Urteil
12 K 1952/19
VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0716.12K1952.19.00
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Leitsätze
1. § 31 SchG (juris: SchulG BW) findet auch bei einer Generalsanierung eines denkmalgeschützten Schulgebäudes Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Generalsanierung des Schulgebäudes bereits abgeschlossen ist.(Rn.32)
2. § 31 SchG (juris: SchulG BW) sieht keine Mitwirkungsrechte der Umlandgemeinden im Vorfeld einer Maßnahme vor. Es geht hierbei vielmehr um das „Ob“ einer (rein) finanziellen Beteiligung in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an den sächlichen Kosten der Schule. Das „Wie“ der finanziellen Beteiligung, also der Umfang der Kostenbeteiligung, ist Gegenstand der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.(Rn.33)
3. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „dringenden öffentlichen Bedürfnisses“.(Rn.52)
4. Das öffentliche Bedürfnis stellt einen schulaufsichtlich gerechtfertigten Grund für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben dar, der jedenfalls dann vorliegen kann, wenn die Schulstandortgemeinde Schulträgeraufgaben für die Umlandkommunen übernimmt, weil deren Schüler die Schule der Schulstandortgemeinde besuchen.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/6, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 31 SchG (juris: SchulG BW) findet auch bei einer Generalsanierung eines denkmalgeschützten Schulgebäudes Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Generalsanierung des Schulgebäudes bereits abgeschlossen ist.(Rn.32) 2. § 31 SchG (juris: SchulG BW) sieht keine Mitwirkungsrechte der Umlandgemeinden im Vorfeld einer Maßnahme vor. Es geht hierbei vielmehr um das „Ob“ einer (rein) finanziellen Beteiligung in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an den sächlichen Kosten der Schule. Das „Wie“ der finanziellen Beteiligung, also der Umfang der Kostenbeteiligung, ist Gegenstand der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.(Rn.33) 3. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „dringenden öffentlichen Bedürfnisses“.(Rn.52) 4. Das öffentliche Bedürfnis stellt einen schulaufsichtlich gerechtfertigten Grund für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben dar, der jedenfalls dann vorliegen kann, wenn die Schulstandortgemeinde Schulträgeraufgaben für die Umlandkommunen übernimmt, weil deren Schüler die Schule der Schulstandortgemeinde besuchen.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/6, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide im Rahmen der streitgegenständlichen Anfechtungsklage ist hierbei nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses der Feststellungsbescheide am 18.02.2019. Da die streitgegenständlichen Bescheide wie Dauerverwaltungsakte zu behandeln sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 – IX 1523/74 – ESVGH, 174, 176f zur Anfechtung einer Pflichtvereinbarung i.S.d. § 27a Abs. 2 GKZ – Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit), ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 344 zur Verpflichtungsklage auf Erlass eines Feststellungsbescheids). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Feststellungsbescheide bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geändert hätten, so dass sich die Feststellungsbescheide von Anfang an bis heute als rechtmäßig erweisen. 2. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vom 18.02.2019 stellt § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG (Schulgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.08.1983) dar. Gemäß Absatz 1 der Norm können Gemeinden, Landkreise und Regionalverbände mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (Satz 1). Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht (Satz 2). Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen (Satz 3). Nach § 31 Abs. 2 SchG finden im Übrigen die Vorschriften des Zweckverbandsrechts (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)) Anwendung. Zudem regelt § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG: Wird eine Regelung nach § 31 Abs. 1 SchG nicht getroffen, tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis, wenn nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Sonderschule wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des Schulträgers getroffen. Grundsätzlich sind die Gemeinden – soweit hier maßgebend – für Realschulen die gesetzlich bestimmten Schulträger (vgl. § 28 Abs. 1 SchG). Diese sind nach § 27 Abs. 2 SchG berechtigt und verpflichtet, Realschulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Die Regelung des § 31 SchG betrifft eine Ausgleichslage, also eine Veränderung der Schulsituation, die eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben im konkreten Fall durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfordert und sieht hierfür mehrere Phasen der interkommunalen Zusammenarbeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 344ff; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2016 – 9 S 322/16). § 31 SchG ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verfassungsgemäß, mithin mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, sowie nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1986 – 7 CB 63/85 –, juris, Rn. 14 und BVerwG, Beschluss vom 14.06.1977 – VII B 71.77 –, DÖV 1977, 754-755; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 346). So verwehrt das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe wie vorliegend den Begriff des „dringenden öffentlichen Bedürfnisses“ zu verwenden. Dieser kann anhand der zu ihm ergangenen Rechtsprechung ausgelegt werden und ist – zumindest in Bezug auf die Dringlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 346f) der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. 3. Der Beklagte hat sich für die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in Bezug auf die streitgegenständliche Generalsanierung der XR auch zu Recht auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG gestützt. Der Anwendungsbereich des § 31 SchG ist vorliegend erfüllt. § 31 SchG findet auch bei Generalsanierungen von Schulgebäuden Anwendung. § 31 SchG ist nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck weder auf eine bestimmte Art von Schulen noch auf einen bestimmten Anwendungsfall beschränkt. Vielmehr fallen unter den Begriff der „Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben“ grundsätzlich alle nach §§ 27, 48 SchG von Seiten des Schulträgers zu tragenden sächlichen Kosten, insbesondere der Bau und die Unterhaltung von Schulgebäuden und Sporthallen, die Beschaffung der Lehrmittel sowie die Kosten für das nicht lehrende Personal. Da die Kommunen als Schulträger vom Land aber Sachkostenbeiträge nach § 17 FAG für die laufenden Aufwendungen und Zuschüsse für bauliche Erweiterungen und Sanierungen im Schulbereich erhalten, die grundsätzlich einen angemessenen Kostenausgleich darstellen, auch wenn diese zu keiner vollständigen Kostendeckung führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 – IX 1523/74 – ESVGH, 174, 182), kann nur für über die laufenden Schulkosten hinausgehende Maßnahmen, wie beispielsweise Investitionskosten, eine finanzielle Beteiligung der Umlandgemeinden gefordert werden, wenn deren Schüler die Schule des Schulträgers besuchen. Nachdem die staatlichen Zuschüsse bzw. Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs hier zu keiner Kostendeckung führen, stehen sie einer anteiligen Aufteilung der Investitionskosten nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 348). Derartige Investitionsmaßnahmen stellen jedoch nicht nur der Neubau oder der Erweiterungsbau eines Schulgebäudes dar, sondern auch Generalsanierungen von Schulgebäuden, wenn diese einen Neubau ersetzen. Müsste die Schule erst abgerissen werden, um eine Kostenbeteiligung der Umlandgemeinden erreichen zu können, würde das bedeuten, dass die weniger einschneidende, kostengünstigere Maßnahme einer Generalsanierung vom Anwendungsbereich des § 31 SchG ausgeschlossen wäre. Für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs sind jedoch keine rechtlichen oder tatsächlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Der Anwendbarkeit steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um die Generalsanierung eines denkmalgeschützten Schulgebäudes handelt. Der möglicherweise höhere Sanierungsaufwand des Denkmals wird durch die Zuschüsse des Landesdenkmalamtes kompensiert. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen schließen diese denkmalschutzrechtlichen Zuschüsse jedoch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Schulstandortgemeinde mit den Umlandkommunen nach § 31 SchG nicht aus. Denn die Einordnung als Kulturdenkmal verfolgt den Zweck der Erhaltung der denkmalgeschützten Bausubstanz, während § 31 SchG dem Bedürfnis nach Schaffung geordneter Schulverhältnisse und damit der Errichtung und Erhaltung leistungsfähiger Schulen dient. Diese beiden Zwecke und die Förderung dieser Zwecke schließen einander nicht aus und können nebeneinander verwirklicht werden. Dem Wortlaut der Norm ist ferner nicht zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, wenn – wie vorliegend – die Generalsanierung des Schulgebäudes bereits abgeschlossen ist. Das ergibt sich daraus, dass § 31 SchG keine Mitwirkungsrechte der Umlandgemeinden im Vorfeld einer Maßnahme vorsieht. Es geht hierbei vielmehr um das „Ob“ einer (rein) finanziellen Beteiligung in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an den sächlichen Kosten der Schule, welche ansonsten von Seiten der Schulträgergemeinde allein zu tragen wären, obwohl die Umlandkommunen ihre Schüler ebenfalls durch die Schule der Schulträgergemeinde beschulen lassen. Das „Wie“ der finanziellen Beteiligung, also der Umfang der Kostenbeteiligung, ist Gegenstand der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung können zwar auch Art und Umfang einer Mitwirkung der Umlandgemeinden an der durchzuführenden Maßnahme getroffen werden, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (vgl. § 31 Abs. 2 SchG i.V.m. § 25 Abs. 3 GKZ) Ein zwingendes Mitwirkungsrecht in Form eines Mitspracherechts an den einzelnen zu beauftragenden Handwerkern und Gewerken sowie an der Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen Sanierungsmaßnahmen ist indes angesichts des Eingriffs in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Schulträgergemeinde ausgeschlossen. Falls die Umlandgemeinden eine Mitwirkung bei der durchzuführenden Maßnahme wünschen, haben sie es selbst in der Hand, dies im Rahmen eines möglichst zügigen Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Unabhängig davon haben die Klägerinnen vorliegend zudem zu keinem Zeitpunkt vor Beendigung der Generalsanierung der XR im Jahre 2016 überhaupt ein Interesse an einer Mitwirkung bekundet, sondern vielmehr bereits im Grundsatz eine Kostenbeteiligung abgelehnt. Dementsprechend sind die Klägerinnen auch den zahlreichen Einladungen des Oberbürgermeisters der Beigeladenen zu Informationsveranstaltungen nicht bzw. nur sehr spärlich nachgekommen und haben die Angebote des Oberbürgermeisters, an deren Gemeinderatssitzungen teilzunehmen oder die Rechnungen einsehen zu können, nicht angenommen. Letztlich kann eine Kostenbeteiligung der Umlandgemeinden ihre Grenze lediglich darin finden, dass die Umlandkommunen sich nicht an völlig überzogenen Luxusbauten bzw. Luxussanierungen beteiligen müssen. Vorliegend ist derartiges aber weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich. Soweit die Klägerinnen einwenden, die Anwendung des § 31 SchG sei bei landkreisübergreifender Betroffenheit von einzelnen Gemeinden – wie vorliegend durch die Landkreise A und B – ausgeschlossen, teilt das Gericht deren Ansicht nicht. Zwar geht die Schulträgerschaft nach § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG auf den Landkreis über, wenn sowohl der Versuch einer freiwilligen Vereinbarung als auch ein Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach § 31 SchG erfolglos gewesen sind. Da der Landkreis oder die Landkreise der Schulträgergemeinde und der Umlandgemeinden an einer Regelung nach § 31 SchG jedoch nicht beteiligt sind, ist eine Befangenheit eines Landkreises – wie sie die Klägerinnen befürchten – ausgeschlossen. Vielmehr stellt § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG lediglich die letzte Möglichkeit einer Schulträgergemeinde dar, sich ihrer Verpflichtung völlig zu entledigen und die Schulträgerschaft vollständig auf den Landkreis zu übertragen. 4. Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere wurde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt. a) Voraussetzung für die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses ist zunächst, dass die sogenannte Freiwilligkeitsphase ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Dem Regelungsgedanken des § 31 SchG liegt ein Dreistufenmodell der interkommunalen Zusammenarbeit zugrunde. § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG regelt als erste Stufe die „Freiwilligkeitsphase“, also die Möglichkeit der Standortgemeinde, mit den Umlandgemeinden eine freiwillige Vereinbarung abzuschließen. Erst wenn es nicht zu einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kommt, kann sich als zweite Stufe die "Zwischenphase" nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG anschließen. Nur bei fruchtlosem Ablauf der Zwischenphase kommt es dann – als äußerstem Mittel staatlicher Einflussnahme – zur in § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG vorgesehenen „Zwangsphase“. Wenn die interkommunale Zusammenarbeit gescheitert ist, also sowohl der Versuch einer freiwilligen Vereinbarung als auch ein Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses erfolglos geblieben ist, schließt sich nach den Urteilen vom 10.11.2015 des erkennenden Gerichts (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) als vierte Stufe die „Landkreisphase“ nach § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG an, bei welcher die Schulträgerschaft vollständig auf den Landkreis übertragen wird. Über den genauen Ablauf der einzelnen Phasen gibt es bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 345 ff) hat lediglich verlangt, dass es in der Freiwilligkeitsphase zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen darf, um in die Zwischenphase zu gelangen, in welcher das Kultusministerium über die Feststellung eines dringenden öffentlichen-Bedürfnisses zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entscheidet. Verfahrensvoraussetzungen für die Freiwilligkeitsphase oder Zwischenphase werden jedoch nicht definiert. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen wäre die Freiwilligkeitsphase vorliegend abgeschlossen, da die Klägerinnen mehrfach eine Kostenbeteiligung an der Generalsanierung der XR und damit den Abschluss einer freiwilligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in Bezug auf die Generalsanierung abgelehnt haben. Das erkennende Gericht hat allerdings in seinen Urteilen vom 10.11.2015 vier Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligkeitsphase aufgestellt, deren Anwendung – auch zugunsten der Klägerinnen – den Vorteil hat, dass klar abgrenzbar ist, wann die Freiwilligkeitsphase beginnt und endet. Deshalb folgt das Gericht diesen engeren Anforderungen des erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2015. Auch danach ist die Freiwilligkeitsphase ordnungsgemäß durchlaufen worden. Demnach ist in einem ersten Schritt von Seiten der Schulstandortgemeinde zu klären, wie die anstehende Maßnahme im Einzelnen konkret durchzuführen ist, welche konkreten Kosten anfallen werden und welche Zuschüsse es gibt. Darüber hinaus ist festzustellen, aus welchen Gemeinden und in welcher Zahl die Schüler kommen. Dies ist vorliegend erfolgt. Die Beigeladene hat als Schulträgerin im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.02.2016 (Gemeinderatsdrucksache 008/2016), in welchem sie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Klägerinnen im Hinblick auf die Generalsanierung der XR beschlossen hat, die Notwendigkeit der Generalsanierungsmaßnahme der XR festgestellt. Zudem wurde den Klägerinnen mit Schreiben vom 13.12.2017 durch das beigefügte Kostendatenblatt und die Kostenberechnung dargelegt, wie die Maßnahme im Einzelnen konkret durchzuführen ist, welche konkreten Kosten anfallen werden und welche Zuschüsse es gibt. Auch aus der Beispielsrechnung, die den Klägerinnen von der Beigeladenen mit Schreiben vom 12.05.2016 übersandt wurde, sind bereits eine Gesamtsumme von 3,55 Mio. € sowie die Zuschüsse ersichtlich. Weiterhin ist der Anlage V zum Schreiben der Beigeladenen an die Klägerinnen vom 13.12.2017 auch zu entnehmen, dass der Anteil der auswärtigen Schüler in den fünf Schuljahren vor Maßnahmenbeginn, also in den Schuljahren 2005/2006 bis 2009/20010, stets über 50 % lag. Sofern der Schulträger weitere Gemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG einbeziehen will, muss er als zweiten Schritt mit einem Gemeinderatsbeschluss seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit diesen Gemeinden erklären. Vorliegend hat der Gemeinderat der Beigeladenen mit Beschluss vom 24.02.2016 (Gemeinderatsdrucksache 008/2016) ausdrücklich und förmlich seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Klägerinnen im Hinblick auf die Generalsanierung der XR erklärt. Als dritter Schritt im Rahmen der Freiwilligkeitsphase muss sich anschließend der Bürgermeister des Schulträgers an die zu beteiligenden Umlandgemeinden wenden und dort – förmlich – eine Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einfordern. Hierzu gehört nach den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 10.11.2015 die gleichzeitige Übermittlung tragfähiger Informationen über Notwendigkeit, Dringlichkeit und Umfang der geplanten Maßnahme. Der Oberbürgermeister der Beigeladenen hat sich vorliegend mit Schreiben vom 26.02.2016 an die Bürgermeister der Klägerinnen gewandt und deren Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eingefordert. Zudem wurden den Klägerinnen hiermit tragfähige Informationen übermittelt. So waren dem Schreiben vom 26.02.2016 der gefasste Gemeinderatsbeschluss vom 24.02.2016 beigefügt, aus welchem sich die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt, da beispielsweise ausgeführt wird, dass am Flachdach Regeneintritt feststellbar gewesen