Urteil
18 K 17763/17
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0628.18K17763.17.00
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Leitsätze
1. Die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts im Wohngeldrecht, die Streitsache spruchreif zu machen, steht dem Erlass eines Bescheidungsurteils nicht entgegen, wenn der Wohngeldbehörde Ermessen hinsichtlich einer Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums zusteht (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.1988 - 11 S 2141/87 -, juris; BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58.89 -, BVerwGE 84, 278).(Rn.15)
2. Die Aufwendungen für einen Bausparvertrag sind im Rahmen der wohngeldrechtlichen Plausibilitätsprüfung nicht zu berücksichtigen.(Rn.26)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.07.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.10.2017 verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin vom 21.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts im Wohngeldrecht, die Streitsache spruchreif zu machen, steht dem Erlass eines Bescheidungsurteils nicht entgegen, wenn der Wohngeldbehörde Ermessen hinsichtlich einer Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums zusteht (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.1988 - 11 S 2141/87 -, juris; BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58.89 -, BVerwGE 84, 278).(Rn.15) 2. Die Aufwendungen für einen Bausparvertrag sind im Rahmen der wohngeldrechtlichen Plausibilitätsprüfung nicht zu berücksichtigen.(Rn.26) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.07.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.10.2017 verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin vom 21.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2019 entschieden werden. Die Klägerin wurde zum Termin unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens ordnungsgemäß geladen. Die Ladung ging ihr laut Postzustellungsurkunde am 23.05.2019 zu. Das Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist sachdienlich als Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auszulegen (§ 88 VwGO). Die Kammer verkennt nicht, dass grundsätzlich im Wohngeldrecht das Gericht verpflichtet ist, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des insgesamt geltend gemachten Wohngeldanspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.1984 - 8 C 94.82 -, BVerwGE 69, 198 ). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch Besonderheiten, die einen Bescheidungsantrag als sachdienlich erscheinen lassen. Zunächst deutet bereits der geäußerte Wille der Klägerin, wie er sich aus ihren prozessualen Erklärungen und den sonstigen Umständen ergibt, auf den Erlass eines Bescheidungsurteils als Rechtsschutzziel hin. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Aus ihrer Klagebegründung vom 09.12.2017 ergibt sich jedoch, dass sie sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung ihres Wohngeldantrags aufgrund fehlender Plausibilität der Angaben zu ihrem Einkommen mit dem Ziel einer erneuten Entscheidung über den Antrag wendet. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung zur Höhe des Streitwerts erklärt, sie begehre ein Wohngeld in Höhe von 487,00 Euro pro Monat. Denn für diesen Betrag verweist die Klägerin ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2017, in dem der Betrag als „[m]öglicher Wohngeldanspruch“ aufgeführt war. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin nicht bewusst ist, dass es sich dabei um einen nur fiktiven Betrag handelte, der lediglich zum Zweck der Plausibilitätsprüfung auf Grundlage des von ihr angegebenen Einkommens ermittelt worden war, und sich der Betrag abhängig von dem berücksichtigten Einkommen ändert. In der Klagebegründung wendet sich die Klägerin nämlich gerade gegen die von der Beklagten in der Plausibilitätsberechnung angesetzten Zahlen zum Einkommen. Unabhängig davon steht die ausstehende Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch in einem Punkt im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte wird nämlich über die Dauer des ab dem 01.12.2016 laufenden Bewilligungszeitraums – und infolgedessen auch über den Beginn der nachfolgenden Bewilligungszeiträume – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Wegen der insoweit in das Ermessen der Beklagten gestellten Entscheidung ist es der Kammer verwehrt, im vorliegenden Verfahren Spruchreife herbeizuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.1988 - 11 S 2141/87 -, juris Rn. 37, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58.89 -, juris Rn. 22, 27). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Die Regelung räumt der Wohngeldbehörde ein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Dauer des Bewilligungszeitraums ein. Nur in atypischen Fällen kann die Wohngeldbehörde von diesem Regelbewilligungszeitraum abweichen (vgl. Klein/Schulte/Unkel, WoGG, § 25 Rn. 5; Zimmermann, Wohngeldgesetz, § 25 Rn. 2). Ein solcher Fall liegt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG insbesondere dann vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern. Eine erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ist insbesondere dann zu erwarten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 27 Abs. 1 und 2 WoGG das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ändert (Klein/Schulte/Unkel, WoGG, § 25 Rn. 10). So liegt der Fall hier. Ausweislich der Verwaltungsakten (Bl. C449) hat der Sohn der Klägerin im September 2017, also während des Regelbewilligungszeitraums seine Schulausbildung beendet und möglicherweise eine berufliche Ausbildung begonnen. Infolgedessen könnten sich bei einem Auszug des Sohnes aus der bisher gemeinsamen Wohnung die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ändern oder sich durch eine an diesen gezahlte Ausbildungsvergütung das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöhen, mit der Folge, dass seitens der Wohngeldbehörde über eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu entscheiden wäre. Das insoweit eingeräumte Ermessen kann die Kammer nicht anstelle der Wohngeldbehörde ausüben. Mit diesem Gegenstand ist die Klage zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr Wohngeldantrag rechtsfehlerhaft aus Gründen der materiellen Beweislast unter Verweis auf fehlende Plausibilität ihrer Angaben zum Einkommen abgelehnt wurde. Die Bescheide sind daher aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, über den Wohngeldantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das bei der Berechnung des Wohngelds zugrunde zu legende Jahreseinkommen im Sinne von § 14 WoGG ist nach § 15 Abs. 1 WoGG zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum nach § 25 WoGG zu erwarten ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG können hierzu die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Zwar hat die Wohngeldbehörde den relevanten Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Antragsteller ist nach § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) jedoch verpflichtet, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere alle zur Durchführung der Einkommensprognose nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG erforderlichen Tatsachen anzugeben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2012 - 4 K 3037/10 -, juris Rn. 27). Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender und insbesondere nicht hinreichend glaubhafter Angaben des Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann der Wohngeldantrag nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast abgelehnt werden (vgl. BVerwG. Urt. v. 16.01.1974 - VIII C 117.72 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 15.05.2007 - 12 C 05.1898 -, juris Rn. 3; VG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2017 - 8 K 5706/16 -, juris Rn. 52; VG München, Urt. v. 18.04.2019 - M 22 K 17.2772 -, juris Rn. 19). Zweifel an den Angaben des Antragstellers zu seinem Einkommen sind insbesondere dann angezeigt, wenn sich im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung eine Deckungslücke zwischen den angegebenen Einnahmen zuzüglich eines danach zu leistenden Wohngelds und dem objektiven sozialhilferechtlichen Lebensbedarf einschließlich Miete ergibt (vgl. VG München, Urt. v. 17.03.2010 - 22 K 09.5652 -, juris Rn. 26). Dabei scheidet allerdings eine rein schematische Anlegung des sozialhilferechtlichen Bedarfs aus, weil die Kosten zum Lebensunterhalt durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können. Deshalb sind in der Plausibilitätsrechnung nur 80 Prozent des Bedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzüglich der Wohnkosten den Einnahmen zuzüglich des (hypothetisch) zu leistenden Wohngelds gegenüberzustellen. Ergibt sich danach eine Einkommensüberschreitung, bestehen keine Bedenken an der Plausibilität der Angaben. Unterschreiten die Einnahmen zuzüglich des (hypothetisch) zu leistenden Wohngelds den unerlässlichen Lebensunterhalt deutlich, kann der Wohngeldantrag nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt werden (VG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2017, a.a.O. Rn. 55). Dies entspricht auch der Regelung in Nummer 15.01 Abs. 1 Satz 2 der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 02.03.2016 (WoGVwV 2016). Die Plausibilitätsprüfung