugewiesenen Personen unterzubringen, auch wenn sie aktuell nur zu etwa zwei Dritteln belegt ist. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Baugrundstück nicht zwingend notwendig sei, weil man die zugewiesenen Personen nach einer von einer Bürgerinitiative vorgelegten Konzeption auch in mehreren kleineren Unterkünften an anderer Stelle im Gemeindegebiet einquartieren könne. Diese Überlegung ist schon deswegen nicht zielführend, weil es sich bei der Unterkunft des Beigeladenen um eine Unterkunft der vorläufigen Unterbringung (§ 7 FlüAG) handelt, während die dezentrale Unterbringung in kleineren Unterkünften im gesamten Stadtgebiet erst für die Abschlussunterbringung (§ 18 FlüAG), für welche die Beklagte zuständig ist, sinnvoll erscheint. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, denn die bauplanungsrechtliche Prüfung des Antrags auf Baugenehmigung ist an den vom Bauherrn gewählten Standort gebunden. Eine Variantenabwägung ist im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht nicht vorzunehmen. Wenn die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben den Nachbarn auf dem Baugrundstück nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar ist, müssen diese die Anlage hinnehmen, selbst wenn es dafür auch einen noch besser geeigneten Alternativstandort geben sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298; Beschl. v. 26.06.1997 - 4 B 116.97 - NVwZ 1998, 357). II. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. 1. Soweit die Klägerin mit dem ersten Hilfsantrag eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Auflagen zur Beschränkung der Personenzahl erreichen will, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Reduzierung der genehmigten Anzahl der Personen in der Unterkunft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vorliegende Baugenehmigung enthält bislang keine Beschränkung auf eine konkrete Personenzahl; die von der Klägerin angeführten 100 Personen werden lediglich für die Berechnung der Anzahl notwendiger Stellplätze angesetzt. Ein Anspruch auf eine Beschränkung der Personenzahl würde nur bestehen, wenn die Belegung der Gebäude mit mehr als 70 Personen Rechte der Klägerin verletzt. Das wäre etwa der Fall, wenn sie dazu führen würde, dass von dem Vorhaben bei bestimmungsgemäßer Nutzung Immissionen ausgehen, die gegen das das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstoßen. Das ist aber nicht ersichtlich. Normale Wohngeräusche in der Unterkunft sind auch bei abweichenden Lebensgewohnheiten von Flüchtlingen grundsätzlich hinzunehmen, wie oben bereits ausgeführt. Die Klägerin führt in ihrem Schreiben auch selbst aus, dass es nicht die normalen Lebensgewohnheiten aller dort untergebrachten Personen, sondern das Fehlverhalten Einzelner sei, was zu Belästigungen führe. Im konkreten Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu dauerhaften Lärmbelästigungen kommt, welche die auf dem Grundstück der Klägerin maßgeblichen Richtwerte für ein Gewerbegebiet erreichen oder überschreiten (wenn sie gegenüber der Geräuschbelastung durch den eigenen Produktionsbetrieb überhaupt ins Gewicht fallen). Nach dem Vorbringen der Beklagten sei es nur in wenigen Einzelfällen zu Lärmbelästigungen gekommen, die dann meistens von Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Bewohnern ausgingen oder Polizeieinsätzen gegen einzelne Störer ausgingen. Die Unterkunft wird von der Ordnungsbehörde der Beklagten nicht als besonders auffällig angesehen. Solche Belästigungen haben mit der Gesamtzahl der Personen in der Unterkunft letztlich nichts zu tun, so dass eine entsprechende Beschränkung auch keine geeignete Maßnahme wäre. Ihnen kann nur mit gezielten Maßnahmen gegen die jeweiligen Störer begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Auslaufen der Ausnahmevorschriften zum Platzbedarf pro Person dazu geführt hat, dass dauerhaft weniger als 100 Personen in der Unterkunft untergebracht werden können. Bei Ansatz von 7 qm Wohn- und Schlafraum pro Person nach § 8 Abs. 1 FlüAG können in den beiden Gebäuden zusammen allenfalls 90 Personen untergebracht werden. 2. