Urteil
14 K 4878/20
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0726.14K4878.20.00
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Leitsätze
Zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eines Erben, der jahrelang Rundfunkbeiträge auf das Konto des bereits verstorbenen Rundfunkbeitragspflichtigen erbracht hat.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eines Erben, der jahrelang Rundfunkbeiträge auf das Konto des bereits verstorbenen Rundfunkbeitragspflichtigen erbracht hat.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO) und der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt haben (§ 87 a VwGO). Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der im Zeitraum von April 1999 bis Dezember 2015 auf das Teilnehmerkonto seines Vaters geleisteten Rundfunkgebühren und -beiträge. Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist nicht die Erstattungsregelung in § 10 Abs. 3 RBStV bzw. die Vorgängerreglungen in den Rundfunkgebührenstaatsverträgen (RGebStV), sondern der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger als Dritter Rundfunkgebühren und -beiträge auf das Teilnehmerkonto seines gebührenpflichtigen Vaters erbracht hat. Nach § 10 Abs. 3 RBStV kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern, soweit der Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde. Danach und nach den insoweit gleichlautenden Vorgängerregelungen der RGebStV ist Anspruchsberechtigter nur der Inhaber des Teilnehmerkontos, da die Beiträge/Gebühren auf dessen Rechnung entrichtet worden sind, selbst wenn sie von Dritten geleistet worden sind. Für die Bestimmung desjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, ist maßgeblich, wessen Schuld – unabhängig davon ob diese besteht oder nicht – nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zahlungszeitpunkt getilgt werden sollte. Unerheblich ist hingegen, von wem, mit wessen Mitteln und auf wessen Kosten die Zahlung geleistet worden ist (BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, Stand: 01.04.2021 zu, zu § 37 Abs. 2 AO). Da der Kläger nach seinem Vortrag im Klageverfahren mit der Übernahme des ursprünglichen Geschäftskontos seines Vaters und der Fortführung des Kontos auf seinen eigenen Namen auf der Grundlage einer internen Vereinbarung die bestehenden Lastschriften seit dem Jahr 1986 hat weiterlaufen lassen, wurden die vom Konto des Klägers abgebuchten Rundfunkgebühren und -beiträge auf Rechnung des Vaters geleistet und nicht auf Rechnung des Klägers. Für den vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsanspruch kommt deshalb ausschließlich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, dem in diesem Fall der spezialgesetzliche Erstattungsanspruch aus § 10 Abs. 3 RBStV bzw. die Vorgängerregelungen nicht vorgehen, da deren Tatbestand nicht erfüllt ist. Ansprüche eines Dritten, der nicht nach den spezialgesetzlichen Erstattungsregelungen anspruchsberechtigt ist, dürfen nicht ausgeschlossen sein. Das Rückerstattungsbegehren ist in diesen Fällen als allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - und nicht als privatrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB - zu beurteilen, da der Anspruch einer Rundfunkanstalt auf Rundfunkgebühren und -beiträge öffentlich-rechtlicher Natur ist und gleiches für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch zu gelten hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.1992 – 14 S 2326/90 –, juris Rn. 15). Da der Kläger diesen Rückerstattungsanspruch aus eigenem Recht geltend machen kann, kommt es nicht darauf an, ob er Alleinerbe seines Vaters ist oder sich in geeigneter Weise als dessen Rechtsnachfolger legitimiert hat. