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Beschluss

15 K 7725/24

VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1121.15K7725.24.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem die Bauleitplanung einer Gemeinde einen atypischen Fall begründet, der die Umwandlung eines grundsätzlich zu erhaltenden Streuobstbestands erlaubt.(Rn.59)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die Bauleitplanung einer Gemeinde einen atypischen Fall begründet, der die Umwandlung eines grundsätzlich zu erhaltenden Streuobstbestands erlaubt.(Rn.59) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte, sofort vollziehbare naturschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 10.07.2024 zur Umwandlung eines Streuobstbestands. Die Beigeladene betreibt seit mehreren Jahren ein Aufstellungsverfahren zur Entwicklung eines Stadtquartiers im Norden der Kernstadt (Bebauungsplan „H.“). Seit den 1990er Jahren sieht der Flächennutzungsplan der Beigeladenen diesen Bereich als geplante Wohnbaufläche vor. Das Gebiet liegt in der Nähe des Naturschutz- und FFH-Gebiets „M.“ und grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „H. – W.“. Im Plangebiet liegt ein Streuobstbestand von etwa 140 Bäumen; dieser Bestand liegt insbesondere im Verbund mit Wiesen des FFH-Lebensraumtyps 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen). Der Entwurf des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 10,8 ha und sieht die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Sondergebiets sowie von Verkehrs- und Grünflächen vor. Nach dem Begründungsentwurf ist für das Allgemeine Wohngebiet eine Mischung aus Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und barrierefreien Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Geplant ist die Herstellung von 370 Wohneinheiten, es soll der Bedarf für ca. 806 Bewohner gedeckt werden. Weiter sieht der Bebauungsplan Flächen für eine Kindertagestätte und einen Lebensmittelmarkt – wobei die Kindertagesstätte oberhalb des Lebensmittelmarktes errichtet werden soll – sowie eine Fläche für die Errichtung eines Hotels vor. Am 08.02.2024 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung der im Gebiet gelegenen Streuobstbestände nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG. Zur Begründung trug sie zusammengefasst vor, die Aufstellung des Bebauungsplanes sei zur Versorgung der Stadt mit benötigtem Wohnraum erforderlich. Die Beigeladene sei Teil des Siedlungsbereichs des Regionalplans der Region Stuttgart und werde mit dem Baugebiet „H.“ den Bedarf der Stadt und ggf. einen Teil des regionalen Bedarfs decken können. Der Regionalplan sehe vor, dass die aufgrund des Wachstums in der Region über den eigenen Bedarf hinaus erforderlichen Wohnflächen im Siedlungsbereich zu realisieren seien. Der Wohnraumbedarf sei auch durch gemeinsame Positionspapiere der Kommunalen Landesverbände sowie eine Studie der C. GmbH aus dem Jahr 2023 belegt; danach liege die Beigeladene beim Ranking des Wohnraumbedarfs in Kleinstädten auf dem deutschlandweit 262. Platz. Die direkt angrenzenden Gemeinde R. liege auf Platz 16; dies zeige die starke Nachfrage in der Region. Der Gemeinderat habe sich in einem Grundsatzbeschluss für ein „Ankaufmodell“ bei der Ausweisung von Bauland entschieden, d.h. es würden nur Flächen im Eigentum der Stadt entwickelt, die sodann unter Festlegung eines Bauzwangs und mit einem Rückkaufrecht verkauft würden. Die Möglichkeiten der Innentwicklung seien erschöpft. Die Beigeladene habe insoweit schon durch Erlass entsprechender Bebauungspläne und Ansprache der Eigentümer Anstrengungen unternommen. Dadurch habe der Flächenbedarf im Außenbereich reduziert werden können; mit der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans würden nordwestlich von „H.“ vorgesehene Siedlungsflächen nun als Grünflächen dargestellt. Das Verfahren diene zudem auch der Reaktivierung von Industrieflächen, da durch den geplanten Lebensmittelmarkt die bisher dafür genutzte Fläche im Industriegebiet frei werde. Alternative Standorte seien nicht vorhanden. Zur Umsetzung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele sei eine städtebaulich sinnvoll an die bestehende Siedlungsstruktur anknüpfende und diese ergänzende Quartierserweiterung erforderlich. Die Kernstadt sei für die Entwicklung eines neuen Quartiers geeignet, da diese als Unterzentrum klassifiziert sei und zum Siedlungsbereich der Region Stuttgart gehöre. Die als Suchflächen identifizierten Standorte seien nicht geeignet. Abbildung 1: Suchflächen und andere Gebiete Die südlich gelegenen Suchflächen seien wegen der trennenden Wirkung der dort verlaufenden Bundesstraße nicht geeignet. Die verbleibenden Teile der Suchflächen lägen im Landschaftsschutz- bzw. HQ100-Bereich der Hochwassergefahrenkarte (Suchfläche B) bzw. seien zu klein für die geplante Quartiersentwicklung (Suchfläche C). Auch die in Betracht kommenden, unbewaldeten Bereiche der Suchfläche A lägen im HQ100-Bereich. Die Suchfläche E scheide aufgrund der im nördlichen Bereich liegenden bewaldeten Ausschlussfläche und der im südlichen Bereich schon bestehenden bandartigen, einreihigen Bebauung und der ansteigenden Topographie für die Quartiersentwicklung aus. Die Suchfläche D sei städtebaulich für die geplante Quartiersentwicklung schlechter geeignet. Die Entfernung zu Bahnhof, Innen- und Altstadt sei weiter, zudem sei die Suchfläche topographisch deutlich bewegter. Eine kompakte Entwicklung an der dort gelegenen Bundesstraße sei wegen der dann einseitigen Bebauung nicht möglich. Somit sei dort nur ein langgezogenes Quartier möglich; städtebaulich sei dies nur entlang der bereits bestehenden Bebauung sinnvoll, was aber topographische Schwierigkeiten zur Folge hätte. Dagegen bleibe bei der Verwirklichung von „H.“ der Siedlungskörper kompakt und könne auch zur nachhaltigen Weiternutzung des gegenüberliegenden Standorts beitragen; zudem befinde sich diese Fläche an der innergemeindlichen Entwicklungsachse zum Ortsteil M. Die Gemeinde treffe Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der Eingriffe in die Streuobstbestände und geschützte Biotope. So sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits reduziert worden; zudem würden Streuobstflächen im nordwestlichen Bereich des Plangebiets entwickelt. Es seien zwei Grünachsen im Baugebiet vorgesehen. Zur Sicherung der Bäume bzw. Baumteile, für die ein Besatz mit geschützten holzbewohnenden Käferarten nachgewiesen worden sei, würden entsprechende Stammteile auf geeignete Ausgleichsflächen verbracht. Zum Schutz der Amphibien würden bauzeitliche Amphibienleiteinrichtungen am südwestlichen und westlichen Rand des Plangebiets installiert. Zur Wahrung der ökologischen Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten und um eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Vogel- und Fledermauspopulation auszuschließen, würden planexterne CEF-Maßnahmen umgesetzt. Zum Ausgleich des Verlusts der Streuobstflächen würden Streuobstflächen von etwa 3,0 ha neu entwickelt. Um das Funktionsdefizit durch die Neupflanzung („time lag“) auszugleichen, seien bereits an nahe gelegenen Waldrändern und auf Streuobstflächen in der Umgebung 40 Brutvogelnistkästen und 40 Fledermauskästen aufgehängt worden. Zudem würden Stammteile mit Höhlen bei der Rodung gesichert und auf umliegenden Flächen an bestehenden Bäumen aufgehängt oder als Totholzpyramiden aufgestellt. Die genaue Anzahl könne erst im Zuge der Rodung festgestellt werden. Mit Email vom 08.02.2024 wurden die anerkannten Naturschutzverbände – darunter auch der Antragsteller – über die Stellung des Antrags informiert und erhielten über die Cloud des Landratsamtes Zugang zu den Antragsunterlagen. Am 08.03.2024 legten der Antragsteller und der B. e.V. eine gemeinsame Stellungnahme für die nach § 67 NatSchG anerkannten Verbände vor. Zur Begründung führten sie aus, der Antrag gehe von vier Teilbereichen mit Streuobstbeständen aus. Der Bestand sei aber als Gesamtbestand zu betrachten. Die Abstände zwischen den Beständen würden nur ca. 30 - 40 Meter betragen. Eine funktionale Einheit liege aber auch bei Abständen von 50 - 100 Metern vor, letzteres bei Beständen mit hochwertigem Untergrund wie FFH-Mähwiesen oder Biotopverbünden, wie im vorliegenden Fall. Die auszugleichende Streuobstfläche sei demnach wesentlich größer. Der betroffene Streuobstbestand sei für den Arten- und Biotopschutz von hoher Bedeutung. Die artenschutzrechtlichen Basisdaten würden aus den Jahren 2015/2016 stammen und seien 2022 nur grob überprüft worden. Nach fachlichem Standard seien solche Untersuchungen nach fünf Jahren nicht mehr aktuell. Da seit der letzten Untersuchung die Bäume gealtert seien und sich die Baumhöhlen stärker hätten ausprägen können, sei davon auszugehen, dass inzwischen weitere geschützte Arten festgestellt werden könnten, bspw. der Eremit. Es bestehe ein überragendes Quartierspotenzial für streng geschützte Arten. Entgegen dem vorgelegten Gutachten sei nicht nur von einer mittleren, sondern von einer hohen Fledermausaktivität auszugehen, dies sei durch aktuelle Fledermaus-Sensitivitätsrasterkarten belegt. Durch die Planung werde zudem der Wanderkorridor von Amphibien erheblich eingeschränkt; die Wanderungen zum im Naturschutzgebiet liegenden Laichgebiet erfolge ausweislich der dem Antrag beigefügten faunistischen Bestandserfassung durch die Streuobstwiesen zwischen W. und M. Der Streuobstbestand habe auch hohe Bedeutung für den Biotopverbund, dass Landschaftsbild sowie für die Grundwasserneubildung im angrenzenden FFH-Gebiet. Zudem sei durch vergangene Planungen der Gemeinde bereits in Streuobstbestände zwischen M. und W. eingegriffen worden. Durch das Vorhaben würden 42 % der Streuobstbestände in diesem Bereich vernichtet. Dagegen sei der behauptete Wohnraumbedarf nicht plausibilisiert. Die in den vergangenen Jahren erschlossenen Baugebiete würden den nach den Daten des Statistischen Landesamtes zu erwartenden Bedarf bereits fast vollständig decken. Rechne man alle derzeit in der Planung befindlichen Baugebiete zusammen, ergebe sich ein Zuwachs der Einwohnerzahl um 7,5 %. Wie die Beigeladene zu diesen Zahlen komme, sei nicht dargelegt. Auch der angeführte hohe Druck auf dem Wohnungsmarkt sei nicht näher belegt. Umliegende Gemeinden würden derzeit Wohngebiete schaffen, sodass das Bauplatzangebot in der Region insgesamt zugenommen habe; die Nachfrage habe inzwischen abgenommen. Auch im zuvor von der Beigeladenen geplanten Baugebiet seien 25 % der Plätze nicht verkauft. Die Beigeladene zähle nicht zu den Städten und Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach der Ermittlung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen und liege bei den Mietwohnungen sogar über dem Soll. Es treffe auch nicht zu, dass weitere Maßnahmen der Innenentwicklung nicht möglich seien. Die von der Stadt beauftragte Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH habe 2020 festgestellt, dass im Innenbereich der Beigeladenen erhebliche Potentialflächen durch Leerstand vorhanden seien. Dies habe die Beigeladene aber nicht weiter verfolgt. Zudem sei aufgrund der Altersstruktur zu erwarten, dass in den kommenden