ist der Berechnung des Wohngeldes auf der Grundlage des nach Maßgabe von §§ 14 ff. WoGG zu berücksichtigenden Einkommens vorgelagert. Sie bezieht sich ausschließlich auf die tatsächlich dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs nach dem faktischen Zuflussprinzip. Daher sind bei ihr – anders als bei der im Anschluss vorzunehmenden konkreten Berechnung des Wohngeldes – zunächst alle positiven Zuflüsse zu berücksichtigen, unabhängig von deren Einkommensqualität (vgl. VG Dresden, Urt. v. 04.04.2018 - 1 K 2972/16 -, juris Rn. 23). Dabei kommt es wie für die Einkommensprognose nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. VG München, Urt. v. 17.03.2010, a.a.O. Rn. 26). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Wohngeldantrag der Klägerin zu Unrecht wegen fehlender Plausibilität abgelehnt. Die von der Beklagten durchgeführte Plausibilitätsprüfung ist fehlerhaft. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Einkommen und dem Einkommen der übrigen Haushaltsmitglieder sind plausibel und rechtfertigen eine Ablehnung des Wohngeldantrags aus Gründen der materiellen Beweislast nicht. Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen zuzüglich des fiktiven Wohngeldes einerseits und der Summe aus 80 Prozent des objektiven Lebensbedarfs und der monatlichen Wohnkosten andererseits ergibt sich eine Einkommensüberschreitung, weshalb die Beklagte nach ermessensfehlerfreier Bildung des ab dem 01.12.2016 laufenden Bewilligungszeitraums den Wohngeldanspruch der Klägerin zu berechnen haben wird. Die im Widerspruchsbescheid als „Einkommen“ und als „Belastung“ angegebenen Beträge sind für die Kammer anhand der Behördenakten bereits nicht nachvollziehbar. Aber auch die Beklagte legte im Rahmen ihrer Plausibilitätsberechnungen einen nicht korrekt ermittelten Lebensbedarf in Höhe von 1.178,81 Euro (Bl. C431 und C439 d. A.) beziehungsweise 1.168,79 Euro (Bl. 438 d.A.) zugrunde. Im Zeitpunkt der Stellung des Wohngeldantrags am 21.12.2016 betrug der sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin und ihres Sohnes richtigerweise insgesamt 1.118,79 Euro, der lediglich in Höhe von 895,03 Euro in die Plausibilitätsrechnung einzustellen war. Zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf rechnen zunächst die Regelbedarfe nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 404,00 Euro für die Klägerin und in Höhe von 306,00 Euro für ihren Sohn. Die Klägerin unterfällt der Regelbedarfsstufe 1; sie lebt in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII, und Regelbedarfsstufe 2 gilt für sie nicht, da sie laut ihren Angaben im Wohngeldantrag geschieden ist. Auf den Sohn der Klägerin ist für die hier vorzunehmende Beurteilung Regelbedarfsstufe 4 anzuwenden, da er sich bei Stellung des Wohngeldantrags in seinem 17. Lebensjahr befand. Zusätzlich ist für die Klägerin nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf in Höhe von zwölf Prozent des Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1, also in Höhe von 48,48 Euro anzuerkennen, da sie mit ihrem bei Stellung des Wohngeldantrags noch minderjährigen Sohn zusammenlebte und alleinerziehend war. Darüber hinaus können die Aufwendungen der Klägerin für die Rentenversicherung und Lebensversicherung in Höhe von 105,98 Euro pro Monat wegen § 33 Abs. 1 SGB XII bedarfserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/18, § 33 Rn. 10 f.). Auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 254,33 Euro pro Monat sind bedarfserhöhend zu berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2017, a.a.O. Rn. 56 f.). Hingegen erhöhen die Aufwendungen der Klägerin für einen Bausparvertrag in Höhe von 50,00 Euro pro Monat den Bedarf nicht. Für eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Der sozialhilferechtlich notwendige Lebensbedarf wird durch ein pauschalisierendes Regelsatzsystem abgegolten. Zusätzliche Mehrbedarfe werden nach dem sozialhilferechtlichen System nur eingeschränkt in den §§ 30 bis 34 SGB XII anerkannt (OVG Sachsen, Beschl. v. 23.07.2013 - 4 A 852/11 -, juris Rn. 7). Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Bausparvertrag ist in den §§ 30 bis 34 SGB XII nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 33 SGB XII nicht erfüllt, da ein Bausparvertrag ausschließlich der Vermögensbildung dient und nicht als Instrument zur Alterssicherung qualifiziert werden kann. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf war entgegen der Vorgehensweise der Beklagten nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 80 Prozent in die Plausibilitätsrechnung einzustellen. 