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die durch die streitgegenständlichen Abbuchungen der Rundfunkgebühren und -beiträge vom Konto des Klägers und die Buchung auf das Teilnehmerkonto seines Vaters herbeigeführte Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Ein rechtlicher Grund für die Zahlungen lag nach dem Tod des Vaters des Klägers nicht mehr vor. Mit dem Tod des Rundfunkteilnehmers endet das die Rundfunkgebührenpflicht begründende Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte (Gall, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RGebStV Rn. 34). Die Pflicht zur Abmeldung geht kraft Gesetzes auf die Erben über; das für den verstorbenen Rundfunkteilnehmer bestehende Teilnehmerverhältnis wird - auch wenn die Abmeldung verspätet erfolgt - zum Ende des Todesmonats, der durch Sterbeurkunde nachzuweisen ist, abgemeldet (a.a.O. Rn. 48). Auch im vorliegenden Fall wurde das Beitragskonto des verstorbenen Vaters des Klägers ausweislich der Mitteilung des Beitragsservice vom 18.02.2020 abgemeldet, mit der Folge, dass die geleisteten Beiträge und Gebühren ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Hiervon geht auch der Beitragsservice ausweislich des vorgenannten Schreibens aus, denn dieser hat zugleich angekündigt, Rundfunkbeiträge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt worden seien, zu erstatten. Dem mit der Leistungsklage geltend gemachten Erstattungsanspruch steht aber die Einrede der Verjährung entgegen. Der Beitragsservice hat in den Schreiben vom 18.02.2020 und vom 10.07.2020 die Erstattung für verjährte Zeiträume abgelehnt und sich damit auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs berufen. Mangels spezialgesetzlicher Regelung beurteilt sich die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB. Die Verjährungsfrist beträgt daher in entsprechender Anwendung von § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach ist der Rückerstattungsanspruch für die in der Zeit von April 1999 bis Dezember 2015 geleisteten Zahlungen des Klägers verjährt. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 26.11.2019 gegenüber dem Beklagten eingeräumt, dass er erst vor Kurzem festgestellt habe, dass die von seinem Vater geschuldeten Rundfunkbeiträge bis zuletzt Dezember 2019 weiterhin von seinem Konto abgebucht worden seien. Der Kläger hätte den Umstand, dass er die Beitragszahlungen ohne Rechtsgrund weiterhin erbracht hat, bei Beachtung der ihm im Rechtsverkehr obliegenden Sorgfaltspflicht ohne weiteres erkennen können, so dass er sich das Versäumnis einer sorgfältigen Kontrolle der von seinem Konto erfolgten Abbuchungen als grob fahrlässig entgegenhalten lassen muss. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Palandt, BGB Kommentar, 79. Aufl. § 199 Rn. 39). Die regelmäßige Überprüfung von Lastschriftabbuchungen vom eigenen Konto gehört zu den üblichen Sorgfaltspflichten im Rechtsverkehr, die keinerlei besondere Anforderungen stellt und deren Erfüllung von jedem Kontoinhaber erwartet werden kann. Dass dem Kläger die fortlaufenden Abbuchungen der Rundfunkgebühren/-beiträge nach dem Tod seines Vaters über einen Zeitraum von insgesamt 20 Jahren nicht aufgefallen sind, lässt erkennen, dass er gerade dieser einfachsten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist (vergleiche auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.1992 - 14 S 2326/90 -, juris Rn. 18, zur Pflichtverletzung eines Dritten, dem bei nur oberflächlicher Kontrolle der Kontoauszüge Doppelabbuchungen von Rundfunkgebühren über Jahre hinweg erkennbar gewesen waren; ebenso: VG München, Urteil vom 26.02.2008 - M 6A K 06.2175 - juris Rn. 22). Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist auch nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Beklagten die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht deswegen verwehrt, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt geklärt und zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig ist. Auch wenn die Verjährungsregelungen zu Gunsten der Rundfunkanstalten insbesondere dann greifen sollen, wenn es um weit in die Vergangenheit zurückreichende Sachverhalte geht, in denen sich nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lässt, seit wann und in welcher Höhe ohne Rechtsgrund Rundfunkgebühren/-beiträge gezahlt worden sind, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, dass dem Beklagten die Verjährungseinrede dann genommen ist, wenn ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt geklärt ist. Derartige Fälle bedürfen einer Würdigung im Einzelfall sowie der Ausübung des den Rundfunkanstalten für die Frage, ob die Einrede der Verjährung erhoben werden soll, eingeräumten Ermessens (VG