und die Standfestigkeit der Lichtkuppel gefährdet war. Ferner wurden den Klägerinnen mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beigeladenen vom 12.05.2016 Beispielsrechnungen zur finanziellen Beteiligung an der XR übersandt, aus welchen die einzelnen Kostenanteile für die Klägerinnen sowie die angenommenen Gesamtbaukosten und Zuschüsse zu entnehmen waren. Auch hatten die Klägerinnen im Besprechungstermin vom 05.04.2016 die Möglichkeit, Fragen zu stellen und haben das Angebot des Oberbürgermeisters der Beigeladenen, an Gemeinderatssitzungen teilzunehmen und die Situation aus seiner Sicht darzustellen, nicht wahrgenommen. Weiter hat der Oberbürgermeister der Beigeladenen im Besprechungstermin vom 05.04.2016 den Klägerinnen angeboten, sich die Maßnahmen der Sanierung erneut gemeinsam vor Ort anzusehen, nachdem es bereits im Jahr 2013 einen gemeinsamen Ortstermin gegeben hat. Die jeweiligen Gemeinderäte der in Anspruch genommenen Umlandgemeinden müssen dann in einem vierten Schritt eine Entscheidung dazu treffen, ob sie zur Mitwirkung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereit sind oder nicht. Die Klägerinnen teilten der Beigeladenen vorliegend mit Schreiben vom November und Dezember 2016 mit, dass sie in ihren Gemeinderatssitzungen beschlossen hätten, eine finanzielle Beteiligung abzulehnen. Demzufolge ist auch nach den engeren Anforderungen des erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2015 die Freiwilligkeitsphase ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Soweit das erkennende Gericht in den Urteilen vom 10.11.2015 bei der Aufforderung der Klägerinnen an einer Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch die Beigeladene dabei die gleichzeitige Übermittlung tragfähiger Informationen verlangt hat, ist hiermit eine mit der Aufforderung der Zusammenarbeit zusammenhängende Übermittlung von Informationen gemeint, welche jedoch nicht unmittelbar mit der Aufforderung vorliegen müssen. Selbst nach Erlass eines Feststellungsbescheides bis zum Beginn der Zwangsphase ist eine Übermittlung von Informationen durch die Schulstandortgemeinde über die zu beteiligende Maßnahme an die Umlandkommunen nicht ausgeschlossen. Schließlich haben die Umlandkommunen noch bis zum Beginn der Zwangsphase trotz des Erlasses eines Feststellungsbescheides durch das Kultusministerium weiterhin die Möglichkeit, eine freiwillige öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 345; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2016 – 9 S 322/16 –). Nach dem Sinn und Zweck der Freiwilligkeitsphase genügt es, wenn für die Umlandgemeinden zum Zeitpunkt des vierten Schritts der Freiwilligkeitsphase bekannt ist, an welcher konkreten Maßnahme sie sich beteiligen sollen und um welche Kosten es geht, damit die Gemeinderäte der Umlandgemeinden bei ihrer Beschlussfassung über ihre Bereitschaft zur Kostenbeteiligung auch Kenntnis darüber haben, über was sie entscheiden. Dabei können der dritte und vierte Schritt aber letztlich bis zum Beginn der Zwangsphase wiederholt werden, wenn die Schulstandortgemeinde weitere tragfähige Informationen an die Umlandkommunen übermittelt. Deshalb konnten – unabhängig davon, ob die bereits im Jahr 2016 übermittelten Informationen als ausreichend anzusehen sind – auch noch durch das Schreiben vom 13.12.2017 weitere tragfähige Informationen über den damaligen Stand der Generalsanierung der XR übermittelt werden. Von der in dem Schreiben vom 13.12.2017 ebenfalls eingeräumten Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, wurde seitens der Klägerinnen keinen Gebrauch gemacht, so dass deshalb davon auszugehen ist, dass sie von ihren bereits im November und Dezember 2016 übermittelten Schreiben an die Beigeladenen, in welchen sie eine Kostenbeteiligung ablehnten, nicht abrücken wollten. Einer erneuten Beschlussfassung durch die Gemeinderäte der Klägerinnen bedurfte es daher nicht. Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen schließlich ein, die Sanierungsmaßnahmen für die XR hätten bereits 2010 begonnen und man habe die Umlandgemeinden im Vorfeld überhaupt nicht einbezogen, so dass die Aufforderung im Schreiben vom 26.02.2016 ins Leere gegangen sei, da es überhaupt keinen beteiligungsrelevanten Sachverhalt gegeben habe. Dem ist dem entgegenzuhalten, dass § 31 SchG – wie bereits dargelegt wurde – keine Mitwirkungsrechte vorsieht. Das „Wie“ der finanziellen Beteiligung ist in der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, steht auch der Abschluss der Maßnahme – hier der Generalsanierung – einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht entgegen. An dem ernsthaften Willen der Beigeladenen, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf freiwilliger Basis abzuschließen, bestehen angesichts der von Seiten der Beigeladenen durchgeführten Informationsveranstaltungen und übermittelten Angebote, an Gemeinderatssitzungen der Klägerinnen teilzunehmen sowie Ortsbesichtigungen durchzuführen, ebenfalls keine Zweifel. b) Die Zwischenphase wurde ebenfalls ordnungsgemäß durchlaufen. Auch hierzu hat das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof drei Verfahrensschritte vorgegeben, welchen aus dem oben bereits genannten Grund der klaren Abgrenzbarkeit gefolgt wird. Die Zwischenphase beginnt in einem ersten Schritt damit, dass ein Beschluss des Gemeinderats des Schulträgers ergeht, einen Antrag an das Kultusministerium zu stellen, eine Feststellung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG zu treffen. In einem zweiten Schritt sind nach § 28 Abs. 1 LVwVfG von dem Kultusministerium die Umlandgemeinden anzuhören, die keine Bereitschaft erklärt haben, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Im dritten Schritt kommt es zum Erlass oder zur Ablehnung der beantragten Feststellung durch das Kultusministerium. Die Zwischenphase endet im Falle der Ablehnung des Feststellungsbescheides mit der Ablehnung und im Falle des Erlasses des Feststellungsbescheides mit dem Beginn der Zwangsphase, in welcher von der Rechtsaufsichtsbehörde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung verbindlich festgesetzt wird, wenn der durch den Bescheid eingetretenen Verpflichtung zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht nachgekommen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2016 – 9 S 322/16 –). Vorliegend hat der Gemeinderat der Beigeladenen am 24.05.2017 den Gemeinderatsbeschluss (Gemeinderatsdrucksache 043/2017) gefasst, einen Antrag an das Kultusministerium zu stellen, eine Feststellung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG zu treffen. Das Kultusministerium hat dann nach Anhörung der Klägerinnen am 18.02.2019 die von der Beigeladenen beantragten Feststellungsbescheide erlassen. Auch wenn die Beigeladene nicht erst nach der mit Schreiben vom 13.12.2017 erfolgten Informationsübermittlung an die Klägerinnen, sondern bereits zuvor am 24.05.2017 den Gemeinderatsbeschluss gefasst hat, einen Feststellungsantrag an das Kultusministerium zu stellen und bereits mit Schreiben vom 29.05.2017 diesen Antrag gestellt hat, waren eine erneute Beschlussfassung und ein erneuter Antrag der Beigeladenen entbehrlich. Denn die Beigeladene ließ diesen Antrag für die weitere Informationsübermittlung ruhen und hat erst mit Schreiben vom 01.02.2018 um Aufrechterhaltung des Antrags vom 29.05.2017 gebeten. 5. Die Feststellungsbescheide vom 18.02.2019 sind auch materiell nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht in den Bescheiden vom 18.02.2019 festgestellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Generalsanierung der XR besteht. a) Der in diesem Verfahren streitige Rechtsbegriff des „dringenden öffentlichen Bedürfnisses“ enthält dabei zwei Komponenten, der des öffentlichen Bedürfnisses und der der Dringlichkeit. Zum öffentlichen Bedürfnis hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 345ff) ausgeführt, dass dabei drei Interessen, namentlich der Schulaufsicht, des Schulträgers und der Umlandkommunen, zu berücksichtigen sind und diese bei der Entscheidung des Kultusministeriums gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Dem Kultusministerium steht – als einer im schulischen Bereich besonders sachkundigen obersten Schulbehörde – bei der Auslegung des Begriffs des öffentlichen Bedürfnisses (im Sinne eines pädagogisch oder schulaufsichtlich gerechtfertigten Grundes – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 347) für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben in Bezug auf eine bestimmte Schule ein Beurteilungsspielraum zu, während dies beim Begriff der Dringlichkeit nicht der Fall ist. Dieser ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich, da hier auch die kommunalen Rechtskreise der Schulträgergemeinde und der Umlandkommunen betroffen sind, es also um eine gerechte und ausgewogene finanzielle Inanspruchnahme dieser Kommunen geht. Das öffentliche Bedürfnis stellt dabei einen schulaufsichtlich gerechtfertigten Grund für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben dar, der nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann vorliegen kann, wenn die Schulstandortgemeinde Schulträgeraufgaben für die Umlandkommunen übernimmt, weil deren Schüler die Schule