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig. Mit ihm begehrt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bereits jetzt mit Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung konkrete Vorgaben dahingehend zu machen, dass nach Aufgabe der Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge wieder eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks erfolgen müsse. Dafür fehlt es der Klägerin aber schon am Rechtsschutzinteresse. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht befristet. Deshalb ist auch nicht absehbar, wann sie erlischt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Umnutzung – etwa zu Sozialwohnungen oder einer Obdachlosenunterkunft – eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung wäre, für die ohnehin ein neues Baugenehmigungsverfahren mit Beteiligung der Angrenzer durchgeführt werden müsste. Die Klägerin hätte dann hinreichend Möglichkeit, ihre Rechtsposition geltend zu machen. Abgesehen davon wäre auch diese Klage unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass auf dem Vorhabengrundstück nach dem Ende der jetzt genehmigten Nutzung nur eine gewerbliche Folgenutzung erfolgen dürfte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ist unbefristet genehmigt. Im Rahmen des § 246 Abs. 10 BauGB bezieht sich die Befristung bis 31.12.2019 nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende die Baurechtsbehörde von der zusätzlichen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen kann (vgl. § 246 Abs. 17 BauGB). Damit besteht ein ganz wesentlicher Unterscheid zu den in § 214 Abs. 13 und 14 BauGB geregelten Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, auf welche die Klägerin sich bezieht. Unterkünfte im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder abweichend von baurechtlichen Vorschriften dürfen nach diesen Vorschriften nur befristet bis Ende 2019 genehmigt werden; zusätzlich werden dort Rückbauverpflichtungen statuiert. Ein Ende der hier genehmigten Nutzung als vorläufige Unterbringung ist demgegenüber nicht konkret absehbar. In dem dazu vorgelegten Zeitungsartikel aus den Stuttgarter Nachrichten (Anlage W 5) das Vorhaben auch nur als im Bau befindliche vorläufige Unterbringung erwähnt wird, aber nicht als mögliche Anschlussunterbringung. Eine Umnutzung als kommunale Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber ohne neues Baugenehmigungsverfahren ist nur denkbar, wenn sich auch die neue Nutzung in dem durch die bestehende Genehmigung und die Baubeschreibung vorgegebenen Rahmen hält. Bei einer Nutzungsänderung zu Sozialwohnungen oder frei vermietbaren Wohnungen wäre das sicher nicht mehr der Fall. Abgesehen davon ist eine Nebenbestimmung dieses Inhalts gar nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Bebauungsplan „Im Weiher“ der Beklagten ergibt, welche Art der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Gemessen an den Vorgaben des Bebauungsplans wäre die von der Klägerin angestrebte Auflage in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig: Zum einen sind „gewerbliche Nutzungen“ auf dem Baugrundstück nach dem Bebauungsplan nur eingeschränkt zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Zum anderen würden mit dieser Formulierung jegliche Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gänzlich ausgeschlossen, die nach dem Bebauungsplan und § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber zumindest ausnahmsweise zulässig sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Das entspricht der Billigkeit, weil er im Klageverfahren einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) sind nicht erkennbar. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen der Maschinenbaubranche. Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. Hilfsweise begehrt sie den Erlass zusätzlicher Auflagen für die laufende und zukünftige Nutzung des Gebäudes. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst-Nr. 1xx in A (im Plan unten links rot markiert). Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf dem südwestlich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 2xx (im Plan unten links grün markiert). