Urteil
A 11 K 3342/19
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1114.A11K3342.19.00
1mal zitiert
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch bei der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Ein „Sachverhaltsversteinerungsprinzip“ ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht (Anschluss an EuGH Urt. v. 15.04.2021 - C-194/19 -, Celex-Nr. 62019CJ0194, juris; entgegen VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 30.05.2022 – A 4 S 2954/21 –, juris, Rdnr. 9).(Rn.24)
2. Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) kann in eine einklagbare Selbsteintrittspflicht übergehen, wenn das bestehende Ermessen aufgrund grundrechtlicher Wertungen ausnahmsweise zugunsten eines Klägers dahingehend reduziert ist, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist (Anschluss an VG München, Urt. v. 08.09.2022 – M 10 K 16.50556, M 10 K 20.50362, M 10 K 20.50363 –, juris Rdnr. 33 ff.).(Rn.30)
(Rn.32)
3. Im Rahmen dessen kann sich ein Kind auf seine grundrechtlich geschützte Position aus Art. 24 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) (juris: EUGrdRCh) berufen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls beschränkt sich nicht darauf sicherzustellen, dass das Kind nicht von den sorgeberechtigten Eltern getrennt wird (Grundsatz der Familieneinheit). Vielmehr umfasst das Kindeswohl gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) explizit auch die Faktoren Wohlergehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen.(Rn.42)
4. Einzelfall in dem sich das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert hat, dass zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Position eines Kindes das Selbsteintrittsrecht aus Art 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) ausgeübt werden muss.(Rn.47)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Ein „Sachverhaltsversteinerungsprinzip“ ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht (Anschluss an EuGH Urt. v. 15.04.2021 - C-194/19 -, Celex-Nr. 62019CJ0194, juris; entgegen VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 30.05.2022 – A 4 S 2954/21 –, juris, Rdnr. 9).(Rn.24) 2. Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) kann in eine einklagbare Selbsteintrittspflicht übergehen, wenn das bestehende Ermessen aufgrund grundrechtlicher Wertungen ausnahmsweise zugunsten eines Klägers dahingehend reduziert ist, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist (Anschluss an VG München, Urt. v. 08.09.2022 – M 10 K 16.50556, M 10 K 20.50362, M 10 K 20.50363 –, juris Rdnr. 33 ff.).(Rn.30) (Rn.32) 3. Im Rahmen dessen kann sich ein Kind auf seine grundrechtlich geschützte Position aus Art. 24 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) (juris: EUGrdRCh) berufen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls beschränkt sich nicht darauf sicherzustellen, dass das Kind nicht von den sorgeberechtigten Eltern getrennt wird (Grundsatz der Familieneinheit). Vielmehr umfasst das Kindeswohl gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) explizit auch die Faktoren Wohlergehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen.(Rn.42) 4. Einzelfall in dem sich das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert hat, dass zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Position eines Kindes das Selbsteintrittsrecht aus Art 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) ausgeübt werden muss.(Rn.47) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO ergehen, nachdem die Beteiligten - die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.05.2019, die Klägerinnen durch Erklärung zu Protokoll im Rahmen der mündlichen Verhandlung - hierzu ihre Zustimmung erteilt haben. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie allein als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 17 ff. und Urt. v. 01.06.2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15). Eine anschließende gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat dann zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat. 2. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist (nun) rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, weshalb dieser Bescheid vom Gericht aufgehoben werden musste (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Bei der Prüfung dessen kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG - auch hier - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Ob der Bescheid zu früheren Zeiten einmal rechtmäßig war, ist dagegen unerheblich. aa) Soweit der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.05.2022 – A 4 S 2954/21 –, juris Rdnr. 9) unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) ein sog. „Sachverhaltsversteinerungsprinzip“ zu erkennen glaubt, da nach dem Wortlaut der Norm bei „der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats … von der Situation ausgegangen (wird), die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt“, weshalb Veränderungen in der Sachlage in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig seien, vermag sich das erkennende Gericht dem so nicht anzuschließen. Der VGH Baden-Württemberg erläutert schon nicht, wie sich dies mit der nationalen Verfahrensvorschrift des § 77 Abs. 1 AsylG in Einklang bringen ließe. Entscheidend ist insoweit zudem, dass der Europäische Gerichtshof vom genauen Gegenteil ausgeht. Mit Urteil vom 15.04.2021 (C-194/19, Celex-Nr. 62019CJ0194, juris) hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, im Licht von deren 19. Erwägungsgrund betrachtet, und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die vorsehen, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Überstellungsentscheidung befasstes Gericht im Rahmen der Prüfung dieser Klage nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände, die für die korrekte Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, nicht berücksichtigen darf. Verbietet Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-VO aber eine nationale Vorschrift der Mitgliedstaaten, nachträglich eingetretene Umstände von einer Berücksichtigung auszuschließen, so kann eine entsprechende Beschränkung des „wirksamen Rechtsbehelfs“ auch nicht in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO angeordnet sein. bb) Daraus folgt zugleich, dass - wie von § 77 Abs. 1 AsylG vorgesehen - auch im Rahmen der Überprüfung, ob die Klägerinnen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO haben (dazu sogleich), hinsichtlich der anzustellenden Ermessenserwägungen von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts auszugehen ist. b) Im so maßgeblichen Zeitpunkt kann der angegriffene Bescheid keinen Bestand mehr haben. Der Asylantrag der Klägerinnen ist nicht (mehr) unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Denn durch die hier gebotene Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO wird Deutschland zum zuständigen Mitgliedstaat (Satz 2 der Norm). aa) Zutreffend ging die Beklagte zunächst davon aus, dass ursprünglich nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen zuständig war, da nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen und den eigenen Angaben der Klägerinnen diese im Besitz eines gültigen Visums für Frankreich gewesen sind. Insoweit gilt gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO tatsächlich der ursprüngliche Sachverhalt fort, auch wenn dieses Visum zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß längst abgelaufen ist. bb) Das Gericht lässt ausdrücklich dahinstehen, ob die gesundheitliche Lage der Klägerin Ziff. 1 für einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ausreichen würde. cc) Denn jedenfalls mit Blick auf die Klägerin Ziff. 2 ist solches jetzt im Sinne einer sog. Ermessensreduzierung „auf Null“ geboten. aaa) Zwar ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend geklärt, ob das Selbsteintrittsrecht in eine einklagbare Selbsteintrittspflicht übergehen kann (Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 189). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 07.06.2016 – C-63/15 – Ghezelbash – juris; Urt. v. 07.06.2016 C-155/15 – Karim – juris) kann ein Asylbewerber, der unter die Regelungen der Dublin-III-VO fällt, aber im Rahmen eines Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitskriterien (nach Kapitel III Dublin-III-VO und nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO) geltend machen. Nichts Anderes kann gelten, wenn sich das im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehende Ermessen eines Mitgliedstaats aufgrund grundrechtlicher Wertungen ausnahmsweise zugunsten eines Klägers dahingehend reduziert, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist. Denn die Vorschriften der Dublin-Ill-VO vermitteln dem Asylsuchenden jedenfalls dann, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen, ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat. Der Schutzsuchende muss daher eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung erfolgreich angreifen können (vgl. hierzu umfangreich BayVGH, Urt. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 – 1 C 4.15 – juris Rn. 24; VG München, Urt. v. 08.09. 2022 – M 10 K 16.50556, M 10 K 20.50362, M 10 K 20.50363 –, juris Rdnr. 33 ff.). bbb) Welcher Prüfungsmaßstab für die gebotene Ermessensausübung der Beklagten gilt, ist dagegen geklärt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 23.01.2019 – C-661/17 –, juris, Rdnr. 58-61 und bereits Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, juris Rdnr. 57 zur Vorgänger-VO 343/2003) räumt Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein. Der Europäische Gerichtshof (a.a.O.) beruft sich hierbei explizit auf „Prärogativen der Mitgliedstaaten ...., das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig“ wäre. Damit ist ein weites „Handlungs-Vorrecht“ angesprochen, nicht aber ein weites „Ablehnungs-Ermessen“ gemeint. Die Befugnis aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (EuGH, Urt. v. 23.01.2019, a.a.O., Rdnr. 58 und bereits Urt. v. 04.10.2018, C-56/17, juris Rn. 53). Es ist gerade das Vorrecht der Mitgliedstaaten, an den Zuständigkeitskriterien der Verordnung vorbei nach nationalen Interessen zu entscheiden, ob ein Verfahren auf internationalen Schutz im Inland durchgeführt werden soll. Ohne dass dies für die hier getroffene Entscheidung unmittelbar von Bedeutung ist, gibt der Fall Anlass, die Beklagte daran zu erinnern, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein eklatanter Fachkräftemangel speziell in Pflegeberufen herrscht und die Abschiebung einer examinierten Krankenschwester mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen Deutschlands schon befremden muss. Gerade weil es sich um eine Prärogative - hier: der Bundesrepublik Deutschland - handelt, sind für die vorzunehmende Ermessensbetätigung im Übrigen zuvörderst nationale Erwägungen ausschlaggebend. Die Aussage des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.05.2022 – A 4 S 2954/21 –, juris Rdnr. 12, a.E.), „da es sich bei Art. 17 Dublin III-VO um eine Ermessensvorschrift des Unionsrechts handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.02.2017, Rs. C-578/16 Rn. 53 f.), determinieren nach dem Anwendungsvorrang nationale Normen nicht die Ermessensausübung“ trifft nicht zu. Das Gegenteil ist richtig, da es sich um eine Prärogative eines Mitgliedstaates handelt. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in dem vom VGH Baden-Württemberg in Bezug genommenen Urteil vom 16.02.2017 explizit ausgeführt, „dass die Frage der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen „Ermessensklausel“ durch einen Mitgliedstaat nicht allein (Unterstreichung durch den Berichterstatter) dem nationalen Recht ... unterliegt“ (a.a.O., Rdnr. 54). Da es nach den oben unter aaa) gemachten Ausführungen für einen Anspruch des einzelnen Schutzsuchenden auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts primär auf Aspekte des Grundrechtsschutzes ankommt, sind daher gleichermaßen unionsrechtliche Grundrechte wie auch nationale grundrechtliche Wertungen in die Ermessensbetätigung einzustellen. Dabei hat sich die Beklagte aus nationaler Sicht am Grundsatz der Sachgerechtigkeit (Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 40 Rz. 11) zu orientieren. Soweit sich relevante Umstände durch Zeitablauf verändert haben, darf berücksichtigt werden, wer hierfür die Verantwortung trägt. So muss die Beklagte einer veränderten Sachlage unter Umständen nicht Rechnung tragen, wenn diese in vorwerfbarer Weise „erzwungen“ wurde. Soweit schließlich grundrechtlich schützenswerten Positionen der Schutzsuchenden gegenläufige öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegengestellt werden, ist bei der Ermessensbetätigung auch darauf zu achten, dass es kein einfaches Abwägen gibt, zwischen den öffentlichen Interessen, die (allesamt) gegen das Selbsteintrittsrecht und für eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sprechen