Jahren verstärkt Wohnflächen frei würden. Auch die Alternativenprüfung sei unzureichend. Es befänden sich weitere Baugebiete in Planung, die Wohnraum für ca. 600 - 700 Personen bieten würden. Die weiter genannte Notwendigkeit einer Kindertagesstätte entstehe nur durch die geplante Bebauung. Der Flächengewinn für Gewerbe sei sehr überschaubar, zudem würden auf engem Raum diverse Lebensmittel- und Supermärkte angesiedelt werden. Schließlich seien auch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichend. Durch die nicht korrekte Gebietsstückelung sei der Umfang zu gering bemessen. Derzeit sei für 126 ältere Obstbäume eine Neupflanzung von 180 Bäumen geplant, was einem Verhältnis von 1 : 1,4 entspreche. Aufgrund der hohen naturschutzfachlichen Bedeutung sei ein Verhältnis von mindestens 1 : 2, eher 1 : 3 angezeigt. Die vorgesehenen Flächen stünden zudem nicht im erforderlichen engen funktionalen Zusammenhang mit der Eingriffsfläche, weil die Gebiete zu stark auf verstreute Kleinflächen aufgeteilt seien und die Gebiete zu weit entfernt von der Eingriffsfläche liegen würden. Zudem sei im Hinblick auf den Artenschutz der Ausgleich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zu schaffen, damit die neuen Habitate bereits zuvor besiedelt werden könnten. Die Sicherung der dauerhaften Pflege und Erhaltung sei zudem fraglich. Auch sei die konkrete Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (Mindestabstand bei der Pflanzung, Orte und Materialien für die Nistkästen etc.) zu kritisieren. Am 15.03.2024 nahm auch der Verein L. e.V. – Antragsteller im Verfahren 15 K 6366/24 – Stellung zum Umwandlungsantrag und trug vor, die Genehmigung könne unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt erteilt werden. Der vorliegende Streuobstbestand sei aus naturschutzfachlichen Gründen zu erhalten. Es bestünden auch keine gravierenden Gründe für die Umwandlung des Streuobstbestandes. Der von der Beigeladenen behauptete Wohnbedarf begründe kein hinreichendes öffentliches Interesse. Mit dem Bebauungsplan werde Wohnraum für etwa 806 Einwohner geschaffen. Das Statistische Landesamt prognostiziere für die Beigeladene bis 2040 aber nur einen Zuwachs von 415 Gemeindebürgern. Allein die von der Beigeladenen genannten Planungsalternativen würden genug Wohnraum schaffen, sodass der Bebauungsplan „H.“ um deutlich über ein Drittel reduziert werden könnte. Mit den weiteren in der Planung befindlichen Gebieten könnte ohne Weiteres der bis 2040 prognostizierte Wohnflächenbedarf abgedeckt werden. Die Alternativenprüfung sei unrichtig. Die Möglichkeiten der Innenentwicklung seien nicht ausreichend ausgeschöpft. Betreffend der Umschichtung einer Gewerbefläche werde lediglich pauschal behauptet, dass geeignetere, gewerblich-industrielle Nutzungen gefunden werden könnten. Die Planung widerspreche im Übrigen dem Regionalplan, der vorsehe, dass der Bauflächenbedarf durch im Siedlungsbestand vorhandenen Potentialflächen zu decken sei. Schließlich sei auch die Prüfung der alternativen Standorte fehlerhaft, da sie auf den zuvor festgelegten Wohnungsbedarf abstelle und auch die Gewerbe-Umschichtung keiner Suchflächen-Bewertung unterzogen werde. Zudem eruiere die Beigeladene nicht, ob nicht in den einzelnen Suchflächen kleinere Baugebiete ausgewiesen werden könnten, die insgesamt den angenommenen Bedarf decken würden. Die weiteren Kriterien – z.B. die Entfernung zum Bahnhof – führten zu einem vorschnellen Ausschluss einzelner Suchflächen. Die Beigeladene nahm gegenüber dem Antragsgegner Stellung zu den geäußerten Zweifeln am Wohnraumbedarf und trug vor, sie habe den Bedarf bereits mit konkreten Zahlen dargelegt. Die Nachfrage sei auch durch eine aktuelle Veröffentlichung der B. Stiftung untermauert. Auf Ebene des Landkreises werde die Bevölkerung bis 2040 um 8,2 % steigen, auf der Ebene der Beigeladenen um 7,2 %. Die Berechnungen des Statistischen Landesamtes seien schon durch den Zuzug von Geflüchteten obsolet; so würden 2024 100 Geflüchtete im Stadtgebiet untergebracht, womit das bis 2030 prognostizierte Bevölkerungswachstum schon zu 66 % ausgeschöpft sei. Insbesondere bestehe auch ein Bedarf für Angebote für ältere Menschen (z.B. barrierefreie Wohnungen, betreutes Wohnen, Pflegeeinrichtungen). Es sei vorgesehen, solche Angebote in „H.“ zu realisieren. Im Gebiet der Beigeladenen habe es im vergangenen Jahrzehnt eine nur geringe Ausweisung neuer Wohnbaugebiete gegeben; das dennoch verfügbare Angebot sei sehr gut angenommen worden. Von den im Baugebiet im Ortsteil M. auf den Markt gebrachten 35 Grundstücken seien 100 % verkauft oder vergeben. Die Nachfrage sei hoch. In der Nachbarkommune sei ein Neubaugebiet mit 1.000 Einwohnern erfolgreich aufgesiedelt worden; ähnliches sei auch für die Beigeladene zu erwarten. Eine „H.“ entsprechende Wohnraumschaffung durch Innentwicklung sei nicht möglich. Die Stadtverwaltung setze parallel auch weiter auf aktive Ansprache der Eigentümer von Potentialflächen in den Ortsteilen. Die Studie der W. GmbH habe aber gezeigt, dass die Eigentümer zum Großteil nicht mitwirkungsbereit seien und die innerörtlichen Flächenpotentiale deshalb nicht aktiviert werden könnten. Soweit möglich seien bereits Bebauungspläne erlassen und umgesetzt worden. Die weiteren von den Verbänden genannten Alternativflächen / potentiellen Planungen seien u.a. aus städtebaulichen Gründen nicht weiterverfolgt worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit für die Kinderbetreuungseinrichtung sei anzumerken, dass die Beigeladene bereits jetzt dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht vollständig nachkommen könne und mit der geplanten Einrichtung der Bedarf für die Gesamtstadt gedeckt werden solle. Am 10.07.2024 erteilte der Antragsgegner die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung (Ziffer I.1). Die unter Ziffer II. im einzelnen genannten Unterlagen – u.a. Antrag der Beigeladenen mit Unterlagen, Flächenabgrenzung, faunistische Bestandserfassung, Wohnmonitor, etc. – seien Bestandteil der Genehmigung. Das Vorhaben sei entsprechend der Antragsunterlagen durchzuführen, sofern die in dieser Entscheidung festgesetzten Bestimmungen keine anderen Regelungen träfen (Ziffer I.2.). Mit der Fällung dürfe erst begonnen werden, wenn diese von der unteren Naturschutzbehörde freigegeben sei (Ziffer I.3). Die Fällung sei lediglich zwischen dem 1. Oktober und 28./29. Februar möglich. Die Höhlen seien vorab zu verschließen. Eine Fällung nach dem 31. Dezember 2024 dürfe erst dann vorgenommen werden, wenn die Beigeladene vorab aktuelle faunistische Erfassungen in Auftrag gegeben habe und die sich möglicherweise daraus ergebenden neuen artenschutzrechtlichen Sachverhalte durch die untere Naturschutzbehörde neu bewertet und hieraus ggf. folgende artenschutzbezogene Maßnahmen durch die Beigeladene durchgeführt worden seien (Ziffer I.4). Als Ausgleichsmaßnahme werde die Neupflanzung von 284 Obsthochstämmen auf 14 im einzeln bezeichneten Flurstücken angeordnet (Ziffer I.5). Die Neupflanzungen seien vorab zur Fällung, spätestens zeitgleich mit dieser umzusetzen. Die Pflanzung auf zwei im Einzelnen bezeichneten Flurstücken der Gemarkung M. könne bis zu einem Jahr nach der Fällung erfolgen (Ziffer I.6). Als Ausgleichsmaßnahme werde zudem die Herstellung von 23.000 m2 Magerer Flachlandmähwiesen auf fünf im Einzelnen bezeichneten Flurstücken angeordnet (Ziffer I.7). Mit der Entwicklung Magerer Flachlandmähwiesen sei spätestens im auf die Fällung folgenden Frühjahr zu beginnen (Ziffer I.8). Die Ausgleichsmaßnahmen hätten nach den in Ziffern III. 12 – III. 26 aufgeführten Nebenbestimmungen zu erfolgen (Ziffer I.9). Diese Nebenbestimmungen enthalten Vorgaben zur konkreten Ausführung der Neupflanzung, zur späteren Bewirtschaftung und Pflege sowie zu Berichtspflichten und Monitoring. Die übrigen Nebenbestimmungen betreffen die ökologische Baubegleitung sowie die konkrete Umsetzung von Minimierungsmaßnahmen, insbesondere auch die Umsetzung der artenschutzbezogenen CEF-Maßnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die betroffenen Streuobstbestände erwiesen sich für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung. Die Beseitigung verursache eine Beeinträchtigung des komplexen Wirkungsgefüges des Naturhaushalts. Der Bestand biete einen großräumigen Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten, insbesondere fänden sich an 65 Obstbäumen meist mehrere Höhlen oder andere Strukturen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für höhlenbrütende Vogelarten oder Fledermäuse geeignet seien. In den Untersuchungsjahren 2015/2016 seien insgesamt 46 besonders geschützte Vogelarten im Gebiet und unmittelbar angrenzenden Streuobstbereichen, sowie acht streng geschützte Fledermausarten festgestellt worden. Das Artenspektrum sei relativ breit und neben der mittleren Aktivitätsdichte ein Indiz dafür, dass der Lebensraum für Fledermäuse einen hohen Stellenwert habe. Das Gebiet habe zudem eine wichtige Bedeutung als Wanderkorridor und partieller Lebensraum für Amphibien. Weiter seien holzbewohnende Käferarten nachgewiesen, darunter auch (streng) geschützte Arten. Die Bedeutung im Biotopverbund, die Altersstruktur und die Verbundqualität mit den Beständen im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet machten den Bestand naturschutzfachlich wertvoll. Große Teile der geschützten Streuobstbestände seien im Unterwuchs durch Magere Flachlandmähwiesen als nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztem Biotoptyp ausgebildet. Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens komme die untere Naturschutzbehörde dennoch zu dem Ergebnis, dass eine Umwandlungsgenehmigung ausnahmsweise erteilt werden solle. Besonders gravierende Gründe würden die Umwandlung der Streuobstbestände rechtfertigen und dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Umwandlung überwiege. Der Landkreis B. weise bei weiterhin hohem Zuzugsdruck eine starke Wohnungsknappheit auf. Der Bau von bezahlbaren Mietwohnungen in angemessener Lage sei dringend erforderlich. Vor diesem Hintergrund komme der Möglichkeit der Entwicklung eines neuen Stadtquartiers im Unterzentrum W. eine besondere Bedeutung zu. Als Unterzentrum könne die Beigeladene auch Wohnbauflächen entwickeln, die auch Teile des regionalen Bedarfs decken würden. Der Bebauungsplan „H.“ ermögliche die Entwicklung eines neuen, durchdachten und nachhaltigen Stadtquartiers bei sinnvoller Ergänzung des vorhandenen Siedlungskörpers. Hervorzuheben sei auch die Nähe zum Mobilitätsknoten Bahnhof, zur Innenstadt, zum Gewerbegebiet und zum Teilort M. Soweit in den Stellungnahmen der Naturschutzverbände der tatsächliche Bedarf und dadurch die Notwendigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans angezweifelt würden, sei dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht Prüfgegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das Vorhaben sei alternativlos; die Beigeladene habe umfassend dargelegt, dass die angestrebten Zielsetzungen andernorts entweder nicht oder nicht gleichwertig zu realisieren seien. Die übrigen laufenden Bebauungsplanverfahren stellten keine angemessene Alternative dar. Auch der Planungsausschuss der Regionalversammlung habe sich bereits mit dem Bebauungsplanverfahren befasst und beschlossen, dass Ziele des Regionalplans der Planung nicht entgegenstehen würden. Die Umwandlung der Streuobstbestände von insgesamt ca. 3,2 ha mit Fällung von 142 Bäumen sei auszugleichen. Aufgrund der besonderen naturschutzfachlichen Wertigkeit ergebe sich ein hoher Anspruch an die Ausgleichsmaßnahmen. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sähen Neupflanzung von 284 Obsthochstämmen und die Entwicklung neuer Streuobstbestände auf 14 Flurstücken vor. Die Neupflanzungen erfolgten im Anschluss an bereits bestehende Streuobstbestände bzw. im engen Verbund. Es entstünden jeweils zusammenhängende Bestände, die die Mindestfläche von 1.500 m2 erreichen würden. Die neu angelegten Flächen würden künftig fachgerecht und dauerhaft gepflegt. Es seien Ausgleichsflächen im überwiegenden räumlichen Zusammenhang festgesetzt. Die Distanzen betrügen maximal 4 km. Die umzuwandelnden Streuobstbestände kämen auf bzw. im Verbund mit nach § 30 BNatSchG geschützten FFH-Mähwiesen vor. Da es sich bei den Flächen mit Neupflanzungen bereits vielfach um artenreiche Wiesen handele, erscheine eine Entwicklung Magerer Flachlandmähwiesen in Kombination mit Neupflanzungen im vorliegenden Fall wenig zielführend. Aus diesem Grund sei die gesonderte Festsetzung von weiteren Ausgleichsflächen zur Entwicklung dieses Biotoptyps vorgenommen worden. Durch eine Sicherung der Stammtorsi und das Zulassen von Zerfallsphasen und Zersetzungsprozessen könne die ökologische Funktion so lange aufrecht erhalten werden, bis die Neupflanzungen diese Funktion übernehmen würden. Um die hohe ökologische Wertigkeit der Gehölze auszugleichen, sei ein höherer Ansatz an neu zu pflanzende Bäumen angesetzt. Auf den planexternen Flächen betrage der Ausgleichsfaktor 1:2, unter Einbeziehung einer planinternen Maßnahme 1:2,2. Eine weitergehende Erhöhung des Ausgleichsfaktors, wie von den Naturschutzverbänden gefordert, sei nicht notwendig. Die der Artenschutzprüfung und den festgesetzten Maßnahmen zugrundeliegenden Artenerfassungen datierten aus 2015/2016. Bei faunistischen Datenerhebungen sei die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen – in der Regeln fünfjährigen- Grenze auszurichten. Da sich im Plangebiet bislang jedoch keine grundlegenden Änderungen der Biotopstruktur ergeben hätten, könnten die vorliegenden Daten noch zur Beurteilung als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Hierfür sei im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ein Gutachten verfasst worden. Hinweise auf bedeutsame Änderungen oder Zuwanderung von Arten hätten sich daraus nicht ergeben. Die Untersuchungen bzw. Aktualisierungsbegehungen aus 2019, 2020 und 2022 stellten nach gängiger Rechtsauffassung eine hinreichende Aktualität der Daten dar. Eine nochmalige Plausibilisierung sei allerdings nicht zulässig und nach Ablauf des Kalenderjahres eine neue faunistische Erfassung notwendig. Der Antragsteller – wie auch der Antragsteller im Verfahren 15 K 6366/24 – legte am 08.08.2024 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ein. Die Beigeladene beantragte am 09.08.2024 die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zur Begründung trug sie vor, die Entscheidung umfasse eine Vielzahl an Auflagen und Nebenbestimmungen, die erhebliche zeitliche Abhängigkeiten zur Folge hätten. Die sofortige Umsetzung sei für die geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt von besonderer Bedeutung. Die sofortige Vollziehung sei für die Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans, insbesondere der Schaffung von Wohnraum, aber auch den Bau der erforderlichen sozialen und Versorgungsinfrastruktur zwingend. Nicht zuletzt sei die zügige Umsetzung des Baugebiets für die Amortisation der entstandenen Kosten bedeutsam, damit die personellen und finanziellen Ressourcen auf die Erfüllung einer Vielzahl an weiteren kommunalen Aufgaben gelenkt werden könnten. Mit Bescheid vom 13.08.2024 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der am 10.07.2024 erteilten Genehmigung an und führte zur Begründung aus, er schließe sich der Antragsbegründung an. Um mit der Rodung unter Beachtung der Bestimmungen in der Genehmigung noch im Jahr 2024 beginnen zu können sei es erforderlich, dass ein Großteil der in der Genehmigung geregelten Maßnahmen im Vorfeld durchgeführt werde. Aus diesem Grund habe die Vorhabenträgerin ein dringliches Interesse daran, möglichst rasch von der Genehmigung Gebrauch machen zu können. Ohne diese Planungssicherheit würde sich die Umsetzung des noch zu beschließenden Bebauungsplans um mindestens ein Jahr verzögern. Sollte sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch eine Klage anschließen, sei mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Angesichts der bereits langen Planungs- und Verfahrensdauer und der bereits geleisteten Vorbereitungsarbeiten sei eine weitere Verzögerung weder der Beigeladenen noch dem Erschließungsträger zumutbar. Mit Bescheid vom selben Tag wurden in einzelnen Ziffern der Nebenbestimmungen im Bescheid vom 10.07.2024 Unrichtigkeiten korrigiert; dies betraf insbesondere die Bezeichnungen der Flurstücke, auf denen die Nistkästen und Fledermauskästen aufgehängt werden sollten. Der Bescheid vom 10.07.2024 wies hier fehlerhaft die Flurstücke des zu beseitigenden Streuobstbestandes auf. Im Verfahren 15 K 6366/24 stellte der dortige Antragsteller am 11.09.2024 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Eilrechtsschutz und trug zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, zwar sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Rechtmäßigkeit eines für den betroffenen Bereich aufzustellenden Bebauungsplans bei § 33a NatSchG nicht zu prüfen; bei der Prüfung des Umwandlungsinteresses würden jedoch regelmäßig Umstände Bedeutung erlangen, die auch für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes relevant seien; vorliegend betreffe dies z.B. den Wohnraumbedarf und die Alternativenprüfung. Die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens erfolge bei § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG originär aus naturschutzfachlicher Sicht. Räume das BauGB den Gemeinden noch ein gewisses Planungsermessen ein, gelte im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Ermessensintendierung bei § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG ein strenger Maßstab. Planerische Überlegungen, Konzepte etc. der Gemeinde dürften durch die Naturschutzbehörde nicht ungeprüft übernommen werden. Die Behörde habe den Wohnbedarf nicht zutreffend ermittelt. Es obliege ihr, den Sach-verhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln; die allein durchgeführte Plausibilitätsprüfung genüge nicht. Im Übrigen werde der Bescheid schon diesen Anforderungen nicht gerecht. Der herangezogene Wohnmonitor sei nicht geeignet, den Umfang des Wohnraumbedarfs zu ermitteln; dieser gehe ausweislich der Ergebnisse des Zensus 2022 bereits von zu hohen Einwohnerzahlen für den Landkreis B. aus; entsprechend geringer sei der Wohnraumbedarf. Zum Wohnraumbedarf bei der Beigeladenen selbst fänden sich im Bescheid keinerlei Erwägungen. Der Wohnmonitor bewerte insoweit die Wohnungsmarktsituation als ausgeglichen. Die herangezogene Studie der C. GmbH sei wenig detailliert und weise aufgrund der Platzierung der Beigeladenen jedenfalls keine hohe Dringlichkeit beim Wohnraumbedarf aus. Die Studie der B. Stiftung gehe zwar bis 2040 von einem Wachstum von 7,2 % aus, wovon allerdings der Großteil bis 2025 erfolgen werde; hier sei der Zuzug von Flüchtlingen einberechnet, die jedenfalls teilweise später wieder wegziehen würden. Eine derart weit in die Zukunft gerichtete Begründung könne zudem keinen besonders gravierenden Grund iSd § 33a Abs. 2 NatSchG darstellen. Selbst wenn der in dieser Studie ermittelte Wohnbedarf zutreffen sollte, wolle die Beigeladene mehr Wohnraum schaffen, als sie benötige. Auch habe die Beigeladene die Nachfragesituation nicht zutreffend dargestellt; inzwischen erfolge der Verkauf vorhandener Baugrundstücke über Versteigerungen, da die in der Vergabe-Rangliste eingetragenen Bewerber überwiegend absagen würden, auch Reihenhausgrundstücke würden derzeit wegen ungünstiger Nachfragesituation nicht auf den Markt gebracht. Die im Übrigen von der Beigeladenen herangezogenen Quellen und Werte – der Regionalplan, das Marktgeschehen, der Bodenrichtwert etc. – würden den Bedarf nicht genau beziffern bzw. seien keine eindeutigen Indikatoren für den Wohnraumbedarf. Der angeführte Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spiele im Planungskonzept nur eine ganz untergeordnete Rolle; aufgrund des geschlossenen städtebaulichen Vertrags mit dem Erschließungsträger sei auch nicht ersichtlich, wie etwa eine Mietpreisbindung verwirklicht werden solle. Auch dass die Beigeladene sich nie um den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung bemüht habe, zeige, dass sie sich um die Beseitigung einer Wohnungsnotlage nicht ernsthaft bemühe. Für die Inanspruchnahme des betroffenen Gebiets durch Sondergebiete seien bereits keine gravierenden Gründe ersichtlich und vom Landratsamt auch nicht ermittelt worden. Die Alternativenprüfung sei unvollständig, da nicht geklärt worden sei, ob die von der Beigeladenen genannten Bebauungspläne ausreichend seien, um den Wohnbedarf zu decken. Die Beigeladene gehe von einer falschen Priorisierung aus; zunächst müsse sie andere Flächen heranziehen, bevor ein hochwertiger Streuobstbestand zerstört werde. Auch habe sich das Landratsamt nicht ausreichend damit befasst, ob eine Innenentwicklung möglich sei. Ausreichende Aktivitäten der Beigeladenen hierzu seien nicht bekannt. Der Antragsgegner übersehe zudem, dass gravierender Grund für die Beseitigung der Wohnraumbedarf im gesamten Landkreis sei; deshalb hätten Alternativen im gesamten Landkreis gesucht werden müssen. Weiter stelle er fehlerhaft darauf ab, dass die städtebaulichen Zielsetzungen der Beigeladungen andernorts entweder nicht oder nicht gleichwertig zu realisieren seien. Alternativen seien aber nicht aus der Perspektive der konkreten Planung der Gemeinde zu prüfen, sonst könne die Gemeinde durch geschickte Planungskonzepte die Ermessensentscheidung aushebeln. Es müssten daher Alternativen für eine Wohnbebauung geprüft werden, die auch auf mehrere Baugebiete verteilt werden könne. Die Beigeladene könne zwar städtebauliche Vorstellungen haben, letztlich müsse sie aber berücksichtigen, dass ihre Gebietshoheit von Merkmalen ihres Gebiets, also insbesondere von topographischen, geologischen, hydrologischen und naturschutzfachlichen Gegebenheiten vorgeprägt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Errichtung des von der Beigeladenen angestrebten Stadtquartiers überhaupt einen gravierenden Grund darstellen könnte. Aufgrund dieses falschen Prüfansatzes seien Flächen zu schnell ausgeschieden worden. Es bestehe auch eine weitere Fläche im Nord-Osten der Kernstadt, die gar nicht erst in die Prüfung einbezogen worden sei. Nehme man die bereits bekannten Planungen und die in Betracht kommenden Suchflächen zusammen, könne der Wohnbedarf gedeckt werden. Ein Ausscheiden von Flächen aufgrund der Bestimmungen des Flächennutzungsplans oder der Lage in Biotopen bzw. im Landschaftsschutzgebiet sei nicht verständlich, da ähnliches auch bei „H.