der Schulstandortgemeinde besuchen. In einem solchen Fall nutzen die auswärtigen Schüler die Schule der Schulstandortgemeinde als Schulträgergemeinde mit, so dass es gerechtfertigt ist, dass sich diese zumindest in Form einer finanziellen Beteiligung an der Erfüllung der Schulträgeraufgaben zu beteiligen, wenn sie nicht selbst ihrer Schulträgerpflicht zur Einrichtung und Fortführung von Schulen nachkommen (vgl. § 27 Abs. 2 SchG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 345). Demgegenüber hat das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) ausgeführt, dass ein öffentliches Bedürfnis für eine Schule jedenfalls dann (immer) vorliege, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anteil auswärtiger Schüler an dieser Schule über die Dauer von mindestens fünf Jahren mehr als 50 % betragen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt sei dabei der Tag, an dem der Gemeinderat des Schulträgers durch Beschluss die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Umlandgemeinden erklärt habe. Sollte ein Vorhaben früher begonnen werden müssen, sei der Beginn der Maßnahme der maßgebliche Zeitpunkt. Es hat in seinen Urteilen vom 10.11.2015 demnach engere Voraussetzungen für ein öffentliches Bedürfnis aufgestellt, als der Verwaltungsgerichtshof. Das Erfordernis der Dringlichkeit befasst sich nach dem Verwaltungsgerichtshof mit der Gewährleistung der auf Dauer sicherzustellenden Leistungsfähigkeit der Schule und damit mit der hiermit zusammenhängenden Leistungsfähigkeit des Schulträgers. Dabei müsse der Schulträger aber nicht etwa finanziell so leistungsschwach sein, dass er zur Errichtung und Unterhaltung der Schule selbst unter Berücksichtigung der ihm gewährten Zuschüsse und Sachkostenbeiträge nicht in der Lage sei, sondern es genüge, dass dem Schulträger dies nicht zugemutet werden könne (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 – IX 1523/74 – ESVGH, 174, 178; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 347). Letzteres sei der Fall, wenn 1. die Schulstandortgemeinde als Schulträgerin ihre Bereitschaft zur kommunalen Zusammenarbeit erkläre, wenn 2. die Schulstandortgemeinde in erheblichem Umfang Schulträgeraufgaben für die Nachbargemeinden erfülle, also wenn die Schule wesentliche überörtliche Bedeutung habe, mithin der Anteil der auswärtigen Schüler hoch sei (dies wurde von Seiten des VGH im Urteil vom 08.03.1977 bei 48,9 % bejaht, und vom VGH im Urteil vom 14.03.1985 bei über 50 % bejaht) und wenn 3. eine unzumutbare finanzielle alleinige Belastung für die Schulstandortgemeinde gegeben sei. Diese drei Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Zur dritten Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof weiter angeführt, dass die wirtschaftliche Kapazität der Standortgemeinde nicht alleiniger Faktor sei, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankomme, ob die Belastung der Standortgemeinde durch die Mitversorgung auswärtiger Schüler quantifizierbar sei und derart objektiv zu der Entlastung der diese Schüler entsendenden Umlandgemeinden ins Gewicht falle, dass nach dem Grundgedanken der äquivalenten Lastenverteilung und Vorteilsausgleichung eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben als billig und gerecht erscheine. Schließlich führten auch unzumutbare Belastungen zu einer Gefährdung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Schule, da die Schulstandortgemeinde dann möglicherweise durch Einsparungen bei der ihr obliegenden sächlichen Ausstattung der Schule vornehmen würde, um eine ungerechte Belastung zu vermeiden. Da innerhalb der Zwischenphase weiterhin die Möglichkeit bestehe, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, müsse sich die gerichtliche Bewertung der Kostenbelastung auf eine Grobprüfung beschränken. Eine Berücksichtigung des Haushaltsvolumens der Standortgemeinde erfolge hierbei nicht, es genüge, dass der Haushalt der Standortgemeinde bereits belastet sei. Diese von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an den Begriff der Dringlichkeit sind dabei umfassender als die vom erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) zu diesem Begriff genannten Voraussetzungen, wonach der Begriff "dringend" in Fortschreibung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 primär schulrechtlich und nicht finanztechnisch auszulegen sei. Dies bedeute, dass er sich auf akut notwendige, eine konkrete Schule betreffende Maßnahmen beziehe, ohne dass dabei Grundsätze der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen könnten. Umgangssprachlich formuliert sei eine Generalsanierung also dringend, „wenn es reinregne", ein Neubau sei dringend, „wenn der Altbau aus allen Nähten platze", und nicht etwa dann, wenn die Standortgemeinde „nicht genügend Eigenmittel" habe. Es sei und bleibe die ureigene Aufgabe jeder Gemeinde, diese Aufgaben, nämlich den Kern ihres Selbstverwaltungsrechtes, ohne Einmischung anderer Gemeinden zu erfüllen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.1985 durchgeführt worden sei, führe dagegen gerade dazu, dass sich die betroffenen Gemeinden veranlasst sehen würden, sich in diesen Aufgabenkreis des Schulträgers einzumischen, indem beispielsweise moderate Steuerhebesätze oder die Rathaussanierung der Standortgemeinde beanstandet würden. Dabei teilt die Kammer die von dem erkennenden Gericht genannten Kriterien jedoch nicht. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zu dem Begriff des dringenden öffentlichen Bedürfnisses der Vorzug zu geben ist. Denn zum Beispiel die konkrete Höhe des Auswärtigen-Anteils an Schülern – wie sie das erkennenden Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 bereits beim Begriff des öffentlichen Bedürfnisses geprüft hat – ist eher als ein Erfordernis der Dringlichkeit anzusehen, da auch bei einem sehr geringen Auswärtigen-Anteil bereits ein grundsätzliches öffentliches Bedürfnis für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben bejaht werden kann. Erst durch eine bestimmte Höhe des Auswärtigen-Anteils kann das öffentliche Bedürfnis dabei ein solches Gewicht erhalten, dass es auch als dringend einzustufen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn die auswärtigen Schüler die Schule der Schulstandortgemeinde in einem solchen Umfang nutzen, dass es für die Schulstandortgemeinde unzumutbar ist, die Schulträgeraufgaben weiterhin alleine zu tragen. Auch ist eine „schulrechtliche“ Auslegung des Begriffs der Dringlichkeit nicht erforderlich. Das erkennende Gericht hat dies zwar mit der Gefahr eines „Einmischens“ der Umlandkommunen in die wirtschaftlichen Belange der Standortgemeinde bzw. in die Beurteilung ihrer Haushaltsführung begründet. Eine solche ist aber auch bei Anwendbarkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien nicht gegeben. Denn der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt bei der Dringlichkeit rein objektive Gesichtspunkte bei der Abwägung der finanziellen Belastung für die beteiligten Kommunen. Subjektive Sichtweisen einzelner Umlandkommunen zur Haushaltsführung der Standortgemeinde dürfen bei der Abwägung daher gar nicht miteinfließen und sind folglich ohne Belang. Auch ist zweifelhaft, ob ein vollständiger Verzicht der Berücksichtigung einer unzumutbaren finanziellen Belastung und damit der Leistungsfähigkeit der Schulstandortgemeinde bei einer Regelung, die gerade der Einrichtung und Fortführung leistungsfähiger Schulen dienen soll, nicht zu einer unzureichenden Einbeziehung der Interessen der Umlandkommunen führt. Denn dann könnte letztlich auch für ungedeckte „Kleinstbeträge“ bei Investitionsmaßnahmen der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eingefordert werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses dann als mit dem Selbstverwaltungsrecht vereinbar an, wenn die Leistungsfähigkeit der Schulträgergemeinde nicht ausreicht (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1986 – 7 CB 63/85 –, juris, Rn. 14). Allerdings wird der Belastung des Haushalts der Standortgemeinde wohl weniger Bedeutung zukommen, da eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben nach dem Grundgedanken der äquivalenten Lastenverteilung und Vorteilsausgleichung auch dann als billig und gerecht erscheinen kann, wenn der Haushalt der Standortgemeinde nicht belastet ist. Denn solange die Verpflichtung, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen (§ 27 Abs. 2 SchG) für die Umlandkommunen als Rechtspflicht fortbesteht, sich zumindest an den sächlichen Kosten der Schule der Schulstandortgemeinde zu beteiligen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 345), müssen die Umlandkommunen auch dann dieser Rechtspflicht gerecht werden, wenn die Schulstandortgemeinde keine sonstigen Belastungen des Haushalts zu verzeichnen hat, solange die Kostenübernahme durch die Schulstandortgemeinde unzumutbar ist. Das Ausmaß dieser Rechtspflicht der Umlandkommunen darf nicht von der aktuellen Haushaltssituation der Schulstandortgemeinde abhängig gemacht werden. b) Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Erfüllung des Begriffs des dringenden öffentlichen Bedürfnisses sowohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch nach den vom erkennenden Gericht in