und den grundrechtlich geschützten privaten Interessen der Betroffenen, im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn es kann sehr wohl auch öffentliche Interessen geben, die für ein Selbsteintrittsrecht fechten, die dann gleichsam die privaten Interessen der Betroffenen unterstützen weil sie in einer Saldierung das öffentlichen Interesse an der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat relativieren. Die so vorzunehmende Ermessensbetätigung führt hier zum Ergebnis, dass zunächst einmal in Ansehung der Klägerin Ziff. 2 eine Ermessensreduzierung „auf Null“ eingetreten ist, die einzig die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO als sachgerecht erscheinen lässt. α) Hinsichtlich der durch Zeitablauf eingetretenen Veränderungen trifft die Klägerinnen - und damit gerade auch die Klägerin Ziff. 2 - kein Verschulden. Ursächlich hierfür war allein die Überlastung des Gerichts bzw. der erkennenden Kammer, die sich, nachdem mit Beschluss vom 18.12.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den ange-griffenen Bescheid der Beklagten angeordnet worden war, einem Berg von mehr als 550 noch älteren Asylklagen sowie weiteren Klageingängen im Umfang von jährlich rund 200 Verfahren gegenübersah, verbunden mit dem beklagenswerten Umstand, dass insgesamt drei Unterstützungsrichterinnen und -richter aus anderen Gerichtsbarkeiten, die der Kammer zugewiesen waren, jeweils vorzeitig wieder abberufen wurden. Eine Nicht-Berücksichtigung der eingetretenen veränderten Umstände unter dem Gesichtspunkt einer möglichen „Vorwerfbarkeit“, scheidet daher aus. β) Die Klägerin Ziff. 2 kann sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf ihre grundrechtlich geschützte Position aus Art. 24 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) berufen. Danach hat sie u.a. Anspruch auf „... die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig ist“. Zudem muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen eine vorrangige Erwägung sein. Die Berücksichtigung des Kindeswohls beschränkt sich nicht darauf sicherzustellen, dass das Kind nicht von den sorgeberechtigten Eltern getrennt wird (Grundsatz der Familieneinheit). Vielmehr umfasst das Kindeswohl gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU) explizit auch die Faktoren Wohlergehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie nach lit. d) der Norm die (eigenen) Ansichten des minderjährigen Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Es besteht für den Berichterstatter kein Zweifel, ohne dass es insoweit eines Sachverständigengutachtens bedarf, dass ein Herausreißen der Klägerin Ziff. 2 zum jetzigen Zeitpunkt aus ihrem sozialen Umfeld ihr Wohlergehen und ihre soziale Entwicklung schwer belasten würde. Nachdem sie im Alter von vier Jahren ihre bisherige Heimat Iran, ihr Elternhaus, den Vater und alle ihre Bezüge zurücklassen musste, hat sie sich in den folgenden vier Jahren - also ihr halbes Kinderleben lang - in Deutschland eine neue Heimat aufbauen können. Sie hat Freunde gefunden, wurde eingeschult, besucht mittlerweile die dritte Grundschulklasse und hat mit Onkel, Tante, Cousin und Cousine einen neuen familiären Anknüpfungspunkt über die Person der Mutter hinaus. Sie hat sich die deutsche Sprache angeeignet. Ein Verbringen der Klägerin Ziff. 2 nach Frankreich, verbunden mit der Notwendigkeit eines völligen (dritten) Neuanfangs, würde sie ohne Zweifel in ihrer sozialen Entwicklung und in ihrem Wohlergehen schwer belasten. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht existiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2020 – 1 B 65/19 –, juris Rdnr. 7). Namentlich wenn erhebliche Sicherheits-belange für eine behördliche Maßnahme streiten, kann die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeizuführen (EuGH, Urt. v. 27.06.2006 - C-540/03 - Rn. 59) im Ergebnis ein Zurücktreten der Aspekte des Kindeswohls bedeuten. Um derartiges geht es vorliegend jedoch nicht. Das öffentliche Interesse beschränkt sich vorliegend darauf, dass in einem regelbasierten Gemeinwesen, wie demjenigen der Bundesrepublik Deutschland, der Einhaltung der Regeln - auch der Regeln der Zuständigkeit - durchaus Gewicht zukommt und auch eine gleichmäßige Belastung der Mitgliedstaaten mit der Aufgabe der Aufnahme von