“ erfolgt sei. Schließlich sei auch die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen rechtswidrig. Der Eingriffsausgleich sei zu gering bemessen. Der Ausstrahlungsbereich des Bestands sei wesentlich größer als im Bescheid angenommen und ende nicht unmittelbar an der Baumkrone. Auch die Qualität des Eingriffsausgleichs sei nicht ausreichend; es entstehe kein großer zusammenhängender Streuobstbestand und nur auf einer Fläche sei eine Kombination aus Streuobst und FFH-Lebensraumtyp vorgegeben. Es reiche auch nicht, wenn lediglich zu erwarten sei, dass sich in Teilbereichen unter dem Streuobstbestand ein FFH-Lebensraumtyp entwickeln werde. Zudem stelle der Bescheid nicht sicher, dass die Ausgleichsmaßnahmen auch künftig erhalten bleiben würden. Nach alledem überwiege das Aussetzungsinteresse; zudem bestehe auch keine besondere Dringlichkeit. Eine zeitlich präzise Planung sei auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich; auch die Amortisierung verzögere sich lediglich. Es sei Sache der Beigeladenen, dass sie den Umwandlungsantrag nicht früher gestellt habe. Es entstehe auch keine unzumutbare Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens. Zur Umsetzung stünden ohnehin noch der Erwerb weiterer Grundstücke und weitere naturschutzrechtliche Genehmigungen aus. Am 31.10.2024 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat er Bezug auf die Begründung des Antragstellers im Verfahren 15 K 6366/24 genommen und ergänzend ausgeführt, Streuobstwiesen hätten anerkanntermaßen für Insekten, Vögel, Säugetiere und auch für den genetischen Sortenerhalt eine vielfältige Bedeutung. Sie seien einzigartige Kulturbiotope mit hohem ökologischen Wert. Sinn und Zweck des § 33a LNatSchG sei ausweislich der Gesetzesbegründung, Streuobstbestände in möglichst großem Umfang zu erhalten und insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen zu bewahren. Der Antragsgegner habe die Wertigkeit des Streuobstbestands falsch bewertet. Der Umfang des Bestands sei falsch berechnet, zudem seien die zu den artenschutzrechtlichen Fragen getroffenen Aussagen nicht haltbar. Es wären artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Es lägen auch keine besonders gravierenden Gründe für die Genehmigung vor. Der Antragsgegner habe insoweit den Maßstab verkannt. Es genüge nicht, zu überprüfen, ob sich das mit der Planung verfolgte Ziel im Wege planerischer Festlegung nicht anders erreichen lasse und keine nicht behebbaren rechtlichen Mängel des Bebauungsplans vorlägen. Nicht jeder rechtsfehlerfreie Bebauungsplan überwiege das öffentliche Interesse am Streuobsterhalt. Es müssten vielmehr besondere Gründe vorliegen, aus welchen eine Bauleitplanung gerade in der Weise und in dem Umfang beschlossen werden solle. Die Beigeladene habe aber nicht dargelegt, dass gravierende Gründe gerade für die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers bestünden. Vielmehr gehe es ihr um die einzelnen Bestandteile des Quartiers, z.B. den Wohnraum oder die Kindertagesstätte. Es obliege ihr, für diese Elemente jeweils darzulegen, dass deren Realisierung in dem geplanten Umfang und Ausmaß einen gravierenden Grund darstellten. Gerade im Hinblick auf die Frage, ob es auch auf alternativem Wege möglich sei, die Ziele zu realisieren und dabei nicht in gesetzlich besonders geschützte Bereiche einzugreifen, komme es darauf an, ob eine Planung nur auf der gesamten in den Blick genommenen Fläche und nur in der konkreten Konzeption – und nicht etwa auch in reduzierter Form oder auf mehrere Standorte verteilt – betrieben werden könne, ohne erhebliche, gerade die „besonders gravierenden Gründe“ ausmachenden, Abstriche machen zu müssen. Die Auswahl der Ausgleichsflächen lasse bezweifeln, dass die angestrebte Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen durch die vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden könne. Es seien teilweise Flächen vorgesehen, die aktuell durch Rinder beweidet oder auf denen Hühner gehalten würden. Die Düngung mache die Entwicklung einer Flachland-Mähwiese unwahrscheinlich. Ein anderes Flurstück befinde sich im Umfeld von Grünland und Äcker, die teils konservativ bewirtschaftet würden; durch Abdrift oder versehentliche Düngung wäre auch hier der Erfolg einer Flachland-Mähwiese fraglich. Die grundsätzliche Vorgabe, dass der Ausgleich vor oder mit der Rodung erfolgen müsse, stehe ihm Widerspruch dazu, dass auf zwei Flurstücken die Neupflanzungen erst nach der Rodung vorgesehen sei. Die Torsi gefallener Höhlenbäume sollten teils auf Streuobstwiesen verbracht werden, auf denen noch kein einziger Baum stehe; die Wirksamkeit der Maßnahme könne daher angezweifelt werden. Die Nistkästen für Vögel würden zudem etwa 4 km vom Eingriffsort aufgehängt, also nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Antragsteller könne mit seiner Auffassung zum ermittelten Wohnbedarf sowie zur Alternativenprüfung nicht durchdringen. Es würde die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens und auch die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde überschreiten, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidung den Wahrheitsgehalt statistisch ermittelter Zahlen zum Wohnraumbedarf hinterfragen und eigene Berechnungen bzw. Hochrechnungen unter Heranziehung ergänzender Gutachten anstellen müsste. Die Behörde sei ihrer Pflicht zur Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts dadurch nachgekommen, dass sie die Antragsunterlagen auf Plausibilität überprüft und mit übergeordneten Stellen bzw. Behörden mit anerkannter Expertise abgestimmt habe. Es bestehe kein Anlass am Wohnraumbedarf oder an den Angaben der Beigeladenen bzgl. der Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Schaffung bezahlbaren Wohnraums zu zweifeln. Die Behörde habe sich auch nicht unzureichend mit den in Betracht kommenden Alternativen auseinandergesetzt. Mögliche Alternativen würden nur aus der Perspektive der konkreten Planung betrachtet. Eine andere Sichtweise würde den Schutzbereich des § 33a NatSchG in unverhältnismäßiger Weise gegenüber der Planungshoheit einer Kommune und der von dieser zu prüfenden städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans ausweiten. Soweit der Antragsteller „Wohnraumbedarf“ und „Stadtquartier“ einzeln betrachten wolle, spalte er die Begründung des Bescheids künstlich auf. Der besonders gravierende Grund für die Beseitigung des Streuostbestands sei der dringende Wohnraumbedarf, der durch das konkret geplante Stadtquartier gedeckt werden könne. Eine Alternativlösung setze voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebenenfalls hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen ließen; dem Vorhabenträger könnten daher nur zumutbare Alternativen abverlangt werden. Was in der konkreten Situation zumutbar sei, sei anhand von naturschutzinternen und -externen Kriterien zu beurteilen. Hierzu gehörten zunächst die mit dem Vorhaben verfolgten essentiellen Planungsziele und die jeweils für die Alternativen zu erwartenden Kosten. Unzumutbar könnten auch Alternativen sein, wenn sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erwiesen wie an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort. Eine Aufteilung in mehrere kleinere Planungen stelle nach alledem keine gleichwertige Alternative dar. Weiter würden auch die in der Anlage zur Entscheidung dargestellten Bebauungspläne als auch die Suchflächen A bis E als geeignete Alternativen ausscheiden. Die Behörde habe sich insofern der Bewertung der Beigeladenen angeschlossen. Auch die vom Antragsteller genannte nord-östliche Fläche scheide aufgrund der derzeitigen Lage bei gleichzeitig zu kleiner Fläche als Alternative aus. Alternativen seien auch ausschließlich auf der Gemarkung der Beigeladenen zu suchen; mit der anderen Ansicht überspanne der Antragsteller die Zuständigkeitsgrenzen der unteren Naturschutzbehörde und der Beigeladenen. Der Antragsgegner habe die Wertigkeit des Streuobstbestandes auch zutreffend ermittelt. Entgegen der Auffassung der Naturschutzverbände sei der gesetzliche Artenschutz hinreichend berücksichtigt worden. Durch vorgesehene Vermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen könne das Eintreten von Verbotstatbeständen vermieden werden. Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen würden nur erforderlich, wenn dies nicht der Fall wäre. Der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien sei aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zutreffend und durch die vorgelegten und vom Antragsgegner geprüften Gutachten widerlegt. Auch die Festsetzung des Eingriffsausgleichs sei nicht mangelhaft. Die vorgenommene Abgrenzung sei nach der Vollzugshilfe des Umweltministeriums erfolgt, wonach der Bestand entlang der Baumkronen abzumessen sei. Maßgebend sei aber letztlich die Legaldefinition von Streuobstbeständen in § 4 Abs. 7 LLG, der auf den Unterwuchs abstelle. Die Behörde sei wegen der zwischen den Beständen liegenden Acker- und Grünlandflächen von einer deutlichen Zäsur ausgegangen. Der Ausgleich werde in einem ausreichenden Maße erbracht. Es entstünden keine kleinen Einzelflächen, vielmehr komme es durch die Neupflanzungen im Verbund mit bestehendem Streuobst zu einer Erweiterung dieser Streuobstbestände, die hierdurch an naturschutzfachlichem Wert gewinnen würden. Die Festlegung der FFH-Mähwiesen sei gesondert erfolgt. Dies sei aus fachlichen Gründen so geschehen; die standörtlichen Bedingungen wie auch die festgesetzte Bewirtschaftungsweise lasse erwarten, dass sich auch auf Flächen mit Neupflanzungen ebenso FFH-Mähwiesen entwickeln würden. Das Erfordernis einer angepassten Bewirtschaftung der Wiesen – auch im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Aushagerung – sei über die gesonderte Ausnahmeentscheidung vom 01.10.2024 geregelt. Die Erhaltung der Ausgleichsmaßnahmen sei auch ausreichend gesichert. Der Unterhaltungszeitraum sei dauerhaft festgelegt und werde über die festgelegten Monitorings kontrolliert. Die Beigeladene habe auch bereits eine Pflanz- und Pflegeplanung für die Streuobstneupflanzungen vorgelegt. Inwiefern die Nistkästen ungeeignet oder mangelhaft seien, sei nicht dargelegt; die vom Eingriffsort weiter entfernten Nistkästen seien für flugfähige Arten vorgesehen, die diese Distanz artspezifisch überwinden könnten. Den Nachweis zur Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen habe die Beigeladene mittlerweile erbracht. Die Absicherung erfolge bei Grundstücken im Eigentum der Beigeladenen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung und bei den drei im Privateigentum stehenden Grundstücken durch Baulast. Die Nachweise seien inzwischen erbracht. Das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse. Mit der Erteilung der noch ausstehenden Genehmigungen, insbesondere der wasserrechtlichen Genehmigung sei zu rechnen, sodass insgesamt auch mit einer Umsetzung des Bebauungsplans zu rechnen sei. Die Stadt