seinen Urteilen vom 10.11.2015 aufgestellten Kriterien erfüllt. Es kann daher letzten Endes im vorliegenden Fall offenbleiben, welcher Rechtsmeinung zu folgen ist. aa) Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ein öffentliches Bedürfnis für die gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben bejaht. Das Kultusministerium hat einen schulaufsichtlich gerechtfertigten Grund für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben durch eine finanzielle Beteiligung der Klägerinnen als gegeben angesehen, nachdem die Beigeladene die Schulträgeraufgaben für die Klägerinnen übernimmt, weil deren Schüler die Schule der Beigeladenen besuchen und die Klägerinnen damit ihrer Verpflichtung, selbst weiterführende Schulen wie die XR einzurichten und fortzuführen, nicht nachkommen. Hinzu kommt, dass der Anteil der auswärtigen Schüler in den fünf Jahren nach Sanierungsbeginn durchgängig mehr als 50 % betrug, und somit auch den engeren Vorgaben des erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2015 genügt. bb) Ferner liegt die Dringlichkeit dieses öffentlichen Bedürfnisses vor. Die Beigeladene hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.02.2016 ihre Bereitschaft zu einer kommunalen Zusammenarbeit erklärt. Sie erfüllt die Schulbedürfnisse der Klägerinnen in einem erheblichen Umfang, da nach der Behördenakte seit Beginn der Generalsanierung im September 2010 bis 2016 (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 23.07.2018, AS 264) der Anteil der Schüler der Klägerinnen stets über 50 % betragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies heute geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Änderung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Weiter überschreiten die durch die auswärtigen Schüler der Klägerinnen bedingten Kosten die zumutbare Belastungsgrenze der Beigeladenen. Vorliegend betrugen die Gesamtkosten für die Generalsanierung der XR 3.623.758,24 €. Aus der die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zur Grobprüfung umgesetzten Beispielsrechnung der Beigeladenen, welche mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beigeladenen vom 12.05.2016 den Klägerinnen übersandt wurde, ist zu erkennen, dass von einer Kostenbelastung von insgesamt 3.550.000 € ausgegangen wurde. Hiervon wurden die Zuschüsse und der Standortvorteil von 10 % abgezogen und der sich hieraus ergebene Betrag von 2.162.900 € wurde dann entsprechend dem Anteil auswärtiger Schüler von durchschnittlich 54 % in den letzten fünf Jahren auf die Klägerinnen und die Beigeladene aufgeteilt. Nach Abzug des Auswärtigenzuschusses aus der Schulbauförderung verbleibt letztlich ein Betrag von 320.966 €, der als auf die auswärtigen Schüler entfallender ungedeckter Kostenanteil übriggeblieben ist. Bei diesem Betrag – der angesichts der etwas höheren tatsächlichen Gesamtsumme zudem nun tatsächlich etwas höher sein dürfte – handelt es sich auch um einen erheblichen Betrag, dessen Übernahme für die Beigeladene unzumutbar ist, insbesondere nachdem die Summe der auf die auswärtigen Schüler fallenden Belastung mehr als 10 % der Gesamtinvestitionskosten beträgt. Zudem ist aufgrund der fehlgeschlagenen Generalsanierung des YG von einer erheblichen Belastung des Haushalts der Beigeladenen auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 14.03.1985 bzw. vom 08.03.1977 entschiedenen Fälle einer unzumutbaren Belastung der Standortgemeine Bauvorhaben betrafen, bei denen die ungedeckten Baukosten eine Summe von mehreren Millionen (4 Mio. bzw. 3 Mio. DM, also ca. 2 bzw. 1,5 Mio. €) ausmachten. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Entscheidungen auch ausgeführt, dass es für den Begriff der Dringlichkeit eine absolute Unzumutbarkeit im Sinne einer an bestimmten, festgelegten allgemeinen Richtwerten orientierten Höchstbelastung der Schulstandortgemeinde nicht gibt, sondern die Frage der Zumutbarkeit immer relativ in dem Sinne zu sehen ist, dass die Auswirkungen der Schulträgerschaft – unter Beachtung des allgemeinen Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsstaatsprinzips – nicht zu einer im Einzelfall nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Schulstandortgemeinde führen dürfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 347). Das aber wäre hier bei einer ungedeckten Belastung von über 300.000 Euro der Fall. Denn auch bei einem solchen Betrag besteht die Gefahr, dass die Schulstandortgemeinde als Schulträgerin von der Durchführung einer eigentlich notwendigen Maßnahme wie vorliegend einer Generalisierung absieht, wenn sie diese Kosten selbst zu tragen hätte. Dies wiederum würde sich letztlich negativ auf die Leistungsfähigkeit der Schule auswirken. Schließlich wäre auch das Erfordernis der Dringlichkeit i.S.d. erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2015 erfüllt. Die Generalsanierung war eine akut notwendige Maßnahme für die XR, da laut der Gemeinderatsdrucksache 008/2016 insbesondere beim Flachdach Regeneintritt feststellbar gewesen und die Standfestigkeit der Lichtkuppel gefährdet war, so dass die Generalsanierung zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes „dringend“ notwendig gewesen ist. Sofern die Klägerinnen rügen, dass das Tatbestandsmerkmal „wesentliche überörtliche Bedeutung einer Schule“ vom Beklagten für eine Entscheidung nach 31 SchG herangezogen worden sei, obwohl sich in § 31 SchG kein Verweis auf die Regelung des § 28 SchG finde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerinnen gerade nicht auf eine wesentliche überörtliche Bedeutung abgestellt hat, sondern sich allein an die in den Urteilen vom 10.11.2015 aufgestellten Maßstäbe gehalten hat, die für ein öffentliches Bedürfnis einen Auswärtigen-Anteil von über 50 % über die Dauer von mindestens fünf Jahren gefordert haben. Lediglich der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der zweiten Voraussetzung der Dringlichkeit die Erfüllung der Schulbedürfnisse für die Umlandgemeinden durch die Standortgemeinde in erheblichem Umfang, mithin eine wesentliche überörtliche Bedeutung bzw. eine erhebliche überörtliche Bedeutung der Schule, gefordert und dies bei einem Auswärtigen-Anteil von 50 % bzw. 48,9 % bejaht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 – 11 A 631/80 – VBIBW 9/1986, 344, 347; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 – IX 1523/74 – ESVGH, 174, 182). Dies ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerinnen – nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der wesentlichen überörtlichen Bedeutung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG. Vielmehr muss im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchG ein strengerer Maßstab angelegt werde, da hier die Schulträgerschaft vollständig übertragen wird und damit eine völlige Kostenentlastung verbunden ist (vgl. Eckstein, BWVP 1995, 241, 243). Im Übrigen stellt dieser Begriff beim Verwaltungsgerichtshof kein Tatbestandsmerkmal dar, sondern ist lediglich eine nähere Bestimmung des Erfordernisses der erheblichen Erfüllung der Schulbedürfnisse für die Umlandgemeinden durch die Standortgemeinde im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Dringlichkeit. Nach alldem war die Klage abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 7. Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss vom 16.07.2021 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 160.483 € festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2016 – 9 S 322/16, wonach 50 % der in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung in Höhe von 320.966 € für die Umlandgemeinden maßgebend sind). Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Beteiligung an den Kosten für die Generalsanierung der X-Realschule (im Folgenden: XR) der Beigeladenen. Die Beigeladene ist Schulträger des Y-Gymnasiums (im Folgenden: YG) und der XR. Beide Schulen werden von einer erheblichen Anzahl auswärtiger Schülerinnen und Schüler, nämlich Schülern der Klägerinnen, besucht. Mit Urteil vom 30.11.1979 (VRS III 55/78) hatte das erkennende Gericht den Beklagten verpflichtet, das dringende öffentliche Bedürfnis zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und u.a. den Klägerinnen über die Beteiligung an den Kosten für den Bau des YG festzustellen. Dieses Urteil wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80 – VBlBW 1986, 344) bestätigt. Die Beigeladene plante dann die Generalsanierungen beider Schulen, die im September 2010 in Bezug auf die XR und im Jahre 2013 in Bezug auf das YG begonnen wurden. Am 07.02.2013 führte der Vertreter der Beigeladenen mit Vertretern der Klägerinnen hierzu ein Informationsgespräch durch. Mit Schreiben vom 21.03.2013 stellte der frühere Oberbürgermeister der Beigeladenen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (im Folgenden: Kultusministerium) einen Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Generalsanierungen des YG und der XR. Er bezog sich dabei auf die früheren Urteile. Die Rahmenbedingungen hätten sich seither nicht verändert. Es besuche weiterhin ein großer Anteil auswärtiger Schülerinnen und Schüler die beiden Schulen. Nach Einholen von Stellungnahmen des Regierungspräsidiums XXX vom 19.06.2013, der Beigeladenen vom 15.07.2013 und des Innenministeriums vom 28.04.2014 stellte das Kultusministerium mit Bescheiden vom 14.10.2014 das "dringende öffentliche Bedürfnis zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung" für die Generalsanierung des YG und der XR fest. In Bezug auf die Generalsanierung der XR erfolgte die Feststellung gegenüber der Beigeladenen und den Klägerinnen, während sie in Bezug auf die Generalsanierung des YG gegenüber der Beigeladenen und den Klägerinnen zu 1 bis 5 sowie weiteren Umlandkommunen erfolgte. Zur Begründung führte das Kultusministerium insbesondere aus, der Beigeladenen sei nicht zumutbar, die finanziellen Auswirkungen der Schulträgerschaft allein zu tragen. Von einer dauerhaften Veränderung der Zahl der auswärtigen Schüler könne nicht ausgegangen werden. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei durch eine seit vielen Jahren angespannte Haushaltslage gekennzeichnet. Sie habe keine nennenswerten Möglichkeiten, die Situation zu beheben. Die auf auswärtige Schüler entfallende Belastung betrage bei der XR 190.740,00 €, für die parallel notwendige Sanierung des YG betrage sie 2.253.000,00 €. Das seien Beträge von außergewöhnlichem Ausmaß, die jeweils berücksichtigt werden müssten. Hiergegen erhoben die Klägerinnen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches mit Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14 und 12 K 5178/14) die Bescheide des Kultusministeriums vom 14.10.2014 aufhob, da die „Freiwilligkeitsphase“ des § 31 SchG nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden sei. So habe es an einem Beschluss des Gemeinderats, mit dem die Beigeladene ihre Bereitschaft zur kommunalen Zusammenarbeit erklärte, gefehlt. Zudem habe keine eindeutige und mit hinreichenden Informationen versehene Anforderung der Beigeladenen an die dortigen Klägerinnen, eine gemeinsame öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen, vorgelegen und es habe auch keinen Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen gegeben, mit dem ihr Oberbürgermeister ermächtigt worden wäre, einen Antrag gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG an das Kultusministerium zu stellen. Mit Beschlüssen vom 24.02.2016 (Gemeinderatsdrucksachen 008/2016 und 009/2016) erklärte der Gemeinderat der Beigeladenen seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Klägerinnen und den sonstigen Umlandkommunen im Hinblick auf die Generalsanierungen der beiden Schulen. An der XR hätten in den letzten fünf Jahren 1919 Schüler der Klägerinnen die Schule besucht, was einen Anteil von 54 % ausmache. Beim YG seien es 2.399 Schüler gewesen, was einem Anteil von 69 % entspreche. Die Sanierungsmaßnahmen seien notwendig. Über die gefassten Beschlüsse wurden die Klägerinnen und die sonstigen Umlandkommunen mit Schreiben vom 26.02.2016 informiert und mit Einladung zu einem Besprechungstermin aufgefordert, sich an den Kosten zu beteiligen. Dem Schreiben waren die gefassten Beschlüsse beigefügt. Bei dem am 05.04.2016 stattfindenden Besprechungstermin mit Vertretern der Klägerinnen und den sonstigen Umlandkommunen drückten diese ihre ablehnende Haltung gegenüber einer finanziellen Beteiligung aus, da es ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung gebe. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beigeladenen vom 12.05.2016 wurden den Klägerinnen und den sonstigen Umlandkommunen das Protokoll des Besprechungstermins vom 05.04.2016, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung anderer Gemeinden als Beispiel und Beispielsrechnungen zur finanziellen Beteiligung an der XR und dem YG übersandt. Nach der Beispielsrechnung in Bezug auf die XR sollten die angenommenen Gesamtkosten der Generalsanierung 3.550.000 € betragen. Hiervon sollten Zuschüsse und die Kostenbelastung als Standortvorteil in Höhe von 10 % abgezogen werden. Die sich daraus ergebende Zwischensumme von 2.162.900 € wurde in einen durchschnittlichen Auswärtigenanteil von 0,54 % und einen Anteil an eigenen Schülern der Beigeladenen von 0,46 % aufgeteilt. Nach Abzug des Auswärtigenzuschusses aus der Schulbauförderung ergab sich so ein Anteil von 320.966 €, die von den Klägerinnen zu tragen wären, während die Kosten der Beigeladenen insgesamt – also mit der Kostenbelastung als Standortvorteil – 1.349.934 € betragen sollte. Zudem wurden die Klägerinnen und die sonstigen Umlandkommunen gebeten, nun über die finanzielle Beteiligung zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Hierzu bot der Oberbürgermeister an, bei deren Gemeinderatssitzungen teilzunehmen und die Situation aus seiner Sicht darzustellen. Die Klägerinnen und die sonstigen Umlandkommunen nahmen dieses Angebot jedoch nicht an und teilten der Beigeladenen mit Schreiben vom November bzw. Dezember 2016, dass sie in ihren Gemeinderatssitzungen beschlossen hätten, eine finanzielle Beteiligung abzulehnen. Mit Schreiben vom 22.12.2016 suchte der Oberbürgermeister der Beigeladenen nochmals ein Gespräch mit den Klägerinnen und den sonstigen Umlandkommunen und lud diese zu einer Informationsveranstaltung ein, bei welcher er über das weitere Vorgehen der Beigeladenen informieren und nochmals seinen Standpunkt darstellen wolle. Bei der am 03.02.2017 stattfindenden Informationsveranstaltung nahm jedoch nur ein Vertreter der Klägerin zu 5 teil. Zwischenzeitlich wurden die Generalsanierungen an den beiden Schulen in den Jahren 2016 und 2017 abgeschlossen. Die Kosten für die XR beliefen sich auf 3.623.758,24 €. Nachdem der Gemeinderat der Beigeladenen in öffentlicher Sitzung vom 24.05.2017 beschlossen hatte, beim Kultusministerium einen Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Generalsanierungen des YG und der XR zu stellen, beantragte der Oberbürgermeister der Beigeladenen mit Schreiben vom 29.05.2017 dort diese Feststellung. Das Kultusministerium wies die Beigeladene nach einer Besprechung am 25.10.2017 darauf hin, dass es Zweifel daran habe, dass die Klägerinnen und die sonstigen Umlandkommunen im Sinne der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 10.11.2015 ausreichend über den aktuellen Stand informiert worden seien. Die Beigeladene überließ den Klägerinnen und den sonstigen Umlandkommunen daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2017 mehrere Anlagen über die aktuelle Situation der Generalsanierungen der beiden Schulen, insbesondere über die Höhe der Zuschüsse Dritter, die zu verteilenden Gesamtsummen in Höhe von 21.296.801,74 € für das YG und in Höhe von 3.623.758,24 € für die XR und die Zahl der auswärtigen Schüler. Zudem wurde den Klägerinnen und den sonstigen Umlandkommunen die Möglichkeit angeboten, die Rechnungen einzusehen, wenn sie dies wünschten. Weiterhin erhielten die Klägerinnen und sonstigen Umlandkommunen Gelegenheit, sich hierzu bis zum 31.01.2018 zu äußern. Nachdem die Klägerin zu 5 weiterhin eine finanzielle Beteiligung gegenüber der Beigeladenen abgelehnt hatte und sich die anderen Klägerinnen und sonstigen Umlandkommunen überhaupt nicht geäußert hatten, teilte die Beigeladene dies dem Kultusministerium mit Schreiben vom 01.02.2018 mit und bat um Aufrechterhaltung des Antrags vom 29.05.2017. Nach Einholen einer Stellungnahme des Regierungspräsidiums XXX vom 03.04.2018 kündigte das Kultusministerium mit Schreiben vom 23.07.2018 gegenüber den Klägerinnen den Erlass eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Generalsanierung der XR an und gab ihnen die Möglichkeit, hierzu bis zum 28.09.2018 Stellung zu nehmen. Die Klägerinnen rügten mit gleichlautenden Schreiben gegenüber dem Kultusministerium im Wesentlichen, dass sie keine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung sehen würden und eine Beteiligung im aktuellen, bereits abgeschlossenen Stadium ausscheide. Sie hätten auch erst nach Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen einen Entwurf einer öffentlichen Vereinbarung erhalten. Eine Mitentscheidung bezüglich des „Ob“ und „Wie“ der Sanierungsmaßnahmen sei nicht möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in seinen Entscheidungen vom 10.11.2015 konträr zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, dass § 31 SchG nicht finanztechnisch, sondern schulrechtlich auszulegen sei. Von der zugelassenen Berufung sei jedoch seinerzeit kein Gebrauch gemacht worden, weshalb die grundsätzlichen Fragen zu § 31 SchG bis heute offengeblieben seien. Ferner werde kein dringendes öffentliches Bedürfnis gesehen. Am 23.11.2018 erfolgte ein erneuter Besprechungstermin mit dem Kultusministerium bei welchem dieses die Beigeladene darauf hinwies, dass lediglich in Bezug auf die XR ein Feststellungsbescheid erlassen werde, nicht jedoch hinsichtlich des YG, da es dort wegen baulicher Mängel bzw. Problemen mit dem Brandschutzkonzept zu Sperrungen wegen Einsturzgefahr in Teilen des YG gekommen sei und daher in Bezug auf das YG keine Entscheidungsreife vorliege. Mit Bescheiden vom 18.02.2019 – zugestellt am 23.02.2019 bzw. 25.02.2019 – stellte das Kultusministerium das "dringende öffentliche Bedürfnis zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung" für die Generalsanierung der XR gegenüber der Beigeladenen und den Klägerinnen fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Freiwilligkeitsphase