München, Urteil vom 26.10.2012 – M 6a K 11.6241 – juris Rn. 74). Der Kläger kann deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, dass es aufgrund des aus seiner Sicht geklärten Sachverhaltes, wonach die Rundfunkbeiträge nach dem Tod seines Vaters im streitgegenständlichen Zeitraum von April 1999 bis zum 31.12.2015 ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, für den Beklagten zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten, also zum Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede, gekommen ist. Das Gericht ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null stattdessen zulasten des Klägers eingetreten ist, so dass sich die Erhebung der Verjährungseinrede in den Schreiben des Beitragsservice vom 18.02.2020 und 10.07.2020 als ermessensfehlerfrei erweist. Dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 26.11.2019 geschilderten Sachverhalt zufolge hatte er die Überzahlung der Rundfunkgebühren/-beiträge erst „vor Kurzem“ anhand der Abbuchungen von seinem Konto festgestellt. Damit stand von vornherein unzweifelhaft fest, dass die langjährige Überzahlung auf einem in der Sphäre des Klägers liegenden Versäumnis beruhte. Denn er hat die ihm im Rechtsverkehr obliegende einfachste Sorgfaltspflicht, die - wie oben ausgeführt - eine regelmäßige Kontrolle von Kontoabbuchungen einschließt, grob fahrlässig verletzt. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Pflichtverletzung bestand für den Beklagten keinerlei Veranlassung, sein Ermessen zu Gunsten des Klägers auszuüben. Maßgeblich für die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten bleiben insoweit der stets zu berücksichtigende Gesichtspunkt des unzulässigen Abgabenverzichts, der es dem Beklagten ebenso wie der Gesichtspunkt der Sicherung der Finanzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwehrt, zulasten der Gesamtheit der Rundfunkbeitragszahler in derartig eindeutig gelagerten Fällen auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Das Rechtsinstitut der Verjährung würde konterkariert, wenn der Beklagte in Fällen, in denen die Verursachung einer rechtsgrundlosen Beitragszahlung eindeutig in der Sphäre desjenigen liegt, der den Erstattungsanspruch geltend macht, zulasten der Gesamtheit der Beitragszahler die Verjährungseinrede nicht erheben würde. Denn dieses Rechtsinstitut dient gerade der Rechtssicherheit hinsichtlich abgeschlossener, in der Vergangenheit liegender Sachverhalte. Die Einschätzung, dass es sich bei Fällen rechtsgrundloser Rundfunkgebühren- und Beitragszahlungen nur um wenige Einzelfälle handelt (so: VG München, Urteil vom 26.10.2012 – M 6a K 11.6241 – juris Rn. 76), und auch der Fall des Klägers einen Einzelfall darstellt, der die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nicht grundlegend infrage stellen kann, beruht auf keiner nachprüfbaren Datengrundlage und erweist sich damit als spekulativ. Vielmehr zeigt gerade der Fall des Klägers, in dem nach 20 Jahren eine Überzahlung entdeckt wurde, dass es in einer für den Beklagten unabsehbaren Anzahl von Fällen auch nach Jahren noch zu derartigen Erstattungsforderungen kommen kann. Beruht die Entstehung der Überzahlung aber - wie hier - auf einem eindeutigen Organisationsmangel in der Rechtssphäre des Erstattungsgläubigers, bedarf es vor dem Hintergrund der stets zu berücksichtigenden Interessen der Gesamtheit der Rundfunkbeitragszahler an der Beitragsgerechtigkeit und dem aus Art. 3 GG abzuleitenden Gebot der Lastengleichheit keiner Ermessensausübung des Beklagten hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede zu Gunsten des Gläubigers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträgen, die er im Zeitraum von April 1999 bis Dezember 2015 für das Beitragskonto seines Vaters entrichtet hat. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater wurden die vom Vater des Klägers geschuldeten Rundfunkbeiträge seit 1986 vom Konto des Klägers bei der Sparkasse S. abgebucht. Der Vater des Klägers verstarb am XX.XX.1999. Nach seinem Tod wurde nach den Angaben des Klägers die Wohnung seiner Eltern unter der Anschrift XXX in Z. aufgelöst. Die Mutter des Klägers zog in seinen Haushalt. Der Beklagte erhielt von der Einwohnermeldebehörde im November 2009 eine Mitteilung, dass der Vater des Klägers verstorben sei. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2009 an die Rechtsnachfolger des Vaters des Klägers und bat um Mitteilung, ob die Rundfunkgeräte des Rundfunkteilnehmers übernommen worden seien oder ob bereits unter einer anderen Teilnehmernummer Rundfunkgebühren entrichtet würden. Dieses Schreiben wurde an die dem Beklagten bekannte Anschrift XXXX übersandt und als unzustellbar an den Beklagten zurückgesandt, da der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Mit Schreiben vom 26.11.2019 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an den Beklagten und teilte mit, er habe vor Kurzem festgestellt, dass die von seinem Vater geschuldeten Rundfunkbeiträge weiterhin vom Konto des Klägers abgebucht würden. Zuletzt sei eine Abbuchung für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2019 i.H.v. 52,50 € erfolgt. Der Kläger legte die Sterbeurkunde seines Vaters vor und bat um Mitteilung, inwieweit eine Rückerstattung der nach dem Tod durchgehend vom Konto des Klägers abgebuchten Rundfunkbeiträge in Betracht komme. Der Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 18.02.2020, dass das Beitragskonto abgemeldet worden sei. Rundfunkbeiträge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt worden seien, würden selbstverständlich erstattet. Voraussetzung dafür sei, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche betrage drei Jahre (§ 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. §§ 195 ff. BGB). Verjährte Zeiträume würden nicht berücksichtigt und seien deshalb nicht erstattungsfähig. Es werde ein Betrag von 840 € erstattet. Der Kläger bat mit Schreiben vom 09.03.2020 um Überprüfung der Auffassung des Beklagten zur Verjährung. Die Entscheidung des Beklagten, ob er die Einrede der Verjährung erhebe, stehe grundsätzlich im Ermessen. Dieses Ermessen sei nicht ausreichend ausgeübt worden. Der Hinweis im Schreiben vom 18.02.2020, dass verjährte Zeiträume nicht berücksichtigt würden, genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Die Verjährungsregelung des § 10 Abs. 3 S. 3 RBStV solle den Rundfunkanstalten ermöglichen, bei Sachverhalten, die wegen Zeitablaufs nicht mehr aufgeklärt werden könnten, ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen. Die Verjährungseinrede werde danach jedenfalls in den Fällen zu Recht erhoben, in denen sich nicht mehr ermitteln lasse, seit wann und in welcher Höhe ohne Rechtsgrund Rundfunkgebühren bezahlt worden seien. In anders gelagerten Fällen sei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls das Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Einrede der Verjährung erhoben werden solle, auszuüben. Im vorliegenden Fall sei durch Vorlage der Sterbeurkunde der Nachweis erbracht, dass der Anschlussteilnehmer bereits am XX.XX.1999 verstorben sei. Da somit keine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Rundfunkbeiträge mehr bestanden habe, stehe dem Kläger der Rückerstattungsanspruch aus § 10 Abs. 3 S. 1 RBStV zu. Unter Anrechnung der bereits gewährten Rückerstattung von 840 € ergebe sich ein offener Betrag i.H.v. 3.307,50 €. Mit Schreiben vom 10.07.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich nach erneuter Prüfung des Sachverhalts keine Änderungen ergeben hätten. Das Beitragskonto sei abgemeldet und das Guthaben von 840 € am 19.02.2020 auf das Abbuchungsskonto erstattet worden. Die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche betrage drei Jahre. Verjährte Zeiträume würden nicht berücksichtigt und seien deshalb nicht erstattungsfähig. Am 06.10.