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Beschluss

12 K 1739/16

VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2016:0601.12K1739.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Gesellenprüfungsausschuss, der von einer Innung errichtet wird, ist keine Körperschaft, sondern ein Organ der Innung. Richtiger Beklagter einer Klage, deren Gegenstand eine Gesellenprüfung ist, ist bei dieser Konstellation die Innung, nicht der Gesellenprüfungsausschuss.(Rn.6) 2. Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren findet bei örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts keine Verweisung statt.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gesellenprüfungsausschuss, der von einer Innung errichtet wird, ist keine Körperschaft, sondern ein Organ der Innung. Richtiger Beklagter einer Klage, deren Gegenstand eine Gesellenprüfung ist, ist bei dieser Konstellation die Innung, nicht der Gesellenprüfungsausschuss.(Rn.6) 2. Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren findet bei örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts keine Verweisung statt.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag ist nicht zulässig. Denn er ist beim unzuständigen Gericht gestellt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist nicht das nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständige Prozessgericht. Das zuständige Prozessgericht ist vielmehr das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 52 Nr. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 1 und 2 VwGO. Denn bei der beabsichtigten Klage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. VG Ansbach, Urt. vom 14.01.2016 - AN 2 K 14.01653 - juris) um eine Verpflichtungsklage. Sachdienlicher Antrag bei der beabsichtigten Klage wäre nämlich, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Leistungen der Antragstellerin in Teil A (Praxis) Arbeitsaufgabe A neu zu beurteilen und zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Einschlägig ist vorliegend § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Vorliegend ist die Antragsgegnerin und nicht der Gesellenprüfungsausschuss, der die Prüfung tatsächlich abgenommen hat, Behörde im Sinne dieser Vorschrift (ganz h. M. vgl. VG Ansbach, Urt. vom 14.01.2016, a.a.O.; VG Meiningen, Urt. vom 04.02.1998 - 8 K 214/96.Me -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11.11.1977 - XVI A 2172/76 -; zu Prüfungsausschüssen der IHK: BVerwG, Urt. vom 20.07.1984 - 7 C 28/83, BVerwGE 70, 4). Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HandwO errichtet die Handwerkskammer für die Abnahme der Gesellenprüfung Prüfungsausschüsse. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 HandwO kann die Handwerkskammer unter bestimmten Voraussetzungen Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. Nach der Stellungnahme der Handwerkskammer Karlsruhe vom 25.05.2016 sind in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich die Handwerksinnungen ermächtigt, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, was auch bei der Antragsgegnerin zur Anwendung kommt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ihrer Satzung (Innungssatzung) als Aufgabe ausdrücklich aufgenommen, die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. §§ 46ff. der Innungssatzung regeln dementsprechend die Zuständigkeit des Gesellenprüfungsausschusses und beinhalten weitere Verfahrensvorschriften. Damit ist der Gesellenprüfungsausschuss nach § 60 Nr. 3 HandwO Organ der Innung, nicht jedoch Behörde (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11.11.1977, a.a.O.). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Innungssatzung, wonach es Aufgabe der Innung (selbst) ist, die Gesellenprüfungen abzunehmen; die Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse dient diesem Zweck, denn sie sind "hierfür… zu errichten". Nach § 27 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Karlsruhe (PrO) erhält der Prüfling von der für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft ein Zeugnis. Dies gilt nach § 28 PrO entsprechend für die Erteilung eines Bescheids bei nicht bestandener Prüfung. Die für die Prüfungsabnahme zuständige Körperschaft kann nur die Antragsgegnerin sein, nicht der Gesellenprüfungsausschuss, denn nur sie ist nach § 53 Satz 1 HandwO, § 1 Abs. 4 der Innungssatzung eine Körperschaft (des öffentlichen Rechts). Auch unterscheidet § 20 Abs. 2 PrO ausdrücklich zwischen der "für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft" und dem "Prüfungsausschuss". Soweit § 46 der Innungssatzung ebenfalls die Regelung trifft, dass der Gesellenprüfungsausschuss "für die Abnahme der Gesellenprüfung" zuständig ist, kann sich dies dem Zusammenhang nach nur auf die tatsächliche Durchführung der Gesellenprüfung beziehen (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 20.07.1984, a.a.O.). Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Denn sie umfasst nach § 1 Abs. 3 der Innungssatzung die Handwerkskammerbezirke Heilbronn und Stuttgart sowie den Stadtkreis Pforzheim und den Landkreis Enzkreis. Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 2 der Innungssatzung ihren Sitz in Pforzheim, das zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gehört. Dort muss die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist nicht zulässig, da es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der fast ganz herrschenden Meinung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 - m.w.N., NVwZ-RR 2005, 860 -; VG des Saarlandes, Beschl. vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07 -; a. A. VG Ansbach, Beschl. vom 01.10.2009 - AN 2 K 09.01433 - jew. juris).