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Weiher“ der Beklagten vom 20.02.1991. Der Plan setzt für das Grundstück der Klägerin als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) und für das Baugrundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest. Zulässig sind im GEe nach Ziff. 2.1.2. des Textteils „nur Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören (wie § 6 BauNVO - Mischgebiet)“. Von den nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind sowohl im GE als auch im GEe Betriebe des Beherbergungsgewerbes, selbständige Lagerplätze, gewerbliche Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten wie z. B. Spielhallen, Diskotheken, Nachtbars ausgeschlossen. Die Grundstücke im Südwesten des Plangebietes sind als Mischgebiet (MI) festgesetzt und überwiegend mit mehrstöckigen Wohn- und Bürogebäuden bebaut. Das Betriebsgebäude der Klägerin wurde am 19.12.1986 - noch auf der Grundlage des vorherigen Bebauungsplans - als Büro- Lager- und Werkstattgebäude mit einer Betriebsleiterwohnung genehmigt. Bestandteil der Baugenehmigung sind u.a. Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart, wonach der Beurteilungspegel durch den Betrieb am jeweiligen Immissionsort im Einwirkungsbereich u.a. folgende Werte nicht überschreiten dürfe: Mischgebiete (MI, MK, MD) 60 dB(A) tags 45 dB(A) nachts Gewerbegebiete (GE) 65 dB(A) tags 50 dB(A) nachts. Die Baugenehmigung wurde zuletzt am 08.02.2005 dahingehend geändert, dass eine Nutzungsänderung bestehender Büroräume in eine Mitarbeiterunterkunft für Ausbildungsmaßnahmen genehmigt wurde. Die Nutzung wurde auf die Schulungszeiten beschränkt, ein Dauerwohnen ausgeschlossen. Im Jahr 2015 mietete der beigeladene Landkreis das Baugrundstück und beantragte am 11.09.2015 bei der Baurechtsbehörde der Beklagten eine Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. Sie besteht aus zwei voneinander getrennten zweistöckigen Gebäuden. In einem Begleitschreiben wird angegeben, dort sollten nur alleinstehende Männer untergebracht werden, aber keine Familien, alleinstehende Frauen und Kinder oder betreuungsbedürftige Personen. Aus dem Stellplatznachweis ergibt sich, dass von einer Belegung mit 100 Personen ausgegangen wurde. Auf die am 16.09.2015 zugestellte Benachrichtigung als Angrenzer gem. § 55 LBO erhob die Klägerin am 12.10.2015 Einwendungen u. a. dahingehend, dass das Vorhaben nach seiner Art unzulässig sei. Anlagen für soziale Zwecke seien im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig, deshalb bestehe regelmäßig ein Interesse daran, sie zu verhindern. Daran ändere auch der neu geschaffene § 246 Abs. 10 BauGB nichts. Flüchtlinge sollten nicht in ein Gewerbegebiet abgeschoben werden, denn das behindere ihre notwendige Integration. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei absehbar, dass ihr Gewerbebetrieb massiv behindert werde. Einerseits werde die Unterkunft mit 100 männlichen Erwachsenen so erhebliche Emissionen mit sich bringen, dass in den Büroräumen der Klägerin nicht mehr konzentriert gearbeitet werden könne. Andererseits müsse sie wegen der wohnähnlichen Unterbringung der Flüchtlinge mit Einschränkungen bei ihrem lärmintensiven Konstruktions- und Produktionsbetrieb rechnen. Aus diesem Grund hätten die Gerichte in der Vergangenheit auch schon die Errichtung eines Pflegeheims für Demenzkranke auf dem Baugrundstück gestoppt. Darüber hinaus werde man einen Zaun benötigen, um das unbefugte Betreten des eigenen Betriebsgeländes zu unterbinden. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 22.10.2015 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung, zur Geschossflächenzahl, zur Gebäudehöhe und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Dabei wurde auf den Ausnahmecharakter des § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen; wegen des großen Flüchtlingszustroms würden dringend zusätzliche Unterkünfte gebraucht. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das Vorhaben gebe es nicht, zumal im Gewerbegebiet. Es seien auch keine zusätzlichen Einschränkungen für den Produktionsbetrieb zu befürchten, weil die Klägerin ohnehin schon auf die bestehenden Wohnnutzungen und Betriebsleiterwohnungen in der Umgebung Rücksicht nehmen müsse. Die Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge löse keine weitergehenden Schutzansprüche gegenüber den Gewerbebetrieben aus. Die Klägerin legte am 25.10.2015 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag mit Beschluss vom 03.12.2015 (2 K 5158/15) ab. Eine Beschwerde der Klägerin wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.03.2016 (8 S 2661/15) zurückgewiesen. Die Klägerin könne keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, weil sie sich mit ihrem Grundstück in einem anderen Teilgebiet mit anderen Festsetzungen befinde. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Gewerbebetrieb der Klägerin müsse keine zusätzlichen Einschränkungen befürchten, die Bewohner der Unterkunft könnten nicht mehr Rücksichtnahme verlangen als die bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen (insbes. die Wohnbebauung, wo der Bebauungsplan Mischgebiet festsetze). Das eingeschränkte Gewerbegebiet sei keine „Pufferzone“ zwischen Gewerbe und Wohnen, in der es nur Gewerbebetriebe geben dürfe. Dort seien auch bisher schon nur mischgebietstypische Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Außerdem seien Anlagen für soziale, kirchliche und kulturelle Zwecke nicht ausgeschlossen, ebenso wenig wie Betriebsleiterwohnungen. Nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung begründete die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass sie nach einer früheren Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.11.2008 (8 S 2257/08, betreffend das Pflegeheim für Demenzkranke) sehr wohl einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könne, auch wenn ihr Grundstück in einem anderen Teilgebiet des Bebauungsplans mit anderen Festsetzungen liege. Aufgrund dieser Entscheidung ist sie weiter der Ansicht, dass im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) nach dem Bebauungsplan keine Wohnbebauung und auch keinerlei wohnähnliche Nutzung zugelassen werden könne. Dass Anlagen für soziale Zwecke nicht ausgeschlossen seien, besage nichts, weil eben nur gebietsverträgliche Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden könnten, aber keine wohnähnliche Nutzung. Abgesehen davon macht die Klägerin geltend, sie wolle ihren Betrieb erweitern und habe zusätzlichen Maschine zur Klettbandproduktion aufgestellt. Sie sei darauf angewiesen, dass diese Maschinen auch in der Nachtschicht durchlaufen könnten und es keine Beschwerden aus der Nachbarschaft gebe. Im Übrigen sei der tragende Grund für die Erteilung der Befreiung mittlerweile entfallen. Denn die Beigeladene sei auf die Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr so dringend angewiesen wie noch im Jahr 2015, weil die Zahl der neu hinzukommenden Asylbewerber deutlich zurückgegangen sei. Außerdem gebe es ein realisierbares Konzept einer Bürgerinitiative für dezentrale, kleinere Unterkünfte an mehreren Standorten im Gemeindegebiet. Zusätzlich forderte sie - ähnlich wie Rückbaupflichten bei zeitlich befristet genehmigten Unterkünften im Außenbereich oder abweichend von baurechtlichen Vorschriften - per Auflage sicherzustellen, dass das errichtete Gebäude nach Aufgabe der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft gewerblichen Zwecken und nicht einer regulären Wohnnutzung, etwa als Obdachlosenunterkunft oder Sozialwohnungen, zugeführt werde. Denn sonst werde der Gebietscharakter des Gewerbegebiets endgültig „kippen“. Die Beklagte habe schon entsprechende Pläne vorgestellt; bei einem anderen Gebäude aus den 1990er-Jahren in der Nähe sei das auch so abgelaufen. Hilfsweise forderte sie eine Begrenzung der Belegung auf 70 Personen. Sonst sei das Vorhaben für das Gewerbegebiet unzumutbar. Schon die frühere Unterkunft mit 35 bis 40 Personen sei eine erhebliche Belastung gewesen. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 02.05.2016 die Baufreigabe; das Gebäude ist mittlerweile errichtet und belegt. Über den Widerspruch der Klägerin wurde bislang nicht entschieden. Die Klägerin hat am 14.11.