80 Prozent des für die Klägerin und ihren Sohn ermittelten Bedarfs von insgesamt 1.118,79 Euro sind 895,03 Euro. Aus den Plausibilitätsrechnungen der Beklagten (Bl. C431, C438 und C439 d.A.) ergibt sich nicht, dass sie einen solchen Abzug vom ermittelten Bedarf vorgenommen hätte. Auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat bestätigt, dass der ermittelte Bedarf rechtsfehlerhaft jeweils zu 100 Prozent in die Plausibilitätsrechnung eingestellt wurde. Ebenfalls nicht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung hat die Beklagte ihren Berechnungen Einnahmen der Klägerin in Höhe von 989,98 Euro (Bl. C431 d.A.), 1.087,87 Euro (Bl. C438 d.A.) beziehungsweise 1.626,65 Euro (Bl. C439 d.A.) zugrunde gelegt. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin sind bei der Plausibilitätsprüfung vielmehr Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.508,46 Euro zu berücksichtigen. Zu diesen Einnahmen zählt zunächst der für den (fiktiven) Regelbewilligungszeitraum vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 zu erwartende monatliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von (1.241,00 Euro / 12 =) 103,42 Euro. Bei der Bestimmung des zu erwartenden Gewinns kann zulässigerweise auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Der für das Jahr 2016 zu erwartende Gewinn ist vorliegend der mit dem Wohngeldantrag eingereichten vorläufigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum 31.12.2016 zu entnehmen (Bl. C364 d.A). Danach betrug der Gewinn für das Jahr 2016 vorläufig 1.241,00 Euro. Die im Klageverfahren vorgetragene Korrektur dieser Gewinnprognose, wonach nunmehr von einem steuerlichen Verlust in Höhe von 1.670,99 Euro auszugehen sei, bleibt dagegen unberücksichtigt, da es für die Plausibilitätsprüfung auf die im Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden Verhältnisse ankommt (vgl. VG München, Urt. v. 17.03.2010, a.a.O. Rn. 26; VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2012, a.a.O. Rn. 26). Die berichtigte vorläufige Gewinnermittlung lag im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor. Sie wurde erst im Klageverfahren vorgelegt. Überdies steht der vorgetragene tatsächliche Verlust für das Jahr 2016 aus Sicht der Kammer der Prognose eines Gewinns für den (fiktiven) Bewilligungszeitraum nicht entgegen, da der steuerliche Verlust im Jahr 2016 laut Klägerin auf ein besonderes Ereignis in Form einer Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 8.109,74 Euro zurückging und die Klägerin ausweislich der Verwaltungsakten auch in den Jahren 2014 und 2015 jeweils einen Gewinn erwirtschaftet hatte, nämlich in Höhe von 7.774,00 Euro beziehungsweise 2.415,00 Euro. Weiterhin sind als Einnahmen die von der C. GmbH an die Klägerin ausgezahlten Provisionen zu berücksichtigen, die im Jahr 2016 einen Gesamtbetrag von 11.784,42 Euro ausmachten, bei einer Durchschnittsbetrachtung mithin mit monatlich 982,04 Euro zu veranschlagen sind. Auf Basis der anhand der Monats-Aufstellungen in den Akten nachgewiesenen Regelmäßigkeit der Auszahlungen an die Klägerin und der anhand der Kontoauszüge nachvollziehbaren gelegentlichen Umbuchungen vom gewerblichen Konto auf das Privatkonto ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren und den Lebensbedarf ihres Sohnes im Wesentlichen von den Provisionszahlungen bestreitet. Für diese Annahme spricht auch, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Schreiben der Beklagten vom 09.05.2017 die Provisionszahlungen als ihr „durchschnittliche[s] monatliche[s] Einkommen“ bezeichnete. Schließlich gehören zu den Einnahmen der monatliche Unterhalt für den Sohn der Klägerin in Höhe von 233,00 Euro und das Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro. Hingegen hat die Beklagte ihren Plausibilitätsberechnungen zu Unrecht eine „Entnahme“ in Höhe von 954,49 Euro als Einnahme sowie eine „Einlage“ in Höhe von 492,93 Euro als einnahmenmindernd zugrunde gelegt. Bei diesen Beträgen handelt es sich jeweils um den auf zwölf Monate gerechneten monatlichen Durchschnitt der von der Klägerin für ihren Gewerbebetrieb in den Zeilen 93 und 94 der Anlage EÜR zur Steuererklärung für das Jahr 2015 angegebenen Entnahmen in Höhe von 11.453,81 Euro und Einlagen in Höhe von 5.915,12 Euro (Bl. C350 d.A.); dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es ist indes aus Sicht der Kammer widersprüchlich, zur Prognose der Einnahmen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf Zahlen aus dem Jahr 2015 zurückzugreifen, sich im Übrigen für den Gewinn als Einnahme aber auf die für das Jahr 2016 zu erwartenden Zahlen zu stützen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die in der Steuererklärung ausgewiesenen Beträge neben Geldentnahmen und Geldeinlagen auch sonstige Entnahmen und Einlagen enthalten. In Zeile 93 der Anlage EÜR sind nämlich Entnahmen ausdrücklich „einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen“ anzugeben; Entsprechendes gilt in Bezug auf die in Zeile 94 der Anlage EÜR anzugebenden Einlagen (vgl. auch Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 4 Rn. 525). Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kann es aufgrund des geltenden faktischen Zuflussprinzips jedoch nur auf Geldentnahmen oder Geldeinlagen ankommen. Es ist für die Kammer weder anhand der Akten noch des Vortrags der Beteiligten erkennbar, dass sich die in den Zeilen 93 und 94 angegebenen Beträge ausschließlich aus Geldentnahmen beziehungsweise Geldeinlagen zusammensetzen. Überdies berücksichtigte die Beklagte in der Plausibilitätsrechnung vom 28.06.2017 (Bl. C439 d.A.) rechtsfehlerhaft „wiederkehrende Bezüge“ in Höhe von 636,67 Euro als Einnahme. Der Betrag stellt den Mittelwert der jeweils als „Privatleihgabe“ bezeichneten Gutschriften auf dem Bankkonto der Klägerin in Höhe von 750,00 Euro am 31.01.2017, 500,00 Euro am 15.03.2017 und 660,00 Euro am 18.04.2017 dar. Zwar können grundsätzlich auch Mittel aus Darlehen als Einnahmen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mittel tatsächlich dem Haushalt zufließen und zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden (vgl. VG München, Urt. v. 17.03.2010, a.a.O. Rn. 35). Dem steht nicht entgegen, dass im Wege eines Darlehens zufließende Mittel nicht zum Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne nach § 14 WoGG gehören, da die Darlehensvaluta nicht dauerhaft im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. VG München, Urt. v. 17.05.2018 - M 22 K 16-1853 -, juris Rn. 21). Denn im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist aufgrund des faktischen Zuflussprinzips nur entscheidend, von welchen Mitteln der Lebensunterhalt tatsächlich bestritten wird. Jedoch sind hier regelmäßige Zuflüsse in Form von „Privatleihgaben“ zur Deckung des Lebensbedarfs nur für Zeiträume nach Stellung des Wohngeldantrags nachgewiesen. Es liegen keine Angaben dazu vor, ob die Klägerin bereits zu dem für die Plausibilitätsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ihren Lebensbedarf aus Darlehen bestritt. Aus einer für das Gericht durchgeführten Proberechnung der Beklagten ergibt sich, dass der Klägerin bei Berücksichtigung von Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.508,46 Euro ein Wohngeld in Höhe von 190,00 Euro zustünde. Werden die Einnahmen in Höhe von 1.508,46 Euro zuzüglich des fiktiven Wohngelds in Höhe von 190,00 Euro, mithin insgesamt 1.698,46 Euro, der Summe aus 80 Prozent des objektiven Lebensbedarfs in Höhe von 895,03 Euro und den monatlichen Wohnkosten in Höhe von 700,00 Euro gegenübergestellt, ergibt sich eine Einkommensüberschreitung in Höhe von 103,43 Euro. Danach sind die Angaben der Klägerin zu ihrem Einkommen und dem ihres Sohnes plausibel, mit der Folge, dass für den nach pflichtgemäßem Ermessen zu bildenden Bewilligungszeitraum eine Berechnung des Wohngeldanspruchs der Klägerin geboten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35 f.). In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit ab dem 01.12.2016 Wohngeld als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Die im Jahr 1975 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem im Jahr 2000 geborenen Sohn, N. S., eine Wohnung in N., Ortsteil A.. Sie geht einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nach und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den steuerrechtlichen Gewinn ermittelt sie im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Klägerin stellte am 21.12.2016 bei der Beklagten einen Antrag auf Wohngeld ab dem 01.12.2016. Hinsichtlich ihres Einkommens legte sie eine von einem Steuerberater am 02.12.2016 erstellte vorläufige Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum 31.12.2016 vor, die für das Jahr 2016 einen vorläufigen Gewinn in Höhe von 1.241,00 Euro auswies. Laut ebenfalls vorgelegtem Bescheid des Finanzamts Heilbronn vom 16.02.2017 für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag hatte der Gewinn der Klägerin für das Jahr 2015 noch 2.415,00 Euro betragen. Der vorgelegte Bescheid des Finanzamts Heilbronn vom 06.04.2016 für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag wies für das Jahr 2014 einen Gewinn von 7.774,00 Euro aus. Zudem legte die Klägerin jeweils mit „Monats-Aufstellung“ überschriebene Dokumente vor, die an sie adressiert waren und einen Auszahlungsbetrag in Höhe von jeweils 1.154,20 Euro für Januar 2016, 979,76 Euro für Februar 2016, 845,73 