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er begehrt die Rückerstattung weiterer für seinen Vater im Zeitraum von April 1999 bis Dezember 2015 entrichteter Rundfunkbeiträge in Höhe von 3.401,88 €. Gemäß § 10 Abs. 3 RBStV könne, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet worden sei, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Auf Rechnung des Klägers seien im Zeitraum von April 1999 bis Dezember 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 4.241,88 € bewirkt worden. Abzüglich der bereits erstatteten Beiträge in Höhe von 840 € ergebe sich ein noch offener Betrag in Höhe von 3.401,88 €. Es könne dahinstehen, ob die Ansprüche des Klägers gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 RBStV verjährt seien. Der Beklagte habe - vertreten durch den Beitragsservice - das ihm zustehende Ermessen für die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht ausgeübt. Es liege ein Fall der Ermessensunterschreitung vor, weil sich der Beklagte des Ermessensspielraums nicht bewusst gewesen sei und der Beitragsservice den weitergehenden Rückerstattungsanspruch lediglich mit dem Hinweis, dass verjährte Zeiträume nicht berücksichtigt würden, zurückgewiesen worden sei. Es sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Die Verjährungsregelung solle den Rundfunkanstalten ermöglichen, bei nicht mehr aufklärbaren Sachverhalten ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen. Die Verjährungseinrede werde daher in Fällen zu Recht erhoben, in denen sich nicht mehr ermitteln lasse, seit wann und in welcher Höhe ohne Rechtsgrund Rundfunkgebühren bezahlt worden seien. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Nach Vorlage der Sterbeurkunde habe der Zeitraum der Überzahlung der Rundfunkbeiträge festgestanden. Der unter der ursprünglichen Beitragsnummer geführte Haushalt sei spätestens seit April 1999 aufgelöst worden. Letztmals sei für den Zeitraum 10/2019 bis 12/2019 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 € vom Konto des Klägers abgebucht worden. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass wegen Zeitablaufs die Dauer der Überzahlung nicht mehr nachgeprüft werden könne. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.401,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen und das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Er führt zur Begründung aus, unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Gebühren/-Beitragshöhe und der DM-/Euro-Umrechnung seien für den Zeitraum April 1999 bis Dezember 2019 Forderungen in Höhe von 4.239,28 € angefallen. Abzüglich bereits der bereits geleisteten Erstattung von 840 € ergebe dies einen maximalen Differenzbetrag von 3.399,28 €. Zweifelhaft sei, ob der Kläger überhaupt passiv legitimiert sei, diesen Betrag im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen, da er nicht nachgewiesen habe, dass er Alleinerbe des verstorbenen Vaters geworden sei. Nur in diesem Fall könne er zulässigerweise die geltend gemachte Erstattung in eigener Person verlangen. Ein Erstattungsanspruch bestehe aber bereits dem Grunde nach nicht. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 RBStV bzw. der Vorgängerregelung in § 7 Abs. 4 RGebStV setze der Erstattungsanspruch voraus, dass der Rundfunkbeitrag bzw. die Rundfunkgebühr ohne rechtlichen Grund entrichtet worden sei. Dies sei vorliegend fraglich, denn die Rundfunkgebührenpflicht ende nach § 4 Abs. 2 RGebStV a.F. nicht mit dem Ende des Bereithaltens der Rundfunkbeiträge, sondern erst ab dem Folgemonat einer entsprechenden Anzeige bei der Landesrundfunkanstalt. Der Kläger habe jedoch weder die Rundfunkgeräte abgemeldet, noch sei eine Anzeige des Todes erfolgt. Die Rundfunkgebührenpflicht habe daher nicht geendet, so dass keine rechtsgrundlose Zahlung vorliege. Selbst wenn von einer rechtsgrundlosen Zahlung auszugehen sei, wäre der Erstattungsanspruch für Zeiträume vor 2016 verjährt. Für den Zeitraum bis zum 31.03.2005 wäre nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 RGebStV a.F. ein Erstattungsanspruch nach vier Jahren, also seit Ende 2009 verjährt. Für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2012 richte sich die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 7 Abs. 4 S. 2 RGebStV n.F., der für diesen Zeitraum auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung verweise. Für die insoweit geltende dreijährige Verjährungsfrist käme danach maßgeblich die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Tragen, wonach die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginne, in welchem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der Kläger müsse sich eine solche grobe Nachlässigkeit entgegenhalten lassen, da er gegen die Anzeigeverpflichtung aus § 3 Abs. 1 RGebStV a.F. verstoßen und