Schutzsuchenden innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asyl-Systems (GEAS) einen unionsstiftenden Wert bildet. Von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats berührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2020, a.a.O.) ist dies augenfällig allerdings weit entfernt. Schließlich kommt hinzu, dass es hier auch öffentliche Interessen gibt, die gegen ein Verbringen der Klägerinnen nach Frankreich streiten und gerade dafür, dass die Bundesrepublik ihre Prärogative nutzt und ihr Selbsteintrittsrecht ausübt. Dazu zählen die berufliche Qualifikation der Mutter der Klägerin Ziff. 2 (vgl. oben), aber auch das Interesse der Angehörigen der Klägerinnen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, an der Aufnahme ihrer Angehörigen in ihrem Heimatland. Zuletzt zeigt sich auch an der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen zahlenstarken Petition von Mitgliedern der Kirchengemeinde zugunsten der Klägerinnen, dass auch der Aspekt des sozialen Friedens hier eher für ein Selbsteintrittsrecht, denn für eine Überstellung nach Frankreich spricht. In der Gesamtschau dessen gelangt der Berichterstatter zur Überzeugung (§ 108 VwGO), dass das Ermessen der Beklagten sich zugunsten der Klägerin Ziff. 2 nunmehr „auf Null“ dahingehend reduziert hat, dass zur Wahrung ihrer grundrechtlich geschützten Position das Selbsteintrittsrecht aus Art 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ausgeübt werden muss. dd) Dem folgt dann schließlich auch ein Anspruch der Klägerin Ziff. 1, der Mutter der Klägerin Ziff. 2. Als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 lit. g) Dublin III-VO ergibt sich der Selbsteintritt aus den unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Familie (Art. 7 GR-Charta, Art. 11 Dublin III-VO). c) Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, kann auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenth hinsichtlich Frankreichs in Ziffer 2 des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21). Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist nun ebenfalls rechtswidrig (geworden), da die Voraussetzungen für deren Erlass, nämlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens, nicht mehr vorliegen, § 34a AsylG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt zugleich die Grundlage für die Anordnung eines auf § 11 Absatz 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids, weshalb auch diese - zur Klarstellung - aufzuheben war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Klägerin Ziff. 1 ist eine 19xx geborene iranische Staatsangehörige. Die Klägerin Ziff. 2 ist deren 2014 geborene Tochter. Mittels eines von der Französischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visums gelangten die Klägerinnen am xx.xx.2018 über den Flughafen Paris ins Bundesgebiet, wo sie Ende Februar 2019 um internatio-nalen Schutz nachsuchten. Die Klägerin Ziff. 1 hat im Bundesgebiet eine ältere Schwester, die deutsche Staatsangehörige ist. Im Rahmen der Verfahrensbearbeitung erkannte die Beklagte auf Grund der vorhandenen Visa-Daten die Zuständigkeit Frankreichs gemäß der Dublin-III-VO und ersuchte Frankreich unter dem 12.03.2019 um die Übernahme der Klägerinnen. Eine Antwort des ersuchten Staates gelangte nicht zu den Akten. Mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 13.05.2019, zugestellt am 17.05.2019, entschied die Beklagte, die Anträge der Klägerinnen seien unzulässig. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung der Klägerinnen nach Frankreich an und erklärte schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für befristet auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben. Zugleich beantragten sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine in Frankreich drohende Obdachlosigkeit sowie den Gesundheitszustand der Klägerin Ziff. 1, die im Bundesgebiet bereits zweimal mit Panikattacken notfallmäßig versorgt werden musste. Zwei stationäre und ein teilstationärer Klinikaufenthalt seien bereits notwendig geworden. Mit Beschluss vom 16.07.2019 (A 11 K 3343/19) lehnte das Verwaltungsgericht diesen Eilantrag ab. Nachdem die Klägerinnen insoweit einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO angebracht hatten, unternahmen die zuständigen Behörden am 07.11.2019 einen Abschiebeversuch, bei