W. wurde mit Beschluss vom 04.11.2024 zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sinngemäß ebenfalls die Ablehnung des Antrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe dem Wohnraumbedarf den erforderlichen Stellenwert beigemessen. Ein besonders gravierender Grund liege vor. Generell sei der Wohnraumbedarf in der wirtschaftsstarken Region Stuttgart durch diverse Studien wie auch die alltägliche Erfahrung belegt und evident. Es liege in der Natur der Sache, dass eine einzelne Kommune die zukünftige Nachfrage nicht personen- oder wohneinheitengenau angeben könne, sondern den örtlichen und regionalen Bedarf für die eigene Gemarkung plausibilisieren müsse. Schon der Regionalplan weise die Beigeladene als Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit aus. Auch die steigenden Mieten und Verkaufspreise, die hohen Bodenrichtwerte auch im Vergleich zu angrenzenden Kommunen und die geringe Leerstandsquote seien Indikatoren für den hohen Bedarf. Sie habe auch aktuelle Studien (C., B.) herangezogen; die Prognose des Statistischen Landesamtes sei dagegen bereits stark überholt. Neben dieser Statistik könne sie den aktuellen Bedarf auch anhand der konkreten Nachfrage im bereits vorhandenen Baugebiet belegen. Der Bedarf sei auch durch übergeordnete Behörden, insbesondere das Regierungspräsidium Stuttgart bestätigt worden. Dessen Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange sei ein besonderer Stellenwert beizumessen. Der Versuch des Antragstellers, dieses Ergebnis durch verschiedene Rechnungsmethoden in Frage zu stellen, gelinge nicht. Es komme darauf an, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe, dass der Wohnraumbedarf bestehe. Gerade bei weit in die Zukunft gerichteten Prognosen sei eine gewisse Unschärfe unvermeidbar. Das erklärte Ziel des Gemeinderats sei es, im Plangebiet „H.“ bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dies spiegele sich im Handlungsprogramm Wohnen wieder, das eine Sozialbauverpflichtung von 20 % im Geschosswohnungsbau vorsehe. Der Erschließungsträger werde entsprechend angewiesen. Im Stadtgebiet bestehe auch Bedarf für ein Hotel, für das der Standort „H.“ gut geeignet sei. Da es sich um eine Angebotsplanung handele, könne die Umsetzung des Gebiets aber auch unabhängig hiervon erfolgen. Zudem solle auch ein bestehender Supermarkt in das Gebiet verlegt werden; dies ermögliche eine qualifizierte Versorgung der Bewohner und gebe die Fläche im Gewerbegebiet frei. Zudem werde der Supermarkt unterhalb der auch zu errichtenden Kindertagesstätte geplant, sodass die Flächen effizient genutzt würden. Die Stadtverwaltung habe bereits 2020 eine Untersuchung zur Innenentwicklung in Auftrag gegeben, wobei sich aber gezeigt habe, dass die Eigentümer kein Interesse hätten, hier mit der Stadt zusammenzuarbeiten. Zudem bestehe ein hoher Bedarf an Senioren-/Mehrgenerationenwohnen, der im Bestand nicht geschaffen werden könne. Daher scheide diese Alternative zur Behebung des Wohnraummangels aus. Die vom Antragsteller geforderten weiteren Maßnahmen seien überzogen und unangemessen. Die dargestellten Bebauungsplanverfahren und Potentialflächen reichten ebenfalls nicht aus, um den Bedarf zu decken. Falle „H.“ weg, könnten nur noch 335 EW statt 1.000 EW realisiert werden. Dabei sei es auch nicht zu einer falschen Priorisierung gekommen. Im Sinne einer nachhaltigen und integrierten Stadtentwicklung seien nicht nur naturschutzrechtliche, sondern auch weitere städtebauliche Aspekte in eine Priorisierung einzustellen. Auch bei der weiteren Alternativenprüfung seien grundsätzlich mehrere fachliche Aspekte – u.a. raumplanerische, soziale, wirtschaftliche und ökologische – einzubeziehen. Dementsprechend habe der Antragsgegner die angeführten Alternativflächen zu Recht ausgeschieden, denn dort könnten die städtebaulichen Ziele nicht erreicht werden. Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sei ebenso ordnungsgemäß erfolgt. Die Berechnung der Fläche sei korrekt. Auch die Einwände bezüglich der Qualität des Ausgleichs würden nicht durchgreifen. Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Anforderungen und zur Überbrückung des „time lags“ seien Maßnahmen bereits vorgezogen und zusätzlich zur Anpflanzung neuer Streuobstbestände insgesamt 80 Brut- und Nistkästen angebracht worden. Im Zuge der ökologischen Baubegleitung habe festgestellt werden können, dass die Kästen fachgerecht installiert worden seien. Die Neupflanzungen erfolgten angrenzend oder in direkter Nähe zu weiteren Streuobstbeständen sowie in der Nähe von Flachland-Mähwiesen. Von Seiten der Beigeladenen sei unabhängig von den Vorgaben in der Genehmigung eine Pflanzung von Streuobst auf allen Flächen vor dem Eingriff vorgesehen. Die Flächen für die Neupflanzungen befänden sich alle im Eigentum der Beigeladenen, eine dingliche Sicherung sei daher nicht notwendig. Nach alledem überwiege das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Eine besondere Dringlichkeit bestehe, da ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens dazu führen würden, dass sich die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wie auch des gesamten Bebauungsplans um mindestens ein Jahr verzögere. Eine zügige Umsetzung führe auch zu einer dringend benötigten Amortisierung der Kosten. Ein Jahr könne hier einen bedeutenden Beitrag leisten. Mit der Erstellung des Umwandlungsantrags sei auch frühzeitig begonnen worden und diese habe sich wegen Schwierigkeiten bei der Findung der Ausgleichsflächen verzögert. Die Beigeladene sei auch nicht selbst verantwortlich für die Dringlichkeit; diese folge insbesondere auch daraus, dass die Rodung über das Jahr 2024 hinaus nur nach Vorlage neuer artenschutzrechtlicher Erhebungen erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Akten im Verfahren 15 K 6366/24 Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31.10.2024 ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt. Die auf § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG gestützte Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes unterfällt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 -, juris Rn. 101 ff.). Der Antrag ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken (dazu 1). Das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung überwiegt zudem das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (dazu 2). 1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind vorliegend gegeben. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und sub-stantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, in dem er im Bescheid vom 13.08.2024 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 10.07.2024 verfügt und ausführlich begründet hat. Er hat dabei insbesondere auf das zeitliche Ineinandergreifen der angeordneten Maßnahmen und die Folgen einer Verzögerung der Umsetzung des zu beschließenden Bebauungsplans für die Beigeladene abgestellt. Die Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist. Damit genügt sie den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aus. Bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung ist seitens des Gerichts zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowie den Interessen des Adressaten und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtlichen Positionen der Beteiligten grundsätzlich gleichberechtigt sind und daher kein Vorrang etwa zugunsten des Rechtsbehelfsfüh-rers für eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bestehen kann (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf, 70. Ed. 01.01.2024, VwGO § 80a Rn. 69 mwN). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist insoweit auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen, da nach dem materiellen Recht im vorliegenden Fall auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen ist, und diese angesichts des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens noch aussteht (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 106). Ausgehend davon erweist sich die auf § 33a Abs. 2 NatSchG gestützte Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. a. § 33a Abs. 1 NatSchG bestimmt, dass Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten sind. Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG dürfen Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Nach § 33a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 auszugleichen, wobei der Ausgleich vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. § 33a Abs. 2 NatSchG ist so auszulegen, dass die Umwandlungsgenehmigung zu erteilen ist, sofern der Streuobstbestand nicht aus naturschutzfachlichen Gründen (wie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder dem Erhalt der Artenvielfalt) zu erhalten ist. Liegen solche naturschutzfachlichen Gründe dagegen vor, ist die Genehmigung regelmäßig zu versagen (§ 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG: „soll“). Der Begriff „soll“ ermöglicht es, im Ermessenswege die Genehmigung gleichwohl zu erteilen, wenn besonders gravierende Gründe die Umwandlung der Streuobstwiese dennoch rechtfertigen. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Denn die Ausübung des Ermessens wird durch § 33a Abs. 1 NatSchG gelenkt, der eine Grundaussage für die Erhaltung von Streuobstbeständen enthält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2024 - 5 S 1641/23 -, juris Rn. 40) (1) Die Erhaltung des hier betroffenen Streuobstbestandes liegt im öffentlichen Interesse, d.h. dass dieser grundsätzlich aus naturschutzfachlichen Gründen zu erhalten ist. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Grund hierfür ist die Größe, die Altersstruktur und die Lage des Bestands im Kontext der umgebenden Schutzgebiete; der Bestand bietet aktuell und potentiell einen großräumigen Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten, insbesondere kommen auch geschützte Vogel- und Fledermausarten sowie holzbewohnende Käferarten vor. Große Teile der geschützten Streuobstbestände sind im Unterwuchs zudem durch Magere Flachlandmähwiesen als nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztem Biotoptyp ausgebildet. (2) Die dennoch erfolgte Genehmigung zur Umwandlung des Bestands ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen voraussichtlich ordnungsgemäß ausgeübt. Wie bereits dargelegt lenkt § 33a Abs. 2 NatSchG das der Behörde zustehende Ermessen, indem er in den Fällen, in denen der Erhalt eines Streuobstbestandes im öffentlichen Interesse liegt, die Versagung der Genehmigung als Regel festlegt. In den Fällen eines solchen intendierten Ermessens kann das vom Gesetzgeber vorgezeichnete Ergebnis nur ausnahmsweise, nämlich in atypischen Fällen anders ausfallen. Das Vorliegen eines atypischen Falles ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. Schoch/Schneider/Geis, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 40 Rn. 27, 32 mwN). Die Atypik des Falles kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge ein wichtiger Grund entgegensteht. Dafür, wann im Rahmen des § 33a Abs. 2 NatSchG ein atypischer Fall vorliegen kann, lässt sich weder dem Normtext noch der Gesetzesbegründung etwas entnehmen. Allein das Interesse an der Schaffung eines neuen Baugebiets kann für die Annahme eines atypischen Falls jedoch nicht genügen, denn der Gesetzgeber hat gerade den Schutz von in Ortsrandlagen bestehenden Streuobstwiesen vor fortschreitender Wohnbebauung im Blick gehabt und deshalb sowohl davon abgesehen, eine höhere Mindestfläche festzusetzen (vorgeschlagen waren z.B. 2.500 m2 anstatt der im Gesetz nunmehr vorgegebenen 1.500 m2) wie auch eine Befreiung vom Erhaltungsverbot bei Beständen im 50m-Umkreis um eine Wohnbebauung abgelehnt Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch klargestellt, dass die Regelung kein Umwandlungsverbot statuiert, sondern eine Einzelfallabwägung verlangt (vgl. LT-Drs. 16/8272 S. 44). Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat in einem zu § 33a NatSchG ergangenen Vollzugserlass vom 19.04.2022 dementsprechend klargestellt, dass der Wert für den Naturhaushalt in Abwägung zu bringen ist mit den bestehenden Interessen, die für die Inanspruchnahme bzw. Zerstörung des Streuobstbestandes sprechen. Je höher der Wert des Streuobstbestandes für den Naturhaushalt ist, desto höher müssen die gegenstreitenden Interessen liegen. Eine entsprechende Stellungnahme hat das Ministerium auch im Juni 2021 auf eine Kleine Anfrage im Landtag abgegeben und ausgeführt, je wertvoller ein Streuobstbestand aufgrund der in ihm vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sei, desto eher sei eine Umwandlungsgenehmigung zu versagen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Streuobstbestand auf lokaler Ebene habe, ob er etwa von naturschutzfachlich noch erheblich wertvolleren Beständen umgeben sei oder in weiterem Umkreis den bedeutendsten verbliebenen Bestand darstellt. Darüber hinaus sei der Sinn und Zweck der Umwandlung in die Abwägung einzustellen; so seien an eine Umwandlung, die lediglich privaten Partikularinteressen dienen solle, höhere Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit zu stellen, als an eine Umwandlung, deren Zweck im öffentlichen Interesse liege (z.B. wegen des dringenden Bedarfs an Wohnraum). Im Jahr 2024 hat das Ministerium eine Checkliste zur Prüfung von Umwandlungsgenehmigungen nach § 33a NatSchG erstellt. Als Gesichtspunkte, die ein überwiegendes Interesse an der Umwandlung begründen könnten, sind darin bspw. der Wohnraumbedarf, besondere öffentliche Interessen wie bspw. Sicherstellung eines Zusammenhangs mit bestehender Bebauung oder Vorhaben mit besonderem Interesse für die Versorgung der Bevölkerung, Steuereinnahmen etwa durch Errichtung von Gewerbebetrieben sowie Besonderheiten des Standortes genannt. Zudem sieht diese Checkliste vor, dass mögliche Standortalternativen zu prüfen sind. Alledem lässt sich entnehmen, dass ein atypischer Fall insbesondere dann vorliegen kann, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan zur Erfüllung besonderer öffentlicher Bedürfnisse wie bspw. eines hohen Wohnraumbedarfs aufstellt und die Ziele dieses Bebauungsplans andernorts nicht gleichwertig erfüllt werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass hier ein atypischer Fall vorliegt (dazu (a)). Er ist voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Beigeladenen geltend gemachten Interessen das Interesse an der Erhaltung des Streuobstbestandes überwiegen (dazu (b)). (a) Ein atypischer Fall ist hier in der von der Beigeladenen angestrebten Bauleitplanung – insbesondere vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Verhältnisse – zu sehen. Die Beigeladene plant im Bereich des zu beseitigenden Streuobstbestandes die Schaffung eines insgesamt 10,8 ha großen Baugebietes, das den in Gemeinde und Landkreis bestehenden und zu erwartenden Wohnraummangel mitigieren soll. Insbesondere soll auch bezahlbarer Wohnraum und Wohnraum für Senioren (barrierefreie Wohnungen, betreutes Wohnen etc.) geschaffen werden. Hierzu hat die Beigeladene ein Stadtquartier geplant, das neben Wohnnutzung – verteilt auf Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser – auch eine Kindertagesstätte sowie einen Lebensmittelmarkt umfassen soll. Zudem ist eine Fläche für die Schaffung eines Hotels vorgesehen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Planung bestehen nicht (dazu (aa)). Es sind auch keine Alternativen ersichtlich (dazu (bb)). (aa) Es obliegt der Naturschutzbehörde nicht, umfassend die Bauleitplanung einer Gemeinde zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern klargestellt, dass zwar Aspekte, wie sie auch das Ministerium in seinen Vollzugshilfen für die Abwägung relevant hält – also bspw. der Wohnraumbedarf – und die auch für die Planrechtfertigung von Belang sein können, in die Abwägung eingestellt werden können. Eine inzidente Normenkontrolle durch die Naturschutzbehörde ist aber sowohl nach dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien zu § 33a NatSchG wie auch aus praktischen und systematischen Gründen nicht durchzuführen. Allenfalls eine Evidenzprüfung – vergleichbar der Situation bei der Aufstellung einer Veränderungssperre – dürfte im Regelfall in Betracht kommen (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2024 - 5 S 1641/23 -, juris Rn. 37 ff.). D.h. dass von einem atypischen Fall dann nicht ausgegangen werden kann, wenn der – noch zu erlassende – Bebauungsplan evident rechtswidrig wäre, bspw. weil sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, der beabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Letzteres könnte etwa der Fall sein, wenn der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich wäre und gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen würde (so zur Evidenzprüfung im Rahmen der Veränderungssperre: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 154. EL April 2024, BauGB § 14 Rn. 53, 55-57, beck-online). Es obliegt folglich der Beigeladenen als Antragstellerin im Verwaltungsverfahren, das Bedürfnis für die von ihr angestrebten Planung zu plausibilisieren, und der Naturschutzbehörde, diese Darlegungen kritisch zu überprüfen; sie ist indes nicht gehalten, die Bauleitplanung der Beigeladenen umfassend zu kontrollieren. Nach diesen Maßstäben hat die Beigeladene insbesondere den als wesentlichen Grund der Planung geltend gemachten Wohnraumbedarf hinreichend plausibilisiert. Eine exakte Berechnung des Wohnraumbedarfs ist im vorliegenden Verfahren weder notwendig, noch ist dies im Hinblick auf die notwendigerweise prognostische Betrachtung überhaupt möglich. Die Beigeladene hat dargelegt, dass sowohl in der Stadt selbst als auch im gesamten Landkreis ein erheblicher Wohnraumbedarf besteht. Als Indikatoren hat sie sowohl die hohen Mietpreise in ihrem Gemeindegebiet, wie auch die hohen Bodenrichtwerte, die geringe Leerstandsquote sowie die hohe Nachfrage nach bereits vorhandenen Bauplätzen genannt. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass in einer angrenzenden – ebenfalls an der S-Bahn-Strecke und damit vergleichbar gut gelegenen – Gemeinde ein ähnliches Baugebiet ausgewiesen und erfolgreich aufgesiedelt wurde. Den Bedarf hat sie zusätzlich belegt durch eine Studie der C. GmbH, wonach sie im Ranking der Kleinstädte beim Wohnraumbedarf bundesweit auf Platz 262 von 899 – und damit im oberen Drittel – lag, sowie eine Studie der B. Stiftung, wonach bis 2040 im Landkreis B. ein Bevölkerungswachstum von 8,2 % und bei der Beigeladenen selbst ein Wachstum von 7,2 % zu erwarten sei. Der Antragsgegner hat zur Beurteilung des Wohnraumbedarfs zusätzlich den Wohnmonitor des P.-Instituts herangezogen, der den Wohnraumbedarf im Landkreis stützt. Er hat sich auch zusätzlich an den Verband Region S. und an das Regierungspräsidium S. gewandt, die jeweils bestätigt haben, dass aus ihrer Sicht ein ausreichend hoher Wohnbedarf für die Schaffung eines neuen Wohngebiets bestehe. Die Einwendungen des Antragstellers können diese Darlegungen nicht erschüttern. Er hat zwar zutreffend vorgetragen, dass der vom P.-Wohnmonitor prognostizierte Bevölkerungszuwachs höher lag als die tatsächliche Bevölkerungszahl, wie sie durch den Zensus festgestellt wurde. Die Beigeladene hat aber darauf hingewiesen, dass auch die Zahlen des Zensus nicht belastbar sind; denn hier ist der Zuzug von Geflüchteten nicht berücksichtigt. Der vom Zensus prognostizierte Zuwachs bis 2030 ist nach ihrem Vortrag schon durch Zuweisungen allein im Jahr 2024 zu 2/3 erfüllt. Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, dass gerade wegen der Einbeziehung von Geflüchteten in die Studie der B. Stiftung diese eine zu hohe Prognose anstelle, die aufgrund der Berechnungen bis 2040 zudem kaum belastbar sei. Es ist zwar denkbar, dass Geflüchtete auch wieder wegziehen; ob dies tatsächlich in größerem Umfang geschehen wird ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen insbesondere in der Ukraine allerdings nicht absehbar. Dass gerade weiter in die Zukunft reichende Prognose mit Unsicherheiten einhergehen, liegt auf der Hand; es ist aber auch Aufgabe der Gemeinde, vorausschauend zu planen und gerade in Bereichen, in denen eine spontane Reaktion schwierig ist, wie etwa in der Bauleitplanung, auch längere Zeiträume in den Blick zu nehmen. Soweit der Antragsteller letztlich betreffend aller vorgelegten Stellungnahmen und Studien vorträgt, dass nicht vollständig ersichtlich sei, wie die Ergebnisse berechnet wurden, kann die Kammer diese Bedenken nicht teilen. Zum einen enthalten die Studien jeweils Angaben zu ihrer Methodik und ihren Quellen. Zum anderen decken sich letztlich alle herangezogenen Quellen, wenn nicht in den Einzelheiten, dann doch in der grundsätzlichen Aussage, dass in der Region S., im Landkreis B. und auch in der Stadt W. selbst ein erheblicher Wohnraumbedarf besteht. Diese Kombination von Bedarf in der Stadt und im Umkreis ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beigeladene als Unterzentrum im Regionalplan aufgeführt ist und es ihr deshalb möglich, sie ggf. sogar gehalten ist, den Bedarf der Region zum Teil mit abzudecken. Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht damit durch, die von der Beigeladenen vorgetragenen Indikatoren für den Bedarf – Mietpreis, Bodenrichtwert, Leerstand, Nachfrage – in Frage zu stellen. Es mag zutreffen, dass der Mietpreis oder der Bodenrichtwert nicht allein wegen mangelnden Angebots, sondern auch wegen der günstigen Lage der Beigeladenen hoch sind. Diese Faktoren gehen indes Hand in Hand und die Lage der Beigeladenen ist gerade der Grund, weshalb auch im Regionalplan die weitere Entwicklung von Wohnraum vorgesehen ist. Die Beigeladene hat auch nachvollziehbar dargelegt, wie die Leerstandsquote – es verbleibt, nachdem zum Großteil ein Neubezug, Renovierung oder ein Abriss geplant ist, nur ein sonstiger Leerstand von 1,2 % – zu bewerten ist und dass tatsächlich eine hohe Nachfrage für die vorhandenen Bauplätze besteht. Das Verhältnis von – ernstlichen – Bewerbungen zu verfügbaren Bauplätzen spricht insoweit für sich. Nach alledem hat auch die Kammer keine Zweifel daran, dass im Gebiet der Beigeladenen sowie im Umland ein erheblicher Wohnraumbedarf besteht. Es mag zwar zutreffen, wie der Antragsteller vorgetragen hat, dass die Beigeladene nicht in der Verordnung der Landesregierung zu Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt aufgenommen wurde und 2022 nach dem P.