ordnungsgemäß durchlaufen worden sei und erfolglos abgeschlossen worden sei. Damit sei das Verfahren in die Zwischenphase übergegangen. Ein öffentliches Bedürfnis liege nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 vor, da die XR in den Schuljahren 2005/2006-2015/2016 durchgängig einen Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern von mehr als 50 % gehabt habe. Die Dringlichkeit des öffentlichen Bedürfnisses liege ebenfalls vor. Diese sei dem Verwaltungsgericht Stuttgart folgend schulrechtlich auszulegen. Die Maßnahme müsse also zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes erforderlich sein, müsse den Umfang einer Maßnahme der laufenden Unterhaltung übersteigen und sich auf eine konkrete Schule beziehen. Die vom Land bezuschusste Generalsanierung der XR sei erfolgt, um nachhaltige bauliche Mängel zu beseitigen und um zu vermeiden, dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb unmöglich sei. § 31 SchG stelle die einschlägige Rechtsgrundlage für die finanzielle Beteiligung der Umlandkommunen an einer Generalsanierung der XR dar. Der Begriff dringend sei zwar primär schulrechtlich und nicht finanztechnisch auszulegen, dies bedeute aus Sicht des Kultusministeriums jedoch nicht, dass die Finanzkraft der Schulträgerkommune keine Rolle mehr spiele. Vielmehr könne dies gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren (z.B. bei Verhandlungen zwischen Schulträgerkommune und Umlandkommunen zur Höhe der finanziellen Beteiligung) relevant werden. Es sei zudem deshalb keine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart eingelegt worden, da dieses die neue Auslegung der materiellen Maßstäbe nur in einem nicht für die Entscheidung erheblichen „obiter dictum“ dargestellt habe und diese Ausführungen nicht isoliert angreifbar seien. Die Sanierung sei auch akut gewesen, weil ansonsten ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb unmöglich geworden wäre. Zudem stünden den Klägerinnen als Umlandkommunen keine unmittelbaren Mitwirkungsrechte zu, die ihnen die Möglichkeit zu Mitentscheidung über das „Ob“ bzw. das „Wie“ der Durchführung der Maßnahme ermöglichten. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht Stuttgart dargestellt, dass die Schulträgerkommune lediglich zu Übermittlung tragfähiger Informationen verpflichtet sei. Ungeachtet dessen könnten die Umlandkommunen im Rahmen der Verhandlungen mit der Schulträgerkommune über die Höhe der finanziellen Beteiligung durchaus einzelne Maßnahmen der Sanierung hinsichtlich „Ob“ und „Wie“ in Frage stellen. Am 21.03.2019 haben die Klägerinnen Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholten und vertieften die Klägerinnen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führten ergänzend im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene den Antrag nach § 31 SchG am 21.03.2013 letztendlich mit Blick auf die Generalsanierung des YG gestellt habe und später die Kosten der Sanierung der XR „draufgesattelt“ habe, um 2013 zu dokumentieren, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen vorliege. Die Schulen müssten jedoch getrennt betrachtet werden. Die Generalsanierung der XR habe im Jahre 2009 begonnen und sei mit Bewilligungsbescheid vom 23.07.2012 bezuschusst worden, welcher den Umlandgemeinden erstmals im Frühjahr 2013 zur Kenntnis gegeben worden sei. Dies beweise, dass die Generalsanierung des YG allein im Vordergrund gestanden habe und die XR sozusagen auf die Schnelle noch aus rein zuschussrechtlichen Gründen mit dem damaligen Antrag 2013 verbunden werden sollte. § 31 SchG sei nicht anwendbar, da die Vorschrift nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Die Vorschrift enthalte eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, die völlig unkalkulierbare auch haushaltsrechtliche Risiken bedeuten würden. Es sei völlig offen, inwieweit die betroffene Gemeinde in ein Verfahren einbezogen werden müsse, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen solle und was unter einem dringenden öffentlichen Bedürfnis zu verstehen sei. Auch sei unklar, auf wessen finanzielle Situation abzustellen sei. Darüber hinaus versage die Anwendung des § 31 SchG bei landkreisübergreifender Betroffenheit von einzelnen klagenden Gemeinden. Es liege Befangenheit vor, denn der Landkreis werde sich der Schulträgerschaft, die nach § 28 SchG grundsätzlich vorgesehen sei, entziehen wollen, indem er versuche, die Umlandkommunen und den Schulträger in ein öffentliches rechtliches Korsett zu bringen. Die Problematik zeige sich in besonderer Weise, wenn – wie hier – zwei Landkreise betroffen seien. Er sei das vornehme Interesse des Landkreises, zu verhindern, eine Schulträgerschaft zu übernehmen. Auch sei das kreierte Tatbestandsmerkmal „wesentliche überörtliche Bedeutung einer Schule“ für eine Entscheidung nach 31 SchG herangezogen worden, obwohl sich in § 31 SchG kein Verweis auf die Regelung des § 28 SchG finde. Lediglich im umgekehrten Falle, wenn eine Entscheidung nach § 28 SchG beantragt werde, könnten über § 28 Abs. 2 Satz 3 SchG die Voraussetzungen des § 31 SchG mitgeprüft werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe mit seinen Urteilen vom 10.11.2015 von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichende formale und insbesondere geradezu umgekehrte neue materielle Maßstäbe für das Verfahren nach § 31 SchG aufgestellt. So setze der Verwaltungsgerichtshof voraus, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis dann vorliege, wenn als Ergebnis einer Abwägung einem Schulträger selbst unter Berücksichtigung der gewährten Zuschüsse die Kosten der Einrichtungen und Unterhaltung der Schule nicht mehr zugemutet werden könne. Anstelle dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise solle nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nunmehr eine rein schulrechtliche Betrachtungsweise treten. Dies verstoße gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.03.1985. Wende man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf den vorliegenden Fall an, so werde ersichtlich, dass eine Kostenbeteiligung von ihrer Seite nicht in Betracht kommen könne, zumal hier die Schulförderung durch Schulkostenbeiträge, FAG-Mittel und die denkmalrechtliche Förderung zu einer nahezu vollständigen Kostendeckung geführt hätten und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bereitschaft zur Zusammenarbeit am 14.02.2016 offensichtlich nicht von einer Unzumutbarkeit für die Beigeladene auszugehen sei. Auch die hier als so genannte Generalsanierung bezeichnete Maßnahme falle nicht unter den Tatbestand des § 31 SchG. Mithin sei diese Norm hierfür nicht anwendbar. § 31 SchG befasse sich mit dem Neubau und gegebenenfalls mit dem Erweiterungsbau einer Schule. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien vom jeweiligen Schulträger zunächst selbst zu finanzieren. Erst recht könne § 31 SchG nicht zur Förderung des Bauaufwandes im Rahmen einer Sanierung eines Denkmals Anwendung finden. Vorliegend habe jedoch das Landesdenkmalamt das Schulgebäude der XR als Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG eingestuft. Es sei nicht von einer akuten Sanierungssituation auszugehen, da das entsprechende Sanierungsprogramm und der Raumbedarf im Jahr 2009 festgelegt worden seien, um vorrangig zu einer denkmalrechtlichen Förderung zu gelangen. Zudem sei das Verfahren für die Einleitung der konkreten Sanierungsmaßnahmen längst abgeschlossen gewesen, als erstmals im Jahre 2013 vor der Stellung des Antrags nach § 31 SchG eine Informationsveranstaltung stattgefunden habe. § 31 SchG könne jedoch nur so verstanden werden, dass die Beteiligung und Informationsrechte der Umlandgemeinden rechtzeitig wahrgenommen werden müssten, das heißt vor Beginn der Festlegung der Maßnahmen, was zumindest eine Mindestmitwirkung ermöglichen würde. Das versäumte Mitwirkungsrecht der Beigeladenen sei nachträglich nicht möglich oder nachholbar. Die Notwendigkeit einer Mitwirkung werde insbesondere auch aus dem Sanierungsdesaster des YG deutlich. Der tatsächliche Sanierungsbeginn der XR sei im September 2010 gewesen, im Vorfeld habe es keinerlei Einbeziehung der Umlandgemeinden gegeben. Die Erklärung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit durch die Beigeladene am 14.02.2016 sei ins Leere gegangen, da alle beteiligungsrelevanten Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen seien. Es werde daher auch bezweifelt, dass die Beigeladene ernsthaft versucht habe, eine freiwillige öffentlich-rechtliche Vereinbarung herbeizuführen. Die Klägerinnen beantragen, die Bescheide des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 18.02.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass § 31 SchG keine Mitwirkungs- und Informationsrechte vorsehe. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht eröffne letztlich jeder Kommune die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Beteiligung der Umlandgemeinden selbst zu wählen. Zudem bestehe die Verpflichtung der Umlandkommunen zur finanziellen Beteiligung an der Generalsanierung dem Grunde nach auf jeden Fall unabhängig davon, ob eventuelle bestehende Mitwirkungs- und Informationsrechte verletzt worden seien. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe mit seinen Urteilen der Beigeladenen aufgetragen, zunächst bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, diese also nachzuholen. Wäre ein Nachholen nicht möglich, hätte die Beigeladene nie die Möglichkeit, diese Versäumnisse nachzuholen. Aus dem Urteil sei ersichtlich, dass die Beigeladene lediglich die vorgegebenen Voraussetzungen nachträglich erfüllen müsse, da das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses schon bei Erlass der Urteile des Verwaltungsgerichts sozusagen unstrittig gewesen sei. Im späteren Ablauf der Freiwilligkeitsphase könne in den Verhandlungen mit dem Schulträger geklärt werden, ob die Umlandgemeinden alles übernehmen müssten oder festgestellt werde, dass der Schulträger unnötige oder überhöhte Kosten verursacht habe, deren Übernahme von allen oder einzelnen Umlandkommunen abgelehnt werden könne. Werde dann in der Zwischenphase das dringende öffentliche Bedürfnis und die formalen Voraussetzungen sowie der Zwangsverband bzw. die Verpflichtung zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Bescheid festgestellt, seien die beteiligten Gemeinden wieder im Rahmen der Selbstverwaltung gehalten zu klären, ob alle Kosten übernommen würden. Erst wenn diese Verhandlungen scheitern würden, komme es zur Zwangsphase. Die Ausgestaltung des „Wie“ der finanziellen Beteiligung obliege den gemeinsamen Verhandlungen der Beigeladenen und der Klägerinnen als Umlandkommunen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in seinen Urteilen auch ausgeführt, dass in einem ersten Schritt in der Freiwilligkeitsphase zu klären sei, wie die Maßnahme im Einzelnen konkret durchzuführen sei, welche konkreten Kosten anfallen würden und welche Zuschüsse es gebe. Diese Fragen könnten ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt die Umlandkommunen beteiligt würden, erst beantwortet werden, wenn der Schulträger die Planungsphase abgeschlossen und entsprechende Umsetzungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse zur Vergabe der Bauleistungen gefasst habe. Letztlich bedeute dies, dass für konkrete Aussagen in der Freiwilligkeitsphase die Planungen soweit abgeschlossen sein müssten, dass die für eine ausreichende Information erforderlichen Angaben hinsichtlich insgesamt entstehender Kosten und eventuell zu berücksichtigender Zuschüsse vorliegen würden. Es werde allein die Möglichkeit und Notwendigkeit einer gemeinsamen Aufgabenbewältigung von § 31 Abs. 1 SchG vorausgesetzt, nicht aber eine zeitliche Reihenfolge. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wäre auch verletzt, wenn die Schulträgergemeinde gehindert wäre, für ihre Schule mehr zu tun, als die Umlandgemeinden beabsichtigten. Ob die Umlandkommunen sich dann an allen Kosten beteiligen müssten, sei eine andere, hier nicht anstehende Frage. Wäre die Annahme der Klägerin korrekt, dass die Umlandkommunen ein zwingendes vorheriges Mitwirkungs- und damit Gestaltungsrecht haben müssten, könnte die Umsetzung von Baumaßnahmen beispielsweise durch Blockadehaltung verhindert werden. Dies könne denklogisch nicht Sinn einer Vorschrift sein, die gerade darauf abziele, eine einvernehmliche Lösung zu finden. § 31 SchG könne unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden nur die grundsätzliche finanzielle Beteiligung der Umlandkommunen bedeuten, weswegen die Behauptung der Klägerinnen, dass § 31 SchG keine Rechtsgrundlage für die finanzielle Beteiligung der Umlandkommunen darstelle, nicht nachvollzogen werden könne. § 31 SchG spreche nicht von einer Generalsanierung, jedoch ebenso wenig von Neubaumaßnahmen, sondern von den den Schulträgern obliegenden Aufgaben. Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bzw. die Bildung eines Verbandes dienten der Erfüllung dieser Pflicht, welche die Kommunen hätten. Die Generalsanierung ersetze einen ansonsten notwendig werdenden Neubau. Es entspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sich auf eine Generalsanierung zu beschränken, da davon auszugehen sei, dass diese im Blick auf die weitere Nutzung vorhandener baulicher Strukturen kostengünstiger als ein Neubau sei, so dass nicht nur Maßnahmen der Unterhaltung und Errichtung unter die Vorschrift des § 31 SchG fielen. Der Sinn und Zweck des § 31 SchG erfasse gerade auch eine Generalsanierung. Im Übrigen sei eine Generalsanierung gewissermaßen die stärkste Form der Unterhaltung der Räumlichkeiten. Zudem könne die Beklagte keine Anhaltspunkte für die vorgetragene fehlende Bestimmbarkeit der Norm erkennen. Der Auffassung der Klägerin, dass § 31 SchG bei landkreisübergreifender Betroffenheit versage, könne sich die Beklagte nicht anschließen. Diejenigen Gemeinden, die mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen würden bzw. Schulverbände bilden könnten, seien auch diejenigen, die nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG die Verpflichtungen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG erfüllen müssten. Dies gelte natürlich gleichermaßen, wenn nicht Gemeinden, sondern Landkreise nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG vorgehen würden. Seien nun zwei verschiedene Landkreise betroffen, sei zunächst eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Landkreisen denkbar, ansonsten könnten auch das Landratsamt als Kommunalaufsicht bzw. das jeweils zuständige Regierungspräsidium als Kommunal- oder Rechtsaufsicht bei Bedarf tätig werden. Gleiches gelte für das Innenministerium. Er stünde zudem keinesfalls fest – und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar – dass sich der Landkreis der Schulträgerschaft entziehen wolle oder könne. In den Feststellungsbescheiden sei das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen überörtlichen Bedeutung einer Schule“ nicht mit einbezogen worden. Ungeachtet dessen würde ein Einbeziehen zweifelsfrei zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die überörtliche Bedeutung gegeben, wenn die Schule zu mehr als 50 % von Schülerinnen und Schülern aus den Umlandkommunen besucht werde. Gerade dies liege für die XR unstreitig vor. Ob der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung aus dem Jahr 1985 dieses Merkmal zu Recht herangezogen habe, könne im jetzigen Verfahren daher dahinstehen. Zudem habe das Verwaltungsgericht Stuttgart zu Recht erklärt, dass es die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich fortgeschrieben habe. Diese Fortschreibung betreffe den Begriff der Dringlichkeit des öffentlichen Bedürfnisses. Hierzu habe das Verwaltungsgericht Stuttgart ausgeführt, dass diese gegeben sei, wenn eine die laufende Verwaltung übersteigende Maßnahme akut notwendig anstehe. Dies sei bei einer Generalsanierung z.B. dann der Fall, „wenn es reinregne oder der Altbau aus allen Nähten platze“. Darüber hinaus führe das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse gänzlich außer Betracht blieben, sie seien lediglich für die Prüfung der Dringlichkeit des öffentlichen Bedürfnisses nicht mehr primär relevant, sondern nur an anderer Stelle im Ablauf. Zudem habe das Verwaltungsgericht Stuttgart entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine Generalsanierung einer Akutmaßnahme gleichgesetzt. Dass das Verwaltungsgericht von akut notwendigen Maßnahmen spreche, stehe dem Begriff der Generalsanierung nicht entgegen, denn entscheidend sei, dass sich das Gebäude in einem solchen Zustand befinde, dass eine Generalsanierung durchzuführen sei. Spätestens dann, wenn es umgangssprachlich z.B. reinregne, sei dies der Fall, unabhängig von der Finanzkraft der Schulstandortgemeinde. Das vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Kriterium der Finanzkraft der Schulstandortgemeinde sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinesfalls entfallen, sondern solle bei der Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung eine Rolle spielen. Dass die Beigeladene lediglich die denkmalrechtliche Forderung erlangen hätte wollen, sei eine bloße Behauptung und es könne nur wiederholt werden, dass die Beigeladene Schulträgeraufgaben auch für die Umlandkommunen übernehme und damit ein sachlicher Grund für eine finanzielle Beteiligung vorliege. Zwar stelle der Sachkostenbeitrag letztlich einen Ausgleich der laufenden Schulkosten dar, der auch Unterhaltskosten und Reparatur der Schulgebäude berücksichtige, jedoch seien größere Sanierungsmaßnahmen vom Sachkostenbeitrag nicht erfasst. Mit größeren Sanierungsmaßnahmen übernehme eine Kommune die Schulträgeraufgaben für andere Kommunen mit, weshalb auch eine finanzielle Beteiligung der Umlandkommunen, die ihre Schülerinnen und Schüler an die entsprechende Schulstandortgemeinde entsenden würden, entstehen könne. Darüber hinaus schließe die Gewährung von Sachkostenbeiträgen Maßnahmen nach § 31 SchG nicht aus. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt nichts vor. In Bezug auf das YG hat die Beigeladene zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28.05.2020 ihren Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Generalsanierung zurückgezogen und die alleinige Kostentragung beschlossen. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen. Zudem wurden die Akten der Verfahren 12 K 5177/14 und 12 K 5178/14 beigezogen.