zudem die zumutbare und erforderliche Sorgfalt in der Zahlungsabwicklung außer Acht gelassen habe. Offensichtlich sei über Jahre hinweg eine Kontrolle der Kontoauszüge unterblieben. Eine solche Kontrolle gehöre jedoch zu den einfachsten und naheliegenden üblichen Sorgfaltspflichten, die von jedem Teilnehmer am Rechtsleben erwartet werden könne. Alle bis zum 31.12.2012 entstandenen Erstattungsforderungen wären damit seit Ende 2015 verjährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 verjährten nach der aktuell geltenden Rechtslage (§ 10 Abs. 3 S. 2 RBStV) Erstattungsansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung, so dass auch alle bis zum 31.12.2015 etwaig entstandenen Erstattungsforderungen spätestens Ende 2018 verjährt wären. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2019 seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht und den Sachverhalt aufgeklärt. Der Beklagte habe daraufhin umgehend eine Erstattung aller noch nicht verjährten Forderungen ab dem 01.01.2016 veranlasst und sich im Übrigen auf Verjährung berufen. Die Verjährungseinrede sei auch nicht ermessensfehlerhaft erhoben worden. Im Falle eines Verzichts auf diese Einrede sehe sich der Beklagte dem Vorwurf eines unzulässigen Abgabenverzichts ausgesetzt. Bei weit in die Vergangenheit zurückreichen Fällen bestehe das Risiko, dass der Sachverhalt nicht mehr hinreichend oder nur mit unverhältnismäßig großen Aufwand aufgeklärt werden könne. Dies sei im Massenverfahren des Rundfunkbeitragseinzugs nicht möglich bzw. würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, die zulasten der Gesamtheit der Beitragsschuldner gingen. Zudem wäre die verfassungsmäßig garantierte Sicherung der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks gefährdet, würde man die Rundfunkanstalten der Gefahr einer jahrzehntelang noch möglichen Rückerstattung aussetzen. Hierauf hat der Kläger erwidert, seine Aktivlegitimation ergebe sich aus § 10 Abs. 3 RBStV, wonach derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern könne. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Rundfunkgebührenpflicht des verstorbenen Vaters des Klägers nicht geendet habe, da eine Anzeige des Todes bei der Rundfunkanstalt erst mit Schreiben vom 26.11.2019 erfolgt sei, stelle sich die Frage, warum der Beklagte die Rundfunkbeiträge ab dem ersten Quartal 2016 erstattet habe. Der Beklagte habe sein Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die erstmals in der Klageerwiderung vorgenommenen Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Ein unzulässiger Abgabeverzicht liege nicht vor, wenn wegen der Auflösung des Hausstandes unmittelbar nach dem Tod des Vaters des Klägers Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund weiter entrichtet worden seien. Der zu Grunde liegende Sachverhalt sei aufgeklärt. Die Höhe der überzahlten Rundfunkbeiträge sei zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig. Die Differenz zwischen der Forderung des Klägers und der Berechnung des Beklagten i.H.v. 2,60 € sei auf die DM-/Euro-Umrechnung zurückzuführen. Die Berechnung des Beklagten zeige vielmehr, dass dieser ohne großen Aufwand dazu in der Lage gewesen sei, die überzahlten Beträge zu ermitteln. Es bestehe daher kein Grund, wegen angeblicher Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung eine weitergehende Erstattung abzulehnen und die Einrede der Verjährung aus diesem Grunde zu erheben. Auch die Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei nicht gefährdet, da es sich um einen Einzelfall handele. Es sei nicht davon auszugehen, dass Rundfunkanstalten in einer derartigen Vielzahl von Fällen Rundfunkgebühren für nicht mehr existierende Haushalte für einen Zeitraum von über 20 Jahren erhielten, so dass sie mit immensen Rückforderungen zu rechnen hätten. Vielmehr sei nur von wenigen Einzelfällen solcher Art auszugehen, in denen der Verzicht auf die Einrede der Verjährung die finanziellen Grundlagen der Rundfunkanstalten nicht substantiell gefährden würde. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.2020 einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.11.2020 ebenfalls der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.