-Wohnmonitor der Wohnungsmarkt ausgeglichen war; nach dem Vorstehenden hat die Beigeladene aber sowohl den derzeitigen als auch den künftigen Wohnbedarf hinreichend plausibilisiert. (bb) Der Antragsgegner dürfte auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass keine Alternativen zur streitgegenständlichen Inanspruchnahme des Streuobstbestands bestehen. Eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen. In Bezug auf Eingriffe in FFH-Schutzgebiete hat das Bundesverwaltungsgericht insofern ausgeführt, dass eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative dann vorzugswürdig sei, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem aus naturschutzfachlicher Sicht – im dortigen Fall nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie – günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 170 mwN). Nach diesem Urteil können aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ggf. selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen ausgeschieden werden. Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die betroffenen Schutzgüter stehen. In diesem Zusammenhang können beispielsweise verkehrstechnischen oder finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 172). Demnach kommt auch die Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte in Betracht. Vor diesem Hintergrund muss entgegen der Auffassung des Antragstellers die konkret von der Beigeladenen ins Auge gefasste Planung nicht außer Betracht bleiben und allein darauf abgestellt werden, ob die einzelnen Bedürfnisse – Wohnraum, Kindertagesstätte etc. – auch andernorts erfüllt werden könnten. Der Gemeinde muss es im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit möglich sein, ein städtebauliches Gesamtkonzept zu verfolgen, und dabei auch nicht rein naturschutzrechtliche, sondern eine Fülle von Gründen in ihre Planung einzustellen. Eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung ist nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB nicht nur ihr Recht, sondern auch ihre Pflicht. Die Beigeladene hat hier die Gründe für ihr Plankonzept plausibel dargelegt. Zu Recht weist sie darauf hin, dass das Wohnen nicht getrennt von anderen Nutzungen und Anforderungen, wie z.B. der Versorgung mit Einzelhandel und Dienstleistungen, Zugang zu Kinderbetreuung, etc., betrachtet werden kann. Sie strebt deshalb nicht nur die Schaffung von Wohnraum an sich, sondern auch eine gewisse Wohnqualität an, die insbesondere durch die Nähe zum Nahverkehr und zur Innenstadt sowie eine wohnortnahe Versorgung mit Einzelhandel und Kinderbetreuung hergestellt werden soll. Gleichzeitig will die Beigeladene Bedürfnisse der gesamten Kommune decken, indem sie etwa andernorts Gewerbeflächen freigibt oder benötigte Kinderbetreuungsplätze schafft. Sie hat auch dargelegt, dass die Schaffung eines einheitlichen Quartiers gegenüber einer verstreuten Wohnbebauung im Stadtgebiet zu einer Reduzierung von Verkehr und Lärm führt. Damit hat sie gewichtige Gründe für die von ihr angestrebte Planung geltend gemacht. Sie hat auch vorgetragen, aus welchen Erwägungen sie Flächen für ein Hotel festsetzen will; aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieser Nutzung im Plangebiet fällt dies hier aber ohnehin nicht ins Gewicht. Nach alledem dürften keine Alternativen zu der konkret angestrebten Planung bestehen. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Beigeladene habe eine mögliche Innenentwicklung nicht ernsthaft in Betracht gezogen, ist dies durch die Darlegung der Beigeladenen widerlegt. Sie hat insofern ausgeführt, 2020 eine Untersuchung zu Möglichkeiten in der Innentwicklung beauftragt zu haben. Diese hat zwar einige Potentiale ergeben, aber auch gezeigt, dass die Eigentümer im Stadtgebiet zum überwiegenden Teil nicht bereit waren, mit der Stadt die Innenentwicklung zu betreiben. Die Beigeladene hat gleichzeitig dargelegt, dass sie, soweit möglich, bereits Bebauungspläne erlassen und die Innenentwicklung betrieben hat, eine dem geplanten Gebiet entsprechende Innenentwicklung aber nicht möglich ist. Auch die von der Beigeladenen bereits in Betracht gezogenen anderen Bebauungspläne, die vom Antragsteller als Alternativen genannt wurden, erfüllen die Anforderungen der Beigeladenen nicht. Insbesondere der genannte Bebauungsplan „Rübenäcker“ im Teilort H. stellt keine Alternative zum streitgegenständlichen Vorhaben dar. Ein Aufstellungsbeschluss liegt insoweit nicht vor; die ersten Überlegungen gingen aber dahin, dort im Wesentlichen eine gewerbliche Nutzung und allenfalls untergeordnet eine Wohnnutzung zu etablieren. Dies hat die Beigeladene insbesondere wegen des fehlenden S-Bahn-Anschlusses und der mangelnden Infrastruktur im Teilort verworfen; diese Begründung zeigt, dass die von der Beigeladenen angestrebten Ziele mit diesem Bebauungsplan nicht verwirklicht werden könnten. Auch die an verschiedenen Randflächen der Kernstadt gelegenen Suchflächen scheiden aus. In der Suchfläche A ist eine entsprechende Bebauung aufgrund der Lage im HQ100-Risikobereich nicht möglich. Ebenso scheiden weite Teile der Suchfläche C aufgrund der Lage im HQ100-Risikobereich aus; die verbleibende Restfläche ist für die Verwirklichung des Plankonzepts zu klein. Auch die nach Abzug der in der Suchfläche B auszuscheidenden Flächen – Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, HQ100-Risikobereich – sind für die Verwirklichung zu klein. Die Suchfläche D hat der Antragsgegner aufgrund der dezentralen Lage und der durch die Topographie erschwerten städtebaulichen Entwicklung ausgeschieden. Da die Beigeladene gerade „kurze Wege“ sowohl innerhalb des Quartiers als auch zum Nahverkehr und der Innenstadt anstrebt, scheidet auch diese Suchfläche aus. Dass diese Fläche zu einzelnen Versorgungsbereichen, insbesondere zum Schulcampus, näherliegt als das streitgegenständliche Projekt kann diese grundsätzliche Bewertung nicht erschüttern. Die Suchfläche E wurde ebenfalls ausgeschieden. Darin liegt im Norden eine bewaldete Ausschlussfläche; zudem ist auch hier aufgrund der Topographie die Bebauung erheblich erschwert, die bereits vorhandene einreihige Bebauung im südlichen Bereich schränkt zudem die weitere Siedlungsentwicklung ein. Schließlich scheidet auch die vom Antragsteller vorgeschlagene Fläche im Nordosten der Kernstadt aus; auch diese ist zu klein, um das Plankonzept zu verwirklichen. Im Übrigen ist von diesem Standort aus auch aus topgraphischen Gründen die Innenstadt und insbesondere der Nahverkehr schlechter erreichbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätten Suchflächen im ganzen Landkreis betrachtet werden müssen, dringt er hiermit nicht durch. Die Beigeladene kann eine Bauleitplanung naturgemäß nur innerhalb ihrer eigenen Zuständigkeit durchführen und weder sie noch die Naturschutzbehörde können andere Gemeinden dazu veranlassen, ihrerseits die Planung aufzunehmen. Die Beigeladene ist gehalten, den von ihr abzudeckenden Wohnraumbedarf – wie bereits dargelegt, sowohl ihren eigenen als auch Teile des regionalen Bedarfs – in ihrem Stadtgebiet zu bedienen. (cc) Nach alledem liegt hier ein atypischer Fall vor. Dieser ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beigeladene einen erheblichen Wohnraumbedarf in ihrem Gemeindegebiet wie auch in der Region geltend machen kann, den es zu erfüllen gilt und den die Beigeladene durch eine zulässige Planung im Rahmen ihrer Planungshoheit erfüllen will. Die Gemarkung der Gemeinde ist durch die schwierige Topographie wie auch durch die sie umgebenden Schutzgebiete – das Umland liegt im Wesentlichen im Landschaftsschutzgebiet, es bestehen mehrere Naturschutzgebiete und Naturdenkmale – stark vorgeprägt, sodass letztlich für eine städtebaulich sinnvolle Umsetzung des Vorhabens nur das Gebiet verbleibt, in dem sich der umzuwandelnde Streuobstbestand befindet. (b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der ihm demnach eröffneten Abwägung ermessensfehlerhaft ein Überwiegen der Belange der Beigeladenen angenommen hätte. (aa) Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Naturschutzbehörde die Wertigkeit des Streuobstbestandes fehlerhaft bewertet hätte. Der Antragsgegner dürfte die Fläche des Streuobstbestandes zutreffend bestimmt haben. Der Einwand des Antragstellers, die vorhandenen Lücken hätten außer Betracht bleiben und der Streuobstbestand daher insgesamt als größer angesehen werden müssen, greift nicht durch. Die Checkliste des Ministeriums, die der Antragsteller zur Begründung seines Einwands herangezogen hat, geht zwar davon aus, dass grundsätzlich ein Abstand von 50 Metern außer Betracht bleiben soll. Gleichzeitig wird darin aber auf eine Betrachtung nach der Verkehrsanschauung abgestellt („Würde ein durchschnittlich gebildeter Laie, wenn er die Situation ganz objektiv betrachtet, trotz etwaiger Lücken o.ä. aufgrund des funktionalen Zusammenhangs noch von einem einheitlichen Bestand ausgehen [...]?“). Zu Recht hat der Antragsgegner außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei der Checkliste lediglich um eine Orientierungshilfe handelt und er im Wesentlichen auf die gesetzliche Definition von Streuobstbeständen in § 4 Abs. 7 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) zurückzugreifen hat, wonach charakteristisch für die Streuobstbestände insbesondere die Unternutzung als Dauergrünland ist. Deshalb hat die Naturschutzbehörde die zwischen den Bäumen liegenden Ackerflächen – gleich, ob diese 50 Meter messen oder nicht – als trennend angesehen. Diese durch den Antragsgegner getroffene Abgrenzung ist für das Gericht auch nach dem vorliegenden Kartenmaterial nachvollziehbar. Die Naturschutzbehörde hat aber auch ausgeführt, dass trotz dieser Flächenabgrenzung ein funktionaler Zusammenhang besteht und dem Streuobstbestand gerade wegen seiner Größe eine besondere Bedeutung zukommt, sodass schon deshalb nicht erkennbar ist, dass sie die Wertigkeit des Bestandes als zu gering beurteilt hat. Das Gericht hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner im Hinblick auf das Vorkommen zu schützender Tierarten den Streuobstbestand falsch bewertet hat. Es ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die bereits 2015 bzw. 2016 erstellten faunistischen Erfassungen für seine Bewertung herangezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen, sodass auch ältere Daten eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 96 mwN). Die Naturschutzbehörde hat hier nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die vorliegenden Daten weiterhin für tragfähig hält. Sie hat ausgeführt, dass die Begehungen in jüngerer Zeit keine erheblichen Veränderungen des Bestands gezeigt haben und deshalb auch eine wesentliche Änderung in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu erwarten ist. Die Kammer hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners als Fachbehörde hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Aspekte nicht zutreffen könnte. Insbesondere bestehen keine Hinweise für das vom Antragsteller vermutete Vorkommen des Eremiten; der Antragsgegner hat insofern