dem die Klägerin Ziff. 1 kollabierte. Die eingesetzten Polizeibeamten wussten sich mit dem daraufhin unablässig schreienden fünf-jährigen Kind, der Klägerin Ziff. 2, nicht mehr zu helfen und baten eine nigerianische Flüchtlingsfamilie aus der selben Unterkunft um Intervention. Die Abschiebung musste sodann abgebrochen werden. In der Folge dieser Geschehnisse gelangte eine von 165 Gemeindemitgliedern der Evangelischen Brückengemeinde Xxxxxxxxx unterzeichnete Petition, die sich für die Klägerinnen einsetzt, zu den Akten. Als schließlich eine weitere fachärztliche Stellungnahme des Klinikums Xxxxxxxx zu beiden Klägerinnen vorgelegt wurde, änderte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.12.2019 (A 11 K 6044/19) seinen vorangegangenen Beschluss vom 16.07.2019 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den ange-griffenen Bescheid der Beklagten an. Das Klageverfahren litt in der Folgezeit unter fortwährendem Personalwechsel in der zuständigen Kammer. Nachdem insgesamt sechs verschiedene Berichterstatter mit dem Verfahren betraut waren, wobei zuletzt ein deutlicher Verfahrensfortgang zu verzeichnen war, die zuständige Berichterstatterin dann aber nahezu ohne Vorankündigung vom Gericht abgezogen wurde, übernahm der Kammervorsitzende den Fall. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.05.2019 aufzuheben, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, mit Blick auf Frankreich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin Ziff. 1 u.a. vor, von ihrem in Iran lebenden Ehemann, dem Vater ihrer Tochter, sei sie seit Sommer 2018 getrennt. Es gebe keinen Kontakt mehr. Die Kosten der Ausreise habe der Ehemann noch bezahlt. Danach habe der aber keine Verantwortung mehr gezeigt. Ihre Tochter gehe jetzt in die 3. Klasse. Sie selbst sei examinierte Krankenschwester. Ein Visum für Europa würde man in Iran „kaufen“. Es habe einen Geschäftsmann mit einem Büro nahe des französischen Konsulats gegeben. Der habe über die Beziehungen verfügt. Es sei sehr teuer gewesen, etwa 130 Mio. Tuman. Ein Versuch, über das deutsche Konsulat an ein Visum zu kommen, habe sie ausgeschlossen. Die hätten eventuell ablehnen können. Der Weg über das französische Konsulat sei dagegen „garantiert“ gewesen. Die würden sich um alles kümmern. Es habe insgesamt etwa drei Monate gedauert. Sie hätte nur ein einziges Mal ins Konsulat gehen müssen, um Fingerabdrücke abzugeben und Fotos. Alles andere sei dann erledigt worden. Bei der Landung in Paris habe es überhaupt keine Probleme gegeben. In Xxxxxxxx, ihrem Wohnort, lebe auch ihre Schwester und deren Ehemann. Beide seien deutsche Staatsangehörige. Deren zwei Kinder, also Cousine und Cousin der Klägerin Ziff. 2, seien auch Deutsche. Beide würde studieren, der Sohn Jura. Zu Frankreich gebe es keinerlei Beziehungen. Ihre Tochter, die Klägerin Ziff. 2, besuche nach der Schule die Nachmittagsbetreuung. Es sei ihr wichtig, dass sie auch etwas mit anderen Kindern zusammen mache. Ihre Wohnung in der Asylunterkunft sei sehr beengt. In den Schulferien gebe es die Möglichkeit, eine befreundete Familie mit einem Haus mit Garten zu besuchen. Dort habe ihre Tochter auch Freundinnen. Es seien befreundete Menschen aus der Kirchengemeinde. Nach dem Vater würde ihre Tochter inzwischen nicht mehr fragen. Einmal habe sie im Fernsehen einen Bericht über eine getrenntlebende Familie gesehen und dann festgestellt, ah, das ist ja wie bei uns. Sie selbst sei immer noch in ärztlicher Behandlung, aber sie habe ihre Ärztin um ambulante Behandlung gebeten, ohne stationäre Aufnahme. Der Grund sei, dass die Tochter, immer wenn sie selbst in der Klinik aufgenommen werden musste, in einer Pflegefamilie untergebracht worden sei. Das Kind sei aber durch die ganzen Geschehnisse traumatisiert. Sie bestehe immer darauf, abgeholt zu werden. Sie habe bei Fremden kein Vertrauen. Wenn sie, die Mutter, kurz nach unten aus dem Haus gehe, würde die Tochter immer mitgehen. Sie lasse auch in der Wohnung stets die Türen offen, selbst beim Gang zur Toilette. Während des Abschiebeversuchs in 2019 habe das Kind ununterbrochen geschrien. Sie selbst sei kollabiert und vom Notarzt abgeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten in den vorangegangenen Eilverfahren sowie die Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.