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruch. Darüber hinaus macht sie geltend, sie habe jetzt Schallimmissionsmessungen durch einen Sachverständigen an zwei Stellen der Außenfassade der beiden Unterkunftsgebäude durchführen lassen. Diese hätten tagsüber bei Regelbetrieb in der Schlosserei und Weberei Mittelwerte von 71 bzw. 74 dB(A) ergeben, in der lautesten Nachtstunde beim Betrieb der Weberei 60 bzw. 55 dB(A). Damit sei belegt, dass die Richtwerte nach TA Lärm für ein Gewerbegebiet sogar erheblich überschritten würden. Deswegen sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, denn wenn es deswegen zu Beschwerden komme, müsse sie mit zusätzlichen Lärmschutzauflagen rechnen. Die Bewohner der Unterkunft würden sich wahrscheinlich nur aus Unkenntnis oder aus Angst nicht beschweren. Andererseits seien auch die Belästigungen durch die Unterkunft unzumutbar. Seit ihrer Errichtung seien Drogenhandel und Drogenkonsum im Gebiet anzutreffen, ebenso Prostitution; weibliche Anwohner aus dem Gebiet würden unsittlich auf der Straße angesprochen bzw. trauten sich nachts nicht mehr außer Haus. Es komme immer wieder zu nächtlichen Ruhestörungen und Polizeieinsätzen. Der Beigeladene weigere sich trotz dieser Zustände - wohl aus Kostengründen - einen Sicherheitsdienst einzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten für die Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge des Beigeladenen vom 22.10.2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung vom 22.10.2015 für die Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge abzuändern und mit zusätzlichen Auflagen dahingehend zu versehen, dass a) in der Gemeinschaftsunterkunft nur 70 Personen untergebracht werden dürften, und b) nach einer Nutzung des Grundstücks als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge wieder eine gewerbliche Folgenutzung zu erfolgen habe Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, im eingeschränkten Gewerbegebiet seien ohnehin nur mischgebietstypische Gewerbebetriebe allgemein zulässig, Anlagen für soziale Zwecke seien ausnahmsweise zulässig. Deshalb sei die Befreiung für die Gemeinschaftsunterkunft nach der Sondervorschrift § 246 Abs. 10 BauGB möglich gewesen. Die Gewerbebetriebe müssten ohnehin bereits auf vorhandene Wohnbebauung und Büronutzung im angrenzenden Mischgebietsteil Rücksicht nehmen und hätten deshalb keine zusätzlichen Beschränkungen zu befürchten. Der Unterschied zum früher geplanten Pflegeheim für Demenzkranke sei, dass es sich dabei um eine Wohnnutzung gehandelt habe. Der Bedarf für die Unterkunft bestehe auch weiterhin, denn es seien nach wie vor Asylbewerber in Behelfsunterkünften untergebracht. Abgesehen davon komme es insoweit auf die Lage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an. Eine Beschränkung auf eine Belegung mit 70 Personen sei nur möglich, wenn ansonsten das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Den von der Klägerin geschilderten Konflikten könne man nicht mit dem Baurecht, sondern mit Maßnahmen des Polizei- und Ordnungsrechts begegnen. Auflagen für eine bestimmte Nachnutzung könnten nicht verlangt werden. Die Baugenehmigung sei – anders als in den von der Klägerin genannten Fällen – unbefristet. Eine Änderung der Nutzung bedürfe einer neuen Genehmigung. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, als Aufnahmebehörde sei er für die vorläufige Unterbringung der Flüchtlinge verantwortlich, die ihm aus der Erstaufnahme zugewiesen würden. Deshalb komme die Flüchtlingswelle in den Städten und Gemeinden des Landkreises zeitverzögert an; ein signifikanter Rückgang der Personenzahl sei auch im Jahr 2016 nicht festzustellen gewesen. Außerdem müssten viele provisorische Notunterkünfte aufgelöst werden. Aufgrund geänderter Vorschriften müsse zudem ab 2018 wesentlich mehr Wohnfläche (7qm anstatt bislang nur 4,5 qm) pro Person zur Verfügung gestellt werden, weshalb auch weiterhin Bedarf an Neubauten bestehe, um den Bedarf überhaupt abdecken zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte, die Bauakten der Beklagten und die beigezogenen Akten des gerichtlichen Eilverfahrens (2 K 5158/15) Bezug genommen.