ausgeführt, dass es sich hier um eine standorttreue Käferart handle, die schon in der Umgegend nicht zu finden ist. Ebenso hat er dargelegt, dass das Revier des vom Antragsteller angeführten Wendehalses – einer streng geschützten Vogelart – außerhalb des betroffenen Gebiets liege. Der Antragsteller hat insofern lediglich vorgetragen, dass das Revier dieser Vogelart bis zu 30 ha groß sei und sich in das Plangebiet erstrecke; dieses Vorbringen ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Plangebiet auch wegen des Schutzes dieser Vogelart verkleinert wurde, nicht nachvollziehbar. Ebenso ist die behauptete erhöhte Fledermausaktivität nicht substantiiert belegt. Der Antragsteller hat insoweit auf eine Sensitivitätskarte verwiesen, die er indes nicht vorgelegt hat und die nach den Ausführungen des Antragsgegners lediglich die Lebensraumeignung beschreibe, nicht aber die tatsächliche Aktivität wiedergebe. Hinsichtlich des Wanderkorridors für Amphibien ist in den von der Beigeladenen eingeholten Gutachten ausgeführt, dass das betroffene Gebiet nur am Rande des Wanderkorridors liegt und auch künftig ein ausreichender Korridor verbleibt. Die Naturschutzbehörde hat sich dieser Einschätzung angeschlossen. Nach alledem ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die Wertigkeit des Streuobstbestandes falsch bewertet hätte, zumal festzuhalten ist, dass er bereits, wie die übrigen Beteiligten auch, von einer hohen Schutzwürdigkeit des Bestands ausgeht. (bb) Nach summarischer Prüfung sind auch im Übrigen keine Ermessensfehler ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es auch Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungen das Beseitigungsinteresse der Beigeladenen als höher bewertet hat als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Streuobstbestandes. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden Alternativen im Gebiet der Beigeladenen. Hier ist ergänzend zu den obigen Ausführungen auch darauf hinzuweisen, dass das Umland im Wesentlichen im Landschaftsschutzgebiet, wenn nicht sogar im Naturschutzgebiet liegt. Das vorliegend betroffene Gebiet ist dagegen schon seit den 90er Jahren als Bauland vorgesehen, wenngleich auch der dort liegende Streuobstbestand seinerseits als Biotop schützenswert ist. b. Schließlich dürften sich auch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. (1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Naturschutzbehörde Ausgleichsmaßnahmen in zu geringem Umfang festgesetzt hätte. Wie bereits ausgeführt ist die erfolgte Abmessung des Bestands durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. Die Abmessung entlang der Baumkronen ist sachdienlich und entspricht der Vollzugshilfe des Ministeriums vom März 2021. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, der Wirkkreis eines Streuobstbaumes gehe über die Baumkrone hinaus, ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Entwicklung nicht auch auf den für die Neupflanzung vorgesehen Flächen erfolgen sollte; auch dort wird der Wirkkreis voraussichtlich nicht an der Grenze der vorgesehenen Ausgleichsfläche Halt machen. (2) Weiter greifen auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Qualität der Ausgleichsmaßnahmen nicht durch. Es trifft nicht zu, wie von ihm vorgetragen, dass kleine Einzelflächen entstehen. Vielmehr hat der Antragsgegner, wie es auch aus den Unterlagen zur Genehmigung ersichtlich wird, Flächen im Verbund mit bereits bestehenden Beständen ausgewählt, sodass jeweils wieder große, dem zu beseitigenden Bestand vergleichbare, Streuobstwiesen entstehen. Soweit der Antragsteller weiter vorgetragen hat, die Neupflanzungen seien nicht im Verbund mit FFH-Mähwiesen festgesetzt, hat der Antragsgegner dargelegt, dass hierfür naturschutzfachliche Gründe ausschlaggebend waren und insbesondere die Entwicklung neuer FFH-Mähwiesen zu erwarten ist; insbesondere ist in der Genehmigung ausgeführt, dass es sich bei den Flächen für die Neupflanzungen bereits vielfach um artenreiche Wiesen handele, sodass eine Festsetzung magerer Flachlandmähwiesen an dieser Stelle wenig zielführend erscheine. Zu den festgesetzten Flächen zum Ausgleich der FFH-Mähwiesen hat der Antragsgegner insbesondere Bestimmungen zur weiteren Pflege und Bewirtschaftung getroffen, um die Entstehung eines entsprechenden Biotops sicherzustellen. Daher kann auch der Vortrag des Antragstellers, die Entwicklung sei wegen vorheriger oder angrenzender Nutzung (insbesondere durch Beweidung) erschwert, nicht durchgreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Pflanzabstände zu niedrig sind; festgesetzt ist in Ziffer III.13 ein Pflanzabstand von mindestens 10 Metern. Der Vortrag, dass Pflanzabstände von sieben bis zehn Meter vorgesehen seien, trifft daher nicht zu. Soweit der Antragsteller weiter die Wirksamkeit der artenschutzrechtlichen Maßnahme aufgrund des vorgesehenen zeitlichen Ablaufs und der Entfernung der Ausgleichsmaßnahmen vom Eingriffsort anzweifelt, dringt er auch hiermit nicht durch. Die Beigeladene hat insoweit vorgetragen, dass bereits im Winter des vergangenen Jahres 80 Brut- und Nistkästen aufgehängt wurden. Die Naturschutzverbände haben zwar geltend gemacht, diese Nisthilfen seien ungeeignet und mangelhaft, die Überprüfung durch die ökologische Baubegleitung hat jedoch ergeben, dass die erforderlichen Kästen fachgerecht installiert worden sind; eine entsprechende Stellungnahem vom Oktober 2024 wurde durch den Antragsgegner vorgelegt. Unschädlich ist auch, dass der Antragsgegner in der Genehmigung vom 10.07.2024 zunächst fehlerhaft die Anbringung von Nistkästen auf den Flurstücken angeordnet hatte, auf denen sich der zu beseitigenden Streuobstbestand befindet; hierbei handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die seitens der Behörde mit Bescheid vom 13.08.2024 korrigiert wurde und – nachdem zu diesem Zeitpunkt die Nistkästen bereits aufgehängt waren – keinerlei Auswirkungen auf die angeordneten Maßnahmen hatte. Die vom Eingriffsort am weitesten entfernten Nistkästen dienen nach Angaben des Antragsgegners flugfähigen Vogelarten, die diese Distanz artspezifisch überwinden können. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die Verbringung der Höhlenstämme als Totholzpyramiden auf die Flächen der Neupflanzungen sei nicht sinnvoll, da dort noch keine Streuobstbäume ständen, greift nicht durch. Insbesondere wurden die Flächen für die Neupflanzungen – und damit die Flächen, auf die die Stammtorsi verbracht werden sollen – im Verbund mit bereits bestehenden Streuobstflächen festgesetzt. Zudem dient nach dem Vortrag des Antragsgegners das Verbringen gerade dazu, den Zeitraum zu überbrücken, bis die Neupflanzungen die ökologische Funktion übernehmen können. Die Beigeladene hat weiter ausgeführt, unabhängig von der bezüglich zweier Flurstücke abweichenden Vorgabe in der Genehmigung alle Neupflanzungen vor oder mit dem Eingriff vornehmen zu wollen. Es entsteht nach alledem keinesfalls eine Situation, in der das Totholz geradezu auf offener Wiese steht und die ihm zugedachte Funktion nicht übernehmen kann. (3) Weiter sind die Maßnahmen auch für die Zukunft ausreichend gesichert. § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bestimmt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern sind. Eine Vorgabe, wie diese rechtliche Sicherung festzulegen oder tatsächlich zu erbringen ist, enthält die Norm nicht. Dagegen ist bspw. in Satz 2 festgelegt, dass die Behörde im Zulassungsbescheid den Unterhaltungszeitraum festzusetzen hat, was vorliegend auch erfolgt ist. Deshalb können Verpflichtungen zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen in Nebenbestimmungen zu Eingriffsgenehmigungen festgelegt werden; eine Pflicht zur Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen ergibt sich jedoch nicht. Insbesondere wenn staatliche Stellen eingebunden sind oder der Verursacher eigene Kompensationsflächen nachweist, sind grundbuchliche Absicherungen verzichtbar (vgl. BeckOK UmweltR/Schrader, 72. Ed. 01.07.2024, BNatSchG § 15 Rn. 53). Vorliegend stehen die Flächen für die Ausgleichsmaßnahem entweder im Eigentum der Beigeladenen oder sind durch Baulast gesichert. Hinsichtlich der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen erfolgt eine Absicherung der Umsetzung nach übereinstimmendem Vortrag der Beigeladenen und des Antragsgegners durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Dass die konkrete Ausgestaltung der Sicherung nicht im Bescheid festgelegt wurde, führt nach alledem nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Der Bescheid setzt im Übrigen die Begleitung der Maßnahmen durch die Ökologische Baubegleitung fest, die auch weisungsbefugt ist. Weiter ist ein regelmäßiges Monitoring festgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen sind auf Dauer angelegt; hieran ändert auch die Ziffer III.26 nichts, wonach die Naturschutzbehörde nach zehn Jahren überprüft, ob das Monitoring fortgeführt wird; denn ausdrücklich bezieht sich diese Ziffer nur auf das Monitoring, nicht aber auf die Ausgleichsmaßnahme als solche. c. Vor dem Hintergrund, dass die erteilte Genehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist, kommt die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegenüber einem Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Vorzug einzuräumen ist. Eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens würde auch mit einer Verzögerung der Umsetzung des Bebauungsplans einhergehen; dass dies sowohl für die Erreichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele als auch in finanzieller Hinsicht für die Beigeladene erhebliche negative Auswirkungen hätte, liegt auf der Hand. Der Beigeladenen kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie erst in diesem Jahr den Antrag auf Umwandlung gestellt hat; aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Beigeladene seit Jahren die Planung vorantreibt und dabei auch eine Vielzahl naturschutzrechtlicher Aspekte zu prüfen und zu berücksichtigen hatte, die letztlich dazu führten, dass erst in diesem Jahr der Umwandlungsantrag gestellt wurde. Die Beigeladene wäre bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in ihrer weiteren Planung stark eingeschränkt, was vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Erlaubniserteilung nicht hinzunehmen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind vorliegend erstattungsfähig. Sie sind aus Billigkeitsgesichtspunkten dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit ein Prozessrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.2. des Streitwertkatalogs 2013 für Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach sind für Verbandsklagen grundsätzlich zwischen 15.000,- EUR und 30.000,- EUR anzusetzen. Aufgrund der Größe des Streuobstbestands und der Bedeutung des Vorhabens sowohl für die Beigeladene als auch für die Naturschutzbehörde hält das Gericht vorliegend einen Streitwert von 20.000,- EUR für angemessen. Der Streitwert war entgegen Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren, sondern gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen, da die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.