Euro für März 2016, 788,68 Euro für April 2016, 1.148,25 Euro für Mai 2016, 892,54 Euro für Juni 2016, 927,07 Euro für Juli 2016, 986,61 Euro für August 2016, 900,48 Euro für September 2016, 1.045,95 Euro für Oktober 2016 und 952,55 Euro für November 2016 angaben. Ferner erklärte die Klägerin, dass ihr Sohn Einkommen in Höhe von 233,00 Euro aus „Arbeitslosengeld/Unterhaltsrente“ erziele und sie für ihren Sohn Kindergeld und ähnliche Leistungen in Höhe von monatlich 190,00 Euro erhalte. Als monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten gab sie 700,00 Euro an. Mit Schreiben vom 09.05.2017 informierte die Beklagte die Klägerin, dass erhebliche Bedenken an der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zum Einkommen bestünden, da sich bei Zugrundelegung des monatlichen Bedarfs und der von der Klägerin angegebenen Einnahmen ein erheblicher monatlicher Fehlbetrag von 401,83 Euro ergebe. Sei die Wohngeldbehörde überzeugt, dass sich die angegebenen Einnahmen nicht plausibel erklären ließen, sei der Antrag auf Gewährung von Wohngeld wegen mangelnder Plausibilität abzulehnen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, alle Tatsachen anzugeben, die für die Wohngeldleistung erheblich seien, sowie Beweismittel zu bezeichnen und Unterlagen hierzu vorzulegen habe. Bei einer Vorsprache am 12.05.2017 gab die Klägerin daraufhin an, dass sie weitere Einkünfte derzeit nicht nachweisen könne. Sie würde ab und an von Freunden und der Familie unterstützt, aber nicht in der Höhe des genannten Fehlbetrags. In einer weiteren Stellungnahme, die am 29.05.2017 bei der Beklagten einging, erklärte die Klägerin, dass ihre Angaben richtig seien. Sie legte mit der Stellungnahme weitere Kontoauszüge vor, aus denen sich unter anderem als Privatleihgabe benannte Zahlungseingänge in Höhe von 660,00 Euro am 18.04.2017, 500,00 Euro am 15.03.2017 und 750,00 Euro am 31.01.2017 ergaben. Mit Bescheid vom 03.07.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Wohngeld mit der Begründung ab, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Wohngeldgewährung trotz Mitwirkung der Klägerin nicht feststellen ließen. Die Angaben der Klägerin über ihre Einnahmen seien nicht plausibel, da danach keine ausreichenden Einnahmen für die zu erwartenden Ausgaben erwirtschaftet werden könnten. Es sei weder erspartes Guthaben aus der Vergangenheit vorhanden, noch könne der notwendige Lebensunterhalt durch Zuwendungen oder mitgeteilte Privatleihgaben bestritten werden. Die Nichtaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe zu Lasten der Klägerin. Den hiergegen am 31.07.2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 11.10.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Behörde eine Plausibilitätsprüfung durchführen könne, wenn sich ein deutliches Missverhältnis zwischen Einnahmen und den nach Aktenlage erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ergebe. Das Einkommen der Klägerin von 745,00 Euro weise unter Berücksichtigung der Belastung von 1.931,87 Euro eine Differenz von 1.186,87 Euro aus. Werde durch das Einkommen des Leistungsempfängers keine Sicherung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erreicht, könne die zuständige Behörde den Wohngeldantrag ablehnen. Die Klägerin hat am 10.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter anderem an, dass sie versucht habe, die ihr gegenüber geäußerten Bedenken an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Einkommen zu klären. Dies sei jedoch erfolglos gewesen. Überdies sei bei nochmaliger Überprüfung der vorgelegten vorläufigen Gewinnermittlung durch eine Steuerberaterin ein Fehler entdeckt worden. Gemäß der Neuberechnung ergebe sich für das Jahr 2016 ein vorläufiger steuerlicher Verlust in Höhe von 1.670,99 Euro. Dies beruhe auf einer Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 8.109,74 Euro, welche die Klägerin im Jahr 2016 geleistet habe. Das von der Widerspruchsbehörde berücksichtigte Einkommen in Höhe von 745,00 Euro sei nicht korrekt. Die Klägerin hat schriftsätzlich keinen bestimmten Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die in ihrem Bescheid vom 03.07.2017 und im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 genannten Gründe. Zudem trägt sie vor, dass bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens nur die positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen seien, so dass eine erneute Ermittlung des Gesamteinkommens auf Grundlage des im Klageverfahren vorgetragenen Verlusts für 2016 den Wohngeldanspruch zwar fiktiv erhöhen würde, der Lebensunterhalt aber auch weiterhin nicht gedeckt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.